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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1967, Az.: BVerwG II WD 10/67

Verstoß gegen Dienstpflichten ; Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG II WD 10/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG E - 17.01.1967

Das Bundesverwaltungsgericht, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Oktober 1967
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder
Oberstleutnant Krauß, ..., Stabsunteroffizier Deutschmann, ..., als militärische Beisitzer
Leitender Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts E vom 17. Januar 1967 im Strafausspruch geändert.

Der Beschuldigte wird in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 21 Jahre alte Beschuldigte, den der spätere Ehemann seiner Mutter seinen Familiennamen erteilte, besuchte von April 1952 bis März 1958 die Volksschule seines Geburtsortes und im Anschluß daran ein Progymnasium in Burlo bei Borken (Westf). Diesem war ein Internat angegliedert, welchem der Beschuldigte bis 1960 angehörte. Danach setzte er, um frühzeitig in das Berufsleben treten zu können, den Volksschulbesuch in Aachen fort und schloß ihn im März 1961 mit dem Entlassungszeugnis ab. Von April 1961 an erlernte er in Aachen den Beruf eines Kaufmanns im Groß- und Außenhandel und erwarb den Kaufmannsgehilfenbrief der dortigen Industrie- und Handelskammer vom 31. März 1964. In der Folge war er des besseren Verdienstes wegen als Bauhilfsarbeiter tätig.

2

Am 1. Juli 1964 wurde der Beschuldigte auf Grund freiwilliger Meldung bei der AusbKp ... in Al. in die Bundeswehr eingestellt. Er hatte sich mit Zustimmung seiner Mutter, die ihm bis zu seiner Volljährigkeit als Vormund bestellt war, und mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts auf eine Dienstzeit von zwei Jahren verpflichtet. Am 3. Juli 1964 wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Panzergrenadier ernannt. Seine dabei zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit verlängerte der Kommandeur der ... PzGrenDiv in Unna Mitte Dezember 1964 auf zwei Jahre. Entsprechend der Waiterverpflichtungserklärung des Beschuldigten vom 20. Januar 1965, zu welcher wohl die Einverständniserklärung seiner Mutter, aber keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorlag, wurde seine Dienstzeit Anfang April 1965 auf vier Jahre neu festgesetzt, die vom 1. Juli 1964 an rechnen sollten und demnach mit Ablauf des 30. Juni 1968 enden werden.

3

Nach der Grundausbildung kam der Beschuldigte zur 4./PzGrenBtl ... in Al.. Während der Zugehörigkeit zu dieser Einheit nahm er im Sommer 1965 mit "ausreichendem" Erfolg an einem UA-Lehrgang Form II und Anfang 1966 mit "noch ausreichenden" Leistungen an einem Lehrgang für Material-Nachweis und Versorgungsunteroffiziere teil. Daraufhin fand er vom 1. März 1966 an als Versorgungsunteroffizier (VU) Verwendung.

4

Der Beschuldigte wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1965 zum Gefreiten und am 24. März 1966 zum Unteroffizier befördert.

5

Seit dem 8. Juni 1966 ist er bei der 2./PzGrenBtl ... als Gruppenführer eingesetzt.

6

Im Sommer 1967 - also zeitlich nach den ihm hier zur Last liegenden Verfehlungen - hat ihn laut seinen eigenen Angaben ein Amtsgericht mit einer Geldstrafe von 150 DM bestraft, weil er im April 1967 zusammen mit einem Stabsunteroffizier von der 4./PzGrenBtl ... in angetrunkenem Zustande junge Bäume umgeknickt hatte. Sonst ist der Beschuldigte gerichtlich unbestraft. Auch disziplinare Vorstrafen hat er bisher nicht zu verzeichnen.

