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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1996, Az.: BVerwG 1 WB 93.95

Sicherheitsempfindliche Tätigkeit; Voraussetzungen für die Verpflichtung eines Soldaten zur Wahrheit bei einer Befragung vor der Übernahme als Berufssoldat; Rechtsfolgen des Verschweigens für einen ehemaligen NVA-Soldaten für dessen Einstellung bei der Bundeswehr; Verneinung der Frage nach einem Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis oder sonstigen Verhältnis zu den Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 93.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 390 - 395
  • NVwZ 1997, 396 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ist nach dem ermittelten Sachverhalt eine konspirative Mitarbeit eines ehemaligen Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eher unwahrscheinlich, dann überschreitet die zuständige Stelle ihren Beurteilungsspielraum, wenn sie gleichwohl annimmt, in der Person des Soldaten liege ein Sicherheitsrisiko im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vor.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Oktober 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Bösenberg, Oberfeldwebel Willmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamts vom 1. Februar 1995 - Az. 06-24-08 - und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 26. Juli 1995 - P II 5 - Az. 25-05-10 240/95 - werden aufgehoben.

  2. 2.

    Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - enstandenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller, der Stabsfähnrich der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR war, wurde mit dem vorläufigen Dienstgrad Stabsfeldwebel in die Bundeswehr übernommen und mit Wirkung vom 1. März 1991 als Hauptfeldwebel (HFw) in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zwei Jahren berufen. Am 3. Februar 1993 wurde er zum Berufssoldaten ernannt. Seit 1. April 1993 wird er auf dem Dienstposten eines Bordmechanikers TRANSALL C-160 bei der Lufttransportstaffel des Lufttransportgeschwaders (LTG) ... verwendet.

2

Im Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen vom 12. Dezember 1990 verneinte er die Frage nach einem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis zu den Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR (z.B. Ministerium für Staatssicherheit - MfS -). Zur Frage 7 a) (Kontakte zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR) gab er an, er habe eine mündliche Aussprache mit einem Vertreter des MfS, Dienststelle Ko., zum Einsatz in Äthiopien geführt und am 4. November 1984 in Strausberg eine schriftliche Erklärung unterschrieben. Der Sicherheitsbeauftragte Lufttransportgruppe des LTG ... in D.-Ko. leitete daraufhin eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ein. In einer dienstlichen Erklärung vom 21. September 1992 anläßlich seiner Übernahme als Berufssoldat erklärte der Antragsteller, er habe zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR (z.B. MfS, Verwaltung 2000) in keinem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis gestanden und über die dienstliche Verpflichtung hinaus, wie sie mit seinen jeweiligen Dienststellungen verbunden gewesen sei, mit diesen Diensten keinen Kontakt gehabt.

3

Bei einer Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) am 18. Februar 1993 gab der Antragsteller an, als Bordmechaniker habe er vor jedem Abflug eine Erklärung zur Geheimhaltung unterschreiben müssen. Im Herbst 1988 habe der Verbindungsoffizier (VO) von ihm Auskunft über zwei Fähnriche verlangt, die für einen Transportflug nach Mocambique vorgesehen gewesen seien. Der VO habe wissen wollen, wer von beiden besser geeignet sei. Die Frage sei ihm, dem Antragsteller, deshalb gestellt worden, weil sein Vorgesetzter zu dieser Zeit abwesend gewesen sei. Weitere Kontakte mit dem VO habe es nicht gegeben.

4

Ende Mai 1994 teilte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) mit, der Antragsteller sei seit dem 18. Juni 1988 für die Hauptabteilung I des MfS als Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IM) unter dem Decknamen "Ewald J." registriert gewesen.

5

Der Antragsteller äußerte in einer Stellungnahme vom 1. August 1994 dazu, ihm sei nicht bewußt, daß er vom MfS in irgendeiner Weise als IM geführt worden sei.

