Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1968, Az.: BVerwG II WD 19/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 19/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG F - 09.11.1967
Das Bundesverwaltungsgericht, II. Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. September 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Major Stuck, ... Stabsunteroffizier Jockel, ... als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Regierungshauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Truppendienstgerichts F vom 9. November 1967 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des Verfahrens erster Instanz dem Beschuldigten auferlegt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 23 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Maschinenschlossers, besuchte von April 1951 bis März 1959 die Volksschule in Handorf, wo seine Eltern nach der Vertreibung aus den Sudeten mit ihm ansässig geworden waren. Von April 1959 bis März 1962 stand er in Münster (Westf) in der Tischlerlehre, die er mit der Gesellenprüfung abschloß. Daneben besuchte er die dortige gewerbliche Berufsschule. Nach Beendigung seiner Lehrzeit war er in Münster als Tischlergeselle tätig.
Auf Grund freiwilliger Meldung, der seine Eltern zugestimmt hatten, wurde der Beschuldigte am 7. Januar 1964 bei der 8./Luftwaffenausbildungsregiment ... in Bu. in die Bundeswehr eingestellt und am 11. Januar 1964 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Seine dabei auf zunächst sechs Monate festgesetzte Dienstzeit verlängerte die personalbearbeitende Stelle am 5. Juli 1964, also rechtzeitig, auf vier Jahre, die vom 7. Januar 1964 an rechneten und demnach mit Ablauf des 6. Januar 1968 endeten. Im Anschluß an die Grundausbildung kam der Beschuldigte zur Nachschubstaffel des Jagdgeschwaders ... in W. wo er nach Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen zuletzt als erster Munitionsmechaniker Verwendung fand.
Er wurde am 1. September 1964 zum Gefreiten und am 1. April 1966 zum Obergefreiten befördert. Nachdem er Ende Juli 1966 die UAL-Prüfung mit "ausreichend" bestanden hatte, verfügte der Kommodore des Jagdgeschwaders ... am 15. Februar 1967 die Ernennung des Beschuldigten zum Unteroffizier. Die Aushändigung der Ernennungsurkunde erfolgte am 3. März 1967. Zugleich wurde der Beschuldigte mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 eingewiesen.
Am 6. Januar 1968 schied er zufolge Beendigung seiner Dienstzeit aus der Bundeswehr aus.
Von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich nicht bestraft. Hingegen sind folgende disziplinare Strafen gegen ihn verhängt worden:
- 1.
am 23. September 1964 vierzehn Tage verschärfte Ausgangsbeschränkung, weil er am 21. September 1964 in W. den Wochenendurlaub ohne triftigen Grund um elf Stunden und 35 Minuten überschritten hatte;
- 2.
am 28. September 1966 ein Verweis, weil er entgegen ergangenen Sonderbefehlen am 11. September 1966 in der Staffelunterkunft Alkohol in erheblichen Mengen zu sich genommen hatte.
Nach seiner Grundausbildung, in der er sich als durchschnittlicher Soldat erwiesen hatte, ist der Beschuldigte von seinem Staffelchef stets mit der Gesamtnote "befriedigend" beurteilt worden. Charakterlich hat er als ruhiger und zurückhaltender Soldat gegolten, der seinen Dienst willig und anstellig versehe, aber noch mehr aus sich herausgehen und kontaktfreudiger werden müsse. In der Beurteilung vom 18. September 1967 heißt es, er sei noch nicht voll ausgereift, leicht beeinflußbar, in der Wahl seiner Freunde ohne Glück und im Denken wie im Urteil etwas schwerfällig.
Der Beschuldigte ist ledig. Seine bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. März 1966 aus der Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe A 5 errechneten Dienstbezüge beliefen sich laut der Mitteilung des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 29. September 1967 auf 581 DM brutto = rund 514 DM netto je Monat. Die Übergangsbeihilfe von 4.960 DM, die ihm gemäß § 12 SVG zustand, ist ihm am Tage seines Ausscheidens aus der Bundeswehr ausbezahlt worden. Auch die laufenden Übergangsgebührnisse, die er gemäß § 11 SVG für die Zeit vom 7. Januar bis 6. Juli 1968 mit monatlich 465 DM brutto zu beanspruchen hatte, hat er erhalten.
