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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1969, Az.: BVerwG II WD 67/68

Dienstvergehen eines Soldaten wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls in volltrunkenem Zustand; Trunkenheit des Soldaten am Steuer; Erfordernis der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung des Soldaten bei der Begründung eines Wehrdienstverhältnisses; Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Eingehung eines Wehrdienstverhältnisses bei Minderjährigen; Entbehrlichkeit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; Genehmigung durch Verlängerung der Verpflichtung; Sinngemäße Anwendung des § 14 Beamtendienstordnung (BDO) auf Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG II WD 67/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG C - 23.01.1968

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. Februar 1969
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Glöckner als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant i.G. Gaisbauer, ..., Stabsunteroffizier Schulz, ..., als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts C vom 23. Januar 1968 zur Straffrage und im Kostenpunkt geändert.

Dem Beschuldigten wird das Gehalt um ein Zwanzigstel für sechs Monate gekürzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 25 Jahre alte Beschuldigte, nichtehelicher Sohn eines Blumengroßhändlers, erlernte nach den Besuch der Volksschule den Blumenbinderberuf. Er schloß die Lehre mit der Gehilfenprüfung ab und erhielt den Gehilfenbrief der Industrie- und Handelskammer vom 23. März 1961. Danach war er in dem erlernten Berufe und nebenher als Kraftfahrer tätig.

2

Im Januar 1963 bewarb er sich für den freiwilligen Dienst in der Bundesmarine. Seine Mutter, die ihm Anfang April 1949 vom Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - in Köln zum Vormund bestellt worden war, gab ihm unter dem 22. Januar 1963 die "Ermächtigung", Soldat auf Zeit in der Bundeswehr zu werden. Sie erteilte auch am 22. Februar 1963 ihr Einverständnis zu seiner Erklärung vom selben Tage, in welcher er sich unwiderruflich verpflichtete, vier Jahre Wehrdienst zu leisten. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ihrer Erklärung holte sie nicht ein. Gleichwohl wurde der damals 19 Jahre alte Beschuldigte am 1. April 1963 bei dem 4. MAusbBtl in B. in die Bundeswehr eingestellt und unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Matrosen ernannt. Seine dabei zunächst auf sechs Monate (Probezeit) festgesetzte Dienstzeit verlängerte die Stammdienststelle der Marine (SDM) am 27. September 1963 auf vier Jahre. Am 7. Januar 1966 verpflichtete sich der - inzwischen volljährig gewordene - Beschuldigte unter ausdrücklicher Genehmigung seiner bisherigen Dienstzeit erneut auf vier Jahre, woraufhin er am selben Tage eine entsprechende Neufestsetzung seiner Dienstzeit ausgehändigt erhielt. Diese wurde am 11. November 1966 auf acht Jahre verlängert, die vom 1. April 1963 an rechnen sollten und demnach mit dem Ablauf - des 31. März 1971 enden werden.

3

Nach der Grundausbildung und einer elektrotechnischen Spezialausbildung fuhr der Beschuldigte als E-Gast und als E-Maat an Bord.

4

Er wurde mit Wirkung vom

1. Oktober 1963 zum Gefreiten,

1. Januar 1965 zum Obergefreiten,

1. Januar 1966 zum Hauptgefreiten und

1. Oktober 1966 zum Maaten

5

befördert.

6

Am 1. April 1967 wurde der Beschuldigte auf sein Betreiben in die Teilstreitkraft Heer übergeführt und als Unteroffizier zur ABC-Abwehrkompanie ... in Sch. versetzt. Dort bekleidet er den Dienstposten eines Waffen- und Geräteunteroffiziers. Zur Zeit nimmt er auf der Heeresunteroffizierschule ... in A. an einem Lehrgang B teil, mit dessen erfolgreicher Zurücklegung er laut seinen Angaben vor dem Senat die Voraussetzungen für die Feldwebelvorausbildung erfüllen wird.

7

Von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich nicht bestraft. Auch disziplinar kann er sich bisher als unbestraft bezeichnen. In seinen dienstlichen Beurteilungen wird er als heiterer, geselliger und humorvoller Soldat mit durchweg "befriedigenden" Leistungen geschildert. Er ist Inhaber des Bundeswehrführerscheins der Klasse C II 1, aber zur Zeit nicht als Fahrer eines Dienstkraftfahrzeugs eingeteilt.

