Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1988, Az.: BVerwG 2 WD 52/87
Pflichtwidriges Verhalten im Dienst; Straßenverkehrsdelikte als Dienstvergehen; Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 52/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 23.04.1987 - AZ: S 5 VI 4/87
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Unteroffizier der Reserve ..., geboren am ...
In dem Disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. April 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Roth,
ferner
Oberstleutnant Tolxdorff, Stabsunteroffizier Schabacker als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 23. April 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 24 Jahre alte frühere Soldat begann nach Abschluß der Hauptschule am 1. September 1980 eine dreijährige Lehre als Metzger.
Auf Grund seiner Bewerbung wurde er zum 3. Oktober 1983 zur 3./... ausbildungsregiment ... in L. einberufen und am 6. Oktober 1983 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier Jahre festgesetzt; sie endete daher mit Ablauf des 30. September 1987.
Nach seiner Beförderung zum Gefreiten am 19. März 1984 wurde der frühere Soldat mit Wirkung vom 1. Januar 1986 zum Unteroffizier ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde er nach vorangehender Kommandierung vom 22. bis 31. Dezember 1983 zum 1. Januar 1984 zur Nachschubstaffel/... geschwader ... in E. als Betriebsstoffspezialist und Tankanlagenmechaniker versetzt. Vom 21. März bis 5. Juni 1984 nahm er am Unteroffizierlehrgang Luftwaffe beim Stab ... regiment ... in M. teil, bestand jedoch die Prüfung wegen einer unzureichenden Note im Fach "innere Führung" nicht. Bei der Wiederholung des Lehrgangs bei der Unteroffizier-Lehr- und Sicherungsstaffel/... geschwader ... vom 8. Januar bis 19. März 1985 erzielte er ein befriedigendes Prüfungsergebnis. Am 1. Januar 1986 wechselte er auf den Dienstposten eines Kraftfahrers Klasse CE und Betriebsstoffspezialisten bei seiner bisherigen Einheit.
Die Beurteilung vom 12. März 1986 lautete zusammenfassend auf "6 D"; in der ergänzenden Kennzeichnung wurde das Persönlichkeitsbild des früheren Soldaten wie folgt charakterisiert:
"Uffz ... ist ein geselliger Soldat, der hilfsbereit ist und sich in die Kameradschaft gut einfügt. Er gibt sich natürlich und ungezwungen, kann jedoch eine gewisse Verspieltheit nicht verleugnen."
Der frühere Soldat erhielt am 29. September 1986 das Tätigkeitsabzeichen für Luftwaffenversorgungsdienst in Bronze.
Nach Auskunft aus dem Bundeszentralregister wurde der frühere Soldat, abgesehen von den in den sachgleichen Strafverfahren verhängten Strafen, mit folgenden Strafen belegt:
- 1.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 7. Oktober 1983 - 1 Cs 132/83 - wegen einer am 25. August 1983 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM sowie einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 6. Juni 1984;
- 2.
durch Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 27. September 1984 - 1 Cs 167/84 HW - wegen eines am 19. Juli 1984 begangenen unerlaubten Sichentfernens vom Unfallort mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40 DM und einem Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten.
Diese Strafen sind rechtskräftig geworden.
Disziplinar wurde der frühere Soldat bisher wie folgt gemaßregelt:
- 1.
Mit einer Disziplinarbuße von 200 DM am 4. Januar 1985, weil er sich am 18. Dezember 1984 gegen Mitternacht im Fliegerhorst B. nördlich des Speisesaales IV der Truppenküche mit dem Stabsunteroffizier D. geprügelt hat; zuvor hatten beide eine nicht mehr festzustellende Menge alkoholischer Getränke zu sich genommen und sich über nicht mehr zu klärende Themen gestritten, bis beide übereingekommen sind, sich im nahegelegenen Unterkunftsgebäude in den Arbeitsanzug umzukleiden, die Dienstgradabzeichen zu entfernen und sich anschließend zu prügeln.
- 2.
