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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1985, Az.: BVerwG 2 WD 59/84

Außerdienstliches Dienstvergehen eines Soldaten durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Verspätete Stellung bei der Polizei als Schuldmilderungsgrund; Ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr bei Begehung von Verkehrsdelikten durch Soldaten; Verhängung einer Disziplinarbuße

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 59/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 28545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 08.08.1984 - AZ: S 3 VL 11/84

Prozessführer

Oberfeldwebel ..., geboren am ..., ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Mai 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
ferner
Oberstleutnant Philipp,
Hauptfeldwebel Boog als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 8. August 1984 wird zuzurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 33 Jahre alte Soldat unterzog sich nach dem Abschluß der Volksschule vom 1. August 1965 an einer Lehre als Kfz-Elektriker, die er am 12. Dezember 1968 mit dem Bestehen der Gesellenprüfung erfolgreich beendete. Anschließend war er in dem erlernten Beruf tätig, bis er zum 2. Januar 1974 zur Heeresfliegerwaffenschule in A. einberufen wurde, um Grundwehrdienst zu leisten.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der inzwischen bis zum Hauptgefreiten. UA beförderte Soldat durch Urkunde vom 18. März 1975 am 27. März 1975 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nachdem seine Dienstzeit wiederholt verlängert und er nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen zuletzt am 4. Januar 1984 zum Oberfeldwebel ernannt worden war, wurde ihm durch Aushändigung der Urkunde vom 28. Februar 1983 am 22. März 1983 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zur Heeresfliegerstaffel ... in M. versetzt und dort als Flugzeug- und Kfz-Elektriker sowie als Kfz/Panzer-Instandsetzungsunteroffizier und Brandschutzunteroffizier verwendet. Nachdem er einen Lehrgang für Militärkraftfahrlehrer (Rad) bestanden hatte, wurde er vom 1. Oktober 1977 an bei der 2./Panzergrenadierbataillon ... in M. als Militärkraftfahrlehrerunteroffizier (Rad) und nach dem Bestehen eines entsprechenden Lehrgangs auch als Militärkraftfahrlehrer(Kette) eingesetzt. Auf seinen Wunsch wurde er zum 1. April 1980 zur Ausbildungskompanie Stabsdienst/Militärkraftfahrer ... in M. als Militärkraftfahrlehrerfeldwebel und Gruppenführer versetzt, ehe er zum 1. April 1982 als Kfz/Panzer-Instandsetzungsfeldwebel zur 1./Feldjägerbataillon ... in M. wechselte, bei der er seit 1. Juli 1983 auch die Aufgaben des Schirrmeisters versieht. Als Militärkraftfahrlehrer wurde der Soldat seit Oktober 1980 nicht mehr ständig eingesetzt, so daß seine Lehrberechtigung im August/September 1984 auslief.

4

In seiner Dienststellung als Militärkraftfahrlehrer wurde der Soldat am 18. Februar 1981 mit "gut" (3 C), in seiner Dienststellung als Kfz/Panzer-Instandsetzungsfeldwebel am 11. Februar 1983 und am 9. Mai 1985 jeweils mit "gut" (3 B) beurteilt. Er hat am 26. April 1982 eine förmliche Anerkennung erhalten, weil er, obwohl nicht als Instandsetzungsfeldwebel ausgebildet, als Instandsetzungsgruppenführer der Münchner Teile des Feldjägerbataillons ... bei der Technischen Materialprüfung C an Fahrzeugen durch das Wehrbereichskommando VI in der Zeit vom 29. März bis 2. April 1982 auf Grund seiner sehr guten Fachkenntnisse und seiner großen Einsatzbereitschaft ein überdurchschnittliches Prüfergebnis erzielt hatte. Seit Dezember 1975 ist er berechtigt, die Schützenschnur in Bronze, seit November 1981, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen. Für treue Pflichterfüllungund überdurchschnittliche Leistungen wurde ihm im Oktober 1983 das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze verliehen.

5

Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind weder Strafen noch disziplinare Maßregelungen eingetragen.

6

Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 2.651,88 DM brutto, einschließlich Sparzulage 2.114,09 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

7

Der Soldat ist seit dem 14. Juni 1974 kinderlos verheiratet. Seine Ehefrau ist als kaufmännische Angestellte berufstätig und verdient monatlich ca. 1.700 DM netto.

8

II

Durch Anzeige kam es im Juli 1983 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das Amtsgericht München stellte dieses Verfahren gemäß § 153 a Abs. 2 StPO durch Beschluß vom 17. Oktober 1983 unter der Auflage, daß der Soldat bis zum 15. November 1983 eine Geldbuße von 1.000 DM an die Staatskasse zahle, vorläufig und nach dem Erfüllen der Auflage durch Beschluß vom 25. Januar 1984 - 542 Cs 487 Js 107556/83 - endgültig ein.