8

Seit Juni 1965 ist der Beschuldigte verheiratet. Aus der Ehe ist ein jetzt zwei Jahre alter Sohn hervorgegangen. Die im 28. Lebensjahr stehende Ehefrau übt keine Erwerbstätdgkeit aus. Bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. August 1964 befindet sich der Beschuldigte seit dem 1. August 1968 in der Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 5 BBesG. Seine monatlichen Dienstbezüge machen einschließlich des gesetzlichen Kinderzuschlages rund 800 DM netto aus.

9

II

Das Schöffengericht in Nordenham verurteilte den Beschuldigten am 2. Mai 1967 in den Akten 16 Ms 28/67 (beschl.) der Staatsanwaltschaft Oldenburg (Oldb) wegen fahrlässiger Volltrunkenheit - Vergehens gegen § 330 a in Verbindung mit § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 3 Nr. 2, § 316 Abs. 2 StGB - zu zehn Tagen Gefängnis. Zugleich entzog es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Monaten. Das Urteil wurde zufolge allseitigen Rechtsmittelverzichts am 2. Mai 1967 rechtskräftig. Der Beschuldigte verbüßte die Freiheitsstrafe in einer militärischen Vollzugsanstalt in Bremen-Grone.

10

Aus demselben Anlaß leitete der Kommandeur der .... Panzergrenadierdivision in O. am 19. Juli 1967 das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Mit der Anschuldigungsschrift vom 11. Dezember 1967 legte ihm der Wehrdisziplinaranwalt den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

11

Das Truppendienstgericht C erkannte in der Hauptverhandlung vom 23. Januar 1968 - C 3 VL 59/67 - auf.

Einstellung des Verfahrens

12

und erlegte die Verfahrenskosten dem Bunde auf.

13

Es übernahm auf Grund seiner gesetzlichen Bindung (§ 62 Abs. 3 Satz 1 WDO) die den strafgerichtlichen Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils, die in den folgenden Ausführungen des Schöffengerichts in Nordenham enthalten sind:

"Am 2. Februar 1967 begab sich der Angeklagte, der damals als Maat bei einer in der Kaserne von B. liegenden Einheit der Bundesmarine Dienst tat, nach Dienstschluß zwischen 18.00 und 19.00 Uhr mit einem Kameraden in die Kantine der Kaserne, wo er Alkohol zu sich nahm. Im Verlaufe des Abends kam der Angeklagte auf den Gedanken, mit seinem PKW Marke VW, den er sich erst eine Woche zuvor als Gebrauchtwagen gekauft hatte, in die Innenstadt von B. zu fahren. Der Angeklagte, der im Besitz des Führerscheins der Klassen 3 und 4 der Stadt Köln vom 21. März 1962 (Listen-Nr. 5.../62) ist, fuhr sodann mit seinem Wagen zu der in der Nähe der K. gelegenen Gaststätte 'Br.'. Dort traf der Angeklagte mit einem Kameraden zusammen, mit dem er früher zusammen an Bord gewesen war und den er lange nicht mehr gesehen hatte. Bei diesem Wiedersehen trank der Angeklagte übermäßig viel Alkohol. Als er dann etwa gegen 22.00 Uhr die Gaststätte 'Br.' verließ, hatte er sich durch den vorangegangenen Alkoholgenuß in einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) ausschließenden Rausch versetzt. Hierbei handelte der Angeklagte fahrlässig. Ihm war die Wirkung des Alkohols bekannt. Er wußte, daß übermäßiger Alkoholgenuß zu einem Rausch führen konnte. Das hat der Angeklagte unbeachtet gelassen. Auf diese Pflichtwidrigkeit ist es zurückzuführen, daß der Angeklagte in den genannten Alkoholrausch geriet. Bei Anspannung der ihm obliegenden und der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte der Angeklagte einen solchen Alkoholrausch vermeiden können. Der Angeklagte fuhr anschließend in diesem Zustand mit seinem PKW, den er auf einem Parkplatz in der Nähe der Gaststätte 'Br.' abgestellt hatte, durch verschiedene öffentliche Straßen der Innenstadt von B. Er bog schließlich auf dem Heimweg zur Kaserne gegen 22.35 Uhr von der N.-Straße aus nach links, in die Br.-Straße ein. Dabei kam er mit seinem Wagen über die Straßenmitte hinweg auf die linke Seite der Fahrbahn. Dort stieß er mit dem vorschriftsmäßig entgegenkommenden PKK Marke VW 1300 der Zeugin Ku. zusammen. Obwohl diese Zeugin beim Anblick des unmittelbar auf sie zufahrenden Wagens, des Angeklagten ihren PKW abbremste, konnte sie jedoch nicht mehr verhindern, daß der Angeklagte mit seinem Wagen die gesamte linke Seite ihres Fahrzeuges eindrückte. Bei diesem Zusammenstoß erlitten weder die Zeugin Ku. noch die in ihrem Wagen mitfahrende Hausfrau Pöpken und deren 12-jähriger Sohn Rolf Verletzungen. Der Angeklagte setzte anschließend seine Fahrt fort, ohne sich um den Unfall zu kümmern. Er konnte erst später in der Kaserne von der benachrichtigten Polizei ermittelt werden. Dem Angeklagten wurden zwei Blutproben entnommen. Die erste Entnahme erfolgte um 0.02 Uhr und die zweite um 0.46. Dabei ergab die erste Blutprobe einen Alkoholgehalt von 2,05 g Promille Der Alkoholgehalt der zweiten Blutprobe betrug 1,96 g Promille. Für den Zeitpunkt des Zusammenstoßes um 22.35 Uhr errechnet sich dabei für den Angeklagten nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Kl. ein Blutalkoholgehalt vom ca. 2,4 g Promille.

