Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1961, Az.: BVerwG WD 42/61
Zurückweisen der vom Wehrdisziplinaranwalt eingelegten Berufung; Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand; Verurteilung zur Gehaltskürzung von jeweils einem Zwanzigstel seiner monatlichen Dienstbezüge auf die Dauer von fünfzehn Monaten; Anschuldigungspunkte als Gegenstand der Urteilsfindung; Anwendung des Verbotes der Doppelbestrafung im Wehrdisziplinarrecht; Gesetzliche Einschränkung des Verbotes der Doppelbestrafung im Wehrdisziplinarrecht ; Bindung des Truppendienstgerichts an die Feststellungen des Strafgerichts; Strafzumessungserwägungen in Wehrdisziplinarsachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG WD 42/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Truppendienstgericht A - 12.05.1961
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 87 WDO
- Art. 103 Abs. 3 GG
- § 8 Abs. 1 WDO
- § 74 WDO
- § 62 Abs. 3 S. 1 WDO
- § 7 SG
- § 10 SG
- § 11 SG
- § 17 SG
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. September 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Korvettenkapitän Ahrens, ...
Obermaat Donker, ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Wehrdisrziplinaranwalts gegen das Urteil des Truppendienstgerichts A vom 12. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungaverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.
Tatbestand
I.
Der Beschuldigte wurde am ... 1932 als Sohn eines Vorarbeiters der Reichsbahn in F. geboren. Dort besuchte er bis April 1946 die Volksschule. Anschließend war er zunächst zwei Jahre als Hilfsarbeiter tätig. Ab 1.4.1948 erlernte er den Beruf eines Rohrlegers. Diese Lehre gab er jedoch nach zwei Jahren auf. Von 1950 bis zu seinem Eintritt in die Bundeswehr war er als Hilfsmaschinist und Elektrokarrenfahrer beschäftigt.
Er heiratete am ... 1952. Aus der Ehe stammen zwei Söhne, geboren am ... 1952 und ... 1958. Wohnsitz der Familie ist F.
Am 17.9.1956 trat er in die Bundeswehr ein. Er ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit endet am 30.9.1962. Am 1.4.1959 wurde er zum Maat ernannt. Am 1.11.1960 wurde er vom Marinestützpunktkommando K. dem er seit dem 30.10.1957 angehörte, zur Marineversorgungskompanie (mot) II, A. versetzt.
Der Beschuldigte wird nach der Besoldungsgruppe A 5 besoldet. Am 1.5.1961 ist er in die Dienstaltersstufe 5 aufgerückt. Er bezieht außerdem Trennungsentschädigung.
II.
Der Kommandeur des Kommandos der Flottenbasis leitete am 18.2.1961 gegen den Beschuldigten mit folgender Verfügung das disziplinargerichtliche Verfahren ein:
"Gemäß §§ 71 Abs. 1, 72 Abs. 1 Ziff. 2 der Wehrdisziplinarordnung leite ich das disziplinargerichtliche Verfahren gegen Sie ein.
Sie sind vom Amtsgericht in Hamburg, Abteilung 147, durch das rechtskräftige Urteil vom 15. Dezember 1960 - Az.: 147 Es 225/60 - wegen Trunkenheit am Steuer (§§ 2, 71 StVZO) in Tateinheit mit Übertretung der §§ 8, 49 StVO mit 4 Wochen Haft bestraft worden. Gleichzeitig wurde Ihnen die Fahrerlaubnis für 1 Jahr entzogen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils sind Sie in der Nacht vom 11. September 1960 gegen 2.15 Uhr mit einem von Ihnen zu Unrecht benutzten Wehrmachtskraftwagen durch den Eibtunnel gefahren und bei einer Kontrolle der Ausweise wegen Ihres offenbar angetrunkenen Zustandes aufgefallen. Die von Ihnen gezogene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,7 %o.
Damit haben Sie schuldhaft Ihre Dienstpflicht verletzt, die sich aus den §§ 17 Abs, 2 und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 des Soldatengesetzes ergibt, nämlich durch Ihr Verhalten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die Ihr Dienst als Soldat erfordert und in Ihrer Haltung und Pflichterfüllung als Vorgesetzter ein Beispiel zu geben."
