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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1995, Az.: 1 StR 548/95

Lange Verfahrensdauer; Vertretenmüssen; Mildernde Berücksichtigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1995
Aktenzeichen
1 StR 548/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim

Fundstellen

  • NStZ 1996, 327
  • wistra 1996, 19

Redaktioneller Leitsatz

Hat der Angeklagte die lange Dauer des Verfahrens nicht zu vertreten, ist dies grundsätzlich mildernd zu berücksichtigen.

Gründe

1

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat mitUrteil vom 22. November 1994 - 1 StR 594/94 - das landgerichtliche Urteil vom 3. Februar 1994 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des Betrugs in 20 Fällen, des versuchten Betrugs, der Hehlerei und der Urkundenfälschung, sowie im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Durch das neue Urteil vom 20. April 1995 wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; ihm wurde für die Dauer von fünf Jahren verboten, irgendeine selbständige kaufmännische Tätigkeit auszuüben. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

2

1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben.

3

Wie die Revision mit Recht beanstandet, hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe nicht geprüft, ob das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist. Es ist zu besorgen, daß hier eine solche Verfahrensverzögerung vorliegt: Wegen der in den Jahren 1989 und 1990 begangenen Taten wurde der Angeklagte am 6. Oktober 1990 verhaftet. Er befand sich dann bis 13. Mai 1994 in Untersuchungshaft, die längere Zeit unterbrochen war zwecks Strafverbüßung in anderer Sache. Verurteilt wurde der Angeklagte, der in dieser Sache voll geständig war, erst am 3. Februar 1994. Dem nunmehr angefochtenen Urteil sind keine Gründe zu entnehmen, die eine derart lange Verfahrensdauer rechtfertigen könnten. Es obliegt dem neuen Tatrichter, eine solche Verletzung des angeführten Beschleunigungsgebots festzustellen und strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 7; BGH StV 1992, 452 f.; BVerfG StV 1993, 352 ff.). Bei dieser Entscheidung wird zu beachten sein, daß auch die weitere Verfahrensverzögerung unangemessen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist, weil der Angeklagte sie nicht zu vertreten hat.

4

2. Dem aufgezeigten Mangel kann unter den hier gegebenen Umständen bei der Bemessung der Gesamtstrafe hinreichend Rechnung getragen werden. Der Senat kann ausschließen, daß er sich ausgewirkt hat auf die maßvolle Bemessung der Einzelstrafen, die auch sonst keinen Rechtsfehler aufweisen. Sie haben deshalb Bestand. Das vom Landgericht angeordnete Berufsverbot, das rechtsfehlerfrei begründet ist, hat ebenfalls Bestand.