...

Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte im Zustand der fahrlässigen Volltrunkenheit zunächst den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht. Allein durch die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ist es zu dem Zusammenstoß mit dem von der Zeugin Ku. gesteuerten PKW gekommen. Der PKW der Zeugin Ku. wurde dabei beschädigt. Die in dem Wagen befindlichen Zeugen sowie die Hausfrau Pö. und deren Sohn wurden erheblich an Leib und Leben gefährdet. Die nachfolgende Weiterfahrt erfüllt den Tatbestand des § 316 Abs. 2 StGB. Nicht nachzuweisen ist, daß der Angeklagte auch zugleich den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht hat. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, Dr. Kl., ist bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt des Unfalles eine Trübung des Bewußtseins durch den vorangegangenen Alkoholgenuß nicht auszuschließen. Diese Trübung kann zur Folge gehabt haben, daß der Angeklagte den Zusammenstoß mit dem von der Zeugin Ku. gelenkten PKW nicht bewußt wahrgenommen hat."

14

In dem festgestellten Sachverhalt erblickte das Truppendienstgericht einen fahrlässigen Verstoß des Beschuldigten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, und zwar unter der verschärften Haftung, der er als Soldat in Vorgesetztenstellung unterliegt (§ 17 Abs. 2, § 10 Abs. 1 SG). Auf die auch in Betracht gezogene Laufbahnstrafe der Gehaltskürzung zu erkennen, sah sich die Truppendienstkammer jedoch darum außerstande, weil der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) es gebiete, die für das Disziplinarrecht der Beamten in § 14 BDO n.F. getroffene Regelung auch auf das Disziplinarrecht der Soldaten anzuwenden, und die darin aufgestellten Voraussetzungen, unter denen neben der vom Strafgericht ausgesprochenen Strafe noch eine Gehaltskürzung verhängt werden dürfe, nicht gegeben seien.

15

Gegen das Urteil, das am 29. Juli 1968 dem Beschuldigten und am 30. Juli 1968 dem Wehrdisziplinaranwalt zugestellt worden ist, hat dieser mit der am 9. August 1968 eingegangenen Rechtsmittelschrift Berufung eingelegt.

16

In der Berufungsbegründungsschrift, die am 27. August 1968 eingegangen ist, hat der Wehrdisziplinaranwalt die Berufung auf das Strafmaß beschränkt, der entsprechenden Anwendung des § 14 BDO n.F. auf das Disziplinarrecht der Soldaten widersprochen und die Bestrafung des Beschuldigten gefordert.