In der Anschuldigungsschrift vom 28.2.1961 wird der Beschuldigte wie folgt angeschuldigt:
"In der Nacht zum 11. September 1960 fuhr der Beschuldigte mit einem Dienstkraftwagen in H. durch den ... tunnel, obwohl er sich nach erheblichem Alkoholgenuß (Blutalkoholgehalt.2,7 %o) nicht sicher im Verkehr bewegen konnte.
Der Beschuldigte ist durch dieses Verhalten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Soldatengesetz); ferner hat er seine Pflicht verletzt, als Vorgesetzter in seirer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 Soldatengesetz)."
In der Anschuldigungsschrift ist unter II des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen ausgeführt:
"Der Beschuldigte ist hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens geständig. Vom Amtsgericht Hamburg wurde er am 15. Dezember 1960 wegen Trunkenheit am Steuer (§§ 2 u. 71 StVZO) rechtskräftig zu 4 Wochen Haft verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde ihm auf die Dauer eines Jahres entzogen (StrafA Bl. 32 f).
Das Amtsgericht hat in seinem Urteil folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen: Der Angeklagte, ein Bundeswehrangehöriger, fuhr in der Nacht zum 11.9.1960 gegen 2.15 Uhr mit einem von ihm zu Unrecht benutzten Wehrmachtskraftwagen durch den ... tunnel und fiel bei einer Kontrolle der Ausweise wagen des offenbar angetrunkenen Zustandes auf. Die von ihm gezogene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,7 %o.
Der Angeklagte gibt zu, nach erheblichem Alkoholgenuß den Wehrmachtskraftwagen gesteuert zu haben, um einen Kameraden zur Straßenbahn ins Stadtgebiet zu befördern. Bevor der Angeklagte angehalten wurde, fiel er dem Pnlizeibeämten H. dadurch auf, daß er auf dem ... Damm in Schlangenlinien fuhr. Also war er wegen Übertretung der im Tenor bezeichneten Gesetzesbestimmungen zu verurteilen."
Bereits vor Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens am 19.9.1960 war der Beschuldigte vom Leiter des Marinestützpunktkommandos Kiel, Außenstelle Hamburg, mit einer Geldbuße von DM 30,- bestraft worden, weil er "am 11.9.1960 in Hamburg als Fahrbereitschaftsleiter einen Dienstkraftwagen ohne Genehmigung und Fahrbefehl privat gefahren hat."
Auf Grund der Hauptverhandlung vom 12.5.1961 vor dem Truppendienstgericht A, 1, Kammer, erging folgendes Urteil:
"Der Beschuldigte - ... B. - wird wegen eines Dienstvergehens zu einer Gehaltskürzung von jeweils einem Zwanzigstel seiner monatlichen Dienstbezüge auf die Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.
Die gegen den Beschuldigten am 19. Sept. 1960 verfügte Disziplinarstrafe einer Geldbuße von 30,- DM wird aufgehoben; die gezahlte Geldbuße von 30,- DM wird auf die ausgesprochene Gehaltskürzung angerechnet.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen."
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält folgende Feststellungen:
"Der Vorsitzende stellte im Benehmen mit dem Wehrdisziplinaranwalt und dem Beschuldigten klar, daß sich die Anschuldigungsschrift auch auf den Vorwurf erstrecke, daß die Benutzung des Dienstkraftwigens am Tatabend unrechtmäßig erfolgte, wie es in dem wesentlichen Ermittlungsergebnis unter II angegeben ist."
