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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1969, Az.: BVerwG II WD 9/69

Disziplinarstrafe gegen einen Soldaten wegen eines Diensvergehens in Form einer Gehaltskürzung und einer Herabsetzung des Dienstgrades; Vorsätzlicher Verstoß gegen die einem Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegende Pflicht zur Kameradschaft, zu achtungswürdigem Verhalten und zum treuen Dienen; Maßgeblichkeit der Eigenart des Einzelfalles bei außerdienstlichen Diebstählen entsprechend der wiederholten Entscheidung der wiederholt ergangenen Rechtsprechung der Beamtendisziplinarsenate des Bundesdisziplinarhofs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1969
Aktenzeichen
BVerwG II WD 9/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG C - 08.10.1968

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Mai 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Glöckner als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Hirschfeld-Skidmore, ... Stabsunteroffizier Seidl, ... als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Truppendienstgerichts C vom 8. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 24 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines - im 2. Weltkrieg gefallenen - Webers, besuchte von April 1951 bis März 1959 die Volksschule in B. Nach seiner Schulentlassung, die aus der 7. Klasse erfolgte, weil er krankheitshalber einen Jahrgang hatte wiederholen müssen, stand er von Anfang April 1959 bis Ende Juli 1961 und von Mitte März 1962 bis Ende April 1963 in einem Lehrverhältnis als Nähmaschinenmechaniker. Eine Gesellenprüfung legte er nicht ab, weil es Schwierigkeiten mit seiner Lehrfirma gegeben hatte. Von Anfang August 1961 bis März 1962 war er als Hilfsarbeiter in B. beschäftigt gewesen. Nach Beendigung des Lehrverhältnisses arbeitete er in D. als Mechaniker und von Anfang November 1963 an wieder in B. als Schlosser.

2

Am 7. Januar 1965 wurde der Beschuldigte zwecks Ableistung des vollen Grundwehrdienstes zur AusbKp ... in L. einberufen, am 1. April 1965 zur FmNsch und InstKp ... in C. ersetzt und am 2. Juli 1965 zum Gefreiten befördert. Auf seine Verpflichtungserklärung hin berief ihn der KorpsFmKdr ... am 17. Januar 1966 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und setzte seine Dienstzeit auf zwei Jahre fest, die vom 1. Januar 1965 an rechneten und mit Ablauf des 31. Dezember 1966 enden sollten. Am 22. Dezember 1966 erklärte sich der Beschuldigte mit einer Verlängerung seiner Dienstzeit auf vier Jahre einverstanden. Der KorpsFmKdr ... ordnete daraufhin am selben Tage an, daß der Beschuldigte über den 31. Dezember 1966 hinaus im Dienst verbleibe. Am 9. Februar 1967 wurde seine Dienstzeit auf vier und am 10. März 1967 auf acht Jahre neu festgesetzt, die demnach mit Ablauf des 31. Dezember 1972 enden wird.

3

Der Beschuldigte fand seither als Gerätewart und als FmMat-Uffz Verwendung. Er nahm im Frühjahr 1966 bei dem FmBtl ... in B. mit "ausreichendem" Erfolg an einem achtwöchigen RUA-Lehrgang Form II und im Frühjahr 1967 auf der Fernmeldeschule des Heeres in F. mit "befriedigendem" Erfolge an einem etwa ebenso langen Lehrgang für FmMatVerw teil Ende Juli 1967 bestand er die Bildungsprüfung II. Seine Beförderung zum Unteroffizier erfolgte am 9. Februar 1967.

4

Von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich nicht bestraft. Auch disziplinare Bestrafungen liegen bisher nicht vor. Seine dienstlichen Beurteilungen lauten durchweg günstig. Er wird als ruhiger, interessierter, pflichtbewußter und gewissenhafter Soldat geschildert, der bei durchschnittlicher Allgemeinbildung und rascher Auffassungsgabe selbständig zu arbeiten verstehe und auch als Gruppenführer vor der Front "befriedigende" Leistungen erbringe. Sein nächster Disziplinarvorgesetzter hält ihn für geeignet, Stabsunteroffizier zu werden.

5

Der Beschuldigte hat den Bundeswehrführerschein der Klasse C erworben und daraufhin im Januar 1966 ein dienstliches Kraftfahrzeug übernommen und bisweilen auch gefahren.