9

In dem am 7. März 1984 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 30. April 1984 dem Soldaten zur Last, er habe seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß er am 12. Juli 1983 gegen 23.15 Uhr den Pkw "Audi", amtliches Kennzeichen DGF-... 47, in M. auf der K.straße in südlicher Richtung gesteuert habe und auf der Höhe des Anwesens Nr. 53 gegen eine dort aufgebaute hölzerne Fußgängerdurchführung gestoßen sei, wodurch diese teilweise zerstört worden und ein Schaden von 474 DM entstanden sei. Obwohl er erkannt habe, daß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen habe und dadurch ein nicht unbedeutender Fremdschaden entstanden sei, habe er die Unfallstelle verlassen und damit die im Interesse der anderen Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen vereitelt.

10

Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 8. August 1984 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einer Disziplinarbuße von 500 DM.

11

Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte das unerlaubte Entfernen des Soldaten vom Unfallort als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur außerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), begangen unter den haftungsverschärfenden Voraussetzungen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).

12

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

13

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort werde nach wie vor von der Bevölkerung als verwerfliche Tat eines Kraftfahrers angesehen. Deshalb sei das Dienstvergehen ernstzunehmen. Der Umstand, daß sich der Soldat - relativ spät - der Polizei gestellt habe, habe nicht schuldmindernd berücksichtigt werden können; denn der Soldat habe nach den örtlichen Umständen am Tatort mit der Feststellung seines amtlichen Kennzeichens durch anwesende Zeugen und demnach mit seiner Identifizierung während seines anschließenden Urlaubs rechnen können. Andererseits hätten jedoch seine bisher erzielten überdurchschnittlichen Beurteilungen und seine Auszeichnung mit dem Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze nicht außer acht bleiben dürfen. Auch das Strafgericht habe sein Verschulden als gering erachtet. Der entstandene Fremdschaden sei nicht allzu erheblich, sein Eigenschaden jedoch beträchtlich gewesen. Damit habe der erzieherische Zweck bei dem schuldeinsichtigen Soldaten auch mit einer Disziplinarbuße erreicht werden können. Bei deren Bemessung habe die Kammer die vom Strafgericht verhängte Bußauflage berücksichtigt.

14

Gegen diese ihm am 6. September 1984 zugestellte Enscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 4. Oktober 1984 in vollem Umfang Berufung einlegen und beantragen lassen, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Zur Begründung hat er vortragen lassen:

15

Die tatsächlichen Feststellungen der Kammer seien richtig. Sie erforderten aber in seinem Fall keine Disziplinarmaßnahme. Die Rechtsprechung habe bei fahrlässig begangenen Verkehrsdelikten eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG nur dann bejaht, wenn es sich um die Verletzung einer bedeutenden Pflicht des Straßenverkehrs gehandelt und die Schuld das Durchschnittsmaß überstiegen habe. Unfallflucht sei zwar ein Delikt, das seiner Natur nach nur vorsätzlich begangen werden könne; mit ihr werde auch eine bedeutende Pflicht des Straßenverkehrs verletzt. Dennoch könne im vorliegenden Fall nicht von einer ernsthaften Beeinträchtigung gesprochen werden; denn er, der Soldat, habe sich - subjektiv unerkannt - der Polizei gestellt und seine Tatbeteiligung eingestanden. Dieses Verhalten sei grundsatzlich zu begrüßen; denn dadurch werde die Erstattung des Schadens beschleunigt, wenn nicht gar erst dem Geschädigten ermöglicht. Es sei auch in charakterlicher Hinsicht positiv bedeutsam; das nachträgliche Eingestehen einer Verfehlung bedeute oft eine größere charakterliche Leistung als das sofortige Gestehen der Tat. Er, der Soldat, habe zweifellos zunächst gefehlt. Da er jedoch nachträglich sein Fehlverhalten mit allen Konsequenzen offenbart habe, habe er gezeigt, daß er disziplinarer Ahndung nicht bedürfe.

16

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

17

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat hat die rechtliche Würdigung der Kammer angegriffen, ein Dienstvergehen geleugnet und seinen Freispruch begehrt. Der Senat hatte daher eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden. Er hatte dabei gemäß § 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO die Anschuldigungsschrift vom 30. April 1984 zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen, der nicht zu entnehmen war, daß dem Soldaten auch das fahrlässige Beschädigen der hölzernen Fußgangerdurchführung als Pflichtwidrigkeit angelastet werden sollte.

18

3.

Die Berufung konnte nicht zum Erfolg führen.