Der Wehrdisziplinaranwalt hatte beantragt,
den Beschuldigten unter Aufhebung der am 19.9.1960 verhängten Geldbuße zum Versagen des Aufsteigens im Gehalt für die Dauer eines Jahres zu verurteilen,
Das Truppendienstgericht ist der Auffassung, die gesamte Fahrt des Beschuldigten mit dem unbefugt benutzten Dienstkraftwagen am 11.9.1960 sei Gegenstand der Urteilsfindung. Zwar ergäben sich wegen der Anschuldigungsschrift Zweifel; in Zweifelsfällen sei der Umfang der Anschuldigung durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei sei nicht nur die Anschuldigungsformel, sondern auch der übrige Inhalt der Anschuldigungsschrift heranzuziehen. In der Sache selbst sah sich das Truppendienstgericht als an die oben angeführten tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gebunden und würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Dienstvergehen.
Gegen das Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt Berufung eingelegt. Er beantragt,
das Urteil insoweit aufzuheben, als die gegen den Beschuldigten am 19.9.1960 verhangte Disziplinarstrafe einer Geldbuße von DM 30,- aufgehoben wurde.
Er ist der Auffassung, diese Strafe sei zu Unrecht aufgehoben worden.
Entscheidungsgründe
III.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts konnte keinen Erfolg haben.
1.)
Die Auffassung des Truppendienstgerichts, Gegenstand der Urteilsfindung sei auch der durch die Strafverfügung vom 19.9.1960 geahndete Vorwurf gegen den Beschuldigten, er habe am 11.9.1960 als Fahrdienstleiter ohne Genehmigung privat einen Dienstkraftwagen gefahren, ist im Ergebnis zutreffend.
Gegenstand der Urteilsfindung sind nur die Anschuldigungspunkte, die in der Anschuldigungsschrift und ihren etwaigen Nachträgen dem Beschuldigten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (§ 87 WDO). Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht nun darin, daß derselbe historische Vorgang, nämlich das unbefugte Führen eines Dienstkraftwagens im trunkenen Zustand, sowohl Gegenstand der disziplinaren Bestrafung vom 19.9.1960 wie auch Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist. Zwar ist bei der Bestrafung vom 19.9.1960 der Sachverhalt unter dem disziplinaren Vorwurf der unbefugten Benutzung eines Dienstwagens zur disziplinaren Würdigung gestellt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Grundsatz ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung Art. 103 Abs. 3 GG), der auch im Disziplinarrecht grundsätzlich anzuwenden ist (BDH 2, 79; Behnke BDO Anm. 14 zu § 27; Schütz DONW Anm. 1 zu §§ 82, 83), der nochmaligen disziplinargerichtlichen Verurteilung entgegensteht, ist jedoch die Identität des historischen Vorgangs (Dienststrafsenat beim Reichsgericht DJ 1936, 1195; Schütz a.a.O.) und nicht der disziplinare Schuldvorwurf. Das Verbot der Doppelbestrafung greift grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Sachverhalt, der unter mehreren disziplinaren Gesichtspunkten gewürdigt werden kann, nur unter einem von ihnen verfolgt worden ist. Es ist daher nicht mehr zulässig, den Sachverhalt unter einem anderen disziplinaren Vorwurf zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens zu machen.
Dieser Grundsatz gilt, wie § 8 Abs. 1 WDO unmittelbar ergibt, auch für das Wehrdisziplinarrecht. Eine disziplinargerichtliche Würdigung eines unter einem bestimmten disziplinaren Vorwurf zur Anschuldigung gestellten historischen Vorgangs steht also in jedem Pall einer neuen disziplinargerichtlichen Würdigung desselben Sachverhalts entgegen, sei es unter demselben oder einem anderen disziplinaren Vorwurf. Es ist daher z.B. nicht zulässig, einen Soldaten, der entgegen einem ausdrücklichen Befehl beim Führen eines Dienstkraftrades das Tragen eines Schutzhelms unterläßt und dabei zugleich infolge Alkoholgenusses fahruntüohtig ist, zunächst wegen Ungehorsams disziplinargerichtlich zu bestrafen und ihn dann in einem weiteren selbständigen disziplinargerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung von Verkehrsvorschriften zur Verantwortung zu ziehen.