6

Seit Januar 1968 ist der Beschuldigte mit einer aus T. stammenden Frau verheiratet, die als Verkäuferin berufstätig ist und monatlich etwa 360 DM netto verdient. Sie sieht demnächst ihrer Niederkunft entgegen. Für seine Ehewohnung in C., eine Bundeswehrbedienstetenwohnung, hat er einen monatlichen Mietzins von 111,90 DM zu entrichten. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Der Beschuldigte wird bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Juli 1965 aus der Dienstaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe A 5 besoldet; seine monatlichen Dienstbezüge belaufen sich zur reit auf etwa 603 DM netto. Für eine private Haftpflichtversicherung muß der Beschuldigte jährlich 30 DM zahlen. Seinen Personenkraftwagen (VW, Baujahr 1956) hat er zum Schrottpreis von 150 DM verkauft.

7

Das Amtsgericht in M. - Zweigstelle T. - verurteilte den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 23. Januar 1968 - 2 Ds 42/67 - wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer (Vergehens gegen § 315 Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 3 Nr. 2 StGB) zu 18 Tagen Gefängnis. Außerdem entzog es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Monaten. Die Freiheitsstrafe setzte es unter Bestimmung einer dreijährigen Bewährungszeit und unter der Auflage aus, daß der Beschuldigte eine Geldbuße von 500 DM in monatlichen Teilbeträgen von 100 DM zugunsten eines mildtätigen Zweckes zahle. Das Urteil wurde dem Beschuldigten, der von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, am 12. März 1968 zugestellt und am 20. März 1968 rechtskräftig.

8

Der Kommandierende General des ... Korps in M. leitete mit Verfügung vom 6. Juni 1968, die dem Beschuldigten am 26. Juni 1968 zugestellt würde, das disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn ein. Mit der Anschuldigungsschrift vom 15. August 1968 legte ihn der Wehrdisziplinaranwalt den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

9

Das Truppendienstgericht befand den Beschuldigten durch Urteil vom 8. Oktober 1968 - C 3 VL 31/68 - eines Dienstvergehens schuldig, erkannte aber wegen Bestrafungsverbots zufolge Zeitablaufs auf

10

Einstellung des Verfahrens

11

und erlegte dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens auf.

12

Es ging gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die amtsgerichtlichen Tat- und Schuldfeststellungen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 WDO) von folgendem Sachverhalt aus:

13

Der Beschuldigte hatte am 25. Mai 1967 die Eltern seiner damaligen Braut und jetzigen Ehefrau in D. bei G. besucht und während des Nachmittags und des Abends laut seinen Angaben drei Halbe Bier und ein Glas Rotwein zu sich genommen. Das letzte Bier trank er etwa eine halbe Stunde vor seinem Aufbruch. Obwohl er durch den Genuß der geistigen Getränke fahruntüchtig geworden war - seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 1,4 Promille - setzte sich der Beschuldigte an das Lenkrad seines Personenkraftwagens ... und befuhr mit ihm die Rathausstraße in D. Infolge alkoholbedingter Unachtsamkeit bog er aus der Rathausstraße nach links in die durch Verkehrszeichen nach den Bildern 52 und 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung als bevorrechtigt gekennzeichnete Bundesstraße ein, ohne die Vorfahrt des Personenkraftwagens des amerikanischen Soldaten E. zu beachten, der für ihn von links aus Richtung Autobahn H. kam. Die Sicht dorthin betrug für den Beschuldigten nur 20 bis 30 m, so daß er besonders sorgfältig hätte einfahren müssen. Statt dessen fuhr er zügig und so schnell in die Vorfahrtsstraße ein, daß es ihm von vorneherein unmöglich war, rechtzeitig vor vorfahrtberechtigten Fahrzeugen anzuhalten. Es kam daher zu einem Zusammenstoß mit dem Personenkraftwagen des E., wobei diesem ein Sachschaden von 2.600 DM entstand.

14

Der Beschuldigte hatte im Strafverfahren zu seiner Verteidigung vorgebracht, er habe sich fahrtüchtig gefühlt. Da es sich um seinen ersten Besuch bei den Eltern seiner Braut gehandelt habe, habe er die ihm angebotenen geistigen Getränke nicht gut abschlagen können. Im übrigen hätte er es gar nicht nötig gehabt, an diesem Tage noch weiterzufahren, woraus sich ergebe, daß er sich für fahrtüchtig gehalten habe.