17

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat beantragt,

18

das angefochtene Urteil im Straf- und Kostenausspruch aufzuheben, dem Beschuldigten das Gehalt um ein Zwanzigstel für sechs Monate zu kürzen und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19

Der Beschuldigte hat demgegenüber keinen Antrag gestellt, sondern sich auf den Hinweis beschränkt, daß er fast sechs Dienstjahre bei der Bundeswehr zurückgelegt habe und wegen der Disziplinarsache noch nicht über seinen bisherigen Dienstgrad hinaus habe befördert werden können.

20

III

1.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).

21

2.

Der Zulässigkeit des Verfahrens - die ungeachtet des Umfanges der Berufung von Amts wegen zu prüfen ist - stehen statusrechtliche Bedenken nicht entgegen.

22

a)

Solche hätten sich aus folgendem ergeben können:

23

Sowohl die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses in der Form der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (§ 1 Abs. 1, §§ 40, 41 SG) wie auch dessen inhaltliche Ausgestaltung durch die Festsetzung der jeweiligen Dienstzeit erfolgen durch Verwaltungsakte, die der Mitwirkung des Soldaten durch Abgabe entsprechender Willenserklärungen bedürfen (vgl. OVG Münster NJW 1962, 758). Diesen muß, sofern der Soldat noch minderjährig und deshalb in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (§§ 2, 106 BGB), sein gesetzlicher Vertreter gemäß § 107 BGB durch Einwilligung zustimmen. Dabei sind jedoch gewisse familienrechtliche Vorschriften zu beachten, nach denen ein gesetzlicher Vertreter zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte - sei es, daß er sie selbst für den Minderjährigen abschließt, sei es, daß er in ihren Abschluß durch den Minderjährigen einwilligt - die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung benötigt (§§ 1643 ff, §§ 1821 ff BGB). So bedarf nach § 1822 Nr. 7 BGB der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrage, wenn der Minderjährige zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll.

24

Da der Beschuldigte bei seiner Meldung für den freiwilligen Wehrdienst im Frühjahr 1963 noch minderjährig war und seine Verpflichtungsdauer vier Jahre betragen sollte, hätte seine Mutter, der seine gesetzliche Vertretung, nicht auf Grund elterlicher Gewalt (§ 1626 Abs. 1, § 1707 Abs. 1 BGB), sondern auf Grund ihrer Bestellung zu seinem Vormund (§ 1707 Abs. 2 Satz 2, § 1773 Abs. 1, § 1793 BGB) zustand, seinen Willenserklärungen nur mit Genehmigung des Amtsgerichts in Köln als des zuständigen Vormundschaftsgerichts zustimmen können. Weder hat sie aber die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu ihrer Erklärung vom 22. Januar 1963, in der eine Einwilligung zum Eintritt des Beschuldigten als freiwilliger Soldat erblickt werden kann, und zu ihrem Einverständnis vom 22. Februar 1963 mit seiner Verpflichtung auf eine vierjährige Dienstzeit eingeholt noch hat die für die Personalbearbeitung zuständige Dienststelle der Bundeswehr die Beibringung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von ihr gefordert.

25

Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts war auch nicht etwa um deswillen entbehrlich, weil § 113 Abs. 1 BGB - der bei der Begründung des öffentlich-rechtlichen Wehrdienstverhältnisses auf Zeit sinngemäß anwendbar ist (OVG Münster a.a.O.; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 113 Anm. 2) - es dem gesetzlichen Vertreter in die Hand gibt, den Minderjährigen zum Eintritt in Dienst oder in Arbeit mit der Folge zu ermächtigen, daß er auf diesem Teilgebiet volle Handlungsfähigkeit erlangt. Denn auch zu einer solchen Ermächtigung bedarf der Vormund im Hinblick auf § 1822 Nr. 7 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn der Minderjährige zu persönlichen Leistungen für eine längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll. Selbst wenn die Erklärung der Mutter und Vormünderin des Beschuldigten vom 22. Januar 1963 seine Ermächtigung im Sinne des § 113 BGB bezweckt hätte und ihn hätte in den Stand bringen sollen, die zur Festsetzung seiner Dienstzeit erforderliche Verpflichtungserklärung wie ein Volljähriger abzugeben (vgl. Soergel/Siebert a.a.O. § 113 Anm. 3; OVG Münster a.a.O.), so hat er doch eine entsprechende Rechtsstellung mangels Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht erreicht, sondern auch hier den Status des Minderjährigen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres behalten.