Das Verbot der Doppelbestrafung erfährt aber im Wehrdisziplinarrecht eine gesetzliche Einschränkung durch § 74 WDO. Nach dieser Bestimmung ist die Einleitungsbehörde befugt, ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen eines von dem Disziplinarvorgesetzten bereits unter einem bestimmten Vorwurf disziplinar gewürdigten Vorgangs dann einzuleiten, wenn sie eine Laufbahnstrafe für angebracht hält. Diese Befugnis besteht nicht nur dann, wenn die Einleitungsbehörde bei Würdigung unter dem von dem Disziplinarvorgesetzten zugrunde gelegten disziplinaren Vorwurf eine Laufbahnstrafe für angebracht hält, sondern auch dann, wenn die Einleitungsbehörde neben diesem disziplinaren Vorwurf einen weiteren disziplinaren Vorwurf oder anstelle des bisher erhobenen Vorwurfs einen anderen Vorwurf erhebt. Das Verbot, daß ein Beschuldigter wegen derselben Tat nicht mehrmals disziplinar bestraft werden darf (§ 8 Abs. 1 WDO) wirkt sich in diesen Fällen aber dahin aus, daß eine einfache Disziplinarstrafe neben einer im disziplinargerichtlichen Verfahren verhängten Laufbahnstrafe keinen Bestand haben kann; sie ist aufzuheben (§ 74 Abs. 2 WDO).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt folgendes:
Die Bestrafung des Beschuldigten mit einer einfachen Disziplinarstrafe wegen der unbefugten Benutzung eines Dienstwagens hinderte nicht, denselben historischen Vorgang unter dem disziplinaren Vorwurf der Trunkenheit am Steuer zur Anschuldigung zu bringen. Zulässig war es auch, den Sachverhalt daneben unter dem gleichen disziplinaren Vorwurf anzuschuldigen, unter dem ihn bereits der Disziplinarvorgesetzte disziplinar gewürdigt hatte. Entgegen der Auffassung des Berufungsführers bestehen gegen die Annahme des Truppendienstgerichts, daß es sich bei den tatsächlichen Vorgängen des Führens des Kraftfahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand und der unbefugten Benutzung eines Dienstwagens um denselben historischen Vorgang handelt, keine Bedenken. Selbst wenn das Gelände der ... Wertt nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmet wäre und damit die Teilnahme am öffentlichen Verkehr in fahruntüchtigem Zustand erst mit Verlassen des Werftgeländes begonnen hätte, war die Identität des historischen Vorgangs gegeben, da jedenfalls für die Zeit nach Verlassen des Werttgeländes derselbe tatsächliche Vorgang der disziplinaren Würdigung sowohl wegen des Vorwurfs der Trunkenheit am Steuer wie auch wegen des Vorwurfs der unbefugten Benutzung des Dienstwagens zugrunde liegt. Freilich war dann das Dienstvergehen der unbefugten Benutzung des Dienstkraftwagens bereits vor der Teilnahme am öffentlichen Verkehr vollendet. Es handelte sich somit auch wegen dieses Tatteils weder um eine Vorbereitungshandlung noch um eine versuchte Tat, Die unbefugte Benutzung endete aber erst mit der Beendigung der Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Dieser - erhebliche - Tatteil des unbefugten Benutzens des Dienstwagens fällt mithin mit der Teilnahme am Öffentlichen Verkehr in fahruntüchtigem Zustand zusammen.
In Übereinstimmung mit dem Truppendienstgericht ist der Senat der Auffassung, daß neben dem disziplinaren Vorwurf der Trunkenheit am Steuer auch das unbefugte Benutzen des Dienstwagens in der Anschuldigungsschrift angeschuldigt ist. Da sich die Anschuldigungsschrift in der Anschuldigungsformel nur auf den disziplinaren Vorwurf der Trunkenheit am Steuer bezieht, könnte man zweifeln, ob sie auch den Vorwurf des unbefugten Benutzens des Dienstwagens mit einschließt. Mit Recht hat das Truppendienstgericht den Umfang der Anschuldigung durch Auslegung ermittelt und dabei neben der Anschuldigungsformel auch den übrigen Inhalt der Anschuldigungsschrift herangezogen. Auch der Senat kommt bei der Auslegung der Anschuldigungsschrift zu dem Ergebnis, daß nach dem objektiven Inhalt dieser Vorwurf Gegenstand der Anschuldigung ist.
