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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1992, Az.: BVerwG 2 WD 42.91

Disziplinarverfahren gegen Soldat im Ruhestand wegen eines Verbrechens der sexuellen Nötigung in einem minder schweren Fall ; Verurteilung zur Aberkennung des Ruhegehalts unter Belassung des Dienstgrades eines Feldwebels der Reserve und Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 50 vom Hundert des Ruhegehalts für die Dauer eines Jahres ; Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht; Strafmilderung wegen festgestellter Wesensveränderungen, verminderter Schuldfähigkeit, tätiger Reue und Einsicht des früheren Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 42.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 19745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 02.05.1991 - AZ: 4 VL 9/90

Prozessführer

Feldwebel a.D. ..., geboren am ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Februar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Major Wolter, Hauptfeldwebel Konter als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 2. Mai 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 35 Jahre alte frühere Soldat besuchte sechs Jahre die Volksschule und fünf Jahre die Realschule, die er am 30. Juli 1974 mit dem Zeugnis der mittleren Reife abschloß.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat, der seine Eltern als gesetzliche Vertreter zustimmten, wurde er zum 1. Oktober 1974 zur 11./Luftwaffenausbildungsregiment ... in G. einberufen und durch Urkunde vom 1. Oktober 1974 am 3. Oktober 1974 als Flieger UA in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier, acht und zwölf Jahre festgesetzt. Durch Urkunde vom 11. Juni 1982 wurde ihm als Oberfeldwebel am 28. Juni 1982 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der frühere Soldat durch Urkunde vom 10. Juni 1981 mit Wirkung vom 1. Juli 1981 zum Oberfeldwebel befördert, durch Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 23. Februar 1989, das nach Rücknahme seiner, des früheren Soldaten, Berufung seit dem 9. Januar 1990 rechtskräftig ist, in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt und durch Urkunde vom 25. April 1990 mit Ablauf des 31. Juli 1990 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde der frühere Soldat zum 1. Januar 1975 als 1. Statistiker und Stabsdienstunteroffizier zur Feldwerft .../Luftwaffenversorgungsregiment ... in L. versetzt und nahm auf Grund einer Kommandierung vom 7. April bis 20. Juni 1975 am Unteroffizierlehrgang mit der Abschlußnote "4" teil. Zum 1. Juli 1975 wechselte er auf den Dienstposten eines Stabsdienstsoldaten, zum 1. Oktober 1975 auf den eines Stabsdienstunteroffiziers und zum 1. Mai 1977 auf den eines Rechnungsführers B. Nachdem er in der Zeit vom 11. Oktober bis 18. November 1977 am Lehrgang für Rechnungs führer C mit der Prüfungsnote "2" teilgenommen hatte, wechselte er auf den Dienstposten eines Rechnungsführers C sowie zum 1. März 1978 auf den eines Rechnungsführers B und wurde zum 1. Oktober 1978 als Rechnungsführer B zum Stab Technische Gruppe 31/Luftwaffenversorgungsregiment ... in L. versetzt. Nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang für Rechnungsführer B in der Zeit vom 11. Oktober bis 6. Dezember 1978 mit der Abschlußnote "gut" sowie am Feldwebellehrgang der Luftwaffe in der Zeit vom 22. Januar bis 2. März 1979 mit der Abschlußnote "befriedigend" wurde der frühere Soldat zum 1. April 1981 als Rechnungsführer B zur Instandsetzungsstaffel Technische Gruppe 31/Luftwaffenversorgungsregiment ... in L. versetzt. Nach seiner Umschulung zum Bürokaufmann im Rahmen einer Kommandierung vom 15. September 1981 bis 29. Januar 1982, die er mit der Note "befriedigend" abschloß, wurde er erneut auf dem Dienstposten eines Rechnungsführers B eingesetzt. Auf Grund des Sachverhalts, der Gegenstand des ersten disziplinargerichtlichen Verfahrens war, wurde er vom 12. September 1988 bis zum Beginn seiner ärztlichen Behandlung am 26. Februar 1989 zur Luftwaffenwerft ... in U. (bei Biberach) kommandiert und war anschließend bis Ende Juni 1989 von jeder militärischen Dienstleistung befreit. Danach wurde er am 4. Juli 1989 zum Luftwaffenmunitionsdepot ... in S. kommandiert und leistete dort bis 10. August 1989 Dienst.

