Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.08.1962, Az.: BVerwG WD 61/62

Verbot der Doppelbestrafung ; Dienstvergehen eines Soldaten; Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens trotz bereits erfolgter disziplinarer Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten; Verhängung einer Laufbahnstrafe wegen Trunkenheit am Steuer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.08.1962
Aktenzeichen
BVerwG WD 61/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Truppendienstgericht D - 29.12.1961

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. August 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Lippold als weitere richterliche Mitglieder,
Major Henning, ...,
Unteroffizier Gottfried, ...,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts D. vom 29. Dezember 1961 im Strafausspruch dahin geändert, daß der Beschuldigte in die dritte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft wird.

Die am 29. Dezember 1960 gegen den Beschuldigten verhängte Disziplinarstrafe von 10 Tagen Ausgangsbeschränkung wird aufgehoben. Die vollstreckte Ausgangsbeschränkung wird in der Weise auf die heute erkannte Strafe angerechnet, daß der Beschuldigte bereits am 1. Juni 1964 wieder in die vierte Dienstaltersstufe aufsteigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beschuldigte.

Tatbestand

1

I.

Der jetzt 27 Jahre alte Beschuldigte, ... besuchte vom Oktober 1941 bis März 1946 die Volksschulen in K. und F., von April 1946 bis März 1952 die Oberschule in F. bis einschließlich Obertertia und von April bis Oktober 1952 eine private Handelsschule in ... N.. Von November 1952 bis September 1955 stand er in einem kaufmännischen Lehrverhältnis bei einer Elektro- und Radiogroßhandlung in F.. Nebenher besuchte er die dortige kaufmännische Berufsschule, Er legte die kaufmännsiche Gehilfenprüfung in F. mit befriedigendem Erfolge ab und war von September bis Mitte November 1955 als kaufmännischer Angestellter bei einer F. Elektro- und Radiogroßhandlung beschäftigt, bei der er auch als Kraftfahrer eingesetzt wurde. In der Folgezeit betätigte er sich bei einem Vertreter für Elektro-Artikel als Fahrer und Untervertreter. Von Mai 1956 bis zu seiner Einberufung zur Bundeswehr war er Hilfsarbeiter bei einer Brauerei in F.

2

Am 5.11.1956 trat der Beschuldigte bei der FzDepKp 602 in I. seinen Dienst im Heer an. Er wurde am 30.11.1956 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Schützen ernannt und mit Wirkung vom 5.11.1956 in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Nach der allgemeinen Grundausbildung und ergänzenden Spezialausbildungen fand er innerhalb der technischen Truppe als Schreiber, Zeichner-, Kfz-Elektriker und Unteroffizier für Kfz- und PzInst (ständiger Vertreter des Schirrmeisters) Verwendung. Seine Beförderung zum Gefreiten erfolgte am 7.10.1957, diejenige zum Obergefreiten am 3.12.1958 und diejenige zum Unteroffizier am 17.5.1960, Seine. Dienstzeit, die ursprünglich auf drei, später auf vier Jahre festgesetzt war, wurde im Juli 1960 auf insgesamt acht Jahre verlängert; sie endet mithin am 4.11.1964. Seit dein 1.1.1961 gehört der Beschuldigte der sInstKp in U. als Versorgungsunteroffizier an.

3

Von dem Gegenstand der Anschuldigung abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich bestraft durch Urteil des Amtsgerichts in Ludwigsburg vom 8.9.1958 - 1 Ds 329/58 - mit DM 250,- Geldstrafe wegen Unterschlagung (§ 246 StGB), weil er im März 1958 als erster Schreiber der FzErsTKp 602 einen Betrag von DM 190,-, der ihm von einem Postbeamten für einen Schützen der Kompanie abgeliefert worden war, nicht an den Empfänger weitergeleitet, sondern an sich genommen und für eine Heimfahrt zu seiner Familie mittels Mietkraftwagens verbraucht hatte.

