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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1968, Az.: BVerwG I WD 35/67

Verstoß gegen die Pflicht zu treuem Dienen; Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Vorliegen eines Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1968
Aktenzeichen
BVerwG I WD 35/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG C - 14.07.1967

Das Bundesverwaltungsgericht, Erster Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 14. Februar 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Major Oelze, ...,
Oberfeldwebel Luther, ... als militärische Beisitzer,
Regierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts C vom 14. Juli 1967 im Strafausspruch aufgehoben.

Die Übergangsgebührnisse des Beschuldigten werden für ein Jahr um ein Fünfzehntel gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Bund.

Gründe

1

I

Der Beschuldigte gehörte seit dem 16. Januar 1957 der Bundeswehr als Soldat auf Zeit an. Seine Verpflichtung endete am 15. Januar 1968. Er war mehrere Jahre hindurch bei der 1./Panzerbataillon ... in O. als Sanitätsgruppenführer eingesetzt. Seine Leistungen wurden mit "befriedigend" beurteilt.

2

Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bremervörde vom 18. Oktober 1962 wegen Übertretung der §§ 1 und 9 StVO, § 2 StVZO, § 21 StVG, § 73 StGB mit einer Haftstrafe von zwei Wochen und wegen Unfallflucht mit einer Geldstrafe von 100 DM, im Falle der Uneinbringlichkeit für je 10 DM ein Tag Gefängnis, bestraft; gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen. Aus dem gleichen Anlaß bestrafte ihn die 1. Kammer des Truppendienstgerichts C mit Urteil vom 13. Februar 1963 mit einer Gehaltskürzung um ein Zehntel seiner Dienstbezüge auf die Dauer eines Jahres.

3

Der seit dem 9. März 1957 in kinderloser Ehe verheiratete Beschuldigte erhielt zuletzt Dienstbezüge nach der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6. Seit seinem Ausscheiden stehen ihm Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 vom Hundert seiner letzten Dienstbezüge für achtzehn Monate sowie eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 12.345,20 DM zu. Seine Ehefrau ist als Arbeiterin berufstätig. Mit Ausnahme eines neuen Pkw, der vor kurzem zum Preis von etwa 7.400 DM beschafft wurde, besitzt der Beschuldigte kein Vermögen. Es ist auf das neue Auto noch ein Kaufpreisrest von rund 4.300 DM zu leisten. Davon abgesehen sind der Beschuldigte und seine Ehefrau nach seinen Angaben schuldenfrei.

4

II

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision vom 1. März 1967 eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wird dem Beschuldigten mit Anschuldigungsschrift vom 12. Juni 1967 als Verstoß gegen seine Dienstpflicht aus § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 SG folgendes Verhalten zur Last gelegt:

"Der Beschuldigte befuhr am 14. Januar 1967 gegen 01.00 Uhr in St. mit einem Personenkraftwagen die Kreisstraße 314 in Richtung O., obwohl er infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen. Eine später bei ihm entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,6 bis 1,7 g Promille zur Zeit der Fahrt."

5

Im sachgleichen Strafverfahren wurde der Beschuldigte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 10. Februar 1967, rechtskräftig seit dem 1. März 1967, wegen Vergehens gegen § 316 Abs. 2 StGB mit zwei Wochen Gefängnis, Entziehung der Fahrerlaubnis mit sechsmonatiger Sperrfrist und Einziehung des Führerscheins bestraft. Er verbüßte die Freiheitsstrafe im April 1967 in einer militärischen Vollzugseinrichtung und bezahlte die Kosten in Höhe von 74,50 DM. Das Truppendienstgericht erkannte gegen den Beschuldigten wegen eines zumindest fahrlässig begangenen Dienstvergehens-Verstoßes gegen die Dienstpflicht aus § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 SG - auf

6

Kürzung der Dienstbezüge um ein Achtel auf die Dauer von fünfzehn Monaten.