6

Im Rahmen disziplinarer Vorermittlungen wegen des Verdachts eines Einstellungsbetrugs gab der Antragsteller am 5. Oktober 1994 an, er kenne den Führungsoffizier Major Sch. als Angehörigen der Verwaltung 2000 aus seiner eigenen Dienstzeit in Dresden. Er sei im Frühjahr 1985 von Major Sch. über Kontakte der Antonow-Besatzungen zu Angehörigen der Bundeswehr, 1987 oder 1988 als Fachgruppenältester in Lage erneut von Major Sch. über fremde Besatzungen und deren Verhältnisse, nicht aber über ihre politische Zuverlässigkeit, und schließlich Ende 1988 oder Anfang 1989 vom Nachfolger Major Sch.es, Hauptmann Se., über Eignung, militärische Einstellung und politische Zuverlässigkeit für den Einsatz in Äthiopien vorgesehener Soldaten befragt worden. Er habe eine mündliche Auskunft gegeben, die beim ersten Mal protokolliert worden sei. Sonst habe er aber nie schriftliche oder mündliche Berichte an die Verwaltung 2000 gegeben. Niemals sei er als IM angeworben worden; der Deckname sei ihm gänzlich unbekannt.

7

Mit Schreiben vom 29. Dezember 1994 teilte der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamts (GB/SKA) dem Antragsteller mit, es sei beabsichtigt, bei ihm ein Sicherheitsrisiko nach Nr. 2414 Nrn. 1 und 2 ZDv 2/30 festzustellen und für ihn eine Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit abzulehnen, weil Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung solcher Tätigkeiten und eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- bzw. Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste bestünden.

8

Der Antragsteller äußerte mit Schreiben vom 10. Januar 1995 dazu, daß er zu keinem Zeitpunkt als IM unter einem Decknamen für das MfS gearbeitet habe. Bei den erwähnten Gesprächen sei es nur um die fachliche und charakterliche Eignung von Kameraden gegangen.

9

Mit Schreiben vom 24. Januar 1995 teilte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) dem Antragsteller mit, daß zum jetzigen Zeitpunkt keine Erkenntnisse vorlägen, die zu seiner Entlassung führten. Der Wehrdisziplinaranwalt beim Truppendienstgericht Nord für den Bereich des Lufttransportkommandos stellte mit Verfügung vom 31. Januar 1995 die wegen Verschweigens von Beziehungen zum MfS eingeleiteten disziplinaren Vorermittlungen gegen den Antragsteller ein.

10

Mit Schreiben vom 1. Februar 1995 an den Sicherheitsbeauftragten LTG ... und an die SDL entschied der GB/SKA, daß die erweiterte Sicherheitsüberprüfung Umstände ergeben habe, die nach Nr. 2503 ZDv 2/30 im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko darstellten.

11

Seit diesem Zeitpunkt wird der Antragsteller als Bordmechaniker nur mit Einschränkungen verwendet.

12

Mit Schreiben vom 15. März 1995, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage eingegangen, legte der Antragsteller gegen die Mitteilung vom 1. Februar 1995, die ihm am 14. Februar 1995 gegen Unterschrift eröffnet worden war, Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, nach der Mitteilung, daß er nicht entlassen werde, und der Einstellung der disziplinaren Vorermittlungen betrachte er das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung als Quasi-Berufsverbot. Die Auswirkungen bis hin zum Verlust der Lizenz seien sozial unverträglich und menschenunwürdig.

13

Mit Bescheid vom 26. Juli 1995 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Beschwerdefrist versäumt sei.

14

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 14. August 1995, beim BMVg am selben Tage eingegangen, gegen den ihm am 31. Juli 1995 eröffneten Beschwerdebescheid gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.

15

Der BMVg hat dem Senat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 1995 vorgelegt.

16

Der Antragsteller begründet den Antrag wie folgt:

17

Wegen der außerordentlichen Bedeutung hätte dem Bescheid vom 1. Februar 1995 eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden müssen. In der Regel werde das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung dem Soldaten nicht persönlich mitgeteilt, sondern er erfahre erst durch die nachfolgende Personalmaßnahme von der Entziehung des Sicherheitsbescheids. Deshalb hätte er bei normaler Handhabung erst durch die von der SDL veranlaßte Personalmaßnahme davon erfahren, so daß auch erst dann die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt worden wäre. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, daß er die für seine berufliche und private Zukunft wichtige Information so frühzeitig als möglich habe bekommen wollen. Erpreßbarkeit sei bei ihm schon deshalb nicht zu befürchten, weil er den zuständigen Stellen offen und wahrheitsgetreu über alles Auskunft gegeben habe. Seine Einbindung in die "soziale Kontrolle" und seine privaten Beziehungen böten Gewähr gegen ein Sicherheitsrisiko. Er sehe den Vorwurf nach wie vor nicht ein. Die Befragung des Einsatzoffiziers bzw. des Fachgruppenleiters über die Qualifikation oder Einsatzbefähigung der Besatzung vor einem Einsatz sei normal. Aussagen und Einschätzungen, wie er sie damals zu Protokoll gegeben habe, würden auch in einer Lufttransportstaffel der Bundeswehr jeden Tag getroffen.