5

Auf Grund des Sachverhalts, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde dem früheren Soldaten mit Verfügung des Kommandeurs des Luftwaffenversorgungsregiments ... vom 10. August 1989 mit Wirkung vom selben Tag gemäß § 22 SG die Ausübung des Dienstes verboten und zugleich das Tragen der Uniform untersagt. Mit der am 22. September 1989 verfügten Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens wurde er nach § 120 Abs. 1 WDO vom 2. Oktober 1989 an vorläufig des Dienstes enthoben, und vom 1. November 1989 an wurde gemäß § 120 Abs. 2 WDO die Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge einbehalten. Auf Antrag des früheren Soldaten hob der Kommandeur der Luftwaffenunterstützungsgruppe Süd mit Verfügung vom 6. November 1989 seine Anordnung über die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge vom 22. September 1989 auf, ließ jedoch die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und das Verbot des Uniformtragens bestehen. Nach der Versetzung des früheren Soldaten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ordnete der Kommandeur der Luftwaffenunterstützungsgruppe Süd mit Verfügung vom 5. März 1991 gemäß § 120 Abs. 4 WDO die Einbehaltung eines Drittels des Ruhegehalts des früheren Soldaten an.

6

In den zusammenfassenden Wertungen seiner Beurteilungen steigerte sich der frühere Soldat seit dem Jahre 1977 von "6 D" (befriedigend) über "4 C" und "4 B" (ziemlich gut) in den Jahren 1980 bis 1983 sowie "3 C" (gut) im Jahr 1985 auf "2 C" (sehr gut) im Jahr 1987. Er ist Träger des Leistungsabzeichens in Gold in der 8. Wiederholung seit dem 27. Januar 1988 und des Tätigkeitsabzeichens der Luftwaffe für Luftwaffendienstpersonal in Silber seit dem 9. Februar 1981.

7

Das Bundeszentralregister weist neben der Strafe im sachgleichen Strafverfahren die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten durch Urteil des Amtsgerichts Günzburg vom 2. August 1988 - 11 Js 1197/88 -, rechtskräftig seit dem 10. August 1988, wegen exhibitionistischer Handlung rechtlich zusammentreffend mit Nötigung in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit exhibitionistischer Handlung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit exhibitionistischer Handlung in Tatmehrheit mit Nötigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes nach dem Waffengesetz aus, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, u.a. mit der Auflage, eine Geldbuße von 4.000 DM zu zahlen; die durch Beschluß des Amtsgerichts Günzburg vom 2. August 1988 auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit wurde durch Beschluß vom 9. März 1990 um ein Jahr und sechs Monate (bis zum 9. Februar 1993) verlängert. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