15

Das Amtsgericht ließ die Einlassung des Beschuldigten nicht gelten. Es nahm den Standpunkt ein, der Beschuldigte habe bei der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille jedenfalls solche Mengen Alkohol genossen, daß es ihm bei Anspannung seines Gewissens unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht hätte verborgen bleiben können, daß er zum Fuhren eines Kraftfahrzeugs nicht mehr fähig war.

16

Das Truppendienstgericht, welches zusätzlich feststellte, der Beschuldigte habe am 25. Mai 1967 Zivilkleidung getragen und die Fahrt unternommen, um seine Braut nach S. zu bringen, wo sie beschäftigt gewesen sei, würdigte die Straftat als fahrlässige Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem außerdienstlichen Verhalten, begangen unter der verschärften Haftung, der er als Soldat in Vorgesetztenstellung unterliegt (§ 17 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 23 Abs. 1 SG). Es hielt aber ausnahmsweise eine Laufbahnstrafe nicht für erforderlich, sondern eine einfache Disziplinarstrafe für ausreichend und diese wegen Zeitablaufs nicht mehr für zulässig (§ 7 Abs. 2 WDO).

17

Gegen dieses Urteil, das am 9. Dezember 1968 dem Beschuldigten und dem Vehrdisziplinaranwalt zugestellt worden ist, hat dieser mit der am 19. Dezember 1968 eingegangenen Rechtsmittelschrift Berufung eingelegt.

18

In der Berufungsbegründungsschrift, die am 27. Dezember 1968 eingegangen ist, hat der Wehrdisziplinaranwalt die Berufung auf die Straffrage beschränkt und geltend gemacht, das Truppendienstgericht habe sich bei seiner Entscheidung zu Unrecht von dem Gedanken des § 14 BDO n.F. leiten lassen, der bisher auf das Disziplinarrecht der Soldaten nicht anwendbar sei. Außerdem erscheine die Einstellung des Verfahrens auch wegen der Umstände des Dienstvergehens, insbesondere wegen der schweren Folgen, die in dem Fremdschaden von 2.600 DM lägen, nicht gerechtfertigt.

19

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat beantragt,

das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben, und dem Beschuldigten das Gehalt um 1/20 für sechs Monate zu kürzen.

20

Der Beschuldigte hat den Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt und ausgeführt, er vermöge nicht einzusehen, daß er für die zwei Jahre zurückliegende Tat noch einmal am Gelde bestraft werden solle.

21

III

1.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).

22

Statusrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Verfahrens bestehen nicht. Die Mitteilung der personalbearbeitenden Stelle über die Verlängerung der Dienstzeit des Beschuldigten von zwei auf vier Jahre ist ihm zwar erst am 9. Februar 1967 und damit nach Ablauf der zweijährigen Dienstzeit (31. Dezember 1966) zugegangen. Das schadet aber darum nicht, weil hier der für die Personalbearbeitung zuständige Disziplinarvorgesetzte selbst am 22. Dezember 1966 die Dienstzeit bis auf weiteres, nämlich bis zur Konkretisierung ihres Endes durch die förmliche Neufestsetzung, verlängert hat, indem er auf die Weiterverpflichtung des Beschuldigten hin dessen Verbleiben im Dienst über den 31. Dezember 1966 hinaus anordnete (vgl. BDH 7, 150, 151). Der Beschuldigte steht mithin seit dem 17. Januar 1966 ununterbrochen im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und ist daher wegen seiner Tat vom 25. Mai 1967 im disziplinargerichtlichen Verfahren verfolgbar (§ 1 Abs. 2, § 43 Abs. 3 WDO).

23

2.

Die Berufung richtet sich laut der ausdrücklichen Erklärung des Wehrdisziplinaranwalts in der schriftlichen Berufungsbegründung und nach deren weiterem Inhalt nur gegen die Strafabwägung des Truppendienstgerichts, Dessen Tat- und Schuldfeststellungen und ihre Würdigung als Dienstvergehen sind demzufolge zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für den Senat geworden. Dieserhatte sich nur noch einmal mit der Frage zu befassen, welche Disziplinarstrafe für das bindend festgestellte Dienstvergehen gerechtfertigt ist.

24

3.

Dabei erwies sich die Berufung als unbegründet.

