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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1994, Az.: BVerwG 2 WD 13.94

Dienstvergehen eines Soldaten durch außerdienstliche Trunkenheitsfahrt; Rückschlüsse auf Verantwortungsbewusstsein sowie charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität durch Art und Weise des Verhaltens eines Soldaten im Straßenverkehr; Wiederholungsfall als erschwerender Tatumstand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 13.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 25.10.1993 - AZ: 3 VL 8/93

Prozessführer

Feldwebel ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
vom 12. Oktober 1994 in Potsdam,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
sowie
Oberstabsapotheker Guhrsch,
Hauptfeldwebel Griestop als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 25. Oktober 1993 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres verhängt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 29 Jahre alte Soldat besuchte Grund- und Hauptschule, die er mit dem Sekundarabschluß I "Realschulabschluß" beendete. Danach besuchte er vom 1. August 1981 bis 26. Februar 1982 eine Fachoberschule für Forstwirtschaft, ohne diese jedoch abzuschließen. Vom 1. März bis 31. Juli 1982 war er bei einer Fleischwarenfirma beschäftigt, ehe er am 1. August 1982 eine Lehre als Bürokaufmann begann, die er am 15. Juli 1985 erfolgreich beendete. Anschließend war er bei der Fleischwarenfirma mit Zeitvertrag bis 30. August 1985 beschäftigt, danach bis 31. Dezember 1985 arbeitslos, ehe er zum 2. Januar 1986 auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als Obergefreiter zu einer Eignungsübung von vier Monaten zur .../Panzerartilleriebataillon ... in G. einberufen wurde.

2

Mit Urkunde vom 2. Mai 1986 wurde der Soldat am selben Tag unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obergefreiten ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier und sodann auf zwölf Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 1. Januar 1998.

3

Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde der Soldat am 15. Mai 1987 zum Unteroffizier und mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Bestehen der Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "ausreichend" wurde er am 4. Juli 1990 zum Feldwebel ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. April 1986 zur .../Panzerartilleriebataillon ... in G. versetzt und zunächst als Gerätewart und Kraftfahrer C und E verwendet, vom 1. April 1987 an als Versorgungsunteroffizier eingesetzt und nach seiner Ausbildung zum Rechnungsführer vom 1. Januar 1990 an als Artilleriefeldwebel und Rechnungsführerfeldwebel verwendet. Vom 1. Oktober 1992 an wurde der Soldat auf Grund der Umstrukturierung des Heeres zur .../Panzergrenadierbataillon ... in O. versetzt und wiederum als Panzergrenadierfeldwebel und Rechnungsführerfeldwebel verwendet.

5

In seiner Dienststellung als Versorgungsunteroffizier wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in der Beurteilung vom 13. September 1988 in der gebundenen Beschreibung fünfmal mit "3" und zehnmal mit "4" bewertet; für den Bereich "Fähigkeit zur Einsatz- und Betriebsführung" wurde ihm der Ausprägungsgrad "B" erteilt. In seiner Verwendung als Artillerie- und Rechnungsführerfeldwebel konnte der Soldat seine Leistungen steigern. Nunmehr wurden ihm in der Beurteilung vom 2. Juli 1991 in der gebundenen Beschreibung einmal die "2", achtmal die "3" und dreimal die "4" erteilt; in der freien Beschreibung erhielt er wiederum für den Bereich "Fähigkeit zur Einsatz- und Betriebsführung" den Ausprägungsgrad "B". In der von der Truppendienstkammer angeforderten Beurteilung vom 24. September 1993 konnte der Soldat in seiner Dienststellung als Panzergrenadier- und Rechnungsführerfeldwebel seine Leistungen erneut steigern. Er erhielt nunmehr in der gebundenen Beschreibung dreimal "2" und elfmal die "3", und in der freien Beschreibung wurde ihm für die Bereiche "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Fähigkeit zur Einsatz- und Betriebsführung" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. Der Leumundszeuge Major W. erklärte als Kompaniechef des Soldaten vor der Truppendienstkammer, daß der Soldat im dienstlichen Bereich nicht aus der Masse herausgefallen sei, weder nach oben noch nach unten; auf Übungsplätzen habe er immer Sonderaufträge übernommen und sei einsatzbereit gewesen, wenn er benötigt worden sei. Schließlich konnte der Soldat in der Beurteilung vom 22. August 1994 seine Leistungen als Panzergrenadier- und Rechnungsführerfeldwebel nochmals steigern; in der gebundenen Beschreibung erhielt er einmal die "1", sechsmal die "2" und siebenmal die "3", und in der freien Beschreibung wurde ihm für die Bereiche "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Fähigkeit zur Einsatz- und Betriebsführung" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt.