II
Das Amtsgericht in Wittmund verurteilte den Beschuldigten am 6. Juli 1967 - Ds 33/67 - wegen eines gemeinschaftlich mit einem Staffelkameraden, dem Obergefreiten Me., begangenen Benzindiebstahls (Vergehens gegen die §§ 242, 47 StGB) anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von fünf Tagen zu einer Geldstrafe von 50 DM. Das Strafurteil wurde am 14. Juli 1967 rechtskräftig.
Aus demselben Anlaß leitete der Kommandeur der ... Luftwaffendivision in Aurich am 16. September 1967 das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Diesem legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 9. Oktober 1967 den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Das Truppendienstgericht F erkannte in der Hauptverhandlung vom 9. November 1967 - F 5 VL 55/67 - auf
Einstellung des Verfahrens
und erlegte die Verfahrenskosten dem Bunde auf.
Es übernahm auf Grund seiner gesetzlichen Bindung (§ 62 Abs. 3 Satz 1 WDO) die folgenden tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils:
"Am 21.2.1967 besuchten der Angeklagte Me. und der Angeklagte Ri. die Gastwirtschaft de B. in Bu. Bernd Me. hatte den Angeklagten Ri. in seinem BMW-Pkw mitgenommen. Nachdem sie die Gastwirtschaft de B. verlassen hatten, lenkte der Angeklagte Richter den wagen zurück zum Fliegerhorst in W. Dort ging das Benzin zur Neige. Beide Angeklagten beschlossen, sich aus der auf dem Fliegerhorstgelände befindlichen Tankstelle das erforderliche Benzin zu besorgen. Me. besorgte sich aus dem UvD-Zimmer den Schlüssel für das Tankhäuschen und Ri. hielt den Wagen in einer kurzen Entfernung von dem Tankhäuschen an. Während Ri. im Fahrzeug sitzen blieb und aufpaßte, ob jemand kam, ging Mense zum Tankhäuschen, schloß dieses auf, und füllte 10 l Benzin in einen Kanister, den er im Tankhäuschen gefunden hatte. Mit dem vollen Kanister ging der Angeklagte Me. dann zum Fahrzeug zurück. Ri. lenkte das Fahrzeug dann um das Tanklager herum bis zu einer dunklen Stelle, an der keine Laternen waren. Da Me. das Benzin nicht mit dem Kanister in den Tank füllen konnte, ging er erneut zum Tankhäuschen, um sich eine Mischkanne zu holen. Mit Hilfe dieser Mischkanne füllten Ri. und Me. das Benzin in den Tank des PKW. Ri. stand dabei am Tank und war dem Angeklagten Me. beim Einfüllen behilflich, das heißt, er nahm die leere Mischkanne, um sie wieder in das Fahrzeug zu bringen. Nach diesem Tanken brachte der Angeklagte Me. den Kanister und die Mischkanne zum Tankhäuschen zurück. Anschließend fuhr dann der Angeklagte Ri. wieder nach Burhafe, während Me. auf dem Beifahrersitz saß. Nachdem sie sich einige Zeit in der Gaststätte Bu. aufgehalten hatten, und zu einem Nachbarort von Bu. gefahren waren, kehrten beide Angeklagte dann zum Fliegerhorst zurück.
...
