Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.04.1997, Az.: BVerwG 2 B 38/97
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Frage nach der Hervorrufung eines Irrtums bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde als grundsätzlich bedeutend; Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die Rücknahme einer Ernennung zum Landesbeamten auf Probe im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG (Grundgesetz) steht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.04.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 38/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Brandenburg - 29.10.1996 - AZ: 2 A 128/95
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 1997
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Bayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 29. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.100 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Kann bei einem an der Ernennung maßgeblich (beteiligten) Bediensteten der Ernennungsbehörde ein Irrtum, der eine arglistige Täuschung i.S. von § 16 Abs. 1 LBG begründet, hervorgerufen werden, wenn die Ernennungsbehörde den Wahrheitsgehalt der Angaben sämtlicher Bewerber hinsichtlich einer früheren MfS-Verstrickung beim BStU überprüft?
Die Frage ist indessen, soweit sie sich im vorliegenden Fall stellt, ohne grundsätzlich klärungsbedürftigen Zweifel zu bejahen. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Kläger aufgrund seiner unrichtigen Angabe zum 1. März 1992 zum Beamten ernannt worden, während die Beklagte den Bericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR erst im Oktober 1993 erhielt. Dies schließt offensichtlich nicht aus, daß die Ernennungsbehörde vor dem Erhalt des Berichtes, insbesondere bei der Entscheidung über die Ernennung, von der Richtigkeit der Angaben des Klägers ausgegangen ist und sich daher insoweit in einem durch die Täuschung hervorgerufenen Irrtum befand. Daß sie vorsorglich die Überprüfung durch den Bundesbeauftragten veranlaßte, steht der Annahme, daß sie - bis auf weiteres - von der Richtigkeit der Angaben des Klägers ausging, nicht entgegen.
Die Beschwerde hält ferner die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Steht die Rücknahme einer Ernennung zum Landesbeamten auf Probe im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn der Ernennung wahrheitswidrige Angaben über eine lediglich geringfügige MfS-Verstrickung bzw. über eine MfS-Zusammenarbeit zugrunde liegen, deren Maß angesichts der Begleitumstände eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst nicht unzumutbar macht?
Indessen ist schon die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht ersichtlich. Dem Berufungsurteil ist die in der Frage zugrunde gelegte Würdigung der MfS-Zusammenarbeit des Klägers nicht zu entnehmen. Eine die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht tragende Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - <Buchholz 310 § 75 Nr. 11> und vom 1. Juli 1986 - BVerwG 2 B 65.85 - <DVBl 1986, 1159>).
Streitwertbeschluss:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.100 DM festgesetzt.
Dr. Lemhöfer
Dr. Bayer