6

Dem Soldaten wurden wegen vorbildlicher Pflichterfüllung zwei förmliche Anerkennungen erteilt:

  • am 18. April 1989, weil er im ersten Quartal 1989 den Truppenversorgungsbearbeiter als Teileinheitsführer vertreten und ihn in Teilbereichen seiner Funktion ersetzt hat sowie durch großes persönliches Engagement und ständige gewissenhafte Pflichterfüllung wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Versorgung des Bataillons uneingeschränkt aufrechterhalten werden konnte;
  • am 30. Juni 1992, weil er über einen Zeitraum von mehreren Monaten die Rechnungsführergeschäfte für das gesamte Bataillon allein geführt hat, dabei ein hohes Maß an Organisationstalent sowie Sachverstand zeigte und sein beispielhafter Einsatz, auch über die normale Dienstzeit bis ins Wochenende, von einem vorbildlichen Pflichtbewußtsein zeugte.

7

Außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat durch Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 21. April 1992 - 10 Cs 43 Js 26182/91 -, rechtskräftig seit 29. April 1992, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit 27. November 1991 - Blutalkoholgehalt 1,28 Promille) mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70,00 DM verurteilt. Dem Soldaten wurde die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

8

Die Bundeswehrführerscheine B, C und E wurden dem Soldaten entzogen.

9

Wegen des Sachverhalts dieser strafgerichtlichen Verurteilung wurde durch Verfügung des Kommandeurs ... Panzergrenadierdivision vom 21. Mai 1992 von der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahren abgesehen. Der Soldat wurde mit gleicher Verfügung aber darüber belehrt, daß er ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe und bei einem weiteren auch außerdienstlichen, gewichtigen Dienstvergehen mit der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens zu rechnen habe.

10

Disziplinar wurde der Soldat bisher nicht gemaßregelt.

11

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 3.057,33 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und sonstiger Abzüge in Höhe von 52,00 DM werden ihm tatsächlich 2.625,47 DM ausgezahlt.

12

Der ledige Soldat hat für einen Kredit zur Anschaffung eines Autos in Höhe von 18.000,00 DM bis August 1996 monatliche Raten in Höhe von 500,00 DM zu zahlen. Für einen weiteren Kredit von ursprünglich 22.000,00 DM hat er monatlich 390,00 DM aufzubringen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

13

II

Im Dezember 1992 kam es zu einem weiteren Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht Göttingen am 27. Mai 1993 - 32 Ds 43 Js 27478/92 - 16/93 -, rechtskräftig seit 4. Juni 1993, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80,00 DM. Gleichzeitig wurde ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihn vor Ablauf einer Frist von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

14

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 23. Juli 1993, den Soldaten am 25. Oktober 1993 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten sowie zu einer Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten.

15

Die Kammer ging gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO von den bindenden Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Göttingen vom 27. Mai 1993 aus, die wie folgt lauten:

"Wegen des erwiesen erachteten Tatgeschehens wird auf den gem. § 207 Abs. 1 StPO durch Eröffnungsbeschluß des Gerichts vom 18.02.1993 zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter zugelassenen und gem. § 243 Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung unverändert vorgetragenen Anklagesatz der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 29.12.1992 Bezug genommen,"

der lautet:

"Der Soldat Peter Taube ...

wird angeklagt

am 05.12.1992 gegen 1.36 Uhr in Göttingen im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, wobei sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist,

indem er

zur genannten Zeit mit seinem Audi 80 - PKW mit dem amtlichen Kennzeichen NOM - WH 363 im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der am Tattage um 2.40 Uhr entnommenen Blutprobe: 1,98 g Promille) öffentliche Straßen in Göttingen, darunter die Dahlmannstraße und den Düsteren Eicheweg befuhr, obwohl ihm seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bekannt war."

16

Die Kammer würdigte diese außerdienstliche Trunkenheitsfahrt als fahrlässigen Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG und somit als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