Die Angeklagten Me. und Ri. haben sich des Diebstahls (§ 242 StGB) schuldig gemacht, Me. und Ri. haben am 21.2.1967 eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen, indem sie aus der Tankanlage im Fliegerhorst W. ca. 10 l Benzin unberechtigt abfüllten und dieses Benzin auf einer Vergnügungsfahrt verbrauchten .... Bei dem Vorfall am 21.2.1967 haben Me. und Ri. gemeinschaftlich gehandelt, da sie beide den Plan faßten, sich Benzin aus der Tankanlage im Fliegerhorst zu besorgen. Während der Angeklagte Me. zum Tankhäuschen ging, um das Benzin zu holen, blieb der Angeklagte Ri. im Fahrzeug sitzen, um aufzupassen. Ri. lenkte den PKW in die Nähe des Tankhäuschens und nach der Entnahme des Benzins zu einer dunklen Stelle, wo dann das Benzin getankt wurde. Ri. war es auch, der den Wagen aus dem Fliegerhorst wieder nach Bu. ... fuhr. Obwohl der Angeklagte Me. das Benzin aus dem Tankhäuschen holte, war der Angeklagte Ri. nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter, da er die Tat als eigene wollte, er die Tat geplant hatte und auch Nutznießer des gestohlenen Benzins war. Beide Angeklagte waren daher wegen Diebstahls zu bestrafen ...".
In der Straftat erblickte das Truppendienstgericht einen vorsätzlichen Verstoß des Beschuldigten gegen seine Pflichten, treu zu dienen und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, und damit ein Dienstvergehen (§ 7, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 SG). Es glaubte jedoch, an einer disziplinaren Ahndung der Tat dadurch gehindert zu sein, daß die zuständigen Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten ihn in Kenntnis der Tatumstände zum Unteroffizier befördert hätten, der Dienstherr dies gegen sich gelten lassen müsse und deshalb für die Bestrafung eine Sperre aufgerichtet sei, die etwa derjenigen des § 24 Abs. 1 WDO bei den einfachen Disziplinarstrafen entspreche. Außerdem hielt das Truppendienstgericht über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) den § 14 BDO n.F. (Fassung vom 20. Juli 1967, BGBl I 751) für anwendbar und neben der vom Amtsgericht in Wittmund verhängten Geldstrafe eine Gehaltskürzung nicht für erforderlich.
Gegen das Urteil, das dem Wehrdisziplinaranwalt am 9. Januar und dem Beschuldigten am 16. Januar 1968 zugestellt worden ist, hat der Wehrdiszipllnaranwalt mit der am 22. Januar 1968 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt.
In der Berufungsbegründungsschrift, die am 2. Februar 1968 eingegangen ist, hat der Wehrdisziplinaranwalt die Auffassung vertreten, das Truppendienstgericht hätte den von ihm festgestellten und als Dienstvergehen gewürdigten Sachverhalt nicht ungeahndet lassen dürfen. Selbst wenn die Beförderung des Beschuldigten zum Unteroffizier in Kenntnis aller Tatumstände erfolgt wäre, hindere das seine disziplinare Bestrafung wegen der Tat nicht. Der Hinweis auf § 24 Abs. 1 WDO gehe fehl, weil selbst eine Entschließung der nächsten Disziplinarvorgesetzten, das Dienstvergehen unbestraft zu lassen, das Recht der Einleitungsbehörde, das disziplinargerichtliche Verfahren einzuleiten, wenn sie eine Laufbahnstrafe für angebracht halte, nicht berühre (§ 74 Abs. 1 Satz 1 WDO). Im übrigen hätten auch die nächsten Disziplinarvorgesetzten und die personalbearbeitende Stelle den wahren und vollständigen Sachverhalt gar nicht gekannt. § 14 BDO n.F. sei auf das Disziplinar recht der Soldaten nicht anwendbar.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat, zu welcher der Beschuldigte nicht erschienen war, hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt,
das angefochtene Urteil im Strafausspruch und im Kostenpunkt aufzuheben, den Beschuldigten in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabzusetzen und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III
1.