4

Disziplinar ist er wie folgt vorbestraft:

  1. 1.)

    am 29.11./6.12.1957 mit einem strengen Verweis, weil er in seiner Eigenschaft als erster Kompanieschreiber fahrlässig die rechtzeitige Durchführung eines vom stellvertretenden Kompaniechef erteilten Befehls unterlassen und dadurch bewirkt hatte, daß ein zur gerichtlichen Vernehmung vorgeladener Kompanieangehöriger den Termin versäumte,

  2. 2.)

    am 2./5.5.1958 mit drei Wochen verschärfter Ausgangsbeschränkung, weil er am 21.4.1958 den Zapfenstreich um 19 Stunden überschritten, damit in seiner Eigenschaft als Ausbilder in einer Rekrutenkompanie ein schlechtes Vorbild gegeben und sich auf diese Weise für die weitere Verwendung als Rekrutenausbilder als nicht mehr tragbar erwiesen hatte,

  3. 3.)

    am 23.6.1959 mit sieben Tagen Ausgangsbeschränkung, weil er am 17.6.1959 die Kasernenkantine in unvorschriftsmäßigem Anzüge besucht und damit gegen einen bestehenden Befehl verstoßen hatte,

  4. 4.)

    am 9.12.1959 mit sechs Tagen Ausgangsbeschränkung, weil er am 5.12.1959 während seiner Kommandierung zur FzUffzLehrKp in S. den Standortbereich ohne Urlaubsschein verlassen hatte, und zwar ungeachtet seiner Einteilung zum Bereitschaftsdienst.

5

Die dienstlichen Beurteilungen des Beschuldigten lauten durchweg günatig, enthalten aber seit Juli 1958 zum Teil Einschränkungen dahin, daß er leicht erregbar sei und zum Geldausgeben neige, verantwortungsfreudiger sein könne, bisweilen etwas oberflächlich sei, sich leicht beeinflussen lasse und zu unüberlegten Handlungen neige, die er hinterher bereue.

6

Seit ... 1956 ist der Beschuldigte verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die jetzt vier bzw. ein Jahr alt sind. Der Beschuldigte hat eine Familienwohnung in Si., inne, für die er einen monatlichen Mietzins von 91,95 DM zu entrichten hat. Auf ein Darlehen, das er im Jahre 1961 von seinem Vater zwecks Erfüllung seiner Schadensersatzverpflichtungen, erhalten hat, muß er monatlich DM 50,- bis 60,- zurückzahlen. Bei einem Besoldungsdienstalter vom 1.1.1956 befindet er sich seit dem 1.1.1962 in der Dienstaltersstufe 4 der Besoldungsgruppe A 5 BBesG. Seine hiernach errechneten Dienstbezüge belaufen sich auf monatlich DM 568,38 brutto, zu denen die gesetzlichen Kinderzuschläge von DM 60,- treten.

7

II.

In dem durch Verfügung des Kommandierenden Generals des II.Korps vom 16.2.1961 eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 28.11.1961 als Dienstvergehen zur Last, am 22.12.1960 gegen 2.15 Uhr zu U. mit dem von ihm geführten Personenkraftwagen ... auf stark vereister Fahrbahn infolge zu hoher Geschwindigkeit bedingt durch vorangegangenen Alkoholgenuß, ins Schleudern geraten und gegen einen Straßenbaum geprallt zu sein, dadurch die Körperverletzung seiner Mitfahrer, des Stuffz F. und der Serviererin ... M. verschuldet zu haben und bei der Unfallaufnahme wiederholt erklärt zu haben, daß nicht er, sondern F. das Fahrzeug gesteuert habe.

8

Der Einreichung der Anschuldigungsschrift war das Strafverfahren 3 Ds 109/61 Amtsgericht Ulm(Donau) voraufgegangen, in welchem der Beschuldigte durch das am 16.8.1961 rechtskräftig gewordene Urteil dieses Amtsgerichts vom 8.8.1961 wegen zweier tateinheitlich begangener fahrlässigen Körperverletzungen (§§ 230, 232, 73 StGB) zu 14 Tagen Gefängnis und wegen eines Vergehens der falschen Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 StGB) zu DM 250,- Geldstrafe verurteilt wurde.

9

Der Beschuldigte war ferner mit Disziplinarstrafverfügung seines damaligen Disziplinarvorgesetzten, des Chefs der sInstKp 492, vom 29.12.1960 mit 10 Tagen Ausgangsbeschränkung bestraft worden, weil er in der Nacht vom 21. zum 22.12.1960 in U. den Nachturlaub überschritten und ein verbotenes Lokal aufgesucht hatte.