Des weiteren wurde gegen den früheren Soldaten am 29. September 1987 durch den Staffelchef der Nachschubstaffel des ... geschwaders ... eine Disziplinarbuße von 100 DM verhängt, weil er nach dem nicht mehr genau zu ermittelnden Verlust seiner säurefesten Handschuhe die gefütterten Lederhandschuhe seiner persönlichen Bekleidung und Ausrüstung zweckwidrig im Tanklager des Fliegerhorstes zu Umfüllarbeiten bis Ende August 1987 benützt und dann unauffindbar verlegt hat; dabei kam erschwerend hinzu, daß ihm bewußt war, verschiedene andere Gegenstände der persönlichen Bekleidung und Ausrüstung schon vor längerer Zeit verloren zu haben, ohne entsprechende Maßnahmen ergriffen zu haben.
Die Dienstbezüge des ledigen früheren Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.056,50 DM brutto. Auf ihrer Grundlage erhielt er für die Dauer von sechs Monaten bis zum 31. März 1988 Übergangsgebührnisse in Höhe von 1.542,38 DM brutto, 1.150,24 DM netto monatlich. Darüber hinaus hat er eine Übergangsbeihilfe von 8.226 DM erdient, die gemäß § 75 Abs. 2 WDO einbehalten wurde. Der frühere Soldat zahlt eine Darlehensschuld in Höhe von etwa 4.800 DM in monatlichen Raten von 500 DM für Zinsen und Tilgung zurück.
II
Im April 1985 sowie im Juni 1986 kam es zu zwei weiteren Strafverfahren gegen den früheren Soldaten.
Das Amtsgericht S. verurteilte ihn am 17. Oktober 1985 - 1 Ds 126/85 - wegen unerlaubten Sichentfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM und verbot ihm für die Dauer von zwei Monaten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Die vom früheren Soldaten eingelegte Berufung wurde vom Landgericht F. mit Urteil vom 7. April 1986 - 52 Ns 164/85 - verworfen. Die hiergegen eingelegte Revision des früheren Soldaten hat das Oberlandesgericht K. mit Beschluß vom 24. September 1986 als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts F. ist damit seit dem 25. September 1986 rechtskräftig.
Ferner belegte das Amtsgericht S. den früheren Soldaten durch Strafbefehl vom 25. September 1986 - 1 Cs 170/86 -, rechtskräftig seit dem 14. Oktober 1986, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 DM, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und untersagte die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vor Ablauf von elf Monaten.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd - ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 10. Februar 1987 - den früheren Soldaten am 23. April 1987 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.
Zum Anschuldigungspunkt 1 legte die Kammer ihrer Entscheidung die in Rechtskraft erwachsenen tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Urteils des Landgerichts F. vom 7. April 1986 gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO zugrunde. Sie faßte keinen Lösungsbeschluß und ging mithin von folgendem Sachverhalt aus:
"Der in B. stationierte Angeklagte hatte am Freitag, dem 19.4.1985, bis 22.30 Uhr Dienst. Anschließend fuhr er mit seinem Pkw nach M., wo er im Hause der Eheleute R., R. 41, übernachten wollte. Er ist mit deren Tochter, der Zeugin Carmen R., seit längerem befreundet.
Etwa 1,5 bis 2 km vor diesem Haus bereits innerhalb der Ortschaft M. kam der Angeklagte mit seinem Pkw gegen 23.00 Uhr infolge überhöhter Geschwindigkeit in einer leichten Kurve von der Straße ab. Sein Fahrzeug kollidierte an seiner rechten Seite mit einer Ecke des Hauses O. in der N. Straße 2. Dabei wurden einige der hier als Verkleidung angebrachten Fliesen beschädigt. Ferner wurde Lackfarbe vom Pkw auf die Wand übertragen. Die Reparaturkosten beliefen sich auf insgesamt 252,05 DM. Sie waren deshalb so gering, weil der Fliesenleger dieselben Fliesen noch beschaffen konnte, so daß nicht die gesamte verkleidete Fläche erneuert werden mußte sondern die beschädigten Fliesen ausgetauscht werden konnten.
Der Angeklagte fuhr seinen auf der rechten Seite erheblich beschädigten Pkw auf einen Platz neben der Straße und ging dann zu der Haustüre O., wo er auf die hier angebrachten drei Klingelknöpfe drückte. Da sich niemand im Hause bemerkbar machte, ging er um das Haus herum und fuhr dann, als er kein Licht sah, nach einer Wartezeit von 20 bis 30 Minuten weiter.