Der Durchführung der Berufungshauptverhandlung stand das Ausbleiben des Beschuldigten nicht im Wege. Er ist zu dem Termin vom 4. September 1968 ausweislich der bei den Verfahrensakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 15. August 1968 geladen worden, und zwar durch Niederlegung des die Ladung enthaltenden Briefes auf der Postanstalt in G. Seine Ladung entspricht daher sowohl in förmlicher wie in zeitlicher Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften (§ 68 Abs. 2 Nr. 3 WDO, §§ 208, 193, 195, 182 ZPO, § 83 Abs. 2, § 99 Satz 1 WDO). Eine Pflicht des Beschuldigten zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung kennt die Wehrdisziplinarordnung bei Angehörigen der Reserve oder Soldaten im Ruhestand nicht. Ihr § 84 Abs. 1 Nr. 3 schreibt vielmehr vor, daß die Hauptverhandlung in solchen Fällen auch ohne Anwesenheit des Beschuldigten stattfinde. Im vorliegenden Falle hat der Beschuldigte von der Ladung zur Hauptverhandlung Kenntnis erhalten, wie aus der Mitteilung der Postanstalt vom 20. August und aus seinem Schreiben vom 22. August 1968 hervorgeht.
In diesem Brief, mit dem er angezeigt hat, daß er aus beruflichen Gründen zu der Berufungshauptverhandlung nicht erscheinen könne, hat er ausdrücklich darum gebeten, in seiner Abwesenheit zu verhandeln, und zu seiner Verteidigung ausgeführt, er habe sich seine Beförderung nicht erschlichen. Seine Vorgesetzten hätten von seiner Sache gewußt und ihn dennoch auf Grund der fachlichen Voraussetzungen zum Unteroffizier ernannt.
2.
Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).
3.
Die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens war zulässig. Selbst wenn die dem Beschuldigten zur Last fallende Tat seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten bei Aushändigung der Urkunde über seine Ernennung zum Unteroffizier - 3. März 1967 - bereits in vollem Umfange bekannt gewesen und in der gleichwohl erfolgten Aushändigung die Entschließung zu sehen sein sollte, gegen ihn nicht disziplinar einzuschreiten (§ 24 Abs. 1 WDO), so fand diese Entscheidung ihre Grenzen in dem Absehen von einer einfachen Disziplinarstrafe. Hielt der Divisionskommandeur als Einleitungsbehörde eine Laufbahnstrafe für angebracht, so war er durch eine Entschließung der ihm nachgeordneten Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten, die nur die Ausübung der ihnen zustehenden Disziplinargewalt berühren konnte, nicht daran gehindert, das disziplinargerichtliche Verfahren einzuleiten und die Sache zur wehrdianstgerichtlichen Entscheidung bringen zu lassen (§ 74 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 2 WDO).
4.
Die Fortsetzung des demnach zulässigerweise gegen den Beschuldigten eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahrens wird dadurch, daß er mit dem Ablauf des 6. Januar 1968 zufolge Beendigung seiner Dienstzeit aus der Bundeswehr ausgeschieden ist, nicht berührt (§ 60 Abs. 1 WDO). Denn mit dem Ausscheiden war ein Verlust seines Dienstgrades nicht verbunden. Da dem Beschuldigten gemäß den §§ 11 und 12 SVG Ansprüche auf Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe zustanden, galt er bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen als Soldat im Ruhestande; die Leistungen selbst galten als Ruhegehalt (§ 1 Abs. 3 WDO). Dieser Status ist jedoch dadurch beendet worden, daß die Übergangsbeihilfe dem Beschuldigten am Tage seines Ausscheidens ausbezahlt worden und auch die Zahlung der sechsmonatigen Übergangsgebührnisse mit dem 6. Juli 1968 ausgelaufen ist. Seither hat der Beschuldigte nur noch die Rechtsstellung eines Angehörigen der Reserve. Gegen einen solchen ist als Disziplinarstrafe nach § 49 Abs. 5 WDO allein die Dienstgradherabsetzung zulässig.
5.
Die Berufung richtet sich nur gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts zur Straffrage. Demzufolge sind die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und deren Würdigung als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für den Senat geworden. Er hatte sich allein mit der Straffrage neu zu befassen.