10

Das Truppendienstgericht D verurteilte den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 29.12.1961 - D L VL a 51/61 - wegen eines Dienstvergehens zu einer Gehaltskürzung um 1/10 seiner Dienstbezüge auf die Dauer von sechs Monaten.

11

Seiner Entscheidung legte es entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die strafrichterlichen Tat- und Schuldfeststellungen (§ 62 Abs. 3 WDO) den folgenden Sachverhalt zugrunde:

12

Am 21.12.1960 hatte der Beschuldigte zusammen mit mehreren Kameraden verschiedene Lokale in U. besucht und dabei insgesamt vier Flaschen Bier betrunken. Nachdem er und seine Begleiter am 22.12.1960 kurz nach Mitternacht in die Kaserne zurückgekehrt waren, beschlossen sie, nochmals auszugehen, obwohl ihnen Nachturlaub nur bis 1 Uhr zustand. Zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens lieh sich der Beschuldigte auf Anraten seiner Kameraden von dem Gefreiten J. seiner Kompanie dessen Personenkraftwagen ..., Mit diesem fuhr er zusammen mit dem Stuffz ... F. vom Musikkorps der 10.PzGrenDiv und dem Uffz ... G. von seiner Kompanie zur "M.-Bar" in ... J. Dort setzten sich die drei Unteroffiziere an einen Tisch, an dem zwei Mädchen saßen, und bestellten sich eine Runde. Kognak. Da der Beschuldigte bereits die Wirkung des zuvor genossenen Alkohols spürte, trank er seinen Kognak nicht, sondern schüttete ihn in einen in der Nähe stehenden Behälter. Um jedoch nicht ohne Getränk dazusitzen, bestellte er sich noch eine Flasche Bier. Gegen 2 Uhr entschlossen sich die drei Unteroffiziere, die sich inzwischen mit den Mädchen angefreundet hatten, zum S.-Restaurant in U. zu fahren. Eines der Mädchen, die 19-jährige Serviererin ... M., fuhr mit ihnen mit. Den Personenkraftwagen lenkte wiederum der Beschuldigte, obwohl er - wie er wußte mindestens aber hätte wissen müssen - infolge des genossenen Alkohols mittlerweile fahruntüchtig geworden war. In der F.-Straße kam das Fahrzeug auf der stark vereisten Fahrbahn infolge zu hoher Geschwindigkeit (rund 50 km/h) in einer Rechtskurve ins Schleudern, drehte sich um 180 Grad und prallte dann mit solcher Wucht auf einen an der Straße stehenden Baum, daß an dem Pkw ein Sachschaden von DM 1.500,- entstand. Der Stuffz F. erlitt eine Gehirnerschütterung und Prellungen an der rechten Körperseite, die Serviererin M.Platz- und Schnittwunden am Kopf. Sie verließ ebenso wie der Uffz G. sofort den Wagen und rief vom S.-Restaurant aus die Polizei an. Als diese an der Unfallstelle erschien und der Polizeihauptwachtmeister H. nach dem Fahrer des Pers nenkraftwagens fragte, deutete der Beschuldigte auf den Stuffz F. der bewußtlos auf dem Vordersitz des Fahrzeugs lag. Daraufhin erkundigte sich der Beamte auch bei der Serviererin M. und erhielt von ihr zur Antwort, daß der Beschuldigte den verunglückten Wagen gefahren habe. Dieser bezeichnete jedoch dem Polizeihauptwachtmeister H. auf dessen nochmalige Frage hin wiederum den Stuffz, der immer noch bewußtlos war, als Fahrer, um den Verdacht von sich abzulenken und die Polizei zu veranlassen, ihre Ermittlungen gegen den Kameraden zu führen. Daraufhin schafften die Beamten den Beschuldigten und den Stuffz F. zur Blutentnahme ins Krankenhaus. Erst dort bekannte sich der Beschuldigte als Fahrer des Personenkraftwagens. Die Untersuchung des ihm um 4.30 Uhr entnommenen Blutes ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,13 %o Mittelwert, auf die Unfallzeit zurückgerechnet einen solchen von 1,35 %o.

13

Das Truppendienstgericht sah in den Straftaten des Beschuldigten zugleich eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu treuem Dienen und zu beispielgebendem und vorbildlichem Verhalten als Vorgesetzter, seiner Gehorsams- und seiner Kameradschaftspflicht und seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§§ 7, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1, 12, 17 Abs. 2, 23 Abs. 1 SG).