7

Seine dienstlichen Beurteilungen lauten unterschiedlich. Bis zu seiner Beförderung zum Unteroffizier (24. März 1966) hat der Beschuldigte als ruhiger, aufgeschlossener, noch etwas jungenhaft wirkender Soldat von anständigem Charakter und korrekter Dienstauffassung gegolten, der sehr interessiert, willig und bemüht gewesen sei, sich weiterzubilden und alle ihm gestellten Aufgaben konsequent und exakt durchzuführen. Seine Gesamtleistung ist mit "befriedigend" und mit "voll befriedigend" bezeichnet worden. Nach dem Aufkommen seiner hier zur Ahndung stehenden Verfehlungen hat sie nur noch eine "ausreichende" Bewertung gefunden. Der Beschuldigte ist als zurückhaltender, manchmal etwas gehemmt wirkender und noch nicht ganz ausgereifter Soldat geschildert worden, der unstetig und etwasvergeßlich sei und sich mit seiner Beförderung zum Unteroffizier "um 180 Grad gedreht" habe. Sein Arbeitstempo und seine Genauigkeit hätten erheblich nachgelassen, und es habe äußerste Unzufriedenheit darüber geherrscht, daß es mit ihm nicht mehr so richtig geklappt habe. Nach der Aussage seines jetzigen Disziplinarvorgesetzten ist der Beschuldigte mit Leib und Seele Soldat, der im Gefechtsdienst Gutes leiste, mit Schwung führe und seine Männer mitreiße, aber dort, wo System vonnöten sei, wie in der Formalausbildung und im Innendienst, noch starker Anleitung bedürfe. Er gilt als aufrichtig und korrekt, zeigt sich aber gegenüber Untergebenen als etwas zu kameradschaftlich.

8

Der Beschuldigte ist ledig, seine Dienstbezüge errechnen sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Februar 1967 seither aus der Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe A 5 BBesG und machen monatlich etwa 500 DM netto aus. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind geordnet. Auf die Geldstrafe und die Kosten des oben erwähnten Strafverfahrens hat er noch 85 DM zu zahlen. Außerdem unterstützt er seine Mutter, die seit 1953 von seinem Stiefvater geschieden ist, mit monatlich 50 DM.

9

II

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren, das der Kommandeur der ... PzGrenDiv in U. unter dem 18. Juli 1966 gegen den Beschuldigten eingeleitet hat, legte ihm der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 18. Oktober 1966 als Dienstvergehen zur Last:

  1. 1.

    der Beschuldigte habe am 22. März 1966 in dem Spind des UvD-Zimmers der W.kaserne in Al. die Zeltausrüstung des Gefreiten W. gefunden, der vor ihm als UvD eingeteilt gewesen sei, sie an sich genommen, das Namensschild des Gefreiten W. entfernt und die Zeltbahn im Kellerraum Nr. 8 des Kompaniegebäudes aufbewahrt. Obwohl der Gefreite W. ihn zweimal nach dem Verbleib der Zeltausrüstung gefragt habe, habe der Beschuldigte sie ihm erst zurückgegeben, nachdem sie der Kompaniefeldwebel im Kellerraum entdeckt habe;

  2. 2.

    der Beschuldigte habe Ende März 1966 dem Leutnant d.R. Wu., als dieser vor seiner Entlassung aus der Bundeswehr festgestellt habe, daß ihm einige Bekleidungsstücke fehlten, die Bekleidungsstücke aus seiner eigenen Ausrüstung gegen Zahlung von 10 DM überlassen.

    Die Abwicklung des Schadenfalles habe er erst in die Wege geleitet, nachdem er in dieser Sache am 1. Juni 1966 von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten vernommen worden sei;

  3. 3.

    der Beschuldigte habe sich am 16. Mai 1966 von dem Gefreiten K. dem das Rohr eines Maschinengewehres abhanden gekommen sei und dem er - der Beschuldigte - daraufhin ein Ersatzrohr zur Verfügung gestellt habe, 10 DM geben lassen, obwohl sich das verlorengegangene Rohr inzwischen wieder gefunden habe;

  4. 4.

    der Beschuldigte habe sich von Januar bis Mai 1966 von dem Gefreiten Ni. dreimal Geld geliehen (zweimal 5 DM, einmal 10 DM) und den Rückzahlungstermin in allen drei Fällen nicht eingehalten.

10

Das Truppendienstgericht E verurteilte den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 17. Januar 1967 - E 3 VL 54/66 - wegen eines Dienstvergehens zur

11

Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge um ein Fünftel für sechzehn Monate.