8

Der frühere Soldat hat in der Zeit von Februar 1986 bis Februar 1988 mehrmals Frauen in G. und L. in sexueller Hinsicht belästigt. Im Februar 1986 lockte er im Zustand starker Alkoholisierung Frau Sieglinde Kling, die Ehefrau eines früheren Bundeswehrsoldaten, anläßlich einer Veranstaltung unter einem Vorwand aus dem Unteroffizierheim des Fliegerhorstes L. in seinen in der Nähe abgestellten Pkw, packte ihre Hand und legte sie auf seinen Hosenladen mit der Frage, ob sie ihm einen "runterholen" würde; nach ihrer Weigerung öffnete er seine Hose, holte sein Glied heraus, onanierte und zog Frau K., die ihrerseits schockiert versuchte, das Fahrzeug zu verlassen, mit Gewalt am Handgelenk zurück. Des weiteren betrat er mit einer Flasche Wein an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Sommer 1986 gegen den Willen der Frau Cornelia Bi. in Günzburg deren Wohnung mit der Erklärung, er wolle sich mit ihr einen schönen Abend machen, packte sie an den Handgelenken und schob sie gegen ihr Bemühen, ihn vor die Tür zu setzen, in die Wohnung zurück. Ferner bedrängte er an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Sommer 1986 die Bundeswehrangestellte Christel G. in deren Büro im Fliegerhorst Leipheim sexuell, setzte sich nach deren Abwehr auf einen Stuhl und onanierte in ihrer Gegenwart. Mitte Januar 1988 bedrängte er im Aufenthaltsraum der Truppenverwaltung im Fliegerhorst L. die verheiratete Bundeswehrangestellte Marlies Sü., mit ihm auszugehen, setzte sich nach deren Zurückweisung auf einen Stuhl, onanierte und sagte dann "ich bin gierig, und Du gehst jetzt hinunter". Am 5. Februar 1988 belästigte er im Testraumgebäude neben dem Unteroffizierheim des Fliegerhorstes Leipheim Frau Lisa R. eine Angehörige der US-Streitkräfte im Dienstgrad eines Sergeant, mit der er weder befreundet noch näher bekannt war, dadurch sexuell, daß er in der Herrentoilette bei geöffneter Tür onanierte, sich dabei Frau R. zeigte, ihr nachrannte, als sie weglief, und sie auf die Treppe warf, so daß sie sich am linken Arm verletzte und Schürfwunden zuzog; dabei versuchte er, Frau R. zu küssen. Schließlich bewahrte er von etwa 1975 bis zum 10. Februar 1988 in seiner ... Wohnung ein Würgeholz ohne die dazu erforderliche waffenrechtliche Genehmigung auf.

9

Disziplinar wurde der frühere Soldat am 18. April 1988 vom Staffelchef der Instandsetzungsstaffel Technische Gruppe ... mit einem strengen Verweis wegen unerlaubter Abwesenheit und Alkoholgenusses während des Dienstes gemaßregelt sowie in dem der Bestrafung vom 2. August 1988 sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren durch Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 23. Februar 1989 in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt. Infolge Zurücknahme der dagegen von dem früheren Soldaten eingelegten Berufung ist diese Entscheidung seit 9. Januar 1990 rechtskraftig.

10

Der ledige frühere Soldat hatte zuletzt Anspruch auf ein monatliches Ruhegehalt nach Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 13, des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 1.989 DM brutto, 1.809,80 DM netto; tatsächlich wurden ihm ca. 1.200 DM ausgezahlt. Er hat Gesamtverbindlichkeiten von über 60.000 DM, die er mit monatlichen Raten von ca. 900 DM tilgt. Er steht in keinem Arbeitsverhältnis und beabsichtigt, nach Indonesien auszuwandern.

11

II

Im Juli 1989 kam es auf Grund einer Strafanzeige erneut zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht Günzburg durch Urteil vom 5. Dezember 1989 - Ls 11 Js 5756/89 -, rechtskräftig seit dem 3. Januar 1990, wegen eines Verbrechens der sexuellen Nötigung in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten unter Aussetzung zur Bewährung auf die Dauer von vier Jahren sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 DM an die Geschädigte verurteilte.

12

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 2. März 1990, den früheren Soldaten am 2. Mai 1991 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Aberkennung des Ruhegehalts, beließ ihm jedoch den Dienstgrad eines Feldwebels der Reserve und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert des Ruhegehalts für die Dauer eines Jahres.