Den von ihm angerichteten Schaden untersuchte er im Lichte seines Fahrzeugs. Er bemerkte, daß Fliesen beschädigt waren. Die Reparaturkosten schätzte er auf 100 DM.
Er stellte sein Fahrzeug auf einem an die R.straße unmittelbar angrenzenden Platz gegenüber dem Haus der Eheleute R. ab.
Am kommenden Morgen verließ die Zeugin O. gegen 8.00 Uhr das Haus und stellte dabei die Beschädigungen fest. Da sie außer einigen Glas- und Lacksplittern keine Anhaltspunkte dafür hatte, wer den Schaden verursacht haben konnte, entschlossen sie und ihr Mann sich gegen 9.00 Uhr, die Polizei in M. zu verständigen. Der daraufhin mit den Ermittlungen beauftragte Zeuge POM D. fuhr zur Unfallstelle. Nachdem er diese besichtigt, Lack- und Glassplitter gesichert und einen von der Zeugin O. als möglicherweise am Unfall beteiligten, tatsächlich dafür aber nicht in Frage kommenden Pkw besichtigt hatte, fuhr er die Umgebung ab. Dabei kam er zwischen 10.00 und 1/2 11.00 Uhr auch zum R., wo er den Pkw des Angeklagten stehen sah. Er läutete im Haus Nr. 41. Die Zeugin Helga R., die Mutter der Freundin des Angeklagten, öffnete ihm und verwies ihn nach seiner Frage nach dem Eigentümer des Fahrzeugs an den Angeklagten. Dieser räumte ein, den Unfall verursacht zu haben, und erklärte, er habe die Geschädigten eben aufsuchen wollen.
Der Angeklagte war sich darüber im klaren, daß er verpflichtet war, sich entweder mit den Geschädigten oder der Polizei so schnell wie möglich jedenfalls vor 10.00 Uhr am Morgen nach dem Unfall in Verbindung zu setzen."
Zu Anschuldigungspunkt 2 stellte die Kammer auf Grund der Zeugenaussage des Disziplinarvorgesetzten des früheren Soldaten, des Hauptmanns B., sowie auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, fest:
"Am 09. Juli 1986 fuhr der Soldat gegen 23.15 Uhr auf der L 123 in M. mit seinem privaten Pkw, einem BMW. Bei dieser Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr war er auf Grund vorausgegangenen Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig. Die Blutentnahme um 0.45 Uhr ergab nach dem in der Hauptverhandlung in entsprechender Anwendung von § 256 Abs. 1 StPO verlesenen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in F. vom 13. Juni 1986 eine Blutalkoholkonzentration von 2,04 g Promille nach der ADH-Methode und von 1,92 g Promille nach dem gaschromatografischen Verfahren. Alkoholbedingt war der Soldat bei überhöhter und von ihm nicht mehr beherrschbarer Geschwindigkeit während eines Abbiegevorgangs mit einem entgegenkommenden Pkw zusammengestoßen. Dabei verletzte sich die Fahrerin des entgegenkommenden Pkw's. Sie erlitt Schnittwunden an den Händen und Beinen, Prellungen an Bauch, Arm und Knie. Ferner entstand an dem entgegenkommenden Pkw ein Fremdschaden in Höhe von etwa 2.500 DM."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG und damit als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnehme, lasse Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit zu. Dies gelte besonders für einen Soldaten, der sich, wie hier zu Anschuldigungspunkt 1, durch Unfallflucht vorsätzlich den notwendigen Feststellungen zu entziehen suche; er gefährde damit die berechtigten Schadensersatzansprüche Dritter. Ein solches Verhalten zeige wenig Verantwortlichkeit und sei geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft zu beeinträchtigen. Auch eine fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, wie zu Anschuldigungspunkt 2, sei wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ein Versagen, das geeignet sei, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies gelte um so mehr, wenn es tatsächlich zu einem Personenschaden und zu einem beträchtlichen Sachschaden komme. Verschärfend sei der hohe Blutalkoholgehalt ins Gewicht gefallen. Im motorisierten Straßenverkehr könne schon eine geringe Menge genossenen Alkohols zum Betriebsrisiko werden. Je mehr ein Soldat Alkohol zu sich nehme und in diesem Zustand sich gefahrengeneigter technischer Mittel bediene, um so mehr entferne er sich von der Verantwortlichkeit, die von ihm erwartet werden müsse. Hinsichtlich des Tatvorwurfs zu 2 habe er überdies als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben (§ 10 Abs. 1 SG). Erschwerend sei ferner zu berücksichtigen gewesen, daß der frühere Soldat sowohl die Unfallflucht als auch die Trunkenheitsfahrt im Wiederholungsfall begangen habe; durch diese Wiederholung sei eine charakterliche Unzuverlässigkeit zutage