12

Es traf auf Grund der Einlassung des Beschuldigten und der zeugenschaftlichen Bekundungen des Hauptmanns Wo., des Gefreiten Ni. und des Leutnants d.R. Wu. die folgenden tatsächlichen Feststellungen:

13

1.

Der Beschuldigte, der schon vor seiner Beförderung zum Unteroffizier (24. März 1966) als VU der 4./PzGrenBtl ... in Al. eingesetzt war, machte am 22. März 1966 als Gefreiter (UA) Dienst als UvD. Er fand im Spind des UvD-Zimmers die vollständige Zeltausrüstung des Gefreiten W., der vor ihm als UvD eingeteilt gewesen war. Der Beschuldigte forderte den ungefähr dreieinhalb Jahre älteren Gefreiten Ni., der für die Betreuung der Waffen und Geräte (WuG) eingesetzt, ihm aber als solcher nie dienstlich unterstellt war, dazu auf, die Zeltausrüstung aus dem Spind des UvD-Zimmers zu nehmen und sie in den VU-Raum zu bringen. Ni. lehnte das jedoch ab. Daraufhin nahm der Beschuldigte selbst die Zeltausrüstung aus dem Spind des UvD-Zimmers, riß die Namensschilder des Gefreiten W. von der Zeltbahn und dem Zeltsack ab und versteckte die Zeltausrüstung im Keller des Kompaniegebäudes. Als der Gefreite W. am nächsten Tage nach ihr fragte, antwortete ihm der Beschuldigte, er habe sie nicht gesehen.

14

Etwa Anfang Mai 1966 übergab der Gefreite W. dem Kompaniefeldwebel in Anwesenheit des Beschuldigten eine schriftliche Verlustmeldung. Der Kompaniefeldwebel erkundigte sich bei dem Beschuldigten, ob er etwas von der Zeltausrüstung des Gefreiten W. gesehen habe. Der Beschuldigte verneinte diese Frage. Der Gefreite W. bekam daraufhin von dem Kompaniefeldwebel einige Teile einer Zeltausrüstung, die als Überstücke vorhanden waren. Für die Gegenstände, die ihm alsdann noch fehlten, erhielt der Gefreite W. von dem Beschuldigten eine Rechnung über 10,54 DM. Diesen Betrag zahlte er bei dem Rechnungsführer der Kompanie ein.

15

Sein Vorhaben, die im Spind des UvD-Zimmers gefundene Zeltausrüstung des Gefreiten W. bei Gelegenheit innerhalb der Bundeswehr zu "verscheuern", konnte der Beschuldigte nicht mehr durchführen, weil sie der Kompaniefeldwebel schließlich im Keller entdeckte. Der Beschuldigte mußte sie dem Gefreiten Weiß zurückgeben. Er ersetzte ihm dann auch die beim Rechnungsführer eingezahlten 10,54 DM.

16

2.

Der Leutnant d.R. Wu., der bis zum Ende seiner Dienstzeitverpflichtung am 31. März 1966 der 4./PzGrenBtl ... in Al. angehörte, hatte kurz vor seiner Auskleidung festgestellt, daß ihm während seiner Dienstzeit etliche Ausrüstungsgegenstände in Verlust geraten waren. In der Kompanie bestand die Übung, überzählige Ausrüstungsgegenstände beim VU zu sammeln, damit Gegenstände, die abhanden kamen, kurzerhand ersetzt werden konnten. Wu. fragte deshalb den Beschuldigten, ob er ihm helfen könne. Der Beschuldigte überließ daraufhin dem Leutnant d.R. Wu. einige Ausrüstungsgegenstände, die diesem fehlten, aus seiner eigenen Ausrüstung und errechnete anhand einer amtlichen Preisliste, daß die von ihm hergegebenen Ausrüstungsgegenstände einen Wert von etwa 14 DM hätten. Wu. hatte im Augenblick kein Geld zur Verfügung, zahlte aber wenige Tage später dem Gefreiten Ni. 10 DM zur Weitergabe an den gerade abwesenden Beschuldigten.

17

Von dem Betrage bekam der Beschuldigte mindestens 7 DM. Ob er auch die weiteren 3 DM erhielt oder diese dem Gefreiten Ni. verblieben, war bei den widersprechenden Angaben der beiden Soldaten nicht zu klären.

