Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1996, Az.: BVerwG 1 WB 41.95
Anspruch auf Aufhebung und Neubescheidung eines Sicherheitsbescheides; Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Einsatzes eines ehemaligen NVA-Soldaten in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als Sicherheitsrisiko; Anforderungen an eine Sicherheitsüberprüfung; Voraussetzungen für die Annahme des Aufbaus eines sog. fiktiven IMS
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 41.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 WBO
- § 21 WBO
- § 17 Abs. 3 S. 1 WBO
- § 5 SÜG
- § 14 SÜG
- § 37 StUG
- Nr. 2414 Abs. 2 ZDv 2/30
Fundstellen
- BVerwGE 103, 335 - 343
- DVBl 1997, 385 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 1002 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1997, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Unterlagen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die einen Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee als "Inoffiziellen Mitarbeiter" ausweisen, können auch dann Anlaß für Sicherheitsbedenken gegen diesen nunmehr der Bundeswehr angehörenden Soldaten geben, wenn eine Personalakte (mit Verpflichtungserklärung) oder eine Berichtsakte des Ministeriums für Staatssicherheit für diesen Soldaten bisher nicht aufgefunden worden ist.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. Juni 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Wehn, Stabsfeldwebel Siegmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller wurde als früherer Soldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA) mit Wirkung vom 1. März 1991 im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr übernommen. Mit Wirkung vom 26. Januar 1993 wurde er zum Berufssoldaten ernannt. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2002 enden.
Der Antragsteller verneinte sowohl im Zusatzbogen zum Bewerbungsbogen vom 11. Oktober 1991 als auch in den Sicherheitserklärungen vom 24. Mai 1991 und vom 27. Oktober 1992 Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR. Auch bei der Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst am 7. Juli 1992 verneinte er die Frage, ob er sich zur Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst der ehemaligen DDR verpflichtet habe oder für einen solchen tätig geworden sei.
Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) teilte in seinem Einzelbericht vom 17. Februar 1993 demgegenüber mit, der Antragsteller sei von 1972 bis zur Auflösung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) als "Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit" (IMS) unter dem Decknamen "F." für die Hauptabteilung I des MfS (Abwehrarbeit in NVA und Grenztruppen, Militärbezirk V) erfaßt gewesen. Dem Bericht lagen Ablichtungen der Karteikarten F 16 und F 22 sowie Auszüge eines Auskunftsberichts einschließlich einer nicht datierten "Beurteilung" durch den Führungsoffizier bei. Die Karteikarte F 22 lautet auf den IMS "F." mit der Kennummer XVIII 34/73 und trägt den Vermerk, daß sie am 7. Dezember 1972 angelegt worden sei. Die Karteikarte F 16 ergibt, daß unter dieser Kennummer der Antragsteller erfaßt sei. Diese Kartei ist nach einem auf ihr angebrachten Vermerk am 1. Juni 1988 angelegt worden.
Die "Beurteilung", die weder ein Datum trägt noch unterschrieben ist, hat folgenden Wortlaut:
"Der IM wurde 1972 auf der Basis der Freiwilligkeit zur inoffiziellen Mitarbeit gewonnen. Er lernte bisher die Zusammenarbeit mit 2 verschiedenen FIM kennen. Seine Leistungen sind, was die Aufgabenerfüllung im Interesse des MfS betrifft, sehr unterschiedlich, was bis zur Mangelhaftigkeit reicht. Es ist erheblicher Aufwand zur kontinuierlichen Verbindungshaltung zum IM notwendig. Festlegungen in dieser Hinsicht wurden zwar vom IM akzeptiert, halten jedoch nicht lange vor. Er stellt stets die dienstliche Überbelastung in den Vordergrund, was nur eine Teilwahrheit darstellt. Nur ungenügend beobachtet der IM operative Momente aus seinem eigenen Dienstbereich, was ohne großen Aufwand möglich wäre. Aussprachen zur Verbesserung der Zusammenarbeit wurden wiederholt geführt, durchschlagende Ergebnisse blieben dagegen aus. Zu beachten sind beim IM die offiziellen und inoffiziell erarbeiteten Kontakthinweise, die er nicht meldete, worüber er jedoch Äußerungen tätigte. Dazu ist eine Oberprüfung notwendig. Politisch-ideologisch hat der IM eine positive Einstellung zur Politik der Partei und zum Wehrdienst in der NVA. Dienstlich muß ihm hoher Fleiß und Einsatzbereitschaft bescheinigt werden".
