Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1996, Az.: BVerwG 2 WD 16.96
Disziplinarverfahren gegegn Soldaten wegen Bedrohung und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs ; Herabsetzung eines Feldwerbels in den Dienstgrads eines Stabsgefreiten der Reserve und Entfernung aus dem Dienstverhältnis; Bewilligung eines Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von einem Jahr ; Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht als Dienstvergehen; Rückschlüsse auf charakterliche Zuverlässigkeit durch Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt; Strafschärfung wegen Wiederholungstäterschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 16.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 06.02.1996 - AZ: 1 VL 19/95
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Feldwebel ..., geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. September 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie Major Buch, Oberfeldwebel Barth als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 6. Februar 1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 31 Jahre alte Soldat besuchte von 1971 an die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule in B., die er nach der Abschlußprüfung am 3. Juli 1981 mit der Note "befriedigend" verließ. Anschließend absolvierte er eine Lehre als Elektromonteur und bestand am 30. April 1983 die Facharbeiterprüfung in der Fachrichtung Wartung und Instandhaltung mit "befriedigend".
Am 3. Mai 1983 trat er als Unteroffizierschüler in die Nationale Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR ein und wurde nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen am 6. Oktober 1989 zum Stabsfeldwebel ernannt. Vom 1. September bis 14. Dezember 1989 besuchte er im Ausbildungszentrum der NVA in B. den Meisterlehrgang für Berufsunteroffiziere, den er am 14. Dezember 1989 als Meister für Organisation (Nachrichten) abschloß.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurde er Soldat der Bundeswehr und bei der 3./...bataillon ... in L. mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Oberfeldwebels weiterverwendet. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er mit Wirkung vom 1. Mai 1991 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Feldwebel ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. April 1993 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Zum 1. Dezember 1991 wurde er als Versorgungsfeldwebel zur 5./...bataillon ... in Z., zum 1. Mai 1993 zum Stab ... Wehrbereichskommando ... in L. als Nachschubtruppfeldwebel und zum 1. Juli 1994 als Nachschubtruppfeldwebel und Systemverwalter zur 1./...regiment ... in L. versetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der Soldat am 18. Februar 1992 in der gebundenen Beschreibung achtmal die Wertung "2" und fünfmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatz-/Betriebsführung" sowie "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Die Beurteilung vom 18. März 1993 wies in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "2", zehnmal die Wertung "3" und einmal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad auf. In der Beurteilung vom 29. April 1996, die der Senat für das vorliegende Verfahren angefordert hat, erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "2" und siebenmal die Wertung "3" sowie in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" und "Kameradschaft" den Ausprägungsgrad "B".
Der Disziplinarvorgesetzte Major T. erklärte in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht, daß er den Soldaten als einen pflichtbewußten und verantwortungsvollen Kameraden kennengelernt habe, der für seinen Beruf lebt. Nach anfänglichen Umstellungsschwierigkeiten habe er sich zu einem vollwertigen Soldaten entwickelt, der als guter Durchschnitt einzustufen sei. Seine persönlichen Probleme hätten sich nicht auf seine dienstlichen Leistungen ausgewirkt.
Seit 22. September 1993 ist der Soldat berechtigt, das Leistungsabzeichen in Gold zu tragen.
Im Bundeszentralregister ist außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung eine vom Amtsgericht B. durch Urteil vom 25. Februar 1993 - Cs 101 Js 731/92 -, rechtskräftig seit 16. März 1993, wegen Trunkenheit im Verkehr verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 DM enthalten. Das Disziplinarbuch weist neben der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung einen strengen Verweis vom 5. Februar 1993 auf, weil der Soldat am 2. Februar 1993 seinen Dienst unrasiert angetreten hat.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 nebst einer Amtszulage nach Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz und betragen monatlich 2.825,03 DM brutto, 2.406,51 DM netto.