getreten, die eine härtere disziplinare Reaktion angemessen erscheinen lasse. Wenngleich die dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten als erster Betriebsstoffspezialist brauchbar seien, könne er nicht mehr im Dienstgrad eines Unteroffiziers verbleiben. Zwar werde regelmäßig eine erstmals begangene Unfallflucht und eine danach erstmals begangene Trunkenheitsfahrt nur mit einem Beförderungsverbot geahndet. Dies geschehe in der Erwartung, daß der verurteilte Soldat unter dem Eindruck des Beförderungsverbots sich künftig wohlverhalten werde. Diese Erwartung könne die Kammer dem früheren Soldaten aber nicht mehr entgegenbringen, da er sowohl die Unfallflucht als auch die Trunkenheitsfahrt jeweils im Wiederholungsfall begangen habe und sich durch die Verzögerung seiner Beförderung zum Unteroffizier wegen der Unfallflucht nicht von der wiederholten Trunkenheitsfahrt habe abhalten lassen. Das Dienstvergehen offenbare ein so hohes Maß an Unreife und Unzuverlässigkeit, daß der frühere Soldat nicht mehr für einen Vorgesetztendienstgrad geeignet erscheine. In Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sei eine Dienstgradherabsetzung zum Hauptgefreiten angemessen.
Gegen dieses ihm am 21. Mai 1987 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. Juni 1987, der am 22. Juni 1987, einem Montag, beim Truppendienstgericht Süd eingegangen ist, Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten aufzuheben.
Die Kammer hat die Berufung mit Beschluß vom 24. Juni 1987 als unzulässig verworfen, da sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des früheren Soldaten, die zur Begründung der Berufung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rügte sowie die Dienstgradherabsetzung als unangemessen bezeichnete, weil die Gesamtumstände des Falles, insbesondere die Schwere der einzelnen Vergehen, die verhängte Maßnahme nicht rechtfertigen könnten, hat der Senat mit Beschluß vom 31. Juli 1987 - 2 WDB 8/87 - dem früheren Soldaten wegen Versäumung der Frist zur Einlegung einer ordnungsgemäß begründeten Berufung gegen das Kammerurteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1. § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO und § 44 ff. StPO).
2.
Das Rechtsmittel greift nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung weder die Tat- und Schuldfeststellungen noch die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts an; es ist mithin auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechtarungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen. Der frühere Soldat war gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.
4.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
a)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
Zu Anschuldigungspunkt 1 hat sich der frühere Soldat durch seine Verkehrsunfallflucht in der Nacht vom 19. zum 20. April 1985 der Feststellung seiner Verantwortung für den von ihm verursachten Sachschaden, den er als solchen wahrgenommen hatte, entzogen. Er hat zwar nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts F. versucht, Bewohner des beschädigten Hauses durch Betätigung der Klingelknöpfe zu wecken und ist auch um das Haus herumgegangen, ohne jedoch einen Bewohner zu ermitteln. Als er kurzfristig keinen Erfolg hatte, hat er sich von der Unfallstelle entfernt, ohne die Nachbarn oder die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen, und ohne sich auch am nächsten Morgen umgehend mit dem Geschädigten in Verbindung zu setzen. Wenngleich der Sachschaden nicht erheblich war, weil die beschädigten Fliesen nicht nachgekauft zu werden brauchten, sondern aus einem präsenten Vorrat ersetzt werden konnten, läßt das Fehlverhalten des früheren Soldaten eine verwerfliche charakterliche Einstellung erkennen. Denn eine Verkehrsunfallflucht zeigt in der Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers, weil er sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung am Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entziehen will oder diese Konsequenz jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort stellt daher nach ständiger Rechstsprechung des Senats (BVerwG Urteile vom 21. Mai 1985 - 2 WD 59/84 - m.w.N. und vom 13. Mai 1986 - 2 WD 2/86) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, daß es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung angemessen geahndet werden kann, sondern ein Beförderungsverbot als Maßregelung erfordert.