Der Auskunftsbericht besteht aus acht Seiten eines ausgefüllten Vordrucks. Darin ist als Datum der Werbung der 21. Dezember 1972 genannt. Die persönlichen Daten und der berufliche Werdegang sowie Kontakte in die Bundesrepublik Deutschland sind angegeben. Als mögliche Einsatzrichtung ist materielle und personelle Sicherung des Stabs R 3, als wesentliche Umstände, die die Einsatzmöglichkeiten des IMS beeinflussen, sind Überforderung durch Fehlplanstellen und hoher Arbeitsanfall im Dienst genannt. In der Rubrik "Gründe des IMS für Zusammenarbeit mit dem MfS" ist lediglich "Zusammenarbeit auf freiwilliger Basis" angegeben. Ferner ist vermerkt, daß die Verbindung durch Treffs mit "FIM" gewährleistet werde; zwei Decknamen anderer IMS, die Kenntnis über die Zusammenarbeit des IMS mit dem MfS haben sollen, sind angegeben.
Mit Schreiben vom 14. Februar 1996 legte der BStU eine Kopie der Karteikarte F 77 (Decknamenkartei) vor, auf der vermerkt ist, daß für den Antragsteller eine Personalakte und eine Arbeits-/Berichtsakte existiere (die noch nicht aufgefunden worden sind) und daß der Auskunftsbericht vom 17. Juli 1973 stamme.
Der Antragsteller erklärte zu den vom BStU vorgelegten Unterlagen mit Schreiben vom 23. April 1993 gegenüber der Stammdienststelle des Heeres (SDH), er könne keine Angaben über eine frühere Tätigkeit als IMS machen, weil es eine solche Tätigkeit nie gegeben habe. Wie die diesbezüglichen, der SDH vorliegenden Unterlagen zustandegekommen sein könnten, könne er nicht nachvollziehen. Es erscheine ihm nicht verwunderlich, daß der Sicherheitsdienst Erkenntnisse über ihn gesammelt habe, weil er zeitweise Kontakte mit Personen aus dem "westlichen Ausland" gehabt habe. Es sei ihm aber unverständlich, wieso er als IMS geführt worden sei. Er habe nie eine Verpflichtungserklärung abgegeben, weder mündlich noch schriftlich. Bei seinen dienstlichen Kontakten mit dem MfS könne von Freiwilligkeit keine Rede sein. Er habe alle von ihm stammenden dienstlichen Schriftstücke mit seinem Namen unterzeichnet und über die dienstliche Notwendigkeit hinaus keine Schreiben verfaßt.
Mit Schreiben vom 8. Februar 1994 stellte der Geheimschutzbeauftragte (GB) beim Streitkräfteamt (SKA) ein Sicherheitsrisiko in der Person des Antragstellers gemäß Nr. 2414 (1) und (2) ZDV 2/30 fest.
Der Kommandeur Fernmeldebataillon (Kdr FmBtl) ... eröffnete dies dem Antragsteller am 11. Februar 1994 mit dem Bemerken, daß sowohl die Mitteilung als auch die Eröffnung keine anfechtbaren Bescheide darstellten.
Der Antragsteller beantragte draufhin mit Schreiben vom 15. Februar 1994 eine schriftliche Begründung für die Ablehnung einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit gemäß Nr. 2712 Abs. 2 ZDv 2/30. Mit Bescheid vom 21. Juni 1994 teilte ihm die SDH die Entscheidungsgründe des GB, die zum Abschluß der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Feststellung eines Sicherheitsrisikos geführt hätten, mit. Danach begründeten die durchgeführten Überprüfungsmaßnahmen Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sowie eine besondere Gefährung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste. Der IMS-Verpflichtung sei eine gründliche Sammlung von Daten zur Person und zum Lebensumfeld vorausgegangen. Es sei zu besorgen, daß diese Daten einem fremden Nachrichtendienst zugänglich gemacht worden seien. Hieraus könnten sich ideale Ansatzpunkte zur Werbung durch einen solchen fremden Nachrichtendienst ergeben. Die Besorgnis der Erpreßbarkeit sei begründet. Daher sei ein Sicherheitsrisiko gemäß Nr. 2414 (1) und (2) ZDv 2/30 festzustellen. Durch die unglaubhaften Angaben des Antragstellers würden die Zweifel an dessen Zuverlässigkeit noch verstärkt. Nach den Gesamtumständen seien dessen häufige Kontakte mit dem Verbindungsoffizier nach Dauer und Intensität über das dienstlich notwendige Maß so weit hinausgegangen, daß er als IMS einzustufen sei.