Die 1987 geschlossene Ehe des Soldaten, aus der zwei Kinder im Alter von neun und acht Jahren hervorgegangen sind, wurde am 30. März 1996 rechtskräftig geschieden. Der Soldat zahlt an seine Kinder monatlich 648 DM Unterhalt. Einen Kredit in Höhe von 20.000 DM für den Kauf eines Pkw und die Zahlung der Verfahrens- und Anwaltskosten zahlt er in monatlichen Raten von 400 DM zurück. Die Restschuld beläuft sich derzeit auf etwa 16.000 DM. Seit September 1995 lebt der Soldat mit einer Lebensgefährtin zusammen, die ein Kind von ihm erwartet und als Verkäuferin monatlich 1.800 DM netto verdient.
II
In dem sachgleichen Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht L. mit Urteil vom 21. Dezember 1994 - 51 Ls 406 a Js 9697/94 -, rechtskräftig seit dem 29. Dezember 1994, den Soldaten wegen Bedrohung und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleichzeitig entzog ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von einem Jahr und neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Durch Beschluß vom selben Tag setzte es die Bewährungszeit auf drei Jahre fest und machte dem Soldaten zur Auflage, zugunsten eines gemeinnützigen Vereins einen Geldbetrag von 3.000 DM in monatlichen Raten von 300 DM zu zahlen.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... und Kommandeurs der ...division vom 14. März 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 26. Oktober 1995, den Soldaten am 6. Februar 1996 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn unter Belassung des Dienstgrads eines Stabsgefreiten der Reserve zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Gleichzeitig bewilligte sie ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von einem Jahr.
Die Truppendienstkammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts L. vom 21. Dezember 1994 zugrunde:
"Am 31.01.1994 gegen 22.45 Uhr bemerkte der Angeklagte an der Straßenbahnhaltestelle der Linie 11 in der G.-Straße in L. die Zeugin Katharina T. In der Absicht, mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen, folgte der Angeklagte der Zeugin zur Haustür des Anwesens S.straße 35 in L. Als die Zeugin die Haustür aufschloß, rief er sie von hinten an und forderte sie auf, die Haustür offen zu lassen. Im Haus trat er von hinten an die Zeugin heran, packte sie mit einem Arm um den Hals, hielt ihr den Mund zu und drückte ihr mit der anderen Hand einen spitzen Gegenstand an den Hals. Er forderte die Zeugin auf, die Tür zuzuschließen und drohte ihr 'wenn Du schreist, bist Du tot'. Nachdem die Zeugin die Tür verschlossen hatte, forderte er sie auf, ihre Hose herunterzuziehen, um mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Als die Zeugin sich weigerte, dies auf der Treppe an sich vornehmen zu lassen und ihn aufforderte, mit ihr in die Wohnung zu kommen, folgte der Angeklagte der Zeugin in ihre Wohnung im zweiten Stock und dort nahm die Zeugin erhebliche Mengen Alkohol zu sich. Etwa gegen 03.00 Uhr kam es zum Geschlechtsverkehr zwischen der Zeugin und dem Angeklagten, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß es einvernehmlich erfolgte.
Am 09.07.1994 gegen 03.30 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem PKW. Trabant, amtliches Kennzeichen ... in L. auf dem E. Platz, obwohl er, wie er wußte, infolge vorangegangenen Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig war. Der Angeklagte kam beim Einbiegen in die E.-Straße nach links von der Fahrbahn ab und stieß mit seinem Fahrzeug an den am Fahrbahnrand geparkten PKW VW, amtliches Kennzeichen ... An diesem PKW entstand Sachschaden in Höhe von 4.000- DM. Die Mitfahrer des Angeklagten, S., D. und B. blieben unverletzt. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wäre der Unfall für den Angeklagten vermeidbar gewesen. Eine beim Angeklagten am 09.07.1994 um 04.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille."