17

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

18

Der Soldat hafte für sein schuldhaftes Fehlverhalten nach § 10 Abs. 1 SG verschärft. Das hier gezeigte Fehlverhalten stelle ein recht schlechtes Beispiel dar. Eine wiederholte Trunkenheitsfahrt eines Soldaten in Vorgesetztenstellung könne nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte nicht mehr mit einer geringen Disziplinarmaßnahme abgetan werden, sondern es bedürfe in einem solchen Fall eines eindeutigen Hinweises und einer deutlichen Ermahnung, in der Regel in der Form eines Beförderungsverbotes gekoppelt mit einer Gehaltskürzung. Die Kammer habe hier keinen Anlaß gesehen, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch wenn das Fehlverhalten des Soldaten weder im Kameradenkreis noch bei seinen Vorgesetzten zu einer erheblichen Einbuße von Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit geführt haben möge, habe gleichwohl mit einem solchen Beförderungsverbot deutlich gemacht werden müssen, daß der Soldat über einen gewissen Zeitraum nicht förderungs- und damit auch nicht beförderungswürdig sei. Nach der Personalsituation und dem Leistungsbild des Soldaten stehe zwar eine unmittelbare Beförderung nicht an, aber mit dem Beförderungsverbot habe deutlich gemacht werden müssen, welches Gewicht die Kammer diesem Fehlverhalten beimesse. Es habe danach nicht bei dem gesetzlichen Mindestmaß im Sinne von § 56 Abs. 2 WDO sein Bewenden haben können, sondern die Dauer des Beförderungsverbots habe darüberliegen müssen. Der Kammer sei ein 18monatiges Beförderungsverbot aber ausreichend und angemessen erschienen. Da sich dieses Beförderungsverbot nicht unmittelbar auswirke, habe die Kammer gleichzeitig eine Kürzung der Dienstbezüge des Soldaten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten als geboten angesehen, um den Soldaten damit unmittelbar die Folgen seines Fehlverhaltens spüren zu lassen. Zugunsten des Soldaten habe gesprochen, daß er seine sonstigen dienstlichen Obliegenheiten als Rechnungsführer zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt habe, was aber im Grunde eine Selbstverständlichkeit und der Normalfall sei. Da auch den beiden förmlichen Anerkennungen im Grund nur Fälle einer normalen Diensterfüllung zugrunde gelegen hätten, hätten diese auch kein besonderes Gewicht zugunsten des Soldaten abgeben können.

19

Gegen diese ihm am 14. Dezember 1993 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 12. Januar 1994 Berufung mit dem Ziel, ihn zu einer Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten zu verurteilen, einlegen und zu deren Begründung vortragen lassen:

20

Die Kammer habe ausgeführt, eine unmittelbare Beförderung des Soldaten stehe nicht an. Dennoch müsse das Fehlverhalten mit einem Beförderungsverbot geahndet werden, welches mit einer Dauer von 18 Monaten ausreichend und angemessen sei. Da sich das Beförderungsverbot nicht unmittelbar auswirke, habe die Kammer gleichzeitig eine Kürzung der Dienstbezüge für geboten erachtet. Mit der Berufung wende er, der Soldat, sich gegen das Beförderungsverbot. Die Kammer habe seinen Werdegang, die Beurteilungen und sein dienstliches Verhalten zutreffend wiedergegeben. Sie habe sich dabei auf die Aussage des Zeugen Major W. gestützt. Unzutreffend seien die Ausführungen, eine Beförderung stehe für ihn, den Soldaten, in absehbarer Zeit nicht an und das Beförderungsverbot wirke sich damit nicht unmittelbar aus. In dem "Auswahlverfahren für die Beförderung zum Oberfeldwebel" heiße es:

"2.2. Dienstpostenwahrnehmungspunkte: 1,0 Punkte pro angefangener Monat für die Verwendung auf einem gebündelten STAN-Dienstposten Oberfeldwebel/Feldwebel. Die Berechnung beginnt mit dem Monat, in dem die Beförderung zum Feldwebel erfolgt ist."

21

Die Voraussetzungen lägen vor. Die Beförderung zum Feldwebel sei am 11. Juni 1990 erfolgt. Der Zeitraum von "7/90" bis "12/93" umfasse 43 Monate, so daß sich 43 Punkte ergäben. Ausweislich Seite 2 des Urteils sei ihm, dem Soldaten, für Einsatzbereitschaft, Zusammenarbeit und fachliches Können ... die Note "2" gegeben worden, im übrigen in allen Fällen die Note "3". Nach "2.1. Beurteilungspunkte" sei die Bewertungsstufe 2 mit neun Punkten anzusetzen, die Bewertungsstufe 3 mit sechs Punkten. Bei neun Bewertungen ergäben sich damit einmal neun Punkte und achtmal drei Punkte, zusammen also 57 Punkte. Unter Ziffer 2 des Auswahlverfahrens sei geregelt, daß 0,5 Punkte pro angefangenen Monat für die Verwendung auf einem gebündelten STAN-Dienstposten Oberfeldwebel/Feldwebel gewährt würden. Für ihn, den Soldaten, seien damit weitere 43 Monate mit 0,5 Punkten zu gewähren, also mit 21,5 Punkten. Alle genannten Punkte addierten sich auf 121,5 Punkte. Die Beförderung zum Oberfeldwebel sei ab 135 Punkten möglich. Daraus ergebe sich, daß das verhängte Beförderungsverbot ihn, den Soldaten, gravierender treffe, als in dem Urteil des Truppendienstgerichts vorausgesetzt worden sei. Eine Ahndung durch Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten stelle eine angemessene und ausreichende Sanktion für das Dienstvergehen dar.