18

Nach der Aufdeckung der Tat wurde der Schadenfall ordnungsgemäß abgewickelt.

19

3.

Am 16. Mai 1966 sah sich der Gefreite d.R. K., der damals eine Wehrübung bei der 4./PzGrenBtl ... in Al. ableistete und als MG-Schütze eingeteilt war, außerstande, ein gegen Unterschrift empfangenes "S"-Rohr zu einem Maschinengewehr zurückzugeben, weil es ihm abhanden gekommen war. K. meldete das dem Gefreiten Ni.. Dieser prüfte in Anwesenheit des Beschuldigten, der nach seiner Beförderung zum Unteroffizier von seinem Kompaniechef mündlich beauftragt worden war, sich um den WuG Ni. zu kümmern, die Bestände der Waffenkammer und fand dabei das von K. vermißte MG-Rohr. Außer diesem Rohr war ein überzähliges MG-Rohr vorhanden, das der Gefreite Ni. schon bei der Übernahme der Waffenkammer dort vorgefunden hatte. Als Ni. dem Beschuldigten mitteilte, daß das dem Gefreiten d.R. K. abhanden gekommene Rohr da sei, erklärte der Beschuldigte ihm sinngemäß: "Das sagen wir dem K. nicht. Wir verscheuern ihm dafür unser überzähliges Rohr." Dementsprechend eröffnete der Beschuldigte dem Gefreiten d.R. K., das vermißte MG-Rohr koste etwa 70 DM; da er ein überzähliges Rohr habe, könne er ihm eines abgeben; vielleicht könnten sie sich einigen.

20

K. überbrachte dem Beschuldigten daraufhin noch im Laufe desselben Tages 10 DM.

21

Das Geld verbrauchte der Beschuldigte für sich.

22

4.

Bis Mai 1966 - jedenfalls während einer Zeit, zu welcher der Beschuldigte schon Unteroffizier war - forderte er den Gefreiten Ni. mindestens sechsmal auf, ihm Geld zu leihen. Mit diesen Aufforderungen hatte er dreimal Erfolg. Bei den Beträgen, die ihm Ni. lieh, handelte es sich zweimal um 5 DM und einmal um 10 DM. Die zugesagten Zahlungstermine hielt der Beschuldigte in allen drei Fällen nicht ein. Jedoch bekam der Gefreite Ni. die Darlehensbeträge - wenn auch mit Verspätung - von dem Beschuldigten wieder zurück.

23

Das Truppendienstgericht wertete diese Sachfeststellungen als vorsätzliche Verstöße des Beschuldigten gegen seine Pflichten zum Gehorsam, zur Kameradschaft, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und damit zu treuem Dienen, und zwar unter der verschärften Haftung, der er als Soldat in Vorgesetztenstellung unterliege (§ 7, § 10 Abs. 1, § 11, § 12, § 17 Abs. 2 SG).

24

Mit Rücksicht auf die Schwere des dem Beschuldigten hiernach zur Last fallenden Dienstvergehens (§ 23 Abs. 1 SG) warf das Truppendienstgericht die Frage auf, ob er an Vertrauen nicht so viel verloren habe, daß die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit ihm für den Dienstherrn unzumutbar sei. Es glaubte jedoch, von der disziplinaren Höchststrafe wie auch von der Dienstgradherabsetzung um deswillen absehen zu sollen, weil dem Beschuldigten gewichtige Milderungsgründe zur Seite stünden und ihm eine echte Chance zur Bewährung zu bieten sei. Der Beschuldigte sei - so führte das Truppendienstgericht aus - mit achtzehneinhalb Jahren Soldat geworden und nach gut eineinhalbjähriger Dienstzeit zum Unteroffizier befördert worden, nachdem er bereits als Gefreiter die sehr verantwortungsreichen Aufgaben eines VU wahrgenommen und sie zunächst zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt habe. Ein zwanzigjähriger Unteroffizier mit neunzehnmonatiger Gesamtdienstzeit sei jedoch in der Dienststellung eines VU schlechthin überfordert. Hinzukomme die in der 4./PzGrenBtl ... geübte und vom Kompaniechef geduldete Behandlung überzähliger Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke und ihre Verwertung zum Ersatz verlorengegangener Stücke. Aus einer solchen Atmosphäre heraus sei das Fehlverhalten des Beschuldigten eigentlich erst zu verstehen. Der Beschuldigte, der gerne Soldat sei, möge sich nun als Unteroffizier in der Front bewähren. Dem Umstand, daß der Beschuldigte sich zu bereichern versucht habe, und der dieserhalb verbleibenden Schwere seines Dienstvergehens meinte das Truppendienstgericht dadurch Rechnung tragen zu können, daß es die Gehaltskürzung auf den gesetzlich höchstzulässigen Bruchteil von einem Fünftel und auf die verhältnismäßig lange Dauer von sechzehn Monaten bemaß.