Ergänzend stellte die Kammer fest:
"Der Soldat ist hinsichtlich des erhobenen Tatvorwurfs geständig.
Ergänzend hat er eingeräumt, Frau T., deren Weg von der Straßenbahn-Haltestelle zu ihrem Haus ca. 100 m betrug, habe ihm keine Veranlassung gegeben, sich ihr sexuell zu nähern. In der Wohnung hätten sie gemeinsam ein langes Gespräch bis gegen 03.00 Uhr geführt, wobei er sich auch als Bundeswehrangehöriger durch Zeigen seines Bundeswehrausweises zu erkennen gegeben habe. Bei dem späteren Geschlechtsverkehr habe er Kondome nicht benutzt.
Insgesamt sei er, nachdem seine Ehefrau sich Ende Januar 1993 von ihm getrennt habe, aus der Bahn geworfen gewesen. Diese Zeit sei aber vorbei, seitdem er im September 1995 mit seiner Lebensgefährtin neuen Halt gefunden habe. Er sehe ein, daß er sich im Sinne von Tatvorwurf 1 und 2 fehlverhalten habe. Er habe aber wieder Tritt gefaßt."
Die Truppendienstkammer wertete dieses Verhalten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht des Soldaten, sich außer Dienst so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), und damit als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer. Ein Soldat, der die Würde und die sexuelle Selbstbestimmung einer Frau mißachte, sie zu vergewaltigen versuche und dabei brutal und rücksichtslos vorgehe, erschüttere das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund auf und beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel. Ein solches Verhalten sei deshalb regelmäßig geeignet, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu zerstören, so daß er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde. Von der Verhängung der Hochstmaßnahme könne nur dann abgesehen werden, wenn besondere Milderungsgründe ein Verbleiben des Soldaten in seinem Dienstverhältnis rechtfertigten. Solche Milderungsgründe lägen hier indes nicht vor. Der Soldat habe unter Anwendung körperlicher Gewalt versucht, zu seinem Ziel zu kommen. Daß sein Vorhaben nicht zur Vollendung gelangt sei, sei nicht sein Verdienst. Nur dem Geschick der Bedrohten sei es vielmehr zu verdanken, daß sie der Soldat nicht schon im Hausflur sexuell mißbraucht habe. Sie habe auch durch ihr Verhalten in keiner Weise dazu beigetragen, den Soldaten sexuell zu erregen, sondern ihm vielmehr durch Wort und Tat unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß sie mit ihm weder etwas zu tun haben noch mit ihm den Geschlechtsverkehr ausüben wolle. Mit ihrer Hingabebereitschaft, die die Bedrohte schließlich vorgeschützt habe, habe sie lediglich der andauernden und unmittelbaren Gewaltanwendung des Soldaten entgehen wollen. Der Soldat, der vor dieser Tat bereits disziplinar und strafgerichtlich in Erscheinung getreten sei, habe sich auch danach nicht tadelfrei geführt, sondern sieben Monate später erneut eine Trunkenheitsfahrt begangen und damit gezeigt, daß ihm der Wille fehle, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Zugunsten des Soldaten spreche allerdings, daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß der später vollzogene Geschlechtsverkehr mit dem Einverständnis der Bedrohten erfolgt sei. Auch der Umstand, daß der Soldat über längere Zeit trotz seines Fehlverhaltens ordentliche dienstliche Leistungen gezeigt habe und weiterhin berechtigt sei, das Leistungsabzeichen in Gold zu tragen, hätte an sich Anlaß sein können, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Da bei ihm als Berufssoldat eine Dienstgradherabsetzung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO jedoch nur bis zum Feldwebel möglich sei, habe er infolge der Schwere des Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt werden müssen. Allerdings habe ihm aber gemäß § 105 Abs. 1 WDO ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden können. Er sei eines solchen Beitrags angesichts seiner finanziellen Situation und seiner Ungewissen beruflichen Zukunft bedürftig und angesichts seiner langjährigen dienstlichen Leistungen in der NVA und der Bundeswehr nicht unwürdig.
