Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1964, Az.: BVerwG I WD 26/64
Dienstpflichtverletzung eines Soldaten; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen; Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe und Dienstgradherabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I WD 26/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG D - 27.01.1964
Rechtsgrundlagen
- § 62 Abs. 3 S. 1 WDO
- § 7 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 11 SG
- § 17 Abs. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
Der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 1. Juli 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Scherer als weitere richterliche Mitglieder,
Major Rolff, ..., Stabsunteroffizier Döhms, ..., als militärische Beisitzer,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als vereidigter Protokollführer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts D vom 27. Januar 1964 im Strafausspruch aufgehoben.
Der Beschuldigte wird zu einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für sechs Monate verurteilt, von denen zwei Monate in Anrechnung des aufgehobenen strengen Verweises für vollzogen erklärt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beschuldigte.
Gründe
I.
Der jetzt 26 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Schreiners und Zimmermanns, besuchte von Oktober 1943 bis März 1952 die Volksschule seines Geburtsortes. Von April 1952 bis März 1955 erlernte er in Soest/Westfalen das Zimmererhandwerk. Nebenher besuchte er die dortige Berufsschule. Nach seiner Gesellenprüfung, die er am 22.3.1955 mit "gut" bestand, blieb er bis zu seinem Eintritt in den Wehrdienst bei seinem früheren Lehrherrn tätig.
Am 5.11.1956 wurde er auf Grund freiwilliger Meldung beim Luftlandejägerbataillon ... in E. in die Bundeswehr eingestellt und am 15.11.1956 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und unter Einweisung in eine entsprechende Planstelle zum Jäger ernannt. Nach Grund-, Voll- und Kraftfahrausbildung fand er bei seiner Einheit - inzwischen 1./Luftlandejägerbataillon ... - von August 1957 an als Kraftfahrer Verwendung. Am 17.9.1957 wurde er zum Gefreiten und am 29.11.1958 zum Obergefreiten befördert. Nachdem er vom 7.1. bis 25.3.1959 an einem U-Lehrgang teilgenommen und die Unteroffizierprüfung bestanden hatte, tat er in seiner Einheit - nunmehr 4./Fallschirmjägerbataillon ... in S. - als Gruppenführer Dienst. Am 6.5.1960 wurde er zum Unteroffizier und am 14.9.1961 zum Stabsunteroffizier ernannt. Danach fand er bei seiner Einheit, die inzwischen nach L. verlegt worden war, bis Dezember 1962 als Schirrmeister Verwendung. Seither ist er als stellvertretender Zugführer eingesetzt. Den Feldwebellehrgang, an dem er vom 8.1. bis 5.4.1963 teilnahm, bestand er mit "voll befriedigend". Seine achtjährige Dienstverpflichtung läuft bis 4.11.1964.
Von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich bestraft durch Urteil des Amtsgerichts in Sigmaringen vom 27.10.1959 - 5 Ds 206/59 - wegen Führens von Waffen ohne Waffenschein mit 20 DM Geldstrafe, ersatzweise zwei Tagen Gefängnis. Eine disziplinare Vorstrafe aus dem Jahre 1959 ist getilgt. Die dienstlichen Beurteilungen des Beschuldigten lauten durchweg günstig. Er gilt als zuverlässiger, aufrechter und ordentlicher Unteroffizier, dessen Stärke im Außendienst liegt und dessen Gesamtleistung mit "voll befriedigend" bezeichnet wird.
Der Beschuldigte ist ledig. Seine monatlichen Dienstbezüge, die sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1.10.1958 aus der Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 5 mit Zulage errechnen, betragen 498 DM brutto = 440 DM netto + 150 DM Springerzulage. Schulden hat er nicht mehr.
II.
Das Amtsgericht in Lebach verurteilte den Beschuldigten am 11.4.1963 in den Akten 5 Ds 16/63 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Vergehens gegen die §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) zu zwei Wochen Gefängnis, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog die Führerscheine ein und ordnete an, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe. Zugleich setzte es die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer zweijährigen Bewährungszeit und unter der Auflage aus, daß der Beschuldigte bis 1.8.1963 eine Geldbuße von 150 DM an den Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V. in Saarbrücken entrichte. In den Gründen seines Urteils, das am 19.4.1963 rechtskräftig wurde, stellte das Amtsgericht fest:
"Der Angeklagte befuhr am 17.12.1962, etwa gegen 23.00 Uhr, mit seinem Pkw, poliz. Kennzeichen SLS-... 81, die Bundesstraße 268 in Sch.. Er hatte vorher verschiedene Gaststätten besucht und dort u.a. etwa 16 Gläser Bier getrunken.
Beim Befahren der Bundesstraße innerhalb der Ortschaft Sch. geriet der Angeklagte infolge seiner Trunkenheit in einer unübersichtlichen Linkskurve nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen eine Gartenmauer. Es entstand hierbei ein Schaden von etwa 370,- DM.
Eine bei dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,96 Promille zur Zeit des Unfalls.
Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Angeklagten und dem Befundbericht des Staatl. Instituts für Hygiene und Infektionskrankheiten in Saarbrücken vom 18.12.1962.
Hiernach hat der Angeklagte fahrlässig die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, indem er seinen Pkw führte, obwohl er infolge des vorhergehenden Genusses von Bier nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen und hat dadurch eine Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB herbeigeführt. Der Angeklagte hat sich dadurch eines Vergehens nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht und war somit wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu bestrafen."
Aus demselben Anlaß hatte der Kompaniechef der 4./Fallschirmjägerbataillon ... den Beschuldigten am 5.1.1963 mit einem strengen Verweis bestraft, der durch Bekanntmachung innerhalb des Unteroffizierkorps vollstreckt wurde. Außerdem war der Beschuldigte sofort als Schirrmeister abgelöst und ihm der Springerschein auf die Dauer von drei Monaten entzogen worden, so daß er insgesamt 450 DM Springerzulage einbüßte.
Mit Verfügung vom 31.5.1963 leitete der Kommandeur der .... Luftlandedivision in E. das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten ein. In der Anschuldigungsschrift vom 1.7.1963 legte ihm der Wehrdisziplinaranwalt den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Das Truppendienstgericht D hob in der Hauptverhandlung vom 27.1.1964 - D 1 VL 26/63 - den am 5.1.1963 gegen den Beschuldigten verhängten strengen Verweis auf, verurteilte ihn wegen eines Dienstvergehens zu 100 DM Geldbuße und rechnete auf sie die vollstreckte frühere Disziplinarstrafe dergestalt an, daß die Geldbuße in Höhe von 25 DM für vollzogen erklärt wurde.
Es übernahm die Sachfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, an die es gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO gebunden war, und wertete die Tat des Beschuldigten als mindestens fahrlässige Verletzung der ihm - insbesondere als Vorgesetzten - obliegenden Pflichten zu treuem Dienen, zum Gehorsam und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§§ 7, 10 Abs. 1, 11, 17 Abs. 2, 23 Abs. 1 SG).
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Truppendienstgericht einerseits den hohen Blutalkoholgehalt des Beschuldigten zur Tatzeit und seine damalige Dienststellung als Schirrmeister. Andererseits rechnete es ihm strafmindernd zu, daß er dienstlich recht gut beurteilt sei, auch in der Hauptverhandlung einen ordentlichen Eindruck hinterlassen habe, normalerweise längst hätte Feldwebel sein können, auch sonst zufolge der Tat schon erhebliche finanzielle Einbußen habe hinnehmen müssen und die übermäßig lange Dauer des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht zu vertreten habe. Das Truppendienstgericht glaubte daher, ausnahmsweise von einer Laufbahnstrafe absehen und mit der Geldbuße auskommen zu können.
Gegen das Urteil, das dem Beschuldigten und dem Wehrdisziplinaranwalt am 13.2.1964 zugestellt worden ist, hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit dem am 25.2.1964 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt. In seiner Berufungsschrift hat er das Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt und die Auffassung vertreten, daß bei der seinerzeitigen Dienststellung des Beschuldigten als Schirrmeister und dem hohen Blutalkoholgehalt von 1,96 Promille kein Anlaß bestehe, von der ständigen Rechtsprechung der Wehr dienst Senate abzuweichen und von einer Laufbahnstrafe Abstand zu nehmen.
III.
Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92, 93 Abs. 1 und 2 WDO).
Zufolge der Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß sind die vom Truppendienstgericht getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und ihre Würdigung als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für das Berufungsgericht geworden. Der Senat hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, welche Disziplinarstrafe für die bindend feststehende Verfehlung des Beschuldigten gerechtfertigt ist. Dabei erwies sich die auf ihre strengere Ahndung gerichtete Berufung als begründet.
Trunkenheit am Steuer ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bei Soldaten stets als sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen anzusehen und in aller Regel mit einer Laufbahnstrafe zu ahnden (BDH 4, 162 und Urteile vom 9.8.1962 - WD 61/62 - und vom 31.8.1962 - WD 63/62 -). Diesen Grundsatz aufzuheben oder auch nur weitherzig zu durchbrechen, verbietet sich mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit des Pflichtenverstoßes und das berechtigte Interesse der Allgemeinheit, vor der Teilnahme betrunkener oder angetrunkener Staatsdiener am öffentlichen Verkehr gerade auch durch nachdrückliches Einschreiten der Disziplinarbehörden geschützt zu werden. Ausnahmen im Einzelfall lassen sich nur dann vertreten, wenn besondere Umstände der Tat selbst eine mildere disziplinare Ahndung rechtfertigen. Hiervon kann in der vorliegenden Sache keine Rede sein.
