Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1994, Az.: 1 StR 594/94
Hehlerei; Urkundenfälschung; Konkurrenzen; Tateinheit; Blankoformulare
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 594/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Bekommt der Täter Blankoformulare, die zuvor entwendet wurden, und füllt er diese aus, so werden Hehlerei und Urkundenfälschung nicht tateinheitlich verwirklicht.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B. verurteilt wegen Betrugs in zwei Fällen, jeweils fortgesetzt begangen, unter Einbeziehung anderweit verhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung. Zugleich hat es ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, irgendeine selbständige kaufmännische Tätigkeit auszuüben. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, in jedem der abgeurteilten Fälle liege eine rechtlich selbständige Straftat vor, so daß die Annahme von Tatmehrheit geboten sei. Ferner beanstandet sie die landgerichtliche Strafbemessung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zu der erstrebten Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
I. Der Schuldspruch ist, was die Konkurrenzverhältnisse angeht, zu ändern.
1. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, besteht Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) nicht nur zwischen den Tatserien zu II 1 und 2 der Urteilsgründe, sondern zwischen allen - rechtsfehlerfrei festgestellten - Betrugshandlungen dieser Tatserien. Danach ist der Angeklagte schuldig des Betrugs in 20 Fällen und (im Fall II 2 g der Urteilsgründe) des versuchten Betrugs.
Zu Unrecht nimmt die Strafkammer an, bei beiden Tatserien - es handelt sich um betrügerisches Handeln gegenüber Leasingfirmen und zum Nachteil von Lieferanten - liege jeweils ein fortgesetzt begangener Betrug vor. Wie das Gericht selbst erkannt hat (UA S. 29), ist es in beiden Fällen schon zweifelhaft, ob die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme von Fortsetzungszusammenhang gerechtfertigt hätte. Hierfür hätte der bei beiden Tatkomplexen zutage getretene Seriencharakter nicht ausgereicht.
Doch bedarf diese Frage keiner näheren Erörterung. Denn nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]) ist für den Betrugstatbestand die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ausgeschlossen, weil die Verbindung mehrerer Einzelakte zu einer fortgesetzten Handlung zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld für diesen Tatbestand nicht unumgänglich ist.
2. Die Auffassung der Strafkammer, im Fall II 4 der Urteilsgründe bestehe Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zwischen Hehlerei und Urkundenfälschung, trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr handelt es sich bei diesen - rechtsfehlerfrei festgestellten - Verstößen, worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist, um selbständige Taten.
Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte zu einem Zeitpunkt nach seiner früheren Verurteilung vom 22. Juni 1990 über andere Beteiligte verschiedene Blankopersonalpapiere und Stempel, die in der Nacht zum 4. März 1990 von unbekannten Tätern aus einem Rathaus entwendet worden waren. Der Angeklagte, dem die rechtswidrige Herkunft dieser Gegenstände bekannt war, hatte bereits bei deren Erwerb die Absicht, hiermit einen falschen Paß oder Personalausweis herzustellen, um sich einer etwaigen Strafverfolgung zu entziehen, aber auch um im Geschäftsleben unter fremdem Namen auftreten und Verträge abschließen zu können. Nachdem er von dem Mitangeklagten erfahren hatte, daß er durch Haftbefehl vom 12. Juli 1990 tatsächlich gesucht werde, brachte er ein Paßbild von sich in einem der entwendeten Blankopässe an und stellte sodann diesen Blankopaß auf den Namen eines Bekannten aus. Er unterschrieb den Paß mit dessen Namen und stempelte ihn mit einem der gestohlenen Stempel ab.
Unter diesen Umständen treffen die tatbestandlichen Ausführungshandlungen auch nicht teilweise zusammen (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. Rdn. 3 vor § 52): Die im Erwerb der amtlichen Gegenstände liegende Hehlerei war nicht nur vollendet, sondern auch beendet, als der Angeklagte die geschilderte Urkundenfälschung beging. Entgegen der Meinung der Strafkammer (UA S. 30) bilden diese Delikte auch keine "natürliche Handlungseinheit". Eine "natürliche Handlungseinheit" ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, daß sich das gesamte Tätigwerden für einen Dritten als ein zusammengehöriges Tun darstellt (BGH NJW 1984, 1568; 1985, 1565; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 6). An einem solchen unmittelbaren Zusammenhang fehlt es hier (RGSt 60, 371; 69, 200; BGH, Urt. vom 4. November 1987 - 2 StR 383/87 - bei Holtz MDR 1988, 278).
3. In den erörterten Fällen ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da bereits die gerichtlich zugelassene Anklage im wesentlichen von selbständigen Taten ausgegangen ist. Im übrigen hätte sich der in vollem Umfang geständige Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen können.
II. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs zur Folge.