Bei der Maßnahmebemessung ist erschwerend zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat hier im Wiederholungsfall Verkehrsunfallflucht begangen hat. Bereits im September 1984 war er vom Amtsgericht S. wegen eines am 19. Juli 1984 begangenen gleichartigen Delikts zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verurteilt worden. Wenn er sich durch diese strafgerichtliche Ahndung nicht davon abhalten ließ, sich noch vor Ablauf eines Jahres, nämlich am 19. April 1985, erneut in einschlägiger Weise vorsätzlich seiner Verantwortung für einen von ihm fahrlässig verursachten Sachschaden zu entziehen, so offenbart er durch die Wiederholungstat innerhalb kurzer Zeitspanne einen schwerwiegenden Mangel an Verantwortungsbewußtsein und Unreife. Da das tatsächliche Verhalten in beiden Fällen nach seinen Modalitäten und erkennbaren Intentionen in etwa vergleichbar ist - der frühere Soldat hätte die Geschädigten ohne besondere Mühe ermitteln und die Unfälle von sich aus aufklären können -, wird darin ein "roter Faden" sichtbar, der darauf hindeutet, daß der frühere Soldat nicht nur in seinem tatsächlichen Verhalten unbelehrbar und bedenkenlos, sondern darüber hinaus in seiner Persönlichkeitsstruktur ungefestigt und rücksichtslos ist, mithin charakterlich verwurzelte Schwächen aufweist.
Dies wird auch durch das Fehlverhalten des früheren Soldaten zum Anschuldigungspunkt 2 untermauert. Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, lasse Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität zu. Es enspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß selbst eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens als eine nicht leichtzunehmende Pflichtverletzung zu bewerten ist. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist sie geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Sie kann aus diesem Grund regelmäßig nur mit einer Gehaltskürzung angemessen geahndet werden, die jedenfalls dann für verwirkt erachtet wird, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung und des Vertrauensverlustes als besonders erheblich erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 46, 274, 275 [BVerwG 26.06.1974 - II WD 49/73]; 73, 287 [BVerwG 29.10.1981 - 1 D 50/80]; BVerwG Urteile vom 20. November 1980 - 2 WD 12/80 -, vom 12. Juli 1984 - 2 WD 1/84 - und vom 13. Mai 1986 - 2 WD 2/86 - jeweils m.w.N.).
Handelt es sich bei der fahrlässigen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt jedoch um einen Wiederholungsfall, so gewinnt diese Pflichtwidrigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwG Urteile vom 12. Juli 1984 - 2 WD 1/84 - und vom 6. Dezember 1984 - 2 WD 35/84) dadurch erheblich an Bedeutung, daß es sich nicht mehr um eine Einzelerscheinung von Fehlverhalten handelt. Der frühere Soldat war hier schon im Oktober 1983 vom Amtsgericht S. wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und mehrmonatigen Sperre seiner Fahrerlaubnis verurteilt worden. Lag diese Tat zwar vor seinem Eintritt in die Bundeswehr, so war sein wiederholtes einschlägiges Versagen jedoch ebenso geeignet, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit innerhalb der Bundeswehr zu beeinträchtigen und seine dienstliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Wegen der Sperre der Fahrerlaubnis konnte er weder nach seinem Diensteintritt noch später infolge erneuter Verhängung von Fahrverboten als Kraftfahrer bei der Nachschubstaffel eingesetzt werden. Es muß sich daher zu seinem Nachteil im Sinne einer Maßnahmeverschärfung auswirken, wenn er sich seine schon vor seinem Diensteintritt ergangene einschlägige strafgerichtliche Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen. Auch das Maß seiner Schuld erhöht sich regelmäßig, wenn der Soldat unter Mißachtung einer vorangegangenen strafgerichtlichen Mahnung in gleicher oder ähnlicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstößt und damit die mit der vorherigen Maßregelung verbundene Erwartung enttäuscht, er werde künftig seine Pflichten im Straßenverkehr gewissenhaft erfüllen. Diese Erwägungen greifen insbesondere dann ein, wenn der Soldat Vorgesetzter ist und nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Nach der Rechtsprechung des Senats ist schon bei der im ersten Wiederholungsfall begangenen fahrlässigen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt am Steuer eines privaten Kraftfahrzeuges eine nachhaltige disziplinargerichtliche Pflichtenmahnung in Form eines Beförderungsverbotes als angemessene Disziplinarmaßnahme in Erwägung zu ziehen.