13

Sie legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils wie folgt zugrunde:

"Am Abend des 27.06.1989 lernte der Angeklagte in der Pilsbar 'K.' in G. die Zeugin Monika Gr. kennen. Gegen 22.00 Uhr bot er ihr an, sie nach Hause zu fahren, was diese annahm. Der Angeschuldigte fuhr sie dann jedoch in seinem PKW Mazda nicht, wie vereinbart, zur Wohnung ... sondern auf den Parkplatz der Firma Super 2000 in G.

Dort stellte er den PKW ab, faßte Frau Gr. mit beiden Händen am linken Arm, legte seinen Kopf an ihre Schulter und verlangte Liebe und Zärtlichkeit. Als Frau Gr. erklärte, sie wolle nicht, und mit der rechten Hand nach dem Türgriff suchte, um auszusteigen, faßte er die Hand und zog sie zu sich herüber, um sie auf seinen Hosenladen zu legen. Die Geschädigte wehrte sich dagegen; er ließ jedoch nicht los und drückte die Hand auf seinen Schenkel neben das Geschlechtsteil. Hierzu bemerkte er, es sei gemein, ihn mit einem 'Steifen' sitzen zu lassen. Währenddessen knetete er mit seiner linken Hand an seinem Glied in der Hose. Da sich Frau Gr. weigerte, öffnete er schließlich selbst seinen Hosenladen, holte sein erigiertes Glied heraus und begann zu onanieren. Als er zum Samenerguß kam, zwang er die Geschädigte ein Erfrischungstuch unter sein Glied zu halten, um das Sperma aufzufangen, indem er gewaltsam ihre Hand führte.

Dieses Vorgehen des Angeklagten entsprach von vornherein seinem Täterplan; weitere Gewaltanwendungen oder Aktivitäten der Geschädigten wollte er nicht durchsetzen. ..."

14

Ergänzend stellte die Kammer folgendes fest:

"Der frühere Soldat hatte vor dem Tatgeschehen am Abend des 27.06.1989 etwa zwei oder drei 'Bierchen' getrunken; ob es sich dabei um Gläser oder um Flaschen gehandelt hatte, konnte nicht festgestellt werden. An diesem Tage war der frühere Soldat, der bis dahin im Rahmen einer Alkoholentwöhnungskur für deren Dauer krank zu Hause geschrieben war, durch den zuständigen Truppenarzt - der ihm den Vorwurf gemacht hatte, er habe die Therapie eigenmächtig abgebrochen - wieder dienstfähig geschrieben worden, wodurch sich der frühere Soldat in einem 'bedrückten Zustand' befunden hatte. Bis zum 27.06.1989 hatte der frühere Soldat - um die Therapie der Alkoholentwöhnungskur durchzustehen - längere Zeit auf den Genuß von Alkohol verzichtet. Frau Gr. hatte der frühere Soldat bereits zu Anfang des Jahres 1989 kennengelernt, und hatte sie danach noch etwa zweimal getroffen, ohne daß sich jedoch zwischen dem früheren Soldaten und Frau Grigat ein engeres oder freundschaftliches oder gar ein intimes Verhältnis entwickelt hatte."

15

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des früheren Soldaten gegen die Pflicht, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