26

b)

Daß die Einwilligungserklärungen seiner Mutter und Vormünderin vom 22. Januar und 22. Februar 1963 der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung entbehrten und deshalb unzulänglich waren, machte sie und die auf die Eingehung des freiwilligen Wehrdienstverhältnisses sowie dessen Dauer gerichteten Willenserklärungen des Beschuldigten indessen nicht schlechthin unwirksam. Ihre Wirksamkeit - und die Wirksamkeit der Begründung des Soldatenverhältnisses wie dessen Ausgestaltung durch die Dienstzeitfestsetzungen - blieben vielmehr nach Maßgabe der §§ 108 Abs. 1, 1829 Abs. 1 BGB in der Schwebe; sie hingen also von der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. Da der Beschuldigte mit dem Ablauf des 22. August 1964 volljährig wurde (§§ 2, 186, 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB), trat von, diesem Zeitpunkt an seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (vgl. § 1829 Abs. 3 BGB).

27

Ob die Genehmigung, des Beschuldigten schon darin zu erblicken ist, daß er über, den 22. August 1964 hinaus willig weitergedient hat (BVerwG Urteil vom 12. Oktober 1967 - II WD 10/67), oder ob dem entgegensteht, daß er bei Eintritt seiner Volljährigkeit den Mangel, der den Einwilligungserklärungen seiner Mutter und Vormünderin mit dem Fehlen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung anhaftete, weder gekannt noch mit ihm gerechnet hat (vgl. Palandt, BGB 28. Aufl. § 108 Anm. 4), kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls war ihm der Mangel durch die Eröffnung seitens der SDM bekannt, als er am 7. Januar 1966 seine bisherige Dienstzeit ausdrücklich genehmigte und sich neu auf eine vom 1. April 1963 an rechnende vierjährige Dienstzeit verpflichtete, über deren Festsetzung er noch am 7. Januar 1966 die schriftliche Mitteilung der SDM ausgehändigt erhielt. Spätestens in seinen an diesem Tage abgegebenen Erklärungen ist daher die Genehmigung des Beschuldigten im Sinne des § 1829 Abs. 3 BGB zu sehen. Sie wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Begründung des vier-jährigen freiwilligen Wehrdienstverhältnisses im Jahre 1963 zurück. Seine Dienstzeit, die danach bis zum 31. März 1967 lief, ist mit der Neufestsetzung auf acht Jahre, die dem Beschuldigten am 11. November 1966 zuging, rechtzeitig bis zum 31. März 1971 verlängert worden.

28

c)

Der Beschuldigte befindet sich mithin in einem Status, vermöge dessen das vorliegende disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn zulässig ist (§ 1 Abs. 2, § 43 Abs. 3 WDO), und zwar mit dem vollen Strafenkatalog (vgl. auch BDH,5, 49, 57).

29

Die Frage, ob seine Genehmigung vom 7. Januar 1966 rückwirkend soldatische Pflichten mit der Folge begründet hat, daß deren schuldhafte Verletzung ungeachtet des Zeitpunktes der Tat als Dienstvergehen geahndet werden könnte (siehe dazu Art. 103 Abs. 2 GG und BDH 2, 59, 74), stellt sich hier nicht. Denn die Verfehlung, die Gegenstand des disziplinaren Schuldvorwurfs ist, fällt in den Februar 1967 und damit unzweifelhaft in einen Zeitraum, der nach der Genehmigungserklärung des Beschuldigten vom 7. Januar 1966 und der am selben Tage erfolgten Neufestsetzung seiner vierjährigen Dienstzeit liegt. Ihm oblagen daher in jedem Falle zur Tatzeit Dienstpflichten, für deren schuldhafte Verletzung er disziplinar einstehen muß.

30

Der Beschuldigte ist mithin wegen der ihm zur Last fallenden Verfehlung im disziplinargerichtlichen Verfahren verfolgbar.

31

3.

Die Berufung ist laut der ausdrücklichen Erklärung, die der Wehrdisziplinaranwalt eingangs der Berufungsbegründungsschrift abgegeben hat, wie auch nach dem weiteren Inhalt dieser Schrift, der sich nur gegen die Strafabwägung des Truppendienstgerichts wendet, auf das Strafmaß beschränkt. Demzufolge sind die im erstinstanzlichen Urteil getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und deren Würdigung als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für den Senat geworden. Er hatte sich nur mit der Straffrage und dem Kostenpunkt neu zu befassen.