2.)
Wegen der tatsächlichen Feststellungen zur Anschuldigung der Trunkenheit am Steuer ist der Senat an die Feststellungen des Strafgerichts zur Tat und Schuldfrage gebunden (§ 62 Abs. 3 Satz 1 WDO). Sie sind in den oben wiedergegebenen Gründen des Strafurteils aufgeführt. Nicht bindend sind für den Senat die Ausführungen des Strafgerichts zur Tat- und Schuldfrage wegen des Vorwurfs der unbefugten Benutzung des Dienstwagens, da die Entscheidung des Strafgerichts auf diesen Feststellungen nicht beruht (§ 62 Abs. 3 Satz 1 WDO). Hierzu hat sich auf Grund der Hauptverhandlung folgendes ergeben:
Der Beschuldigte war bei seiner Einheit als Fahrdienstleiter eingesetzt. Bei der Fahrt am 11.9.1960 hat er den Dienstwagen unbefugt für private Zwecke benutzt. Als Fahrdienstleiter war er nicht berechtigt, die Benutzung des Dienstwagens für private Fahrten zu genehmigen. Die Genehmigung der zuständigen Stelle lag für diese Fahrt nicht vor. Der Beschuldigte war sich bewußt, daß er zu dieser Fahrt nicht befugt war.
Mit Recht hat das Truppendienstgericht das festgestellte Verhalten des Beschuldigten als Dienstvergehen gewürdigt. Der Beschuldigte steht als Soldat auf Zeit mit mehr als vier Dienstjahren disziplinarrechtlich einem Berufssoldaten gleich. Die Teilnahme eines Berufssoldaten am öffentlichen Straßenverkehr als Fahrer eines zu einer Schwarzfahrt benutzten Dienstkraftwagens in durch Alkohol bedingten fahruntüchtigem Zustand ist mit seinen Dienstpflichten (§§ 7, 10 Abs. 1, 11, 17 Abs. 2 SG) nicht zu vereinbaren.
Der Beschuldigte mußte daher wegen eines Dienstvergehens verurteilt werden.
Zur Strafzumessung tritt der Senat den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei. Diese lauten:
"Das von dem Beschuldigten durch verbotswidrige Benutzung des Dienstkraftwagens und durch Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in durch Alkohölgenuß bedingter Fahruntüchtigkeit begangene einheitliche Dienstvergehen (§ 8 Abs. 1 WDO) wiegt schwer. Es wiegt umso schwerer, als der Beschuldigte hinsichtlich des benutzten Dienstkraftwagens auch der zuständige Fahrdienstleiter war, Es muß daher jedenfalls eine Laufbahnstrafe festgesetzt werden.
Milderungsgründe, die eine einfache Disziplinarstrafe rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar ist der - Beschuldigte außer im Zusammenhang mit dem zur Aburteilung vorliegenden Sachverhalt weder gerichtlich noch disziplinar bestraft. Für ihn spricht, daß er führungs- wie leistungsmäßig vor wie nach der Tat durchaus befriedigend beurteilt ist, auf Grund seiner guten Leistungen kurz vor der Tat bereits zur Beförderung zum Obermaaten vorgeschlagen worden war und auch nicht, wie die Aussage seines derzeitigen Disziplinarvorgesetzten ergeben hat, zu auffälligem Alkoholgenuß neigt. Das Vorkommnis kann daher insoweit als einmaliger Versager gewertet werden.
Dennoch können diese günstigen Umstände die Verhängung einer Laufbahnstrafe nicht ausschließen. Der durch eine Disziplinarstrafe zu erreichende Strafzweck, - Erziehung und Abschreckung, - fordert eine nachhaltige Disziplinarbestrafung. Gegen den Beschuldigten spricht insbesondere, daß er sich als Fahrdienstleiter, den insofern eine erhöhte Verantwortung trifft, nicht hat davon abhalten lassen, mit einem Dienstkraftfahrzeug eine wenn auch möglicherweise nur kurze Schwarzfahrt zu machen, Gegen den Beschuldigten spricht weiter, daß er diese Fahrt machen wollte, obwohl er vorher nicht unerheblich Alkohol genossen hatte und dadurch erhebliche Gefahren für Menschenleben und Material verursachte. Erfahrungsgemäß führen Schwarzfahrten zu Unglücksfällen. Die Kammer hält unter diesen Umständen die Festsetzung einer Laufbahnstrafe für unerläßlich.