16

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

17

Das abredewidrige Verhalten gegenüber Frau Gr. mit der Fahrt zum Parkplatz der Firma "Super 2000" in G. um an der Zeugin sexuelle Handlungen vorzunehmen, sowie die anschließende sexuelle Nötigung der Zeugin stellten ein außerordentlich schweres Dienstvergehen dar. Dabei habe sich zu Lasten des früheren Soldaten auswirken müssen, daß er im Zeitraum von Februar 1986 bis Februar 1988 in insgesamt fünf Fällen ein ähnliches oder gleichartiges Fehlverhalten begangen habe, nämlich sich in vier Fällen in unsittlicher Weise Frauen onanierend gezeigt und in drei Fällen die Betroffenen teilweise zum Betrachten seiner exhibitionistischen Handlungen genötigt habe. Obwohl er deswegen im sachgleichen Strafverfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung und im disziplinargerichtlichen Verfahren zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels rechtskräftig verurteilt worden sei, habe er sich noch während des Laufes der Bewährungsfrist und wenige Monate nach der Verhängung der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme seiner Degradierung zum Feldwebel am 23. Februar 1989, somit noch vor Eintritt der Rechtskraft dieser disziplinargerichtlichen Entscheidung, nicht davon abhalten lassen, erneut ein solch außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen zu begehen. Darin zeige sich eine deutliche Unbelehrbarkeit, weil die Kammer bei ihrer Maßnahmebemessung im Urteil vom 23. Februar 1989 ausdrücklich zugunsten des früheren Soldaten nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen sei und deswegen seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis noch nicht als verwirkt angesehen habe. Die damalige Erwartung der Kammer, daß der frühere Soldat fortan pflichtgetreu handeln und ein derartiges Fehlverhalten nicht wiederholen werde, habe er durch die sexuelle Nötigung der Frau Gr. unter Anwendung von Gewalt enttäuscht. Auch wenn zu seinen Gunsten wiederum zu berücksichtigen gewesen sei, daß bei ihm auf Grund einer alkoholbedingten Wesensveränderung eine erhebliche Verminderung seiner Schuld in entsprechender Anwendung des § 21 StGB nicht auszuschließen sei, und auch wenn die Kammer dabei wiederum von einem hohen Maß an erheblich verminderter Schuld ausgegangen sei, weil er vor der Tat am 27. Juni 1989 unwiderlegbar noch zwei bis drei "Bierchen", möglicherweise auch Flaschen Bier, getrunken habe, sei jedoch wegen der außerordentlichen Schwere des als Wiederholungstat gekennzeichneten Dienstvergehens die schwerste gerichtliche Disziplinarmaßnahme unerläßlich gewesen. Denn der frühere Soldat habe durch sein Fehlverhalten seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich auf Dauer grundlegend zerstört. Wäre er jetzt noch im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, so hätte er aus dem Dienstverhältnis entfernt werden müssen; da er schon in den Ruhestand versetzt worden sei, sei die Aberkennung des Ruhegehalts auch unter Berücksichtigung aller Milderungsgründe, wie der Tatsache, daß die Kammer von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgehe, und der langjährigen guten dienstlichen Leistungen, die sich zuletzt in der Beurteilung vom 24. Juli 1987 auf "2 C" gesteigert hätten, unerläßlich. Wegen dieser Milderungsgründe und aus der Erwägung, daß der frühere Soldat auf Grund der ärztlich festgestellten dauernden Dienstunfähigkeit derzeit mit einer Einberufung zu einer Reserveübung nicht zu rechnen habe, während andererseits bei Wiederherstellung seiner Gesundheit zu einem späteren Zeitpunkt auch von seiner charakterlichen Festigung auszugehen sei, habe ihm gemäß § 58 Abs. 2 WDO wegen Bejahung eines minder schweren Falles der Dienstgrad eines Feldwebels der Reserve belassen werden können. Darüber hinaus sei ihm ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen gewesen, da er eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig und eines solchen bedürftig sei. Denn er habe über viele Jahre hinweg weit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen mit einer Steigerung von "4 C" auf "2 C" erbracht. Auch wenn er das Dienstvergehen am 27. Juni 1989 zu einem Zeitpunkt begangen habe, als die mit Kammerurteil vom 23. Februar 1989 erkannte Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels noch nicht rechtskräftig gewesen sei, gehe die Kammer davon aus, daß der frühere Soldat für einen Unterhaltsbeitrag nicht unwürdig sei, da ein Kontinuum in Form einer Tatfortsetzung gegenüber dem früheren Dienstvergehen nicht gegeben sei; die Tatsache, daß der frühere Soldat das Dienstvergehen am 27. Juni 1989 trotz der disziplinaren Vorwarnung durch die noch nicht rechtskräftig gewordene gerichtliche Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung begangen habe, sei nach Oberzeugung der Kammer auf Grund der bei ihm vorliegenden Schwäche seiner Persönlichkeit, der er in einer "Bruchsituation erneut erlegen" sei, zu würdigen. Nach Oberzeugung der Kammer sei der frühere Soldat eines Unterhaltsbeitrages auch bedürftig, da er wegen seiner gesundheitlichen Situation, auf Grund deren er wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Juli 1990 vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen worden sei, nur über eine eingeschränkte Einkommensmöglichkeit verfüge. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände sei ihm daher gemäß § 105 WDO ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert seines Ruhegehalts zur Sicherstellung seines notwendigen Lebensunterhaltes zu bewilligen, wobei etwa bestehende finanzielle Verpflichtungen außer Betracht zu bleiben hätten. Da auf Grund der ärztlichen Feststellung, die zur Entlassung des früheren Soldaten gemäß § 44 Abs. 3 und Abs. 6 SG aus seinem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr geführt habe, von einer dauernden Dienstunfähigkeit und somit von einer erheblich eingeschränkten Erwerbsfähigkeit auszugehen sei, sei ihm dieser Unterhaltsbeitrag auf die Dauer eines Jahres zu bewilligen.