25

Gegen das Urteil, das dem Beschuldigten und dem Wehrdisziplinaranwalt am 14. Februar 1967 zugestellt worden ist, hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit der am 28. Februar 1967 eingegangenen Rechtsmittelschrift Berufung eingelegt.

26

In der Berufungsbegründung, die am 13. März 1967 eingegangen ist, hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt das Rechtsmittel ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt und geltend gemacht, der Beschuldigte werde dadurch besonders belastet, daß er in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 mit einem Untergebenen, dem Gefreiten Ni., zusammengewirkt und dessen Hilfe auch im Anschuldigungspunkt 1 in Anspruch zu nehmen versucht habe. Bei den 10 DM, die der Gefreite d.R. K. an den Beschuldigten gezahlt habe (Anschuldigungspunkt 3), handele es sich um eine Gegenleistung für die pflichtwidrige Überlassung des MG-Laufes. Die Laufbahnstrafe der Gehaltskürzung wäre ihrer Art nach schon dann angemessen gewesen, wenn dem Beschuldigten nur das wiederholte Anborgen eines Untergebenen (Anschuldigungspunkt 4) zur Last fiele.

27

In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt,

das angefochtene Urteil im Strafausspruch zu ändern und den Beschuldigten in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabzusetzen.

28

Der Beschuldigte hat den Antrag auf

Zurückweisung der Berufung gestellt

29

und der Meinung Ausdruck gegeben, er habe sich in den rund 15 Monaten, die seit seinem Dienstvergehen vergangen seien, bewährt und wolle gern Gruppenführer bleiben. Die vom Bundeswehrdisziplinaranwalt begehrte Strafe der Dienstgradherabsetzung empfinde er als zu hart.

30

III

1.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).

31

2.

Das Rechtsmittel ist laut der ausdrücklichen Erklärung, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt eingangs der schriftlichen Berufungsbegründung abgegeben hat, auf das Strafmaß beschränkt. Hieran muß er sich als rechts- und fachkundiger Verfahrensbeteiligter festhalten lassen. Es bedurfte mithin keiner Erörterung der Frage mehr, ob aus dem weiteren Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, nach der im Anschuldigungspunkt 3 auch verbotene Annahme von Geschenken (§ 19 Satz 1 SG) und schwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB, § 48 Abs. 1 WStG) behauptet werden, ein Angriff auf die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts oder die disziplinare Würdigung des festgestellten Sachverhalts herzuleiten ist. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat überdies in der Berufungshauptverhandlung bestätigt, daß er nur die Straffrage zur zweitinstanzlichen Nachprüfung gestellt wissen wolle.

32

Ungeachtet des Umfanges des Rechtsmittels hatte der Senat auf die Prozeßvoraussetzungen einzugehen, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sind. Zu ihnen gehört nach § 1 WDO, § 23 Abs. 1 SG die disziplinare Verfolgbarkeit von Täter und Tat. In dieser Beziehung konnten hier Zweifel um deswillen obwalten, weil sich die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, die das Amtsgericht in Oldenburg der Mutter und Vormünderin des Beschuldigten durch Beschluß vom 26. August 1963 - 1 VII 1460 - zu ihrem Einverständnis mit dem Eintritt ihres minderjährigen Sohnes als freiwilligen Soldaten erteilt hat (§ 1707 Abs. 1, § 1773, § 1822 Nr. 7 BGB), ausdrücklich über eine Dienstverpflichtung von zwei Jahren verhielt und zu dem Einverständnis der Mutter vom 20./26. Januar 1965 mit der Weiterverpflichtungserklärung des damals ebenfalls noch minderjährigen Beschuldigten auf vier Jahre eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung weder gefordert noch beigebracht worden ist.