Dabei blieb die Berufung im wesentlichen erfolglos.
a)
Allerdings hat der Senat die Auffassung des Truppendienstgerichts, der Ahndung des Dienstvergehens stehe die nach der Tat erfolgte Beförderung des Beschuldigten zum Unteroffizier im Wege, nicht zu teilen vermocht. Die Beförderungsurkunde war, wie ihr Datum ausweist, zur Tatzeit bereits ausgestellt. Wegen ihrer Aushändigung führte der Staffelchef des Beschuldigten, Hauptmann Sch., laut seinen zeugenschaftlichen Bekundungen vor dem Senat eine Unterredung mit dem Kommandeur der Technischen Gruppe des Jagdgeschwaders ..., Oberstleutnant Si., sowie dem Oberstleutnant Kr., der entgegen der Annahme des Truppendienstgerichts nicht Personaloffizier des Geschwaders war, sondern dessen Technische Gruppe zum 1. April 1967 übernehmen sollte und sich zwecks Einarbeitung in die Kommandeurgeschäfte bereits bei ihr befand. Beide Oberstleutnante vertraten die Ansicht, daß die Urkunde ausgehändigt werden solle. Sie und der Zeuge Sch. sahen, wie dieser in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt hat, die Beteiligung des Beschuldigten an dem Benzindiebstahl anders als später das Amtsgericht. Die Frage kann indessen letztlich auf sich beruhen. Denn wie die dienst- und personalrechtlichen Maßnahmen der nächsten Disziplinarvorgesetzten nach dem oben zu III 3. Ausgeführten die Einleitungsbefugnis des Divisionskommandeurs unberührt gelassen haben, so kommt ihnen auch keine Vorgreiflichkeit für die disziplinargerichtliche Ahndung der Tat zu. Darüber, ob und wie zu bestrafen ist, haben nach Eintritt der Gerichtshängigkeit allein die Disziplinargerichte zu befinden, die dabei auf die Gleichmäßigkeit der Ausübung der Disziplinargewalt Bedacht zu nehmen und auch das Interesse der Allgemeinheit an Sauberkeit und Zuverlässigkeit der Staatsdiener in Rechnung zu stellen haben (BDH ZBR 1960, 361). Eine Verwirkung der Strafbefugnis kennt das. Disziplinarrecht nicht. Gelangt daher ein Wehrdienstgericht in einem disziplinargerichtlichen Verfahren zu dem Ergebnis, daß ein Soldat schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt und mithin ein Dienstvergehen begangen hat, so muß es - soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen zuläßt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 5, § 74 Abs. 2 Satz 3 WDO) - eine Disziplinarstrafe verhängen. Anders als der Disziplinarvorgesetzte nach § 24 Abs. 1 WDO kann es nicht aus Opportunitätsgründen von einer Ahndung des Dienstvergehens absehen (BDH NZWehrr 1962, 167).
b)
Das Truppendienstgericht hat sich auch zu Unrecht durch den Grundsatz des § 14 BDO n.F. an einer disziplinaren Bestrafung des Beschuldigten gehindert gesehen. Diese am 1. Oktober 1967 in das Disziplinarrecht der Bundesbeamten eingeführte Vorschrift verbietet es, einem Beamten, gegen den durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts einen Verweis auszusprechen; Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Eine gleiche oder ähnliche Bestimmung ist bisher für das Disziplinarrecht der Soldaten nicht geschaffen worden. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wie der Senat in seinemUrteil vom 5. März 1968 - II WD 2/68 mit eingehender Begründung ausgeführt hat, eine sinngemäße Anwendung des § 14 BDO n.F. auf die Soldaten nicht. Es muß vielmehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob und inwieweit er die Wehrdisziplinarordnung der am 1, Oktober 1967 in Kraft getretenen Neuregelung des Beamtendisziplinarrechts angleicht.
c)
Anders als dem Truppendienstgericht stand dem Senat wegen der inzwischen eingetretenen Änderungen im Status des Beschuldigten - siehe oben unter III 3. - als einzig zulässige Disziplinarstrafe nur noch die Dienstgradherabsetzung zur Verfügung (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 5 WDO). Diese Strafe hat er nach den für die Ahndung des Dienstvergehens maßgeblichen Grundsätzen (§ 26 Abs. 1, § 43 Abs. 5 WDO) nicht für verwirkt erachtet.