18

Danach sei es ihm unbenommen, einen Antrag auf Weiterbewilligung bei der Kammer vor Ablauf oder nach Ablauf des Gewährungszeitraums zu stellen, worüber dann von der Kammer erneut zu entscheiden sei.

19

Gegen dieses dem früheren Soldaten am 3. Juli 1991 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 24. Juli 1991, der am 26. Juli 1991 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen:

20

Das Kammerurteil berücksichtige nicht ausreichend den Umfang verminderter Schuldfähigkeit des früheren Soldaten, der zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts G. vom 5. Dezember 1989 zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden sei. Infolge seiner persönlichen Entwicklung und der entwicklungsbedingten sexuellen Verhaltensstörung in Verbindung mit einer alkoholbedingten Wesensveränderung gleichen Ausmaßes im Sinne des § 21 StGB sei der frühere Soldat vermindert schuldfähig. Gerade diese Tatsache müsse auch im disziplinargerichtlichen Verfahren Berücksichtigung finden. Wegen dieser Gesichtspunkte sollte davon abgesehen werden, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Schon jetzt werde ein Drittel seiner Versorgungsbezüge, die auf 61 vom Hundert reduziert seien, gemäß § 120 Abs. 4 WDO einbehalten. Im Hinblick auf die festgestellten Wesensveränderungen, verminderte Schuldfähigkeit, tätige Reue und Einsicht des früheren Soldaten sollte das Kammerurteil im Rahmen der Berufung abgeändert werden.

21

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

22

2.

Nach dem maßgebenden Inhalt seiner Begründung ist das Rechtsmittel auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Denn der Soldat greift weder die Tatnoch die Schuldfeststellungen und auch nicht die rechtliche Würdigung der Kammer an, sondern begehrt eine stärkere Berücksichtigung der Milderungsgründe im Rahmen der Maßnahmebemessung. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

