Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1965, Az.: BVerwG II WD 3/65
Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 3/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG F - 07.01.1965
Rechtsgrundlagen
- § 62 Abs. 3 WDO
- § 7 SG
- § 17 Abs. 2 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
Der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Denzinger, ..., Oberleutnant Meier, ..., als militärische Beisitzer,
Regierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als vereidigter Protokollführer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des. Truppendienstgerichts F vom 7. Januar 1965 im Strafausspruch dahin geändert, daß dem Beschuldigten das Gehalt um ein Zwanzigstel für sechs Monate gekürzt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 26 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines kaufmännischen Angestellten, besuchte vom Herbst 1944 bis zum Frühjahr 1949 die Volksschule in Schlitz, Kreis Lauterbach (Hessen), im Anschluß das dortige Realgymnasium und vom Frühjahr 1955 an das Gymnasium in Lauterbach, welches er mit dem Reifezeugnis vom 21.2.1958 verließ. Auf Grund freiwilliger Meldung wurde er am 16.4.1958 als Offizieranwärter in die Bundeswehr eingestellt und am 18.4.1958 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Nach Beendigung des für ihn vorgesehenen Ausbildungsganges, in dessen Verlauf er im Oktober 1958 zum Gefreiten (UA), im April 1959 zum Fahnenjunker und im Oktober 1959 zum Fähnrich befördert wurde, ernannte ihn der Bundesminister der Verteidigung am 14.4.1960 unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant. Er ist als Strahlflugzeugführer ausgebildet und seit dem 1.10.1961 bei seiner jetzigen Einheit als Flugzeugführer-Offizier eingesetzt. Am 23.10.1962 wurde er zum Oberleutnant befördert.
Von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich bestraft durch Urteil des Amtsgerichts in Lauterbach (Hessen) Vom 29.3.1962 - Ds 1/62 - mit einer Geldstrafe von 80 DM, ersatzweise zehn Tagen Haft, wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO, 21 StVG. Er war am 12.11.1961 in Hu., Kreis La., beim Zurücksetzen seines Personenkraftwagens mehrmals gegen ein anderes Fahrzeug gestoßen und hatte es leicht beschädigt.
Disziplinar ist der Beschuldigte bisher unbestraft. Er wird als anständiger, zurückhaltender und bescheidener Soldat geschildert, der einen anfänglich beobachteten Mangel an eigener Initiative habe abstellen können und zuletzt voll befriedigende Dienstleistungen erbracht habe.
Der Beschuldigte ist ledig. Seine bei einem Besoldungsdienstalter vom 1.8.1959 aus der Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 9 m. Z. errechneten Dienstbezüge machen laut seinen Angaben vor dem. Senat monatlich 672 DM netto + 300 DM Flieger Zulage aus.
II.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren, das der Kommandeur der Fliegerdivision ... am 19.12.1962 gegen den Beschuldigten eingeleitet hat, legte ihm der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 23.10.1964 als Dienstvergehen zur Last,
der Beschuldigte sei am 11.11.1962 gegen 11 Uhr mit seinem Pkw von der Truppenunterkunft C. Br. auf der Bundesstraße ... in Richtung C. gefahren, obwohl er die Nacht zuvor bis in den Morgen hinein erhebliche Mengen Alkohols getrunken habe. Da er bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille volltrunken gewesen sei, sei er beim km 2,8 von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Telegrafenmast gestoßen, der bei dem Zusammenstoß abgebrochen sei. Durch den Unfall sei der Beschuldigte leicht verletzt und sein Pkw schwer beschädigt worden.
Der Anschuldigung war das strafgerichtliche Hauptverfahren 3 Ds 25/63 Amtsgericht Cochem vorausgegangen, in welchem dem Beschuldigten fahrlässige Gefährdung des Fernmeldebetriebes infolge Trunkenheit am Steuer (Vergehen gegen § 317 StGB) vorgeworfen worden war. Das Amtsgericht verurteilte den Beschuldigten am 4.2.1964 wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (Vergehen gegen § 330 a StGB) zu zwei Wochen Gefängnis und setzte deren Vollstreckung unter Bestimmung einer zweijährigen Bewährungszeit sowie unter der Auflage aus, daß der Beschuldigte eine Geldbuße von 150 DM an die Kreisverkehrswacht Cochem zahle. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis, die dem Beschuldigten durch Beschluß vom 4.1.1963 unter Beschlagnahme des Führerscheins vorläufig entzogen worden war, sah das Amtsgericht mit Rücksicht auf die bis zur Hauptverhandlung verflossene Zeit ab; der Führerschein wurde ihm wieder ausgehändigt. Das Strafurteil wurde am 27.8.1964 dadurch rechtskräftig, daß die Verteidiger des Beschuldigten an diesem Tage ihre rechtzeitig eingelegte Berufung zurücknahmen.