Mit Schreiben vom 22. Juli 1994, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage eingegangen, legte der Antragsteller gegen diesen ihm am 11. Juli 1994 ausgehändigten Bescheid Beschwerde ein.
Zur Begründung ließ er durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20. Oktober 1994 folgendes vortragen:
Er habe in der Vergangenheit, besonders während seiner Zugehörigkeit zur NVA, mit dem MfS niemals konspirativ oder in anderer Weise bewußt oder gewollt zusammengearbeitet. Die Behauptung, er sei IMS des MfS gewesen, sei unbegründet und nicht nachweisbar. Der Bericht des BStU sei nicht beweiskräftig und nicht einmal schlüssig. Die hypothetische Aussage, es bestehe die Gefahr, daß ein fremder Nachrichtendienst bisher nicht bekannt gewordenes Wissen über ihn, den Antragsteller, ausnützen könnte, entbehre jeder Grundlage. Der MfS habe umfassend Personendaten gesammelt. In diesem Sinne bestehe die Gefahr der Erpressung bei jedem, über den in dieser Weise Daten gesammelt worden seien. Eine besondere Gefahr in seiner Person sei nicht begründet.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers teilten mit Schreiben vom 2. Februar 1995 mit, daß sie gegen die vorgesehene Bearbeitung der Beschwerde in ausschließlicher Zuständigkeit des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - keine Einwendungen hätten.
Mit Bescheid vom 8. Februar 1995 wies der BMVg - P II 5 die Beschwerde zurück.
Mit Rücksicht auf die unrichtige Bemerkung des Kdr FmBtl ... bei der Eröffnung der Mitteilung der Sicherheitsüberprüfung am 11. Februar 1994 behandelte er die Beschwerde als nicht verpätet, hielt sie aber für unbegründet. Die Entscheidung des GB/SKA, wonach im Falle des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko bestehe, sei nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die sich zugleich als eine Prognose künftiger Entwicklung der Situation des Soldaten, seiner Persönlichkeit und seiner Verhaltensweise darstelle, obliege dem GB. Nach dessen Ermittlungsergebnissen stehe eindeutig fest, daß der Antragsteller als IMS registriert gewesen und für das MfS tätig geworden sei. Daraus gingen erhebliche Zweifel an seiner gebotenen Zuverlässigkeit hervor. Hinzu komme die Gefahr, daß ein fremder Nachrichtendienst eventuell nicht bekannt gewordenes Wissen über ihn ausnützen könnte.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. Februar 1995, am selben Tage beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen, hat der Antragsteller gegen diesen, seinen Bevollmächtigten am 13. Februar 1995 zugestellten Beschwerdebescheid gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 2. Mai 1995 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung wird ausgeführt, durch die Versagung des Sicherheitsbescheids sei er nicht in der Lage, seiner Dienststellung entsprechend in vollem Umfang Dienst zu leisten; seine weitere Verwendung sei dadurch erheblich eingeschränkt. Das werde Auswirkungen auf seine Laufbahnentwicklung haben. Eine Tätigkeit für das MfS auszuüben erfordere ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken. Er habe mit dem MfS weder konspirativ noch in irgend einer anderen bewußten oder gewollten Weise zusammengearbeitet und sich auch nicht zu einer inoffiziellen und konspirativen