23

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

24

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

25

Das Dienstvergehen des früheren Soldaten erweist sich, wie die Kammer zutreffend hervorgehoben hat, als außerordentlich schwerwiegend. Es ist dadurch gekennzeichnet, daß der frühere Soldat sich gegenüber der Zeugin Grigat nicht nur in aggressiver Weise exhibitionistisch dargestellt und selbst befriedigt, sondern sie durch sexuelle Nötigung dazu gebracht hat, diesen Geschehensablauf als Beteiligte zu erdulden und durch die von ihm erzwungene manuelle Mitwirkung zu unterstützen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 5. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 55.90 - m.w.N.) ist exhibitionistisches Verhalten in besonderem Maße geeignet, die Achtung eines Soldaten bei seinen Untergebenen und Kameraden zu beeinträchtigen und das Vertrauen der Vorgesetzten in seine moralische Integrität zu erschüttern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche Handlungsweise außerhalb der Normen eines sexuellen Verhaltens liegt, sondern es ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Adressaten einer exhibitionistischen Selbstdarstellung von dem Vorgehen des Täters überrascht, ihm damit wehrlos ausgeliefert und dadurch in Scham und/oder in Angst und Schrecken versetzt sowie in ihrer menschlichen Würde verletzt worden sind. Diese Betroffenheit ist einerseits bei Kindern und Jugendlichen, andererseits bei einem aggressiven exhibitionistischen Verhalten anzunehmen, weniger hingegen dann, wenn sich der Täter ohne zusätzliche Aktivität lediglich zur Schau stellt oder in Kauf nimmt, daß er von erwachsenen Dritten beobachtet werden kann. Art und Schwere der Tat sind daher nach dem Grad ihrer Intensität und ihrer Auswirkung auf den Betroffenen zu beurteilen. Demgemäß hat der Senat im Falle einer aggressiven exhibitionistischen Handlungsweise der Maßnahmeart nach die Dienstgradherabsetzung als erforderliche und angemessene Ahndung in Betracht gezogen.

26

Erschwerend tritt hier die sexuelle Nötigung hinzu, durch die der frühere Soldat der Zeugin Gr. mit Gewalt seinen Willen aufgezwungen hat. Damit hat er sie gegen ihren Willen zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe benutzt. In dieser Herabminderung seines Opfers zu einem bloßen Objekt der Sexualität liegt eine sehr schwerwiegende Mißachtung der Persönlichkeit der Zeugin, mithin eine Verletzung der nach Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Da der Soldat gerade als Teil der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen zu achten und zu schützen hat (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), führt die Begehung eines Verbrechens der sexuellen Nötigung selbst in einem minder schweren Fall, den das Amtsgericht Günzburg in seinem Urteil vom 5. Dezember 1989 hier bejaht hat, aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters für ihn zu einer nachhaltigen Ansehensschädigung, wenn nicht gar zu völligem Ansehensverlust. Wer als Soldat in dieser Weise versagt, erschüttert durch sein Fehlverhalten das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf und beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel.

27

Handelt es sich dabei um einen nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung aufgerufenen Vorgesetzten, so ist sein Versagen regelmäßig geeignet, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu zerstören. Da ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft auch im Dienst, insbesondere gegenüber untergebenen Wehrpflichtigen, Verantwortungsbewußtsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet zu zeigen hat, ist von einer so erheblichen Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch eine derartige Pflichtwidrigkeit auszugehen, daß er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (vgl. Urteile vom 6. Juli 1979 - BVerwG 2 WD 31.79 - und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - m.w.N. <NZWehrr 1991, 73>).