Als weitere Erschwernisgründe seines Fehlverhaltens fallen hier zuungunsten des früheren Soldaten zusätzlich ins Gewicht, daß seine fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt am 9. Juli 1986 zu einer fahrlässigen Körperverletzung einer anderen Verkehrsteilnehmerin und schwerwiegenddem materiellen Schaden führte. Die Fahrerin des dem früheren Soldaten verkehrsgerecht entgegenkommenden Wagens erlitt nämlich Schnittwunden an Händen und Beinen sowie Prellungen am Bauch, Arm und Knie, und an ihrem Kraftfahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 2.500 DM. Des weiteren ist dieser Unfall allein dem früheren Soldaten anzulasten, weil er ihn unter Alkoholeinfluß durch überhöhte Geschwindigkeit und dadurch hervorgerufen hat, daß er beim Abbiegen die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und auf das ordnungsgemäß gelenkte Fahrzeug des Unfallopfers aufprallte. Sein Fehlverhalten fiel zudem in die Zeit, als das Strafverfahren wegen der Verkehrsunfallflucht vom 19. April 1985 noch gegen ihn lief. Nicht einmal das konnte ihn von einem erneuten Versagen in straf- und dienstrechtlicher Hinsicht abhalten.
b)
Ein Dienstvergehen, das, wie hier, mehrere Pflichtwidrigkeiten umfaßt, die schon jede für sich die Verhängung eines Beförderungsverbotes rechtfertigen, muß zwar nicht zwangsläufig mit einer reinigenden Maßnahme geahndet werden; aber angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles, die gerade durch die doppelte Wiederholungstat mit jeweils nachteiligen - zu Anschuldigungspunkt 2 sogar erheblichen - Folgen für Dritte gekennzeichnet sind, ist eine Dienstgradherabsetzung des früheren Soldaten als erforderliche und angemessene Maßregelung anzusehen. Der frühere Soldat hat sich selbst die infolge seines Fehlverhaltens zu Anschuldigungspunkt 1 vorgenommene Zurückstellung seiner Beförderung zum Unteroffizier nicht als eindringliche Pflichtenmahnung und nachhaltige Warnung vor Begehung einer erneuten Pflichtwidrigkeit zu Herzen genommen. Angesichts dieser auffälligen Unbelehrbarkeit und anhaltenden Unzuverlässigkeit hat er durch sein Dienstvergehen das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn so eindeutig gestört, daß er der Bundeswehr in seiner Dienstgradgruppe als Unteroffizier nicht mehr zugemutet werden kann, sondern in einen Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden muß.
Milderungsgründe sind weder in dem Tatgeschehen noch in der Person des früheren Soldaten ersichtlich. Die Beurteilung vom 12. März 1986 bescheinigte ihm zwar befriedigende Leistungen. Sein dienstliches Verhalten als Vorgesetzter war aber nicht frei von kritischer Würdigung. Bemerkenswerterweise ist es zu dem mit der Disziplinarbuße von 200 DM gemaßregelten Fehlverhalten des früheren Soldaten vom Dezember 1984 ebenfalls unter Alkoholeinfluß gekommen. Auch die Disziplinarmaßnahme vom 29. September 1987 verdeutlichte die Notwendigkeit einer Maßregelung des früheren Soldaten wegen wiederholt nachlässigen Verhaltens im Dienst.
Die von der Kammer verhängte reinigende Maßnahme erweist sich nach alledem als notwendige und angemessene disziplinargerichtliche Ahndung eines schwerwiegenden Dienstvergehens des früheren Soldaten.
5.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge nach § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Schwandt
Roth
Tolxdorff
Schabacker