18

Eine bestimmten Antrag hat er nicht formuliert.

19

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

20

Er hält die Beschwerde für verspätet und den Antrag schon deshalb für unbegründet. Im übrigen vertritt er die Auffassung, die Feststellungen des GB/SKA hätte Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben. Die bekanntgewordenen sicherheitsrelevanten Umstände in der Person des Antragstellers begründeten Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Der Antragsteller sei wegen seiner Funktion in einem Transportfliegerverband, der auch "West-Einsätze" ausgeführt habe, eine bevorzugte Zielperson der Verwaltung 2000 gewesen. Die mit der BStU-Auskunft vom 24. Mai 1995 belegte karteimäßige Erfassung des Antragstellers als IM unter einem Decknamen bestätigten diese Einschätzung. Das vom Antragsteller eingeräumte, gegenüber dem VO abgegebene Eignungsurteil über zwei Kameraden sei als inoffizielle Zusammenarbeit mit dem MfS zu werten. Die Gesamtumstände zeigten, daß die Kontakte nach Dauer, Art und Umfang derart intensiv gewesen und über das dienstlich notwendige Maß hinausgegangen seien, daß die Einstufung als IM gerechtfertigt erscheine. Es komme nicht darauf an, ob es ihm, wie er behaupte, weder bekannt noch bewußt gewesen sei, daß er im MfS als IM geführt werde. Entscheidend sei nur, daß ihm die inhaltlichen Tatsachen bekannt gewesen seien, die dazu geführt hätten. Hierfür spreche, daß er unter einem Decknamen erfaßt und durch einen Angehörigen der Verwaltung 2000 als Führungsoffizier geführt worden sei. Die diesbezüglichen Kontakte habe er selbst einräumen müssen. Er habe sie lediglich als offizielle Kontakte dargestellt, eine inoffizielle Mitarbeit aber in Abrede gestellt. Wenn er, wie er zugebe, dabei mündliche Beurteilungen über die fachliche Eignung und Qualifikation sowie über die politische Zuverlässigkeit von Kameraden abgegeben habe, hätte er sich denken können, daß er nicht im Rahmen dienstlicher Kontakte abgeschöpft, sondern als IM tätig sei. Deshalb könne man daraus, daß die Personalakte noch nicht gefunden worden sei, nicht schließen, er sei nicht auf Grund eigener Verpflichtung vom MfS als IM registriert worden. Ein Deckname habe erst vergeben, eine Karteikarte erst angelegt und eine Person bei der Hauptabteilung I erst registriert werden dürfen, wenn sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Ob sich der Antragsteller schriftlich oder nur mündlich verpflichtet habe, sei nicht erheblich. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß das vorhandene Karteimaterial gefälscht sein könne. Die sicherheitserheblichen Zweifel würden nicht dadurch ausgeräumt, daß der Antragsteller eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem MfS bestreite, zumal er den sicherheitserheblichen Sachverhalt erst nach Abschluß der MAD-Ermittlungen gegenüber dem Wehrdisziplinaranwalt eingeräumt habe. Die Einstellung der disziplinaren Vorermittlungen ändere daran schon wegen der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslage nichts. Die Feststellungen des GB/SKA träfen den Antragsteller weder unzumutbar noch willkürlich.

21

Der Senat hat amtliche Auskünfte des BStU vom 20. Oktober 1995 und vom 5. September 1996, die in einer anderen Sache erteilt worden waren, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Wegen ihres Inhalts wird darauf, wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 512/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

22

II

Der Antragsteller hat keinen bestimmten Antrag gestellt. Nach dem aus der Antragsbegründung ersichtlichen Ziel ist der Antrag so zu verstehen, daß mit ihm die Aufhebung der Mitteilung des GB/SKA vom 1. Februar 1995 - Feststellung eines Sicherheitsrisikos - und des Beschwerdebescheids des BMVg vom 26. Juli 1995 begehrt wird. Dieser Anfechtungsantrag ist zulässig (vgl.Beschluß vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <NZWehrr 1995, 27 = NJW 1995, 740>) und begründet.