33

Wenn die Dienstzeit des Beschuldigten gleichwohl Anfang April 1965 auf vier Jahre neu festgesetzt wurde und er mithin vom 1. Juli 1966 (nach Beendigung der zweijährigen Dienstzeitverpflichtung) bis zum Ablauf des 27. Februar 1967 (Eintritt seiner Volljährigkeit) ohne vormundschaftsgerichtlich genehmigte Einverständniserklärung seiner gesetzlichen Vertreterin diente, so hat er jedenfalls durch sein bereitwilliges Weiterdienen als volljähriger Soldat die Verpflichtung auf vier Jahre seinerseits gebilligt (vgl. auch § 108 Abs. 3 BGB). Er befindet sich daher spätestens seit dem 28. Februar 1967 wieder in einem Status, vermöge dessen das vorliegende disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn zulässig ist, und zwar mit dem vollen Strafenkatalog des § 43 WDO (vgl. auch BDH 5, 49, 57).

34

Die Frage, ob die Billigung der vierjährigen Dienstzeitverpflichtung, welche in dem Weiterdienen des volljährigen Beschuldigten liegt, rückwirkend soldatische Pflichten mit der Folge begründet hat, daß deren schuldhafte Verletzung als Dienstvergehen geahndet werden kann (siehe dazu Art. 103 Abs. 2 GG), stellt sich hier nicht. Denn die Handlungen, die Gegenstand des disziplinaren Schuldvorwurfs sind, fallen in die Monate Januar bis Mai 1966 und damit unzweifelhaft in das zweite Jahr seines Soldatenverhältnisses auf Zeit, in welchem der Beschuldigte noch mit vormundschaftsgerichtlich genehmigtem Einverständnis seiner Mutter diente. Ihm oblagen daher schon zur Tatzeit echte Dienstpflichten, für deren Verletzung er nach wie vor disziplinar einstehen muß.

35

Der Beschuldigte ist daher wegen der ihm zur Last liegenden Verfehlungen im disziplinargerichtlichen Verfahren verfolgbar.

36

4.

Zufolge der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß sind die vom Truppendienstgericht getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und deren Würdigung als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für den Senat geworden. Er hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, welche Disziplinarstrafe der Beschuldigte verwirkt hat. Dabei erwies sich die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts, die auf eine strengere Ahndung des Dienstvergehens gerichtet war, als begründet.

37

Die einzelnen Dienstpflichtverletzungen, aus denen sich das Dienstvergehen des Beschuldigten zusammensetzt (§ 23 Abs. 1 SG, § 8 Abs. 2 WDO), haben ein unterschiedliches Gewicht.

38

So kommt seinen Verfehlungen in den Anschuldigungspunkten 2 und 4 keine allzu große Bedeutung zu.

39

Das zu Punkt 2 der Anschuldigungsschrift festgestellte Mißverhalten des Beschuldigten besteht nämlich im wesentlichen darin, daß er den Leutnant d.R. Wu. wegen der diesem abhanden gekommenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände nicht von vornherein auf die Erstattung einer Verlustmeldung und die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Schadenfalles verwiesen, sondern ihm statt dessen mit Stücken seiner eigenen Ausrüstung ausgeholfen hat. Da der Beschuldigte hierbei hat in Erwägung ziehen müssen, daß er für die von ihm hergegebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände selbst eines Tages zum Schadenersatz herangezogen werden könne, läßt sich in der Errechnung ihres Wertes anhand der amtlichen Preisliste und in der Entgegennahme der von Wu. gezahlten 10 DM eine auf die Dauer beabsichtigte persönliche Bereicherung noch nicht finden. Er hat sich über seine Dienstvorschriften offenbar nur darum hinweggesetzt, weil er dem zur selben Kompanie gehörigen Offizier gefällig sein wollte. Diesem kam es nach seiner glaubhaften Aussage vor dem Truppendienstgericht darauf an, die langwierigen Formalitäten der Erstellung einer Verlustmeldung und der anschließenden Verwaltungsmaßnahmen zu vermeiden; deswegen hat er sich bereit erklärt, die 10 DM für die ihm vom Beschuldigten aus dessen eigener Ausrüstung überlassenen Gegenstände zu bezahlen. Auch der Leutnant d.R. Wu. hat sich über das Ansinnen, das er an den dienstgradniedrigeren Beschuldigten stellte, und dessen Unkorrektheit ersichtlich keine großen Gedanken gemacht.

