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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.1987, Az.: BVerwG 2 WDB 8/87

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 8/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 23.04.1987 - AZ: S 5 VL 4/87

In dem Disziplinarverfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
am 31. Juli 1987
beschlossen:

Tenor:

Dem Soldaten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer ordnungsgemäß begründeten Berufung gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 23. April 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 44 ff StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO).

Der Beschluß des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 24. Juni 1987 ist damit gegenstandslos und die Beschwerde des Soldaten vom 9. Juli 1987 erledigt.

Hacker
Dr. Ehrl
Roth