7

Es traf folgende tatsächlichen Feststellungen:

"Am Abend des 13.1.1967 hatte der Beschuldigte den im selben Hause wohnenden Feldwebel Ni. aufgesucht. Er besprach mit ihm einige dienstliche Sorgen, die in letzter Zeit auf ihn zugekommen waren, so unter anderem die Tatsache, daß er nicht für ein zwölftes Dienstjahr weiterverpflichtet werden sollte. Dabei trank er in der Zeit von 19,30 Uhr bis gegen 23.30 Uhr etwa vier Glas Weinbrand. Nach Schluß des Fernsehprogrammes, das beide sich angesehen hatten, forderte Feldwebel Ni., dessen Ehefrau nicht zugegen war, den Beschuldigten auf, er möge ihn mit seinem - des Beschuldigten - Pkw nach Sa. etwa 5 km außerhalb O.s, fahren, er - Ni. - habe dort noch etwas zu erledigen. Der Beschuldigte lehnte das Ansinnen zunächst ab, da die Tageszeit zu weit fortgeschritten war und er seinen Wagen erst aus der Garage holen mußte. Feldwebel Ni. wußte aber mit dem Appell, der Beschuldigte solle sich 'nicht so anstellen', dessen Bedenken zu überwinden. Beide fuhren nach Sa. zu einer Wirtschaft. Dort bestellte Feldwebel Ni. für den Beschuldigten einen Schnaps und entfernte sich dann. In der folgenden Stunde trank der Beschuldigte außer dem bestellten Schnaps mindestens zwei bis drei weitere Glas Schnaps, vermischt mit Coca-Cola. Als danach Feldwebel Ni. wiederkam, war er in Begleitung eines Mädchens, anscheinend der Wirtstochter. Er bestellte für den Beschuldigten noch einen Schnaps, den dieser auch gegen 0.45 Uhr austrank. Dann drängte der Beschuldigte jedoch zum Aufbruch, zumal es ihm wegen der Nachbarschaft zu Frau Ni. peinlich war, Zeuge des Verhaltens ihres Ehemannes zu sein. Feldwebel Ni. war jedoch nicht bereit mitzukommen. Deshalb brach der Beschuldigte allein auf. In seiner Verärgerung über die unangenehme Situation, in die er sich hatte bringen lassen, beschloß er, selber seinen Wagen zu fahren, obwohl vorher gelegentlich davon die Rede gewesen war, daß wegen des inzwischen genossenen Alkohols entweder das Mädchen die Lenkung des Fahrzeugs übernehmen solle oder beide Soldaten mit einer Taxe nach O. zurückkehren könnten. Etwa um 1.00 Uhr fuhr der Beschuldigte aus Sa. ab. Gegen 1.10 Uhr wurde er auf der Kreisstraße nach O. in St. III von einer Polizeistreife angehalten und kontrolliert, Dabei wurde festgestellt, daß er Alkohol getrunken hatte. Eine ihm daraufhin um 1.30 Uhr entnommene Blutprobe enthielt 1,64 g Promille Alkohol. Auf den Zeitpunkt der Fahrt berechnet ergibt sich danach eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 bis 1,7 g Promille. Der Beschuldigte war demnach zur Zeit der Fahrt absolut fahruntüchtig."

8

Bei der Strafzumessung wertete das Truppendienstgericht zuungunsten des Beschuldigten, daß er bereits einschlägig vorbestraft ist. Seine zwischenzeitliche Zurückhaltung im Alkoholgenuß und seine Verärgerung über das Verhalten des Feldwebels Ni. könnten sein Versagen daher nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen.

9

Gegen dieses Urteil legte der Beschuldigte durch seinen Verteidiger unter Beschränkung auf das Strafmaß Berufung ein mit dem Antrag, auf eine geringere Strafe zu erkennen. Er vertrat die Auffassung, es sei strafmildernd zu berücksichtigen, daß er durch das Verhalten seines Kameraden aus moralischen Gründen gezwungen worden sei, sofort den Heimweg anzutreten. Im übrigen machte er wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr geltend.