23

Er ist nicht deshalb unbegründet, weil der BMVg die Beschwerde des Antragstellers vom 15. März 1995 mit dem Beschwerdebescheid vom 26. Juli 1995 als unzulässig, weil verspätet, zurückgewiesen hat; denn die Beschwerde war nicht verspätet eingelegt worden. Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muß spätestens binnen zwei Wochen eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat. Beschwerdeanlaß ist hier die Mitteilung des GB/SKA vom 1. Februar 1995. In dieser Mitteilung ist festgestellt, daß beim Antragsteller ein Sicherheitsrisiko im Hinblick auf dessen sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegt. Dazu war der GB/SKA berufen, weil er nach Nr. 2416 ZDv 2/30 zur "zuständigen Stelle" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 SOG erklärt worden ist. Gemäß § 14 Abs. 4 SOG hat die "zuständige Stelle", wenn sie die Betreuung des von der Sicherheitsüberprüfung Betroffenen mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ablehnt, dies dem Betroffenen mitzuteilen. Die gemäß § 35 Abs. 3 und 4 SOG zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erlassene Verwaltungsvorschrift ZDv 2/30 "Sicherheit in der Bundeswehr - Teil C - Sicherheitsüberprüfung" legt in Nr. 2416 fest, daß die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko im Hinblick auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegt, im Bundesministerium der Verteidigung oder bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) dem GB im Bundesministerium der Verteidigung und in den übrigen Fällen bei Soldaten dem GB/SKA obliegt. Gemäß Nr. 2710 Abs. 1 ZDv 2/30 hat der GB als "zuständige Stelle", wenn er die Verwendung des Betroffenen in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit wegen Vorliegens eines Sicherheitsrisikos ablehnt, den Sicherheitsbeauftragten (mit Nebenabdruck für die personalbearbeitende Stelle - PersBSt -) und den Militärischen Abschirmdienst zu unterrichten. Der Sicherheitsbeauftragte der Beschäftigungsstelle des Betroffenen hat unverzüglich den Dienststellenleiter zu unterrichten und den Nebenabdruck der zuständigen PersBSt weiterzuleiten (Nr. 2710 Abs. 2 ZDv 2/30). Die PersBSt setzt nach Nr. 2712 Abs. 1 Satz 1 ZDv 2/30 die Entscheidung des GB in eine dienstrechtliche Maßnahme um und hat nach Nr. 2712 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30 dabei den Betroffenen über die Ablehnung der Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zu unterrichten. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob diese in den Nrn. 2710 Abs. 1 und 2712 Abs. 1 ZDv 2/30 getroffenen Regelungen hinsichtlich der Unterrichtung des Betroffenen über den - negativen - Abschluß einer Sicherheitsüberprüfung den gesetzlichen Anforderungen nach § 14 Abs. 4 SOG in jedem Fall Rechnung tragen. Denn für den vorliegenden Fall ist entscheidend, daß die § 14 Abs. 4 SÜG entsprechende Unterrichtung des Antragstellers über das Ergebnis seiner Sicherheitsüberprüfung durch die PersBSt, also die SDL, jedenfalls nicht zu einem Zeitpunkt erfolgte, von dem aus gerechnet, die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Eingang der Beschwerde am 15. März 1995 abgelaufen gewesen war. Die Bekanntgabe des Schreibens des GB/SKA vom 1. Februar 1995 an den Antragsteller durch seinen Disziplinarvorgesetzten am 14. Februar 1995 löste den Fristenlauf nicht aus. Denn wenn eine bestimmte Art der Bekanntgabe einer truppendienstlichen Maßnahme vorgeschrieben ist, beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (vgl.Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 228.77 - <BVerwGE 63, 187> für den Beginn der Frist hinsichtlich Versetzungen undBeschluß vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 - <BVerwGE 86, 227> für den Beginn der Frist hinsichtlich der in Personalgesprächen getroffener Aussagen). Der Auffassung des BMVg, daß im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist bereits zu laufen begonnen habe, als dem Antragsteller am 14. Februar 1995 das Schreiben des GB/SKA vom 1. Februar 1995 von seinem Disziplinarvorgesetzten eröffnet wurde, kann daher nicht gefolgt werden.

24

Der Antrag ist begründet, weil die durch den GB/SKA getroffene Feststellung rechtsfehlerhaft ist.