40

Bei dem Anborgen des Gefreiten Ni. (Anschuldigungspunkt 4) hat schon das Truppendienstgericht dem Beschuldigten mit Recht zugute gehalten, daß es sich nur um drei Einzelfälle gehandelt hat, die entliehenen Beträge verhältnismäßig gering gewesen sind und der Verzug mit der Rückzahlung jeweils nur einige Tage ausgemacht hat.

41

Hingegen wiegen die Pflichtverstöße, die dem Beschuldigten zu Punkt 1 und Punkt 3 der Anschuldigungsschrift zur Last fallen, disziplinar sehr schwer. Hier hat er nämlich in der eindeutigen Absicht gehandelt, sich auf Kosten anderer Soldaten zu bereichern. Das hat auch das Truppendienstgericht nicht verkannt. Es hat aber dem Ausmaß der Vertrauenseinbuße und des Ansehensverlustes, die der Beschuldigte durch sein eigennütziges Handeln erlitten hat, nicht gehörig Rechnung getragen.

42

So stehen die Wegnahme der Zeltausrüstung des Gefreiten W. aus dem Spind des UvD-Zimmers, ihr Verstecken mit dem Vorhaben, sie bei Gelegenheit innerhalb der Bundeswehr zu "verscheuern", das Ableugnen der Kenntnis ihres Verbleibes gegenüber W. und dem Kompaniefeldwebel und das Tätigwerden des Beschuldigten bei der Heranziehung des Gefreiten W. zum Schadensersatz (Anschuldigungspunkt 1) hinsichtlich der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und dessen Auswirkungen auf die militärische Ordnung einem häßlichen Kameradendiebstahl um nichts nach. Zur Zeit der Wegnahme der Zeltausrüstung oblag es dem Beschuldigten zudem, als UvD für Ordnung und Sicherheit im Kompaniebereich zu sorgen. Wenn er damals auch noch nicht zum Unteroffizier befördert und mithin noch nicht in einen Dienstgrad gelangt war, kraft dessen ihm Vorgesetzteneigenschaft zukam, so nahm er doch auf Grund seiner Einteilung zum UvD Vorgesetztenstellung ein. In dieser wie auch in seiner Stellung als VU hat er gröblichst versagt.

43

Indem der Beschuldigte Mitte Mai 1966 dem Gefreiten K. vorenthielt, daß das diesem abhanden gekommene "S"-Rohr zu dem MG inzwischen anderweitig auf die Waffenkammer zurückgelangt war, ihm einschließend vorspiegelte, einen auf der Kammer vorhandenen überzähligen MG-Lauf als von K. abgeliefert behandeln zu wollen, und ihn dadurch zur Hergabe von 10 DM veranlaßte (Anschuldigungspunkt 3), hat er den Soldaten zunächst in eine sehr mißliche Zwangslage gebracht und dessen Not dann rücksichtslos zu seinem Vorteil ausgenützt. Hierin liegt ein sehr übler Kameradenbetrug. Dieser erhält sein besonderes Gewicht dadurch, daß dem Beschuldigten sowohl kraft seines Dienstgrades als Unteroffizier wie auch auf Grund seiner Dienststellung als VU Vorgesetzteneigenschaft zukam (§ 10 Abs. 1 SG) und er für den Gefreiten Korn als seinen Untergebenen zu sorgen hatte (§ 10 Abs. 3 SG).