Das Truppendienstgericht F befand den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 7.1.1965 - F 4 VLa 64/64 - eines Dienstvergehens schuldig und erkannte gegen ihn auf eine Geldbuße von 300 DM, Gemäß seiner gesetzlichen Bindung aus § 62 Abs. 3 WDO legte es seiner Entscheidung die folgenden - in Einzelheiten ergänzten - strafgerichtlichen Feststellungen zugrunde:
Am Sonnabend, dem 10.11.1962, fand bei dem Jagdbombergeschwader ... aus Anlaß des Jahrestages seiner Gründung ein Ball statt. Die Vorbereitung der Veranstaltung oblag einem Organisationsausschuß, dem der Beschuldigte vorstand. Dieser litt damals unter einer Erkältung und war deshalb fluguntauglich geschrieben worden. Die Vorbereitungen des Festes beschäftigten ihn etwa zwei Wochen lang im Kasino.
Am Vorabend des Balles, Freitag, dem 9.11.1962, fanden sich dort mit dem Beschuldigten mehrere Kameraden ein. Die Offiziere saßen bis zum nächsten Morgen gegen 03.00 Uhr zusammen, spielten beim Skat Runden aus und nahmen auf diese Weise erhebliche Mengen Alkohols zu sich. Der Beschuldigte trank dabei etwa 12 Glas Bier, 12 Steinhäger und 6 Cognacs. Er schlief dann am 10.11.1962 bis 7.00 Uhr. Danach widmete er sich den letzten Festvorbereitungen. Geistige Getränke nahm er tagsüber nicht mehr zu sich. Er aß aber auch nichts Nennenswertes, insbesondere kein Mittagsbrot. Kurz vor Beginn der Veranstaltung verzehrte er eine Suppe.
Etwa von 21 Uhr an nahm der Beschuldigte an dem Ball teil, zu dem ein kaltes Buffett gereicht wurde. Was er von diesem zu sich genommen hat, ist ihm nicht mehr bekannt. Er trank zusammen mit seiner Tischdame eine Flasche Wein. Gegen 01.00 Uhr nachts begab er sich mit der Dame an die Bar und nahm dort zwischen verschiedenen Tänzen drei doppelte Whisky zu sich. Für die Folgezeit fehlt ihm die Erinnerung.
Die geladenen Gäste wurden nach dem Ball durch ein Kommando, das der Beschuldigte als Leiter des Organisationsausschusses bereitgestellt hatte, mit Dienstkraftfahrzeugen heimgefahren. Ihn selbst brachten Kameraden am Morgen des 11.11.1962 zweimal in seine unmittelbar beim Kasino gelegene Unterkunft. Er erschien aber jedesmal wieder im Kasino. Dort traf ihn auch zwischen 10 und 11 Uhr vormittags der damalige Oberleutnant, jetzige Hauptmann He., der die Nacht über Dienst gehabt und deshalb an dem Ball nicht teilgenommen hatte. Da an diesem Morgen im Kasino kein Frühstück verabfolgt wurde, entschloß sich He., mit seinem Pkw nach C. zu fahren und dort zu frühstücken. Der Beschuldigte bat den Oberleutnant He., ihn mitzunehmen. Das lehnte He. ab, weil der Beschuldigte zu stark unter Alkoholeinfluß stand.
Gegen 11 Uhr setzte sich der Beschuldigte - ohne sich dessen bewußt zu werden - in Uniform in seinen auf dem Kasernengelände abgestellten Pkw, passierte mit dem Fahrzeug die Wache und befuhr dann die Bundesstraße ... in Richtung C. Etwa 50 m vor dem Kilometerstein 2,8 kam er am Ausgang einer leichten S-Kurve von der Fahrbahn ab, geriet in Fahrtrichtung rechts gegen eine Mauer und stieß sodann gegen einen Telegrafenmast, der abbrach. Der Deutschen Bundespost erwuchs hieraus ein Schaden von 316 DM für die Errichtung eines neuen Mastes. Der Pkw des Beschuldigten wurde erheblich beschädigt; der an ihm entstandene Sachschaden belief sich auf etwa 2000 DM.