25

Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen haben, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dadurch bedingte Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (ständige Rechtsprechung des Senats: BVerwG NZWehrr 1995, 27 = NJW 1995, 740;Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.70 - <BVerwGE 76, 52 [f.]> m.w.N. undvom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 10.94 -). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht nur auf eine vage Vermutung oder rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten darüber, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzen, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder ihr künftig nicht entsprechen wird (BVerwG NZWehrr 1995, 27 = NJW 1995, 740 [BVerwG 08.11.1994 - 1 WB 64/94];Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]> undvom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 10.94 -).

26

Der Vorgesetzte hat bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung einen Beurteilungsspielraum (BVerwG a.a.O.). Die gerichtliche Nachprüfung der den Soldaten belastenden Maßnahme ist demzufolge darauf beschränkt, ob der zuständige Vorgesetzte in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Maßstäbe außer acht gelassen hat, von sachfremden, insbesondere willkürlichen Erwägungen ausgegangen ist oder gegen entscheidungsrelevante Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG a.a.O.).

27

Im vorliegenden Fall hat der GB/SKA im Rahmen der für die Verwendung des Antragstellers erforderlichen erweiterten Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Nr. 2414 Nrn. 1 und 2 ZDv 2/30 festgestellt und dies damit begründet, daß der Antragsteller nach der Mitteilung des BStU unter dem Decknamen "Ewald J." seit 18. Juni 1988 als IM für die Hauptabteilung I des MfS erfaßt gewesen sei, daß damit unmittelbar Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in der Bundeswehr verbunden seien und daß er überdies durch Anbahnungs- bzw. Anwerbungsversuche fremder Nachrichtendienste gefährdet sei.

28

Es ist unstreitig, daß der Antragsteller in den Karteikarten F 16 und F 22 vom MfS als IM geführt worden ist. Dies sind tatsächliche Anhaltspunkte, die objektiv gesehen Anlaß für Sicherheitserwägungen sein könnten. Die bloße Existenz der Karteikarten F 16 und F 22 rechtfertigt hier indessen für sich allein unter Berücksichtigung des Vertrags des Antragstellers, der seine Kontakte mit Offizieren der Verwaltung 2000 eingehend dargelegt und bereits im Bewerbungsbogen (Zusatzfragebogen Nr. 7 a) darauf hingewiesen hatte, die Entscheidung des GB/SKA vom 1. Februar 1995 nicht.

29

In der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten amtlichen Auskunft der BStU vom 20. Oktober 1995 heißt es dazu:

"Bevor ein IM als solcher geworben wurde, überprüfte der Staatssicherheitsdienst den 'IM-Kandidaten' auf dessen Eignung und mögliche Bereitschaft zur Unterstützung des MfS - die Phase wurde IM-Vorlauf genannt. In der Regel fanden in dieser Zeit bereits Kontaktgespräche zwischen dem MfS-Mitarbeiter und dem Kandidaten statt. Mit dem bestätigten 'Beschluß zum Anlegen eines IM-Vorlaufes' ließ der MfS-Mitarbeiter die Person für sich in den Karteien des MfS registrieren. Dazu wurde eine F 16 (Klarnamenkarteikarte) ausgefüllt. Sie enthält die Personendaten der erfaßten Person (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Personenkennzahl (PKZ), Anschrift, Beruf und Arbeitsstelle). Oben rechts befindet sich die Registriernummer. Sie besteht aus dem Registrierbezirk (XVIII steht für Hauptabteilung I des MfS, zuständig für die Aufklärung in NVA und Grenztruppen), der fortlaufenden Nummer sowie dem Jahrgang. Nur über die gleichlautende Registriernummer kann der Zugriff auf die Vorgangskarteikarte - F 22 - erfolgen. Mit dem Tag des Anlegens der F 22 war die Person als IM-Vorlauf erfaßt. Erfolgte die Werbung zum IM, wurde der Vermerk 'Vorlauf' gestrichen und die entsprechende IM-Kategorie eingetragen."

30

Das Gericht sieht keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG -) vom 20. Dezember 1991 (BGBl I, 2272) gehört die Erteilung einer solchen amtlichen Auskunft zu den Pflichtaufgaben des BStU.