Zusammenarbeit mit dem MfS verpflichtet. Ihm sei nicht einmal bekannt gewesen, daß er vom MfS registriert und geführt worden sei. Dies sei auch nach Auffassung des BStU möglich gewesen. Die Verwaltung 2000, mit der er Kontakte gehabt habe, habe zwar zum MfS gehört, sei aber in die Armee eingebunden gewesen und ihre Mitglieder hätten die Uniform der jeweiligen Waffengattung getragen und zu allen militärischen Dienstbereichen Zugang gehabt. Kontakte mit ihnen hätten zum militärischen Alltag gehört. Die Annahme, die Aktenführung des MfS sei korrekt, sei nicht unumstritten. Die Annahme, man könne daraus schlechthin alles ableiten, sei falsch. Die angefochtenen Entscheidungen belasteten ihn unrechtmäßig. Die Beurteilung eines Sicherheitsrisikos dürfe nicht auf vage Vermutungen oder auf eine rein abstrakte Besorgnis gestützt werden. Aus den Aufzeichnungen des MfS ergebe sich lediglich eine Behauptung, nicht aber der Beweis von Tatsachen. Davon sei die SDH selbst ausgegangen, wenn sie diese Aufzeichnungen nicht zum Anlaß genommen habe, den Antragsteller wegen arglistiger Täuschung aus dem Wehrdienst zu entlassen. Disziplinare Vorermittlungen gegen ihn seien mit Bescheid des Divisionskommandeurs und Befehlshabers der Division und des Wehrbereichs VIII vom 27. Juli 1994 eingestellt worden, weil ihm "trotz der Indizien bzw. Beweismittel" eine Tätigkeit als IMS des MfS nicht vorgeworfen werden könne. Zu einem anderen Ergebnis dürfe auch die Sicherheitsüberprüfung nicht führen. Vor allem könne ihm nicht vorgeworfen werden, daß er eine nachrichtendienstliche Tätigkeit für das MfS in Abrede gestellt habe. Die befürchtete Gefahr einer Erpressung durch fremde Nachrichtendienste sei vage und abstrakt. Die vom BStU vorgelegten Unterlagen gäben Anlaß zu Zweifeln. So sei nur Blatt 1 des Auskunftsberichts mit einer Registriernummer versehen. Der Auskunftsbericht sei erst acht, die Karteikarte F 16 sogar erst 15 Jahre nach der angeblichen Werbung angelegt worden. Die Karteikarte F 16 sei unvollständig ausgefüllt. Die Karteikarte F 22 weise eine extrem lange Vorlaufzeit aus. Im Auskunftsbericht sei das Geburtsdatum in der Rubrik Geburtsname eingetragen. Die Geburtsjahre der Kinder des Antragstellers seien unrichtig angegeben. Der Hinweis, daß die Zusammenarbeit auf freiwilliger Basis geleistet werde, sei ungewöhnlich. Militärische Dienstbereiche seien fehlerhaft angegeben. Auffällig sei auch, daß der Auskunftsbericht verschiedene Handschriften trage. Die Angabe anderer IMS, die Kenntnis über die Zusammenarbeit des IMS mit dem MfS hätten, betreffe anderer Angehörige der NVA, mit denen er, der Antragsteller, auf Grund der militärischen Organisationsstruktur Kontakte gehabt habe. Durch den Auskunftsbericht werde demnach nichts bewiesen. Die angefochtenen Entscheidungen belasteten ihn unrechtmäßig. Seinem Feststellungsantrag liege nicht nur ein rechtliches und Wirtschaftliches, sondern auch ein ideelles Interesse zugrunde.
Der Antragsteller stellt in seinem Schreiben vom 15. Juni 1995 den Antrag,
- 1.
festzustellen, daß die Mitteilung über das Ergebnis der erweiterten Sicherheitsüberprüfung durch den GB/SKA vom 8. Februar 1994 - Versagung des Sicherheitsbescheids (02) wegen Feststellung eines Sicherheitsrisikos - rechtswidrig sei, und
- 2.