Durch den Unfall kam der Beschuldigte wieder zu sich. Er wurde von einem Pkw-Fahrer in das Krankenrevier C.-Br. geschafft und dort wegen seiner Verletzung - Platzwunde an der Unterlippe und am rechten Mundwinkel - ärztlich versorgt. Er verblieb eine Woche in stationärer Behandlung und war danach wieder flugtauglich. Die Untersuchung der ihm im Krankenrevier entnommenen Blutprobe ergab einen - auf den Unfallzeitpunkt zurückgerechneten - Blutalkoholgehalt von mindestens 2,3 Promille. Die Bons für die Getränke, die der Beschuldigte an der Bar bestellt hatte, beliefen sich auf insgesamt 13 Whisky.
Das Truppendienstgericht wertete die Volltrunkenheit des Beschuldigten als fahrlässige Verletzung seiner - ihm insbesondere als Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegenden - Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und damit zu treuem Dienen (§§ 7, 17 Abs. 2, 10 Abs. 1, 23 Abs. 1 SG). Obwohl es das Dienstvergehen nach dem Maß seiner Schuld und nach dem Bild der Rauschtat (Trunkenheit am Steuer) als nicht leicht bezeichnete, hielt das Truppendienstgericht doch mit Rücksicht auf die von ihm angeführten besonderen Umstände eine Laufbahnstrafe für vermeidbar. Es glaubte, mit der von ihm verhängten einfachen Disziplinarstrafe auskommen zu können.
Gegen das Urteil, das dem Wehrdisziplinaranwalt am 20.1. und dem Beschuldigten am 29.1.1965 zugestellt worden ist, hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit der am 1.2.1965 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel in demselben Schriftsatz begründet und die Verhängung einer Laufbahnstrafe begehrt. Später hat er die Berufung auf das Strafmaß beschränkt.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt,
das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin zu ändern, daß dem Beschuldigten das Gehalt um ein Fünfzehntel auf die Dauer von sechs Monaten gekürzt wird.
Der Beschuldigte hat die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt.
III.
Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Satz 2, 93 Abs. 1 und 2 WDO).
Zufolge der Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß sind die vom Truppendienstgericht getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und deren Würdigung als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für das Berufungsgericht geworden. Der Senat hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, welche Disziplinarstrafe gegen den Beschuldigten gerechtfertigt ist. Dabei erwies sich die auf eine strengere Ahndung des Dienstvergehens gerichtete Berufung als begründet.
Nach dem bindend feststehenden Sachverhalt beschränkt sich zwar der eigentliche Schuldvorwurf auch disziplinar darauf, daß der Beschuldigte sich fahrlässig in einen Vollrausch versetzt und dadurch einen gefährlichen Zustand herbeigeführt hat, der vermeidbar gewesen wäre. Dennoch bleiben Art und Schwere der Rauschtaten, also die Teilnahme am Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und die Gefährdung des Fernmeldebetriebes, für die Ahndung des Dienstvergehens in der Weise zu berücksichtigen, daß die Disziplinarstrafe in einem angemessenen Verhältnis zu ihnen stehen muß (vgl. BDH 5, 20 und Urteil des WDS vom 28.1.1960 - WD 39/59 - in NZWehrr 1961, 165). Hiervon ist auch das Truppendienstgericht zutreffend ausgegangen.
Die Trunkenheit am Steuer stellt, wenn sie von einem Soldaten in schuldfähigem Zustand begangen wird, stets ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar und zieht deshalb in aller Regel eine Laufbahnstrafe nach sich (BDH 4, 162 und Urteile vom 9.8.1962 - WD 61/62-, vom 31.8.1962 - WD 63/62 - und vom 1.7.1964 - I WD 26/64 -). Das hat seinen Grund in der Gefährlichkeit dieses Pflichtenverstoßes, den sich vielfach selbst gut beurteilte und als zuverlässig geltende Soldaten zuschulden kommen lassen, und in der starken Ansehensschädigung, die mit ihm für den betreffenden Soldaten und die Bundeswehr regelmäßig verbunden zu sein pflegt. Die Allgemeinheit erwartet, daß jedenfalls die Staatsdiener nicht in alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit am öffentlichen Verkehr teilnehmen und reagiert sehr empfindlich, wenn ihre Erwartung gerade von Soldaten enttäuscht wird. Denn Grundlage des Soldatenberufes ist die Disziplin. Die Soldaten haben sie nicht nur im engeren dienstlichen Bereich zu üben, sondern sich einer disziplinierten Haltung auch sonst, und vor allem im Straßenverkehr, zu befleißigen. Das hat das Truppendienstgericht ebenfalls nicht verkannt.