25

Es entspricht zwar der ständigen Übung der Wehrdienstsenate, Trunkenheit am Steuer stets als ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen anzusehen und bei Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in aller Regel mit einer Laufbahnstrafe zu ahnden (BDH 4, 162; BDH NZWehrr 1963, 164; 1965, 172; 1966, 127). Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß Soldaten, die unter Alkoholeinwirkung ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr lenken, ihr Ansehen und dasjenige der Bundeswehr ganz erheblich gefährden. Die Allgemeinheit reagiert nämlich auf derartige Pflichtverstöße besonders empfindlich, weil sie gerade von Soldaten, deren dienstliche Tätigkeit in hohem Maße Disziplin und Gehorsam voraussetzt, mit Recht erwartet, daß sie sich auch außerhalb ihres Dienstes eines disziplinierten Verhaltens befleißigen und die im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer erlassenen Vorschriften und Anordnungen gewissenhaft beachten. Da selbst tadelfreie und zufriedenstellend beurteilte Soldaten nur allzu leicht der Versuchung erliegen, nach dem Genuß von Alkohol ihr Kraftfahrzeug im Verkehr zu lenken, bilden gute Führung und ordentliche dienstliche Leistungen grundsätzlich keinen Anlaß, bei Trunkenheit am Steuer von einer Laufbahnstrafe, also regelmäßig einer Gehaltskürzung, Abstand zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1965 - II (I) WD 133/64-, vom 20. Februar 1969 - II WD 67/68 - und vom 5. März 1969 - II WD 64/68).

26

Es ist auch keine verbotene Doppelbestrafung. (Art. 103 Abs. 3 GG) und darum verfassungsrechtlich nicht unzulässig, wenn nach einer Kriminalstrafe eine - keinen Reinigungscharakter tragende - Laufbahnstrafe verhängt wird (BVerfG NJW 1967, 1654).

27

Dem Wehrdisziplinaranwalt und dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist schließlich zuzugestehen, daß es der ständigen Übung der Wehrdienstsenate entspricht, den Grundsatz des § 14 BDO n.F. nicht auf das Disziplinarrecht der Soldaten anzuwenden. Diese am 1. Oktober 1967 in das Disziplinarrecht der Bundesbeamten eingeführte Vorschrift verbietet es, einem Beamten, gegen den durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhaltes einen Verweis auszusprechen; Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Da bisher eine gleiche oder ähnliche Bestimmung für das Disziplinarrecht der Soldaten nicht geschaffen worden ist und auch der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eine sinngemäße Anwendung des § 14 BDO n.F. auf die Soldaten nicht gebietet, muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob und inwieweit er die Wehrdisziplinarordnung der am 1. Oktober 1967 in Kraft getretenen Neuregelung des Beamtendisziplinarrechts angleicht (BVerwG NZWehrr 1969, 29 = RiA 1969, 19; BVerwG Urteile vom 4. September 1968 - II WD 19/68 - und vom 20. Februar 1969 - II WD 67/68).

28

Gleichwohl können besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von einer Gehaltskürzung und die Verhängung einer einfachen Disziplinarstrafe rechtfertigen, nicht nur aus der Tat selbst oder ihrem Zustandekommen - z.B. bei Pflichtenkollision des Beschuldigten (BDH NZWehrr 1966, 169) oder bei mangelhafter Fürsorge der Vorgesetzten - hergeleitet werden, sondern sich auch aus der Art des von den ordentlichen Gerichten festgesetzten Strafübels und dessen Beziehung zu der erforderlichen disziplinaren Reaktion ergeben. Die Frage des disziplinaren Strafzwecks ist gerade bei der Trunkenheit am Steuer in letzter Zeit dadurch in den Vordergrund gerückt worden, daß die allgemeinen Strafgerichte bei Ersttätern und geringen Tatfolgen dazu übergegangen sind, anstelle von Freiheitsstrafen empfindliche Geldstrafen zu verhängen oder zwar auf Freiheitsstrafen zu erkennen, ihre Vollstreckung aber gegen Zahlung beträchtlicher Geldbußen zur Bewährung auszusetzen. In diesen Fällen nimmt die Ahndung der Tat durch die ordentlichen Gerichte den Zweck ihrer disziplinaren Ahndung mit einer Gehaltskürzung jedenfalls dann weitgehend vorweg, wenn die Trunkenheit am Steuer lediglich unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungswürdigem außerdienstlichen Verhalten ein Dienstvergehen darstellt (§ 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 SG), der Sachverhalt keine disziplinaren Besonderheiten aufweist, die durch die strafgerichtliche Aburteilung noch nicht erfaßt sind, und die geldliche Einbuße zufolge des Strafverfahrens die finanziellen Auswirkungen der Gehaltskürzung erreicht oder gar übertrifft.