22

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

23

2.

Nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung ist das Rechtsmittel auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots - nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

24

3.

Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.

25

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

26

Die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt des Soldaten hat beträchtliches disziplinares Gewicht. Denn die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, läßt Rückschlüsse auf sein Verantwortungsbewußtsein, seine charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß selbst eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens als ein nicht leichtzunehmender Pflichtenverstoß zu bewerten ist. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist sie geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 28. September 1989 - BVerwG 2 WD 7.89 - <BVerwGE 86, 184 [f.]>, vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 2 WD 9.89 - <BVerwGE 86, 236 [f.]> und vom 23. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 16.92 -).

27

Durch die - wenn auch nur fahrlässig begangene - außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Wiederholungsfall hat der Soldat seine charakterliche Unzuverlässigkeit und sein mangelndes Verantwortungsbewußtsein weiterhin unter Beweis gestellt. Er hat in verhältnismäßig kurzer Folge zum zweiten Mal fahrlässig am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er jeweils absolut fahruntüchtig war. Erst Ende Oktober 1992 hatte er seinen Führerschein wiedererteilt bekommen. Außerdem war er im Mai 1992 vom Kommandeur 2. Panzergrenadierdivision ausdrücklich darüber belehrt worden, daß er mit seiner ersten außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt ein sehr schweres Dienstvergehen begangen habe, und daß er bei einem weiteren, auch außerdienstlichen, gewichtigen Dienstvergehen mit der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens zu rechnen habe. Handelt es sich bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt um einen Wiederholungsfall, so gewinnt diese Pflichtwidrigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. April 1988 - BVerwG 2 WD 52.87 - m.w.N.) eben dadurch erheblich an Gewicht. Dies muß sich daher zum Nachteil des Soldaten im Sinne einer Maßnahmeverschärfung auswirken; zumal sich regelmäßig auch das Maß der Schuld erhöht, wenn ein Soldat unter Mißachtung einer vorangegangenen strafgerichtlichen Mahnung in gleicher oder ähnlicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstößt und damit die mit der vorherigen Maßregelung verbundene Erwartung enttäuscht, er werde künftig seine Pflichten im Straßenverkehr gewissenhaft erfüllen. Dies Erwägungen greifen insbesondere dann ein, wenn der Soldat Vorgesetzter ist und nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Nach der Rechtsprechung des Senats ist daher bei der im ersten Wiederholungsfall begangenen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt am Steuer eines privaten Kraftfahrzeugs eine nachhaltige disziplinargerichtliche Pflichtenmahnung in Form eines Beförderungsverbots angemessen, das sich nach den Feststellungen der Stammdienststelle des Heeres vom 28. März 1994 tatsächlich auf seine Laufbahn auswirkt.

28

In der Tat selbst war mildernd zu berücksichtigen, daß der Soldat die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nur fahrlässig verletzt hat. Darüber hinaus liegen in der Tat keine Milderungsgründe vor. Zugunsten des Soldaten sprechen aber seine über dem Durchschnitt liegenden, ständig sich steigernden dienstlichen Leistungen als Rechnungsführer sowie die ihm erteilten zwei förmlichen Anerkennungen.

29

Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände hielt der Senat ein Beförderungsverbot von einem Jahr für angemessen. Dabei hat er auch berücksichtigt, daß die Truppendienstkammer das Beförderungsverbot von 18 Monaten entgegen der ständigen Rechtsprechung mit einer Gehaltskürzung verbunden und auf diese Weise die Berufung des Soldaten gegen ihr Urteil vom 25. Oktober 1993 veranlaßt hat. Hätte die Kammer lediglich ein Beförderungsverbot verhängt, so hätte dieses noch Ende des Jahres 1993 rechtskräftig werden können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt der Senat aus Gründen der Gleichbehandlung ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres im Ergebnis für angemessen.

30

4.

Da der Soldat damit das Ziel seiner Berufung, nämlich vor seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr die formellen Voraussetzungen für eine Beförderung zum Oberfeldwebel zu erfüllen, erreicht hat, war sein Rechtsmittel erfolgreich. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren daher in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO sowie die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO dem Bund autzuerlegen.

Hacker
Dr. Scnwandt
Roth
Guhrsch
Griestop