Der Beschuldigte hat, während er mit seinem Pkw unterwegs war, dem Alkohol ganz erheblich zugesprochen. Mag er sich auch sonst im Genuß geistiger Getränke stets große Zurückhaltung auferlegt haben, so hat er am Tattage doch so viel Bier zu sich genommen, daß es zu dem verhältnismäßig hohen Blutalkoholgehalt von 1,96 Promille und zu einer entsprechend starken Einschränkung seines Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögens kam. Er wäre auch dadurch, daß er die Fahrt nicht mit seinem Pkw fortgesetzt hätte, in keinen Widerstreit mit anderen Dienstpflichten gekommen. Denn er wollte, wie er dem Senat erklärt hat, nur darum schnell in seine Unterkunft zurückkehren, weil er noch an der Geburtstagsfeier seines Hauptfeldwebels teilzunehmen beabsichtigte. Ihm war umso mehr zuzumuten, den Heimweg mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, einem Taxi oder äußerstenfalls zu Fuß zurückzulegen, als es sich dabei laut seinen eigenen Angaben vor dem Senat nur um etwa vier Kilometer handelte. Wenn er solche Erwägungen nicht anstellte, sondern sich trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses wieder an das Lenkrad seines Pkw's setzte, so verhielt er sich ausgesprochen leichtfertig. Er war auch als langdienender Soldat nicht nur selbst wiederholt über die Erlasse des Bundesministers der Verteidigung betreffend Trunkenheit am Steuer - letztens denjenigen vom 10.4.1962 (VMBl S. 176) - belehrt worden, sondern hatte über sie auch die ihm in seiner Eigenschaft als Stabsunteroffizier und Schirrmeister unterstellten Soldaten ständig belehrt. Er hatte daher gerade für seine Person die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Gesetze und seine darauf bezüglichen Dienstpflichten besonders gewissenhaft zu beachten.
Der Umstand, daß er sich sonst als aufrechter und tüchtiger Soldat erwiesen hat, reicht zu der Abstandnahme von einer Laufbahnstrafe nicht aus. Die Erfahrung lehrt, daß auch als zuverlässig geltende und gut beurteilte Soldaten der großen Versuchung erliegen, die Einwirkung des Alkohols auf ihre Fahrtüchtigkeit zu unterschätzen und sich über das Erfordernis der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen. Auch bei ihnen müssen daher durch fühlbare Disziplinarstrafen stärkere Hemmungsvorstellungen hervorgerufen werden. Nur dann kann die Flut dieser Pflichtwidrigkeiten endlich eingedämmt werden.
Die erheblichen finanziellen Einbußen, die der Beschuldigte bereits durch den Verkehrsunfall, das Strafverfahren und die dienst- und personalrechtlichen Maßnahmen seiner Disziplinarvorgesetzten erlitten hat, rechtfertigen es gleichfalls nicht, ihn von einer Laufbahnstrafe zu verschonen. Denn bei ihnen handelt es sich um zwangsläufige Folgen seines Mißverhaltens. Mit solchen muß jeder Soldat rechnen, der sich ungeachtet der Gesetze, seiner Dienstpflichten und aller Belehrungen über die Gefahren der Trunkenheit am Steuer nach Alkoholgenuß mit seinem Kraftfahrzeug in den Straßenverkehr begibt (vgl. auch Urteil des II. Wehrdienstsenats vom 21.5.1964 - II WD 27/64 -). Ebenso muß er als Folge seiner Tat in Kauf nehmen, daß sich das disziplinargerichtliche Verfahren wegen der Überbelastung der Truppendienstgerichte längere Zeit hinausziehen kann.
Das erstinstanzliche Urteil konnte hiernach im Strafausspruch keinen Bestand haben. Gegen den Beschuldigten war vielmehr eine Gehaltskürzung als die ihrer Art nach niedrigste Laufbahnstrafe zu verhängen. Für die Fragen ihrer Bemessung und des Umfanges, in dem die zur Vermeidung einer Doppelbestrafung aufgehobene, aber bereits vollstreckte einfache Disziplinarstrafe des strengen Verweises auf die jetzige Strafe anzurechnen war (vgl. §§ 74, 30 Nr. 5 WDO sowie die Urteile vom 5.9.1961 - WD 42/61 - i. NZWehrr 1962, 169 und vom 9.8.1962 - WD 61/62 -), hat der Senat alle diejenigen Milderungsgründe, die zur Abstandnahme von einer Laufbahnstrafe nicht ausreichen, weitgehend berücksichtigt. Der Fall des Beschuldigten, der auch in der Berufungsverhandlung einen vorzüglichen Eindruck gemacht hat, gibt ferner zu der Bemerkung Anlaß, daß mit der Gehaltskürzung - anders als mit der Versagung des Aufsteigens im Gehalt, der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe und der Dienstgradherabsetzung (§§ 45 Satz 3, 46 Satz 3, 47 Abs. 2 Satz 2 WDO) - eine gesetzliche Beförderungssperre nicht verbunden ist.
Nach alledem war das angefochtene Urteil im Strafmaß zu ändern, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 110 Abs. 1, 113 Abs. 1 WDO.
gez. Lippold
gez. Dr. Scherer
gez. Rolff
gez. Döhms