31

Aus der zitierten Auskunft geht hervor, daß sowohl die Karteikarte F 16 als auch die Karteikarte F 22 im "IM-Vorlauf", d.h. zu einem Zeitpunkt angelegt wurden, zu dem zunächst nur nachgeprüft wurde, ob die vom Mitarbeiter des MfS als IM in Aussicht genommene Person zur Unterstützung des MfS geeignet und bereit war. Es war demnach möglich und lag durchaus im Bereich einer normalen Entwicklung, daß zu diesem Zeitpunkt nur der Mitarbeiter des MfS Interesse an der Zusammenarbeit hatte, die dafür in Aussicht genommene Person aber noch keine Bereitschaft dazu erklärt hatte. Es ist nicht einmal ausgeschlossen, daß sie von dem Ziel, das der Mitarbeiter des MfS verfolgte, noch gar keine Kenntnis hatte.

32

Allerdings enthielten die beiden für den Antragsteller angelegten Karten den Vermerk "Vorlauf" nicht. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, der Antragsteller sei ohne einen solchen Vorlauf unmittelbar als IM des MfS verpflichtet worden; denn die Überprüfung des "IM-Kandidaten" war in jedem Falle vorgeschrieben und es kann nicht angenommen werden, daß im Falle des Antragstellers anders verfahren worden ist, zumal bei der konspirativen Absicht, die mit der Anwerbung eines IM verbunden war, eine sorgfältige Prüfung des Kandidaten unentbehrlich erscheinen mußte. Das Fehlen eines Hinweises über den Übergang vom Stadium des Vorlaufs zum regulären Betrieb läßt demnach durchaus den Schluß zu, daß der den Antragsteller betreffende Vorgang über das Stadium des Vorlaufs nicht hinausgekommen ist.

33

Dann kann aus dem Vorhandensein der beiden Karteikarten nach den allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben, deren Einhaltung voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt, allein nicht hinreichend sicher geschlossen werden, daß der Antragsteller mit oder ohne förmliche Verpflichtung als IM konspirativ mit dem MfS zusammengearbeitet hat. Dazu bedürfte es weiterer Anhaltspunkte, und zwar wenigstens eines Auskunftsberichts oder einer Beurteilung, die auf eine solche Mitarbeit hindeuteten. Solche Unterlagen sind hier aber ebenso wie eine Personal- und eine Berichtsakte des MfS für den Antragsteller (vgl. dazuBeschluß vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 41.95 -) trotz intensiver Nachforschungen nicht aufgefunden worden.

34

Auch der eigene Vortrag des Antragstellers über seine nach seiner nicht widerlegten Darstellung offen geführten Gespräche mit Mitarbeitern des MfS läßt nicht erkennen, daß er über die normalen, nicht konspirativen dienstlichen Kontakte mit Angehörigen der zum MfS gehörenden, aber der NVA angegliederten Verwaltung 2000 hinaus dem MfS konspirativ, d.h. unter bewußter Umgehung seiner Vorgesetzten, zugearbeitet hätte. Die vom Antragsteller eingeräumten Gespräche mit Major Schulze und Hauptmann Seifart von der Verwaltung 2000 betrafen nach seiner bisher nicht widerlegbaren Darstellung Auskünfte über Eignung, militärische Einstellung und politische Zuverlässigkeit anderer Soldaten. Solche Fragen konnten dem stellvertretenden Fachgruppenleiter der Lufttransportstaffel, der der Antragsteller damals war, in seiner militärischen Funktion ohne Eingliederung als IM in den Überwachungsapparat des MfS gestellt werden. Wenn er sie beantwortete, so handelte er in seiner Funktion als Angehöriger der NVA. Eine konspirative Zusammenarbeit im Überwachungs- und Unterrichtungssystem des MfS kann darin nicht gesehen werden. Allerdings hat bei der Bewertung sicherheitserheblicher Erkenntnisse nach Nr. 2413 Satz 4 ZDv 2/30 im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. Dies gilt in Grenzfällen, in denen nach Sachlage beide Möglichkeiten annähernd gleichwertig in Betracht gezogen werden müssen, nicht aber in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine konspirative Mitarbeit des Soldaten im MfS eher unwahrscheinlich ist.

35

Deshalb sind die Entscheidung des GB/SKA vom 1. Februar 1995 und der sie bestätigende Beschwerdebescheid des BMVg - P II 5 - vom 26. Juli 1995 aufzuheben.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 WBO.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Bösenberg
Willmann