32

Dabei erwies sich die auf die Verhängung einer Laufbahnstrafe gerichtete Berufung als begründet.

33

4.

Nach dem bindend feststehenden Sachverhalt beschränkt sich zwar der eigentliche Schuldvorwurf auch disziplinar darauf, daß der Beschuldigte sich fahrlässig in einen Vollrausch versetzt und dadurch einen gefährlichen Zustand herbeigeführt hat, der vermeidbar gewesen wäre.

34

Dennoch bleiben - neben dem Maß der Schuld an der Berauschung - Art und Schwere der Rauschtat für die Ahndung des Dienstvergehens in der Weise zu berücksichtigen, daß die Disziplinarstrafe in einem angemessenen Verhältnis zu ihnen stehen muß (vgl. BDH 5, 20; BDH NZWehrr 1961, 165).

35

Die Trunkenheit am Steuer stellt, wenn sie von einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in schuldfähigem Zustand begangen wird, stets ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar und zieht deshalb in aller Regel eine Laufbahnstrafe nach sich (BDH 4, 162; BDH NZWehrr 1963, 164; 1965, 172; 1966, 127). Diesen Grundsatz aufzugeben, verbietet sich, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. März 1968 - II WD 2/68 - (RiA 1968, 19) ausgeführt hat, einmal wegen der Gefährlichkeit des Pflichtenverstoßes, den sich selbst gut beurteilte und zuverlässige Soldaten immer wieder zuschulden kommen lassen, und zum anderen wegen der starken Ansehensschädigung, die mit ihm für den betreffenden Soldaten und die Bundeswehr als solche regelmäßig verbunden zu sein pflegt. Die Allgemeinheit erwartet, daß jedenfalls die Staatsdiener nicht in alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit am öffentlichen Verkehr teilnehmen, und reagiert sehr empfindlich, wenn ihre Erwartung gerade von Soldaten enttäuscht wird. Grundlage des Soldatenberufes ist nämlich die Disziplin, und diese haben die Soldaten nicht bloß im engeren dienstlichen Bereich zu üben; sie müssen sich vielmehr auch sonst, und vor allem im Straßenverkehr, einer disziplinierten Haltung befleißigen. Zeigen sie sich hier undiszipliniert, so gibt das nur allzu leicht Anlaß zu Rückschlüssen auch auf ihre dienstliche Zuverlässigkeit in einer vollmotorisierten Armee. Das gilt insbesondere für Soldaten, die sich in Vorgesetztenstellung befinden und darum ein Beispiel an Haltung und Pflichterfüllung zu geben haben (§ 10 Abs. 1 SG).

36

Nun hat allerdings der Senat für Rauschtaten anderer Art wiederholt in Betracht gezogen, daß ein Staatsdiener wegen einer im Vollrausch begangenen Verfehlung sein Ansehen in geringerem Umfang einbüßt, als bei ihrer Begehung in schuldfähigem Zustand (vgl. BDH Urteil vom 12. Januar 1967 - II WD 44/66). Diese Auffassung trifft jedoch für die Volltrunkenheit am Steuer im allgemeinen nicht zu. So hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 1965 - II WD 3/65 - ausgesprochen:

"Schädigt nämlich schon der Soldat, der in angetrunkenem Zustand in der Öffentlichkeit am Steuer eines Kraftfahrzeugs getroffen, wird, sein Ansehen und dasjenige der Bundeswehr erheblich, so ist eine noch stärkere Ansehensschädigung zu verzeichnen, wenn ein volltrunkener Soldat als Fahrer eines Kraftfahrzeugs in Erscheinung tritt."

37

Wenn dieser Satz auch nicht ohne Ausnahme angewendet werden kann (siehe dazu etwa BVerwG Urteil vom 11. Dezember 1968 - II WD 53/68), so ist doch hier für eine solche um deswillen kein Raum, weil auch das Maß der Schuld, die den Beschuldigten an der Berauschung trifft, recht groß ist.