28

Für die Maßnahmebemessung kommt es hier auf eine Abwägung zwischen diesen Erschwernis- und den Milderungsgründen in der Tat wie in der Person des früheren Soldaten an. Als Milderungsgrund in der Tat ist die - sowohl vom Amtsgericht Günzburg als auch von der Truppendienstkammer angenommene - erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit des früheren Soldaten im Sinne von § 21 StGB auf Grund einer alkoholbedingten Wesensveränderung zu berücksichtigen, die auch der Senat in Obereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. G. bejaht hat, dessen vor dem Amtsgericht Günzburg erstattetes Gutachten in der Berufungshauptverhandlung verlesen worden ist. Auch in diesem Fall stand das sexuelle Fehlverhalten des früheren Soldaten im Zusammenhang mit seinem Alkoholmißbrauch, zumal er vor der Tat am 27. Juni 1989 unwiderlegt noch zwei bis drei "Bierchen", möglicherweise auch Flaschen Bier getrunken hatte. Andererseits wiegt das Fehlverhalten dadurch außerordentlich schwer, daß es sich um eine Wiederholungstat handelte, die nach der Art ihrer Begehung weitgehend den vergleichbaren Pflichtverstößen im Zeitraum von Februar 1986 bis Februar 1988 entsprach, die zu einer strafgerichtlichen Ahndung mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und zur disziplinargerichtlichen Maßnahme seiner Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels geführt hatten. Beachtlich ist hierbei insbesondere, daß sein erneutes Versagen nicht nur in die vom Amtsgericht Günzburg verhängte Bewährungszeit fiel, sondern vier Monate nach der disziplinargerichtlichen Maßregelung vom 23. Februar 1989 eintrat, gegen die er sich selbst in seiner damals noch anhängigen Berufung mit dem Ziel einer Milderung des Kammerurteils zur Wehr gesetzt hatte. Da er sich jedoch weder durch die Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren noch durch die disziplinargerichtliche Ahndung gehindert sah, unter Alkoholeinfluß erneut ein vergleichbares außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen zu begehen, hat er hier selbst unter Berücksichtigung der erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit infolge einer entwicklungsbedingten sexuellen Verhaltensstörung, die in Verbindung mit einer alkoholbedingten Wesensveränderung leichten Ausmaßes zutage tritt, ein so erhebliches Maß an Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit offenbart, daß die disziplinargerichtliche Höchstmaßnahme, von der die Truppendienstkammer im Urteil vom 23. Februar 1989 lediglich mit Rücksicht auf das geminderte Maß der Schuld und die Verneinung einer Wiederholungsgefahr bei dem früheren Soldaten abgesehen hatte, nunmehr verwirkt ist. Denn durch sein erneutes Dienstvergehen, durch das er die in ihn gesetzten Erwartungen insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung seines Alkoholmißbrauchs gründlich enttäuscht hat, hat der frühere Soldat seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich auf Dauer grundlegend zerstört und sich für seinen Dienstherrn als untragbar erwiesen. Dies kann weder durch den Tatmilderungsgrund einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB noch durch die Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten, die in seinen guten dienstlichen Leistungen, die in der Beurteilung vom 24. Juli 1987 sogar eine Steigerung auf die zusammenfassende Wertung "2 C" erfahren hatten, und in der von ihm erworbenen Auszeichnung lagen, hinreichend ausgeglichen werden.

29

Da hier die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als erforderliche und angemessene Ahndung des Dienstvergehens anzusehen wäre, falls sich der frühere Soldat noch im Dienst befände, ist ihm nach § 59 Abs. 3 WDO das Ruhegehalt abzuerkennen. Diese Maßnahme bewirkt an sich auch den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse (§ 59 Abs. 3 Satz 2 WDO). Da die Truppendienstkammer jedoch gemäß § 58 Abs. 2 WDO einen minder schweren Fall bejaht und den Verlust des Dienstgrades für das Reserveverhältnis ausgeschlossen hat, steht das Verschlechterungsverbot insoweit einer Änderung entgegen.

30

Uneingeschränkt zugunsten des früheren Soldaten hat indessen bereits die Kammer die Milderungsgründe in der Person bei der Frage berücksichtigt, ob ihm ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann. Im Hinblick auf das sonst günstige Persönlichkeitsbild hielt ihn die Truppendienstkammer eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig (§ 105 Abs. 1 WDO) und eines solchen auch für bedürftig, da er noch eine Tätigkeit finden muß, die seinen Lebensunterhalt gewährleistet. Diese Entscheidung war auch hinsichtlich der Höhe und Dauer des Unterhaltsbeitrages zu bestätigen, zumal der Bundeswehrdisziplinaranwalt keinen Antrag gemäß § 110 Abs. 3 WDO gestellt hat, sie zum Nachteil des früheren Soldaten zu ändern.

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4.

Da die Berufung des früheren Soldaten erfolglos war, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), besteht nicht (vgl. Urteil vom 29. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Hacker
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Wolter
Konter