Zwar belastet die Entwendung bundeseigenen Kraftstoffes den Soldaten bei der Eigenart und Schwere dieses Dienstvergehens regelmäßig stark. Einmal ist Benzin als Wehrmittel für die Einsatzbereitschaft einer vollmotorisierten Armee von besonderer Bedeutung. Zum anderen besteht bei der großen Zahl von Soldaten, die ein privates Kraftfahrzeug halten, eine erhebliche Versuchung, sich an dienstlichen Kraftstoffbeständen zu vergreifen. Aus diesen Gründen muß gegen Benzindiebstähle zum Nachteil des Dienstherrn disziplinar mit allem Nachdruck eingeschritten werden. Doch wirft sich die Frage, ob Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, die sich eines Zugriffs auf bundeseigenen Kraftstoff schuldig machen, für die Bundeswehr überhaupt noch oder jedenfalls noch in ihrem bisherigen Dienstgrad tragbar sind, im allgemeinen nur dann auf, wenn dem Täter das Benzin zur Verwaltung oder Obhut anvertraut war, er größere Kraftstoffmengen zu eigenem Nutzen entwendet hat oder er Soldat in Vorgesetztenstellung war, der in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Keine dieser Voraussetzungen lag bei dem Beschuldigten zur Tatzeit vor.
Zum Maße seiner Schuld und zu seinen Beweggründen kann ihm zugute gehalten werden, daß es ihn gereizt hat., mit dem BMW-Fahrzeug des Obergefreiten Me. einmal einen größeren Wagen zu fahren und er deshalb aus einer augenblicklichen Situation heraus dem Vorhaben des lebensälteren und aktiveren Kameraden in unbedachter Weise nachgegeben hat. Me. ist auch noch eines zweiten Benzindiebstahls schuldig befunden und daraufhin gem. § 55 Abs. 5 SG fristlos aus der Bundeswehr entlassen worden.
Die disziplinaren Vorstrafen des Beschuldigten liegen auf anderem Gebiete und können sich deshalb hier nicht zu seinen Ungunsten auswirken. Auch der Umstand, daß der Beschuldigte seine eigene Beteiligung an dem Diebstahl in der dieserhalb erstatteten Meldung vom 23. Februar 1967 so dargestellt hat, als ob er lediglich im Wagen auf Me. gewartet hätte, fällt nicht so entscheidend ins Gewicht, daß deswegen auf sein Dienstvergehen nur mit einer Dienstgradherabsetzung zu reagieren gewesen wäre.
Es mag sein, daß mit dem Beschuldigten ein Ungeeigneter zum Unteroffizier befördert worden ist. Es kann aber nicht Aufgabe der Disziplinargerichte sein, fehlsame Maßnahmen der Personalführung zu korrigieren. Nichteignung bedeutet nicht Unwürdigkeit. Unteroffizierenwürdig hat den Beschuldigten die Tat nicht gemacht.
6.
Wegen der inzwischen eingetretenen Beschränkung des Strafrahmens (§ 49 Abs. 5 WDO) hatte es daher bei der Einstellung des Verfahrens zu bewenden. Hieraus ergab sich die Zurückweisung der Berufung.
7.
Bei der auf den §§ 110 ff WDO beruhenden Kostenentscheidung ist für die Kosten des ersten Rechtszuges berücksichtigt worden, daß der Beschuldigte eines Dienstvergehens schuldig befunden worden und eine Bestrafung nur wegen seines Ausscheidens aus der Bundeswehr und der Beendigung der Gewährung seiner Dienstzeitversorgungsleistungen unterblieben ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mußten ihm daher auferlegt werden (§ 110 Abs. 2 WDO). Hingegen waren die Kosten des. Berufungsverfahrens und die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen - zu denen auch die Kosten eines etwa in Anspruch genommenen Verteidigers gehören - dem Bunde aufzuerlegen, weil die Berufung zu der mit ihr begehrten Bestrafung nicht geführt hat und demnach im Ergebnis erfolglos gewesen ist (§ 111 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 WDO).
Lippold
Dr. Schweiger
Stuck
Jockel