19

Auf Grund der Einlassung des Soldaten und der in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommenen, im sachgleichen Strafverfahren gefertigten Skizzen und Bilder stand folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:

20

Am 12. Juli 1983 hatte der Soldat bis gegen 21.00 Uhr in der B.-Kaserne in M. angestrengt dienstlich zu arbeiten, da anderntags die Überprüfung seiner Einheit nach § 78 BHO bevorstand. Anschließend begab er sich zu einem Waldlauf .... Er trug dabei seinen Trainingsanzug. Als er auf dem Heimweg gegen 23.15 Uhr mit seinem Pkw Marke "Audi 100", amtliches Kennzeichen DGF-... 47, in M. die K.straße stadteinwarts in südlicher Richtung befuhr, bog an einer Kreuzung vor ihm ein unbekanntes Fahrzeug nach links ab. Er fuhr; an diesem Fahrzeug rechts vorbei und erkannte zu spät, daß sich weiter vorne in seiner Fahrtrichtung nach dem Anwesen Nr. 53 eine Baustelle befand, vor der ein überdachter hölzerner Durchlaß für Fußgänger und Radfahrer im Bereich der Fahrbahn errichtet worden war. Der Soldat stieß mit seinem-Wagen gegen den Eckpfosten dieser Durchführung und beschädigte sie auf einer Länge von 4 m. Er hielt sein Fahrzeug an, stieg aus und besichtigte den von ihm angerichteten Schaden. Er erwog, die Polizei zu verständigen, setzte sich wieder in sein Kraftfahrzeug und entfernte sich vom Unfallort. Als er nach einer Strecke von etwa 600 m eine Telefonzelle bemerkte, diese jedoch besetzt war, setzte er seine Fahrt mit Wissen und Wollen fort.

21

Der Durchgang mußte von der alsbald herbeigerufenen Feuerwehr notdürftig abgestützt werden. Seine Wiederherstellung kostete die Baufirma rund 474 DM. Der Pkw des Soldaten wurde bei dem Unfall vorne rechts und an der gesamten rechten Seite beschädigt; dieser Schaden belief sich auf etwa 4.000 DM. Der Soldat gab den Wagen einige Tage später beim Kauf eines Neufahrzeugs für 1.700 DM in Zahlung.

22

Der Unfallhergang war, von dem Soldaten unbemerkt, beobachtet und unter Angabe des polizeilichen Kennzeichens des vom Soldaten gefahrenen Wagens angezeigt worden. Im Rahmen der dadurch ausgelösten polizeilichen Ermittlungen stellte die Polizeiinspektion Dingolfing am 15. Juli 1983 den Soldaten als Halte des Unfallfahrzeugs fest. Am 20. Juli 1983 erschien der Soldat, der inzwischen einen Urlaub angetreten hatte, aus freien Stücken bei der Polizeiinspektion Vilshofen und legte ein umfassendes Geständnis ab.

23

Dienst- und disziplinarrechtlich hat der Soldat vorsätzlich seine Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG dadurch verletzt, daß er sich in Kenntnis des von ihm bei einem Unfall im Straßenverkehr verursachten, nicht völlig belanglosen Schadens wissentlich und willentlich vom Unfallort entfernte, bevor er zugunsten des Unfallgeschädigten die Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit sowie die Angaben, an dem Unfall beteiligt zu sein, ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hatte, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Sein Verhalten außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen war geeignet, zwar nicht das Ansehen der Bundeswehr, wohl aber die Achtung und das Vertrauen ernsthaft zu beeinträchtigen, die seine dienstliche Stellung erfordert. Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, läßt Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit, auf sein Verantwortungsbewußtsein und auf seine moralische Integrität zu und ist daher auch dienstlich von Belang. Daß eine Unfallflucht insbesondere bei einem als Militärkraftfahrlehrer ausgebildeten und in dieser Funktion noch zeitweise eingesetzten Soldaten geeignet ist, dessen dienstliches Ansehen ernsthaft zu beeinträchtigen, liegt auf der Hand.

24

Der Soldat hat demzufolge gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.

25

Dieses Dienstvergehen ist nicht leichtzunehmen.

