Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.09.1995, Az.: 2 AZR 862/94
Beendigung; Kündigung; Informant des MfS; Öffentlicher Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.09.1995
- Aktenzeichen
- 2 AZR 862/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 10117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Dresden 15.06.1993 - 7 Ca 235/93
- LAG Sachsen - 06.05.1994 - AZ: 3 Sa 233/93
Fundstellen
- AuR 1996, 29-30 (amtl. Leitsatz)
- BB 1995, 2588 (Pressemitteilung)
- BB 1995, 2008-2009 (Pressemitteilung)
- DB 1996, 435-436 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1996, 264
- NJ 1995, 519 (Pressemitteilung)
- NJ 1996, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1996, 202-205 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1996, 64 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1996, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die bewußte Tätigkeit eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes als geheimer Informant für das MfS begründet nicht in jedem Fall eine ordentliche Arbeitgeberkündigung nach dem Einigungsvertrag wegen mangelnder persönlicher Eignung. Die gebotene Einzelfallprüfung kann vielmehr ergeben, daß der Arbeitnehmer für eine weitere Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausreichend geeignet und seine Weiterbeschäftigung zumutbar ist, z.B. wenn die Tätigkeit für das MfS lange Zeit zurückliegt und der Arbeitnehmer sich durch sein Verhalten vor und nach der Wende von den grundgesetzfeindlichen Zielen des SED-Staates distanziert hat.
2. Auch die vorsätzliche Falschbeantwortung der Frage des Dienstherrn nach einer früheren Tätigkeit für das MfS belegt nicht zwangsläufig die mangelnde persönliche Eignung des Arbeitnehmers im Sinn des Einigungsvertrages. Hat der Arbeitnehmer später, als er noch nicht mit der Aufdeckung seiner früheren Tätigkeit für das MfS rechnen mußte, diese offenbart und so dem Arbeitgeber die sachgerechte Entscheidung über eine Weiterbeschäftigung ermöglicht, kann dies hinsichtlich der künftigen Loyalität des Arbeitnehmers gegenüber seinem Dienstherrn eine positive Prognose zulassen.