29

Diese Erwägungen, denen der Senat bereits in dem Urteil vom 20. September 1967 - II WD 24/67 - Raum gegeben hat, greifen auch in der vorliegenden Sache Platz.

30

So ist es menschlich verständlich, daß der Beschuldigte, der seine künftigen Schwiegereltern am Himmelfahrtstage 1967 erstmalig besucht hatte, auf ihre Einladung hin Alkohol in ihrem Hause zu sich nahm. Der dadurch hervorgerufene Blutalkoholgehalt von 1,4 Promille geht nur geringfügig über die untere Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit hinaus. Wenn sich der Beschuldigte in diesem Zustand auch nicht an das Lenkrad seines Personenkraftwagens hätte setzen dürfen, so findet sein Entschluß, noch nach Starnberg zu fahren, doch eine gewisse Erklärung darin, daß er seine Braut dorthin hat bringen wollen, damit sie am nächsten Tage ihre Arbeitsstelle pünktlich erreichte. Der Unfall hätte, da die Einfahrt von der D. Rathausstraße in die Bundesstraße ... - wie auch das Amtsgericht in seinen Strafzumessungsgründen erwähnt hat - schwierig ist, auch einem nüchternen Kraftfahrer zustoßen können. Das Verschulden, das den Beschuldigten an seinem außerdienstlichen Fehlverhalten trifft, ist mithin verhältnismäßig gering. Die Beziehung zum dienstlichen Bereich, die darin liegt, daß er als Inhaber des Bundeswehrführerscheins der Klasse C gelegentlich mit dem Führen eines Dienstkraftwagens befaßt gewesen ist, erscheint nicht so stark, daß sie die vorhandenen Milderungsgründe aufwöge oder überträfe. Dasselbe gilt von der Hohe des fremden Sachschadens, der von dem Haftpflichtversicherer des Beschuldigten gedeckt worden ist.

31

Der Senat ist daher mit dem Truppendienstgericht der Auffassung, daß bei diesem Beschuldigten, der weder strafgerichtlich noch disziplinar vorbestraft und auch durch alkoholische Entgleisungen bisher nicht in Erscheinung getreten war, dem disziplinaren Strafzweck schon durch die vom Amtsgericht ausgeworfene und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie die für seine wirtschaftlichen Verhältnisse sehr empfindliche Geldbuße von 500 DM weitgehend Rechnung getragen ist. Die Geldbuße, die vom 1. Juni 1968 an in monatlichen Teilbeträgen von 100 DM zu entrichten war, hat ihn über fünf Monate hinweg fühlbar an seine Verfehlung erinnert und damit die Erziehungsfunktion, die auch der Gehaltskürzung innewohnt, bereits zu einem großen Teil mit erfüllt. Ein übriges wird der Umstand tun, daß der Beschuldigte den Widerruf der Strafaussetzung zu gewärtigen hat, wenn er innerhalb der noch etwa zwei Jahre laufenden Bewährungsfrist rückfällig werden sollte.

32

Hier neben der strafgerichtlichen Ahndung der Trunkenheit am Steuer disziplinar noch auf eine Gehaltskürzung im gesetzlichen Mindestmaß von 1/20 auf sechs Monats zu erkennen, wäre daher in der Tat übersetzt.

33

4.

Eine einfache Disziplinarstrafe - z.B. Arrest - kann gegen den Beschuldigten, wie das Truppendienstgericht zu treffend ausgeführt hat, nicht mehr verbürgt werden, weil vom rechtskräftigen Abschluß des sachgleichen Strafverfahrens am 20. März 1968 bis zur Zustellung der Einleitungsverfügung am 26. Juni 1968 mehr als drei Monate vergangen sind und deshalb das Bestrafungsverbot des § 7 Abs. 2 WDO eingreift.

34

5.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen - zu denen auch die Kosten eines etwa in Anspruch genommenen Verteidigers gehören - beruht auf § 111 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2, § 113 Abs. 1 WDO.

Dr. Scherer
Lippold
Bundesrichter Dr. Glöckner ist auf Urlaub und darum verhindert, zu unterzeichnen. Dr. Scherer
Hirschfeld-Skidmore
Seidl