Gegen dieses dem Soldaten am 6. März 1996 zugestellte Urteil hat dessen Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. März 1996, der am folgenden Tag beim Truppendienstgericht Süd eingegangen ist, Berufung eingelegt und beantragt, gegen den Soldaten unter Abänderung des angefochtenen Urteils ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren und unter Umständen darüber hinaus eine Gehaltskürzung auszusprechen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Das Truppendienstgericht habe die dienstliche Entwicklung des Soldaten und den Umstand, daß die Pflichtverletzungen auf persönlichen Umständen beruhten, die zwischenzeitlich aber überwunden seien, nicht ausreichend berücksichtigt. Die Höchstmaßnahme allein deshalb zu verhängen, weil eine Dienstgradherabsetzung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht komme, sei unangemessen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz l, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel wurde zwar als in vollem Umfang eingelegt bezeichnet, ist aber nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch unter Beachtung des Verschlechterungsverbots über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung ist unbegründet.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Hieran gemessen, hat die Truppendienstkammer das von ihr zutreffend als sehr schwerwiegend eingestufte Dienstvergehen des Soldaten nicht unangemessen hart geahndet.
Auf Grund der für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, daß der Soldat die Zeugin T. verbal und körperlich bedroht hat, um ihr seinen sexuellen Willen aufzuzwingen. In diesem Verhalten, durch das der Soldat die Zeugin zum bloßen Objekt seiner sexuellen Begierde herabgewürdigt hat, liegt eine grobe Mißachtung ihrer Persönlichkeit und ihrer Menschenwürde, die der Soldat als Teil der staatlichen Gewalt nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG von Verfassungs wegen zu achten und zu schützen hat. Wer in dieser eklatanten Weise versagt, erschüttert das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, die Zuverlässigkeit und die moralische Integrität der Soldaten setzt, von Grund auf und beweist damit zugleich erhebliche Persönlichkeitsmängel. Handelt es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um einen nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteten Vorgesetzten, so ist ein solches Fehlverhalten regelmäßig geeignet, dessen Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen nachhaltig und unwiderruflich zu zerstören. Ein Versagen auf diesem Gebiet führt - auch wenn es im außerdienstlichen Bereich geschieht - zu einer so erheblichen Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit, daß ein Soldat für die Bundeswehr grundsätzlich untragbar wird und aus dem Dienstverhältnis entfernt werden muß. Eine solche Tat ist mit der Selbstachtung der Streitkräfte und dem Selbstverständnis eines Soldaten unvereinbar. Ein Soldat, der eine solche Tat begeht, kann deshalb nur in minder schweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe ausnahmsweise in seinem Dienstverhältnis belassen werden (vgl. Urteile vom 6. Juli 1979 - BVerwG 2 WD 31.79-, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <NZWehrr 1991, 73> m.w.N. und vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 WD 42.91 -).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich der Soldat im Zeitpunkt der sexuellen Bedrohung der Zeugin T. in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Er ist vielmehr außerordentlich zielgerichtet und brutal vorgegangen und hat, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, der Zeugin gedroht, sie umzubringen, und ihr zu diesem Zweck mit einer Hand den Hals zugedrückt und mit der anderen einen spitzen Gegenstand, den sie für ein Messer hielt, an den Hals gehalten. Daß es - wovon zugunsten des Soldaten auszugehen ist - nicht zu einer Vergewaltigung gekommen ist, stellt keinen Milderungsgrund dar. Das Fehlen eines Erschwerungsgrundes kann nicht zur Annahme eines Milderungsgrundes führen. Auch hat die Zeugin durch ihr Verhalten in keiner Weise Anlaß gegeben, den Soldaten sexuell zu erregen. Vielmehr hat sie ihm gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie mit ihm weder etwas zu tun haben noch mit ihm geschlechtlich verkehren wolle. Der Soldat hat durch sein Verhalten gegenüber der Zeugin T. in gröbster Weise gegen seine Pflicht verstoßen, sich außerhalb des Dienstes so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Erschwerend kommt hinzu, daß er wenige Monate nach dieser Tat erneut straffällig geworden ist. Der von ihm begangenen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt kommt, zumal es sich um eine Wiederholungstat handelt, ebenfalls erhebliches diszplinares Gewicht zu. Denn die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, läßt Rückschlüsse auf sein Verantwortungsbewußtsein, seine charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß selbst eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens als ein nicht leichtzunehmender Pflichtenverstoß zu werten ist. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist sie vielmehr geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 28. September 1989 - BVerwG 2 WD 7.89 - <BVerwGE 86, 184 [f.]>, vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 2 WD 9.89 - <BVerwGE 86, 236 [f.]>, vom 23. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 16.92 - und vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 2 WD 13.94 -).