10

III

Die Berufung des Beschuldigten hatte Erfolg.

11

Auf Grund ihrer Beschränkung auf das Strafmaß hatte der Senat die tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts zur Tat- und Schuldfrage und deren disziplinarrechtliche Würdigung nicht mehr zu überprüfen. Er hatte vielmehr nur noch über die Strafe zu befinden.

12

Insoweit ist das Truppendienstgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschuldigte vor Jahren schon einmal wegen Trunkenheit am Steuer straf- und disziplinargerichtlich verurteilt worden ist (vgl. Urteile des Zweiten Wehrdienstsenats vom 3. Dezember 1965 - II WD 34/65 - und des Dritten Disziplinarsenats vom 30. März 1966 - III D 46/65 -). Da beide Taten aber außerhalb des Dienstes begangen worden sind, ist zugunsten des Beschuldigten gleichwohl zu berücksichtigen, daß sich die disziplinare Bewertung solcher Verfehlungen in neuerer Zeit geändert hat (BDH 7, 94). Dem trägt nunmehr für das Beamtenrecht § 77 BBG in der Fassung des Art. 2 § 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl I, 725) Rechnung, wonach ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Dienstvergehen ist (vgl. auch den Erlaß des Bundesministers der Verteidigung betreffend Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens bei Trunkenheit am Steuer vom 13. November 1967 - Fü S I 3 - Az. 13-05-03, welcher der Einleitungsbehörde eine minder strenge Bewertung der durch außerdienstliche Trunkenheit am Steuer begangenen Dienstvergehen auferlegt). Diese Entwicklung wirkt sich aber nicht nur auf die disziplinare Würdigung des Verhaltens als Dienstvergehen aus, sondern ist auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Hier führt sie dazu, daß die disziplinare Reaktion auf eine gleichartige erneute Verfehlung bei Gleichheit der anderen Gegebenheiten nicht mehr wie sonst mit einer gewissen Zwangsläufigkeit strenger zu sein braucht als die auf die früher begangene.

13

Zugunsten des Beschuldigten fällt folgendes erheblich ins Gewicht: Nach der glaubwürdigen Aussage seines Disziplinarvorgesetzten hatte sich der Beschuldigte bis zum Tag der Tat seine Vorstrafe merklich zu Herzen genommen und stets - auch bei geselligem Zusammensein im Kameradenkreis - äußerste Zurückhaltung im Alkoholgenuß geübt, wenn er noch sein Kraftfahrzeug benützen wollte. In der Tatnacht fuhr er nicht aus eigenem Antrieb nach Sandkrug, sondern auf einen Appell seines Kameraden Feldwebel Ni. an seinen Kameradschaftssinn, und auch das erst, nachdem er dessen Ansinnen zunächst abgelehnt hatte; dabei ist ferner von Bedeutung, daß er, als Ni. mit seinem Wunsch in ihn drang, durch den Genuß mehrerer Gläser Kognak schon etwas animiert war. Die eigentliche Trunkenheitsfahrt aber unternahm er aus der Verärgerung über das weitere Verhalten seines Kameraden und Wohnungsnachbarn heraus und in dem Bestreben, sich der peinlichen Situation zu entziehen, in die er durch dieses Verhalten geraten war. In Anbetracht des Rückfalls des Beschuldigten konnte sonach zwar von einer Laufbahnstrafe nicht abgesehen werden. Die nach § 26 Abs. 1 WDO neben Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und neben der bisherigen Führung des Beschuldigten zu berücksichtigenden weiteren Strafzumessungsgründe - die Auswirkungen des Dienstvergehens, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit des Beschuldigten und seine Beweggründe - ließen aber doch ein Zurückgehen hinter die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Strafe angemessen erscheinen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 110 ff WDO.

Scherübl
Dr. Krönig
Dr. Schweiger
Oelze
Luther