Darin, daß sich die Ansehensschädigung des Beschuldigten in verhältnismäßig engen Grenzen halte, hat der Senat dem erstinstanzlichen Urteil jedoch nicht mehr zu folgen vermocht. Schädigt nämlich schon der Soldat, der in angetrunkenem Zustande in der Öffentlichkeit am Steuer eines Kraftfahrzeuges betroffen wird, sein Ansehen und dasjenige der Bundeswehr erheblich, so ist eine noch viel stärkere Ansehensschädigung zu verzeichnen, wenn ein volltrunkener Soldat als Fahrer eines Kraftwagens in Erscheinung tritt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um einen durch seine Uniform für jedermann als Offizier erkennbaren Soldaten handelt, von dem das Gesetz (§§ 10 Abs. 1, 17 Abs. 2 SG) ein in jeder Beziehung beispielhaftes Verhalten fordert. Schon insofern unterscheidet sich die vorliegende Sache von dem im Urteil des Ersten Wehr dienst Senats vom 15.4.1964 - I WD 189/63 - behandelten Fall, an den das Truppendienstgericht sich bei seiner Entscheidung angelehnt hat.
Auch die Schuld, die den Beschuldigten an seiner Berauschung trifft und auf Grund deren er für sein ansehensschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit einzustehen hat, wiegt schwerer als dies im erstinstanzlichen Urteil angenommen worden ist. Das Truppendienstgericht hat selbst erwogen, daß das Trinken des Beschuldigten am 9.11.1962 schon im Hinblick auf die genossenen Alkoholmengen ausgesprochen unmäßig erscheine, die daraus zurückgebliebene Blutalkoholkonzentration am Abend des 10.11.1962 noch nicht völlig abgebaut gewesen sei und sich der Beschuldigte dann auf dem Ball im Genuß geistiger Getränke umso mehr hätte zurückhalten müssen. Mit diesen Feststellungen ist die Auffassung des Truppendienstgerichts, das Trinken am 9.11.1962 sei bei Kenntnis und Würdigung der Verhältnisse des fliegenden Personals - das in den Zeiten der Einteilung zum Flug- bzw. Bereitschaftsdienst kaum zum Alkoholgenuß komme - menschlich verständlich, nur schwer zu vereinbaren. Jedenfalls ist sie nicht geeignet, die Schuld des Beschuldigten an der Berauschung und die daraus erwachsenen schlimmen Folgen in einem milderen Lichte zu sehen.
Auch der Umstand, daß der Beschuldigte bei dem Trinken am 10.11.1962 nicht mit einem Bewußtseinsausfall und dem Antritt der Kraftwagenfahrt nach C. gerechnet hat oder hätte rechnen müssen, mindert seine Schuld nicht so wesentlich, daß mit einer einfachen Disziplinarstrafe auszukommen wäre. Ebenso kann es sich in bezug auf die Wahl der Strafart nicht zugunsten des Beschuldigten auswirken, daß seine Kameraden am 11.11.1962 - nach jetziger Sicht zu urteilen - besser daran getan hätten, sich mehr um ihn zu kümmern und ihm durch besondere Vorkehrungen das Verlassen des Kasernengeländes mittels seines Kraftfahrzeuges unmöglich zu machen. Schließlich rechtfertigt auch die Tatsache, daß Personenschaden nur der Beschuldigte selbst erlitten hat und ihm an seinem Pkw ein Sachschaden von etwa 2000 DM erwachsen ist, eine Abstandnahme von der Verhängung einer Laufbahnstrafe nicht.
Die vorstehenden Milderungsgründe gestatteten es dem Senat indessen, die vom Beschuldigten der Strafart nach verwirkte Gehaltskürzung, welche nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WDO zu den Laufbahnstrafen zählt, bezüglich Höhe und Dauer auf das gesetzliche Mindestmaß festzusetzen. Auch gibt der Fall bei dem sonst günstigen Persönlichkeitsbild des Beschuldigten zu dem Hinweis Anlaß, daß mit der Gehaltskürzung - anders als mit der Versagung des Aufsteigens im Gehalt, der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe und der Dienstgradherabsetzung (§§ 45 Satz 3, 46 Satz 3, 47 Abs. 2 Satz 2 WDO) - keine gesetzliche Beförderungssperre verbunden ist.
Das angefochtene Urteil war hiernach im Strafausspruch zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 110 Abs. 1, 113 Abs. 1 WDO.
Lippold
Dr. Jager
Denzinger
Meier