26

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zeigt in der Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers an, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entzieht und es darauf ankommen läßt, daß der Geschädigte aus eigenen Mitteln den gesamten Schaden bezahlen muß. In der Öffentlichkeit hinterläßt ein solches Verhalten einen sehr ungünstigen Eindruck. Entzieht sich ein Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm angerichteten Schaden, so läßt er eine so verwerfliche charakterliche Einstellung erkennen, daß sich daraus gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben können. Das gilt selbst dann, wenn der Soldat durch die Unfallflucht lediglich den Unannehmlichkeiten entkommen wollte, die mit einer Aufnahme des Unfallgeschehens verbunden sind; in diesem Fall nimmt er die Schädigung eines anderen mindestens billigend in Kauf. Der Senat hat daher seit langem schon das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als Dienstvergehen für so schwerwiegend angesehen, daß es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung als der mildesten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme angemessen geahndet werden kann (NJW 1982, 2272 = RiA 1982, 173 - Dok.Ber. Teil B 1982, 219 = Truppenpraxis 1983, 21 m.w.N.). Das gilt besonders bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, und vor allem bei einem Soldaten, der als Militärkraftfahrlehrer ausgebildet worden ist und zur Zeit der Tat als solcher, wenn auch nur noch gelegentlich, zum Einsatz kam. In dieser Funktion mußte er andere Soldaten darüber belehren, wie man sich im Straßenverkehr benehmen und nach Unfällen verhalten muß. Indem er seine Lehren selbst nicht befolgte, gab er das denkbar schlechteste Beispiel und machte sich unglaubwürdig.

27

In Anbetracht dieser Rechtsprechung hat die Truppendienstkammer das Dienstvergehen sehr milde dadurch geahndet, daß sie hiervon einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme überhaupt absah und den Soldaten lediglich mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme belegte, einer Disziplinarbuße, die sich im ersten Viertel des nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO dafür vorgesehenen Rahmens hält. Alle in der Tat und in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe sind bei dieser Maßnahme in größtmöglichem Umfange berücksichtigt worden.

28

Zwar hatte der Soldat bei dem Unfall nur einen relativ geringen Sachschaden angerichtet und vor allem keine Personen unmittelbar gefährdet oder in Mitleidenschaft gezogen. Gleichwohl war sein Entfernen vom Unfallort verantwortungslos, weil er nicht wissen konnte, daß es durch die Achtsamkeit Dritter gelang, die Unfallstelle alsbald abzusichern und dadurch die von ihm mittelbar geschaffenen Gefahren zu beseitigen. Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten sprach dagegen, daß er sich eine Woche nach dem Unfall überwinden konnte, sich der Polizei stellte und die Tat zugab, noch ehe ihm bekannt war, daß bereits Ermittlungen gegen ihn liefen. Zu seinen Gunsten mußte darüber hinaus seine Persönlichkeit berücksichtigt werden. Er erbringt bereits seit Jahren beständig weit über den Anforderungen liegende dienstliche Leistungen und stellt seine fachliche Qualifikation voll in den Dienst seines Berufes. Zielstrebigkeit und Beharrlichkeit zeichnen ihn ebenso aus wie Hilfsbereitschaft und Kameradschaft. Die ihm erteilte förmliche Anerkennung und die ihm verliehenen Auszeichnungen spiegeln das Pflichtbewußtsein und den vorbildlichen Leistungswillen dieses bewährten Soldaten wider. Er hat sich selbst durch die Belastungen, die dieses Verfahren für ihn mit sich brachte, in seinem Engagement nicht beeinflussen lassen und seinen hohen Leistungsstand gehalten. Das mußte ihm ebenso zugute gehalten werden wie seine bislang tadelfreie Führung als Staatsbürger und als Soldat und seine offene Wesensart, die ihn in der Berufungshauptverhandlung sein Fehlverhalten nicht beschönigen ließ.

29

Stellte sich mithin das Dienstvergehen als das einmalige Versagen eines sonst bestens qualifizierten Portepee-Unteroffiziers dar, so bestand dennoch kein Anlaß, die von der Kammer verhängte Maßnahme noch weiter zu mildern. Das war dem Senat zum einen durch die schon von Verfassungs wegen vorgezeichneten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung verwehrt. Zum anderen hat der Soldat mit seiner Tat gezeigt, daß er im entscheidenden Augenblick vielleicht doch nicht die innere Standfestigkeit besitzt, die seine Vorgesetzten bei ihm vermuten. Durch die von der Kammer verhängte Disziplinarbuße, die selbst zusammen mit der ihm vom Strafgericht erteilten Auflage seinen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen ist, mußte der Soldat vielmehr auch disziplinar an seine militärischen Pflichten gemahnt und zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten angehalten werden.

30

Die Regelung des § 8 Satz 1 WDO verbot diese Maßnahmeverhängung nicht (BVerwG Urteil vom 20. September 1983 - 2 WD 22, 23, 24/83 - m.w.N.). Im Hinblick auf § 9 Abs. 4 WDO war die einfache Disziplinarmaßnahme auch nicht durch Ablauf der in § 9 Abs. 2 WDO bestimmten Frist unzulässig geworden.

31

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 WDO. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei der in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Philipp
Boog