44

Den Beschuldigten belastet schließlich, daß er mit dem Gefreiten Ni. einen dienstgradniedrigeren Soldaten in seine Machenschaften hineinzuziehen versucht (Anschuldigungspunkt 1) und tatsächlich auch hineingezogen hat (Anschuldigungspunkt 3). Wie weit er sich hierdurch und - wenn auch in geringem Maße - durch das Anborgen des Gefreiten in dessen Hand begeben hat, geht aus seiner eigenen Schilderung in der Berufungshauptverhandlung hervor. Danach forderte der Beschuldigte, der gerade Kasernenwache hatte, eines Tages von Ni. Lampen für den Dienstgebrauch. Der Gefreite antwortete ihm, er solle sich "den Mist selber holen". Als der Beschuldigte ihn dieserhalb zurechtwies, machte Ni. seine bereits früher geäußerte Drohung, ihn wegen seiner Verfehlungen zu melden wahr und ging zum Kompaniechef. Mehr kann ein Unteroffizier an Autorität kaum einbüßen.

45

Zum Maße der Schuld, das neben der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und dessen Auswirkungen zu berücksichtigen ist (§ 26 Abs. 1, § 43 Abs. 5 WDO), verkennt der Senat nicht, daß der Beschuldigte zur Tatzeit noch sehr jung gewesen, nicht in der Geborgenheit eines eigentlichen Elternhauses aufgewachsen und seine geistige und sittliche Entwicklung noch nicht beendet gewesen ist. Diese Umstände hätten in einem strafgerichtlichen Verfahren möglicherweise dazu Anlaß gegeben, den Beschuldigten als Heranwachsenden einem Jugendlichen unter 18 Jahren gleichzustellen, auf ihn gemäß § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, von einer Strafe abzusehen und sich mit einem Zuchtmittel zu begnügen. Der Senat teilt auch die Meinung des Truppendienstgerichts, daß es seitens der Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten unüberlegt war, einen so jungen und nach ihrem eigenen Urteil unausgereiften Soldaten in der aufgaben- und verantwortungsreichen Stellung eines VU zu verwenden und ihn dort Gefahren auszusetzen, wie sie insbesondere das Vorhandensein sogenannter schwarzer Bestände mit sich bringt. Der Kompaniechef des Beschuldigten, Hauptmann Wo., hat von der Schaffung und Unterhaltung solcher Bestände in seiner Kompanie gewußt, sie geduldet und nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts bekundet, er hätte es beispielsweise gebilligt, wenn bei ihm überzählige MG-Magazine gegen ein bei einer anderen Kompanie überzähliges MG-Rohr zwecks Auffüllung der Buchbestände ausgetauscht worden wären. Auf dem Boden solcher Mißstände wachsen denn auch Dienstpflichtverletzungen, wie sie dem Beschuldigten gerade im Anschuldigungspunkt 3 zur last fallen.

46

Weder diese Milderungsgründe noch die Tatsache, daß sich der Beschuldigte bis zu seinen Taten straf- und tadelfrei geführt hat, reichen indessen dazu aus, ihn vor der Dienstgradherabsetzung zu bewahren. Dazu wiegt der disziplinare Unrechtsgehalt seines Dienstvergehens, insgesamt genommen, zu schwer. Auch handelt es sich bei den Pflichten zur Redlichkeit und zur Kameradschaft, gegen die der Beschuldigte in den Anschuldigungspunkten 1 und 3 grob verstoßen hat, um grundlegende und einfach zu begreifende Dienstpflichten, für deren Verletzung auch ein noch sehr junger Soldat durchaus einzustehen hat. Den genannten Milderungsgründen ist schon dadurch weitgehend Rechnung getragen worden, daß der Beschuldigte überhaupt in der Bundeswehr verblieben und ihm damit Gelegenheit zuteil geworden ist, sich wieder voll zu bewähren. Ihm dies im weiteren Dienst als Unteroffizier und Gruppenführer zu ermöglichen, erscheint dem Senat unvertretbar. Der Beschuldigte mag sich als Obergefreiter pflichttreu und verantwortungsbewußt erweisen und sich so wieder zum Unteroffizier hinaufdienen. Vorerst hat er jedenfalls nach seinem gröblichen Versagen im Unteroffizierkorps keinen Platz mehr.

47

5.

Nach allem war das angefochtene Urteil im Strafausspruch zu ändern und der Beschuldigte in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabzusetzen.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 110 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 WDO.

Dr. Scherer
Lippold
Dr. Jager
Krauß
Deutschmann