14

Für die Ahndung des Dienstvergehens schloß es sich der Annahme des Amtsgerichts an, daß der Beschuldigte bei der falschen Anschuldigung des Stuffz F. in erheblich verminderter Zurechnungs fähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gehandelt habe. Im übrigen hielt es ihm zugute, daß die Beurteilung seiner Leistungen in dienstlichem Bereich noch als günstig zu bewerten sei, er Reue und Einsicht gezeigt und künftiges Wohlverhalten versprochen habe, Demgemäß glaubte das Truppendienstgericht trotz des in der Trunkenheit am Steuer liegenden ernsten Pflichtverstoßes, der Verletzung zweier Mitfahrer und der Vorstrafen des Beschuldigten mit der ihrer Art nach niedrigsten Laufbahnstrafe auszukommen, bei deren Bemessung es auch seine persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigte.

15

Gegen das Urteil, das dem Beschuldigten und dem Wehrdisziplinaranwalt am 9.5.1962 zugestellt worden ist, hat dieser mit der am 22.5.1962 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt.

16

Er hat die Berufung in demselben Schriftsatz auf das Strafmaß beschränkt und zu ihrer Begründung geltend gemacht, dem Beschuldigten hätte bei einem Blutalkoholgehalt von 1,35 %o auch für die falsche Bezichtigung des Stuffz F. und die darin liegende Verletzung seiner Kameradschaftspflicht keine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt werden dürfen. Gerade dieser Pflichtenverstoß wiege so schwer, daß das Dienstvergehen mit der niedrigsten Laufbahnstrafe nicht ausreichend geahndet sei. Sie sei auch nach der Persönlichkeit des gerichtlich und disziplinar vorbestraften Beschuldigten nicht angemessen.

17

In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt,

das angefochtene Urteil im Strafmaß zu ändern und den Beschuldigten - unter Aufhebung der am 29.12.1960 gegen ihn verhängten einfachen Disziplinarstrafe und unter Anrechnung der bereits vollstreckten Ausgangsbeschränkung - zur Versagung des Aufsteigens im Gehalt auf die Dauer eines Jahres zu verurteilen.

18

Der Beschuldigte hat den Antrag gestellt,

die Berufung zurückzuweisen und ihm die einfache Disziplinarstrafe nach ihrer Aufhebung auf die Gehaltskürzung anzurechnen.

19

Er hat die Auffassung vertreten, daß ihn die vom Truppendienstgericht ausgeworfene Strafe hart genug treffe.

Entscheidungsgründe

20

III.

1.)

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Satz 1, 93 Abs. 1 u. 2 WDO).