Die für den Beschuldigten günstigen Umstände lassen es jedoch ausreichend erscheinen, als Disziplinarstrafe die geringste der Laufbahnstrafen, eine Gehaltskürzung (§ 43 Abs. 1 Ziffer 1, § 44 WDO) festzusetzen. Der Beschuldigte zeigt hinsichtlich seines zumal einmaligen Versagens offensichtlich Einsicht und Reue. Bei seiner sonst guten Beurteilung ist zu erwarten, daß diese Strafart bei ihm den anzustrebenden Disziplinar-Strafzweck erfüllt.
Bei der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte durch die gegen ihn strafgerichtlich erkannte und vollstreckte Freiheitsstrafe nachdrücklich beeindruckt erscheint. Der Beschuldigte muß es jedoch offensichtlich noch lernen, bei der Abwägung persönlicher Interessen und dienstlicher Erfordernisse die sich selbst und auch Kameraden gegenüber aufzuerlegende Härte abzuwägen. Dieser Mangel ist auch schon in einer seiner früheren dienstlichen Beurteilungen hervorgehoben. Um den insoweit erforderlichen erzieherischen Zweck zu erreichen, wird es nach der Überzeugung der Kammer dabei im Falle dieses Beschuldigten weniger darauf ankommen, eine hohe Gehaltskürzung auszusprechen, als vielmehr diese über einen erheblichen Zeitraum auszudehnen, unter Würdigung aller Umstände hat die Kammer daher eine Gehaltskürzung in Höhe von einem Zwanzigstel der jeweiligen monatlichen Dienstbezüge als angemessen und ausreichend erachtet, wenn sin diese Kürzung über den Zeitraum von fünfzehn Monaten erstreckt. Eine solche mehrfache Wiederholung der Gehaltskürzung ist erforderlich, um den Beschuldigten daran zu erinnern, daß er sich in und außer Dienst stets und ohne Ausnahme der von ihm in einer Vorgesetztenstellung übernommenen Verantwortung bewußt bleiben muß."
Auch der Senat hält somit eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für 15 Monate für erforderlich, aber auch für ausreichend.
Die von dem Disziplinarvorgesetzten verhängte einfache Disziplinarstrafe mußte aufgehoben werden (§ 74 WDO). Da die Strafe bereits vollstreckt ist, mußte zugleich die Laufbahnstrafe in entsprechendem Umfang für vollzogen erklärt werden. Die einfache Disziplinarstrafe kann, wie oben bereits ausgeführt ist, neben einer wegen des gleichen Sachverhalts verhängten Laufbahnstrafe keinen Bestand haben. Die Aufhebung der einfachen Disziplinarstrafe ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Sie ist vielmehr von dem Gesetz zwingend vorgeschrieben, wenn das disziplinargerichtliche Verfahren, das von der Einleitungsbehörde wegen eines bereits disziplinar gewürdigten Vorgangs eingeleitet wird, zur Verhängung einer Laufbahnstrafe führt. Die Aufhebung der einfachen Disziplinarstrafe enthält keine Mißbilligung der Maßnahme des Disziplinarvorgesetzten. Der Disziplinarvorgesetzte hat im vorliegenden Falle richtig und zweckmäßig gehandelt. Nach dem damaligen Rechtszuatand (§ 22 Abs. 2 WLO a.F.) war er befugt, den disziplinaren Überhang unabhängig von dem Fortgang des wegen der damit tateinheitlich zusammentreffenden Straftat eingeleiteten Strafverfahrensdisziplinar zu würdigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 WDO.
gez. Dr. Grünewald
gez. Scherübl
gez. Ahrens
gez. Donker