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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1989, Az.: BVerwG 2 WD 7/89

Soldat; Trunkenheitsfahrt; Blutalkohol; Fahruntüchtigkeit; Dienstpflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 7/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord Münster 31.01.1989 - N 8 VL 26/88

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 184 - 188
  • NVwZ 1990, 670 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1990, 265-266 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch wenn eine Trunkenheitsfahrt im Zustand absoluter oder relativer Fahruntüchtigkeit nicht erwiesen ist, kann eine unter Alkoholeinfluß von 0,8 bis 1,29 Promille vorgenommene Fahrt eine Dienstpflichtverletzung darstellen.

2. Eine "Trunkenheitsfahrt" liegt im Disziplinarrecht begrifflich vor, wenn ein Soldat infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, mithin im Zustand rauschbedingter absoluter oder relativer Fahruntüchtigkeit mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.