21

Die Berufung richtet sich nach der ausdrücklichen Erklärung des Wehrdisziplinaranwalts und dem weiteren Inhalte der Berufungsbegründung nur gegen das Strafmaß. Das enthob den Senat nicht der Pflicht, auf die Frage der Prozeßvoraussetzungen einzugehen, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind (BDH 3, 53, 55). Bedenken treten nur insofern hervor, als der scinerzeitige Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten, der Chef der slnstKp 492 in U. ihn am 29.12.1960 wegen der Überschreitung des Nachturlaubs am 22.12.1960 mit 10 Tagen Ausgangsbeschränkung bestraft hat und damit das die Zulässigkeit des Verfahrens berührende Verbot der Doppelbestrafung (vgl. Art. 103 Abs. 3 GG) in Betracht zu ziehen war, welches grundsätzlich auch im Disziplinarrecht gilt. So schreibt § 8 Abs. 1 Satz 1 WDO ausdrücklich vor, daß ein Beschuldigter wegen eines Dienstvergehens nur einmal bestraft werden darf. Dabei ist - wie der Senat in seinem Urteil vom 5.9.1961 - WD 42/61 - ausgeführt hat - wegen der Identität der Tat, deren mehrmalige Ahndung in Frage steht, nicht auf die Nämlichkeit des disziplinaren Schuldvorwurfs, sondern diejenige des historischen Vorganges abzustellen. Das Verbot der Doppelbestrafung greift mithin grundsätzlich schon dann ein, wenn ein Geschehensablauf, der unter mehreren disziplinaren Gesichtspunkten gewürdigt werden kann, nur unter einem von ihnen geahndet worden ist und nunmehr unter einem anderen disziplinaren Vorwurf verfolgt wird. Im vorliegenden Falle liegt denn auch der Bestrafung des Beschuldigten vom 29.12.1960 derselbe historische Vorgang zugrunde wie der Anschuldigung im disziplinargerichtlichen Verfahren. Die Urlaubsüberschreitung, deren sich der Beschuldigte am 22.12.1960 schuldig gemacht hat, war nicht etwa längst abgeschlossen, als er sich in ... U. an das Steuer des Personenkraftwagens setzte, um noch zum S.restaurant zu fahren. Denn sie bestand nicht darin, daß er nicht um 1 Uhr in der Kaserne weilte, sondern dauerte mindestens bis zu dem Unfall und seiner Festhaltung durch die Polizei fort. Die strafbaren Handlungen des Beschuldigten und die Urlaubsüberschreitung, ohne die jene nicht denkbar wären, betreffen daher ein und -dasselbe historische Geschehen, Das hätte dem Truppendienstgericht Anlaß geben müssen, gemäß § 74 Abs. 2 WDO zu verfahren. § 74 Abs. 1 schränkt nämlich die Anwendung des in § 8 Abs. 1 Satz 1 daselbst zum Ausdruck kommenden Grundsatzes "ne bis in idem" insofern ein, als die Einleitungsbehörde nicht gehindert ist, einen von dem Disziplinarvorgesetzten bereits disziplinar gewürdigten Vorgang zum Gegenstand eines disziplinargerichtlichen Verfahrens zu machen, wenn sie eine Laufbahnstrafe für erforderlich hält. Die Befugnis, dieserhalb das nachträgliche disziplinargerichtliche Verfahren einzuleiten, steht ihr unabhängig davon zu, ob sie die Tat unter demselben disziplinaren Vorwurf gewürdigt wissen will, unter dem sie der Disziplinarvorgesetzte bei seiner Entscheidung behandelt hat, oder ob sie neben diesem disziplinaren Vorwurf einen weiteren oder an Stelle des bisher erhobenen Vorwurfs einen anderen erhebt. Will das Wehrdienstgericht dann eine Laufbahnstrafe verhängen, so muß es die Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten aufheben und eine etwa schon vollstreckte einfache Disziplinarstrafe auf die Laufbahnstrafe anrechnen (§§ 74 Abs. 2, 30 Ziff, 5 WDO); insofern bleibt also dem Verbote der Doppelbestrafung Rechnung zu tragen. Dies hat das Truppendienstgericht außer Acht gelassen. Dem darin liegenden Verfahrensmangel konnte der Senat aber in seinem Urteil abhelfen.

22

2.)

Infolge der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß sind die vom Truppendienstgericht getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und deren Würdigung als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für das Berufungsgericht geworden. Dabei geht allerdings der Senat davon aus, daß das Truppendienstgericht in der falschen Bezichtigung des Stuffz F. eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten gesehen hat. In den Gründen des erstinstanzlichen Urteils ist zwar an einer Stelle von einem fahrlässigen Verhalten bezüglich aller ihm zur Last fallenden Tatbestände die Rede (UA S. 9). Insofern handelt es sich jedoch offenbar um eine bei der Abfassung der Urteilsgründe unterlaufene unglückliche Formulierung und nicht um einen echten Widerspruch zu den sonstigen Ausführungen des Truppendienstgerichts, nach denen es die zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der wissentlich falschen Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 StGrB) getroffenen Sachfeststellungen des Amtsgerichts übernommen hat. Zu einer von diesen Feststellungen abweichenden Schuldfeststellung wäre außerdem gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 WDO ein einstimmiger Nachprüfungsbeschluß erforderlich gewesen, zu dem das Truppendienstgericht laut seiner ausdrücklichen Erklärung (UA S. 8) keinen Anlaß gesehen hat. Schließlich ist die weitere innerhalb seiner Urteilsgründe gebrauchte Wendung, der Beschuldigte habe wahrheitswidrig den Stuffz F. einer Straftat bezichtigt, mit Sicherheit im Sinne einer bewußt wahrheitswidrigen Behauptung fremder Täterschaft zu verstehen. Darin, daß der Beschuldigte seinen Kameraden wider besseres Wissen falsch angeschuldigt und insoweit seine Dienstpflichten in der Schuldform des Vorsatzes verletzt hat, ist nach Lage der Sache ein Zweifel gar nicht möglich. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§§ 97 Abs. 1 Nr. 2, 98 WDO), wie sie trotz des beschränkten Umfanges einer Berufung beim Fehlen klarer und ein deutiger Schuldfeststellungen notwendig werden kann (vgl. RDS 2, 95, 96; BDH 2, 108, 110), war hier mithin entbehrlich.