Durch die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Wiederholungsfall hat der Soldat seine charakterliche Unzuverlässigkeit und sein mangelndes Verantwortungsbewußtsein unter Beweis gestellt. Er hat in verhältnismäßig kurzem zeitlichem Abstand wieder fahrlässig am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er absolut fahruntüchtig war. Dieser Umstand verleiht der Pflichtwidrigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein erhebliches disziplinares Gewicht (vgl. Urteil vom 12. April 1988 - BVerwG 2 WD 52.87 - m.w.N.). Dies muß sich zum Nachteil des Soldaten im Sinne einer Maßnahmeverschärfung auswirken.
Auch insoweit sind Milderungsgründe nicht ersichtlich. Der Umstand, daß der Soldat im Zeitpunkt der Tat erhebliche private Probleme hatte, reicht für die Annahme eines Tatmilderungsgrundes nicht aus.
Insgesamt macht daher das Fehlverhalten des Soldaten dessen Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtlich unabweisbar. Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts und des Verteidigers ist das von dem Soldaten begangene Dienstvergehen nach seiner Einstufung mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu ahnden. Dem Gesichtspunkt, daß der Soldat als Berufssoldat gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO nur bis zum Feldwebel degradiert werden kann, kommt deshalb rechtlich keine Bedeutung zu. Der Aberkennung des ihm von der Truppendienstkammer belassenen Dienstgrades für das Reserveverhältnis (§ 58 Abs. 2 WDO) steht zwar das Verschlechterungsverbot entgegen; nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem Dienstgrad eines Stabsgefreiten um einen deutlich herausgehobenen Mannschaftsdienstgrad, der im Falle eines schweren Dienstvergehens grundsätzlich nicht zuerkannt werden sollte (vgl. Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 3.95 - <NZWehrr 1996, 39 = NVwZ 1996, 601>).
Zugunsten des Soldaten spricht, daß er über einen längeren Zeitraum trotz seiner privaten Schwierigkeiten ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat und diese zuletzt sogar noch steigern konnte. Das läßt ihn trotz seines gravierenden Fehlverhaltens für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 WDO nicht als unwürdig erscheinen. Der Soldat ist angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ungewissen beruflichen Zukunft eines solchen Beitrages auch bedürftig. Allerdings war die Bewilligungsdauer auf den Antrag des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 110 Abs. 3 WDO auf sechs Monate zu verkürzen. Dieser Zeitraum erschien dem Senat angemessen und ausreichend, zumal das Truppendienstgericht den Bewilligungszeitraum gemäß § 105 Abs. 3 Satz 1 WDO auf Antrag des Soldaten verlängern kann. Das Verschlechterungsverbot steht einer solchen Verkürzung nicht entgegen (vgl. § 110 Abs. 3 WDO).
4.
Da die Berufung des Soldaten erfolglos geblieben ist, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO) besteht nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Maiwald
Dr. Widmaier
Buch
Barth