38

Es war schon bedenklich, daß der Beschuldigte, der nach dem Abendessen in der Kantine etwa vier Flaschen Bier getrunken hatte und sich danach mit seinem Kameraden, dem Maaten W., in die nur etwa 1000 m von der Kaserne entfernte Gaststätte "Br." begab, dazu seinen erst eine Woche zuvor erworbenen Personenkraftwagen benutzte. Den kurzen Weg hätten der verhältnismäßig junge Beschuldigte und sein Kamerad gut und gerne zu Fuß zurücklegen können. Der Beschuldigte mußte sich auch sagen, daß es in der Gaststätte zu weiterem Alkoholgenuß kommen und er bei seiner damals nur geringen Fahrpraxis Schwierigkeiten haben werde, das Kraftfahrzeug sicher in die Kaserne zurükzulenken. Nach der völlig überflüssigen Fahrt zur Gaststätte bestand jedenfalls für den Beschuldigten aller Anlaß, sich im Genuß geistiger Getränks größte Zurückhaltung aufzuerlagen. Statt dessen hat er zusammen mit dem früheren Bordkameraden, den er in der Gaststätte antraf, stark alkoholhaltige Getränke - Cola mit Rum - in erheblichen Mengen zu sich genommen und sich dadurch in einen Rauschzustand gebracht, dem zufolge er auf der Rückfahrt in die Kaserne den von ihm verursachten Verkehrsunfall nicht einmal wahrgenommen hat.

39

Der Beschuldigte hat hiernach der ihm - insbesondere als Soldaten in Vorgesetztenstellung - obliegenden Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem außerdienstlichen Verhalten (§ 17 Abs. 2, § 10 Abs. 1 SG) höchst leichtfertig zuwidergehandelt. Er kann von Glück sagen, daß der von ihm herbeigeführte Unfall keine schlimmeren Folgen gehabt hat. Sein Dienstvergehen läßt, wie auch das Truppendienstgericht nicht verkannt hat, keine andere Ahndung gerechtfertigt erscheinen als diejenige mit der ihrer Art nach niedrigsten Laufbahnstrafe der Gehaltskürzung (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 44 WDO).

40

5.

An der Auswerfung dieser Strafe hat sich die Truppendienstkammer zu Unrecht durch den Grundsatz des § 14 BDO n.F. gehindert gesehen. Diese am 1. Oktober 1967 in das Disziplinarrecht der Beamten eingeführte Vorschrift verbietet es, einem Beamten, gegen den durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts einen Verweis aus zusprechen; Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur dann verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Eine gleiche oder ähnliche Bestimmung ist bisher für das Disziplinarrecht der Soldaten nicht geschaffen worden. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wie der Senat in seinen Urteilen vom 5. März 1968 - II WD 2/68 - (RiA 1969, 19) und vom 4. September 1968 - II WD 19/68 - ausgeführt hat, eine sinngemäße Anwendung des § 14 BDO n.F. auf die Soldaten nicht. Es muß vielmehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob und inwieweit er die Wehrdisziplinarordnung der am 1. Oktober 1967 in Kraft getretenen Neuregelung des Beamtendisziplinarrechts angleicht.

41

6.

Was die Bemessung der vom Beschuldigten verwirkten Kürzung anlangt, so hat der Senat geglaubt, sich mit der nach Höhe und Dauer geringstzulässigen Kürzung der Dienstbezüge - einem Zwanzigstel für sechs Monate - begnügen zu sollen. Er hat dabei das sonst günstige Persönlichkeitsbild des Beschuldigten und bis zu einem gewissen Grad auch die Nachteile berücksichtigt, die ihm durch die verhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens entstanden sind. Diese Umstände geben auch Anlaß zu dem Hinweis, daß mit der Gehaltskürzung - anders als mit der Versagung des Aufsteigens im Gehalt, der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe und der Dienstgradherabsetzung (§ 45 Satz 3, § 46 Satz 3, § 47 Abs. 2 Satz 2 WDO) - keine gesetzliche Beförderungssperre verbunden ist.

42

7.

Da der Beschuldigte wegen eines Dienstvergehens verurteilt worden ist, mußten ihm auch die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (§ 110 Abs. 1, § 113 Abs. 1 WDO).

Dr. Scherer
Lippold
Dr. Glöckner
Gaisbauer
Schulz