23

3.)

Der Beurteilung des Senats unterlag demnach nur noch die Frage, welche Strafe die Verfehlungen des Beschuldigten erfordern.

24

Die auf seine strengere Bestrafung gerichtete Berufung mußte Erfolg haben, weil die ihrer Art nach niedrigste Laufbahnstrafe (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WDO) dem Unrechts- und Schuldgehalt des Dienstvergehens nicht gerecht wird.

25

Kraftfahrer, die sich, an das Steuer eines Fahrzeugs setzen, obwohl sie zu dessen sicherer Führung zufolge Alkoholeinwirkung nicht mehr in der Lage sind, bilden eine große Gefahr für ihre Mitmenschen, Diese vor vermeidbarem Schaden an Leben, Gesundheit und Eigentum zu bewahren, müssen sich unter den Kraftfahrern insbesondere die Beamten, Berufssoldaten und länger dienenden Soldaten auf Zeit angelegen sein lassen. Verstoßen sie gegen die zum Schütze des Straßenverkehrs erlassenen gesetzlichen Vorschriften und die einschlägigen Richtlinien und Anordnungen ihrer Dienstvorgesetzten, so begehen sie damit ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen und müssen schon aus Gründen der allgemeinen Erziehung dieses Personenkreises disziplinar nachdrücklichst zur Ordnung gerufen werden. Der Senat nimmt denn auch in ständiger Rechtsprechung (BDH 4, 162, 163; 5, 198, 199) den Standpunkt ein, daß Soldaten, die sich der Trunkenheit am Steuer schuldig machen, in der Regel mit einer Laufbahnstrafe zu belegen sind. Der Beschuldigte hat mithin eine Gehaltskürzung allein schon dadurch verwirkt, daß er sich überhaupt nach. Verlassen der. "M.-Bar" in ...-U. trotz des voraufgegangenen Alkoholgenusses und seiner Ermüdung, die zu so später Nachtstunde naturgemäß vorhanden war, wieder an das Lenkrad des Personenkraftwagens gesetzt hat. Hinzu kommen alsdann der Unfall und seine Folgen, die insbesondere auch in der mehrwöchigen stationären Behandlung und der dadurch bedingten Dienstunfähigkeit des Stuffz F. bestanden haben. Der Senat verkennt nicht, daß zur Entstehung des Unfalls auch die Vereisung der Fahrbahn und der mangelhafte Zustand der Bereifung des Personenkraftwagens, dessen linker Vorderreifen in der Mitte der Lauffläche kein Profil mehr aufwies, beigetragen haben mögen. Dennoch bildet die durch den Alkoholgenuß und die Übermüdung eingetretene Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten die eigentliche Ursache des Verkehrsunfalls. Von erheblichem Gewicht ist schließlich, daß er nach dem Eintreffen der Polizei den Verdacht der Täterschaft von sich auf den bewußtlosen Stuffz F. zu lenken gesucht hat, indem er diesen wider besseres Wissen als den Fahrer des Personenkraftwagens bezeichnete. Für die hierin liegende vorsätzliche Dienstpflichtverletzung ist der Beschuldigte entgegen der Annahme des Truppendienstgerichts uneingeschränkt verantwortlich. Die Feststellung des Amtsgerichts, er sei zufolge des voraufgegangenen Alkoholgenusses (und des bei dem Unfall erlittenen Schocks) in seiner Einsichts- und Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen, gehört nicht zu den die Disziplinargerichte gemäß § 62 Abs. 3 WDO bindenden strafrichterlichen Feststellungen. Denn die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB berührt die Schuld als solche nicht, sondern hat nur für die Strafzumessung Bedeutung (BDH 3, 122, 125; 3, 167, 171 u. 3, 172, 174). Dafür, daß die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nach dem Unfall erheblich vermindert gewesen sei, fehlt es im übrigen bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,35 % an einer ausreichenden Beweisgrundlage. Ihm kann bezüglich der wissentlich falschen Anschuldigung des Kameraden allenfalls zugute gehalten werden, daß er an der Unfallstelle unter einer gewissen Schockwirkung gestanden hat und daß dem Stuffz F., der wegen seiner Verletzungen ohnehin ins Krankenhaus gebracht werden mußte, aus dieser Verfehlung des Beschuldigten keine besonderen Nachteile erwachsen sind.

26

Das Dienstvergehen, das sich aus den einzelnen Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt (§ 23 Abs. 1 SG), wiegt hiernach so schwer, daß es selbst bei einem sonst straf- und tadelfrei durchs Leben gegangenen Soldaten kaum noch mit einer empfindlichen Gehaltskürzung geahndet werden könnte. Der Beschuldigte ist aber kein unbeschriebenes Blatt mehr, sondern gerichtlich wegen eines auf dienstlichem Gebiet liegenden Eigentumsvergehens und viermal disziplinar vorbestraft. Auch seine früheren Verfehlungen und die in seinen Personalakten enthaltenen Schuldenvorgänge aus den Jahren 1958 und 1959, unter denen sich zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugunsten von Autovermietern befinden, lassen seinen großen Leichtsinn erkennen. Aus diesem ist es auch zu erklären, daß er in der Nacht vom 21. zum 22.12.1960 auf den Vorschlag seiner Kameraden, sich den Personenkraftwagen des Gefreiten J. zu leihen, ohne Bedenken eingegangen ist, obwohl er hierzu den 19-jährigen Soldaten aus dem Schlafe wecken mußte. Wenn auch angenommen werden kann, daß die ihm aus dem Unfall erwachsenen hohen Schadenersatzleistungen, die nach seinen glaubhaften Angaben zusammen mit der von ihm bezahlten Geldstrafe rund DM 2.000,- ausgemacht haben, und die Freiheitsstrafe, die er in der Zeit vom 9. bis 22.10.1961 im Landgerichtsgefängnis in U. hat verbüßen müssen, nicht ohne Eindruck auf ihn geblieben sind, so besteht doch bei der bisher zutage getretenen Neigung zu unüberlegten Handlungen eine erhebliche Rückfallgefahr. Der Beschuldigte muß darum gerade auch disziplinar mit aller Eindringlichkeit auf den rechten Weg zurückgerufen werden.

27

Hierzu hat der Senat die ihrer Art nach drittschwerste Disziplinarstrafe, nämlich die Einstufung des Beschuldigten in eine niedrigere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe für erforderlich gehalten. Bei der Bemessung dieser Strafe ist berücksichtigt worden, daß der Schwere eines Dienstvergehens in erster Linie durch die Art der gewählten Strafe Rechnung getragen wird, während deren Höhe zu einem wesentlichen Teile auch von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen abhängt (BDH 3, 188, 190). Da der Beschuldigte noch für seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder zu sorgen hat, erschien es angebracht, ihn wegen der finanziellen Auswirkungen der Strafe nur um eine Dienstaltersstufe zurückzustufen.

28

4.)

Bei der Anrechnung der am 29.12.1960 gegen den Beschuldigten verhängten und bereits vollstreckten einfachen Disziplinarstrafe, die nach den Ausführungen zu III 1.) aufzuheben war, ist der Senat davon ausgegangen, daß sein Urteil mit der Verkündung rechtskräftig wird (§ 100 Abs. 3 WDO), der Beschuldigte mit der Rechtskraft des Urteils in die 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 zurücktritt (§ 107 Abs. 4 WDO) und er demzufolge die 4. Dienstaltersstufe am 9.8.1964 wieder erreicht. Es erschien daher angemessen, den Zeitpunkt seines Wiedereintritts in die 4. Dienstaltersstufe wegen der bereits vollstreckten 10-tägigen Ausgangsbeschränkung auf den 1.6.1964 vorzuverlegen.

29

Nach allem war das angefochtene Urteil im Strafausspruch zu ändern, wie geschehen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 110 Abs. 1, 113 Abs. 1 WDO.

gez. Dr. Barth
gez. Dr. Grünewald
gez. Lippold
gez. Henning
gez. Gottfried