den BMVg zu verpflichten, über die Erteilung eines Sicherheitsbescheids Stufe II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der BMVg beantragt,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Er begründet dies damit, daß sein Bescheid vom 8. Februar 1995 rechtmäßig und die Entscheidung des GB/SKA, wonach in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko bestehe, nicht zu beanstanden sei. Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr sei nur gewährleistet, wenn allein solchen Soldaten Zugang zu Verschlußsachen ermöglicht werde, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestünden. Sicherheitsbedenken ließen sich jedoch immer dann nicht ausschließen, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis bestehe, daß ein Soldat geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, weil er von fremden Nachrichtendiensten dazu erpreßt, genötigt oder verleitet werden könnte, oder wenn in der Person des Soldaten Verhaltensweisen erkennbar geworden seien, die unabhängig von der Frage einer Vorwerfbarkeit Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit hervorriefen. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose enthalte, obliege allein dem zuständigen militärischen Vorgesetzten, hier dem GB/SKA. Auf Grund der vom BStU übersandten Unterlagen stehe fest, daß der Antragsteller unter dem Decknamen "F." von 1972 bis zur Auflösung des MfS für dieses als IMS tätig gewesen sei. Nach dem Auskunftsbericht und der darin enthaltenen "Beurteilung" sei die Behauptung des Antragstellers, er habe keine freiwiligen Kontakte zum MfS gehabt, widerlegt. Die Bewertung seiner Mitarbeit in der "Beurteilung" als mangelhaft ändere daran nichts. Den Karteikarten, dem Auskunftsbericht und der Beurteilung komme sehr wohl Beweiswert zu. Es könne danach zwar nicht genau festgestellt werden, in welchem Umfange und mit welcher Intensität der Antragsteller für das MfS tätig geworden sei. Es stehe danach aber fest, daß er sich dort betätigt habe. Im Gegensatz zum disziplinargerichtlichen Verfahren, das habe eingestellt werden müssen, weil dem Antragsteller kein Dienstvergehen habe nachgewiesen werden können, reiche es zur Festellung eines Sicherheitsrisikos bereits aus, daß tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründeten. Es bestehe die Gefahr, daß Unterlagen über die Tätigkeit des Antragstellers als IMS des MfS fremden Nachrichtendiensten zugänglich gemacht worden seien und daß diese fremden Dienste den Antragsteller damit unter Druck setzten. Diese Befürchtung treffe nicht auf jeden ehemaligen NVA-Angehörigen, sondern nur auf solche zu, die wie der Antragsteller für konspirative Kontakte zum MfS vorgesehen gewesen seien.
Der Senat hat eine amtliche Auskunft des BStU vom 20. Oktober 1995 in dem Verfahren BVerwG 1 WB 7.95 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Wegen ihres Inhalts wird darauf, wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 159/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller in erster Linie die Feststellung, daß die vom GB/SKA mit Schreiben vom 8. Februar 1994 getroffene Feststellung, in der Person des Antragstellers bestehe ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Nr. 2414 (1) und (2) ZDv 2/30, rechtswidrig gewesen sei. Dieser Feststellungsantrag ist unzulässig. Gegen einen Bescheid, der ein Sicherheitsrisiko feststellt oder mit dem ein Sicherheitsbescheid - ausdrücklich oder wenigstens im Ergebnis - aufgehoben worden ist, ist ein Anfechtungsantrag zulässig(Beschluß vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <NZWehrr 1995, 27 = NJW 1995, 740>), der einen gleichgerichteten, ihm gegenüber subsidiären (§ 43 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung) Feststellungsantrag ausschließt.
Zulässig ist aber der weitere Antrag, den BMVg zu verpflichten, über die Erteilung eines Sicherheitsbescheids Stufe II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; dieser Antrag setzt die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme voraus und ist deshalb so zu verstehen, daß er deren Aufhebung einschließt. Die mit Wirkung ab 30. Januar 1990 erlassene Neufassung der ZDv 2/30 (nunmehr Fassung vom 29. April 1994) und das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG - vom 20. April 1994 - BGBl I S. 867 -) sehen die Erteilung bzw. Entziehung von Sicherheitsbescheiden nicht mehr vor. Sicherheitsüberprüfungen schließen nunmehr mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzw. mit der Feststellung ab, es bestehe kein Sicherheitsrisiko (§ 14 SÜG). Wird das negative Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung angefochten und gegebenenfalls gerichtlich aufgehoben, so ist die zuständige Stelle verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen (BVerwG a.a.O.).
Der Antrag ist aber nicht begründet.
Die durch den GB/SKA getroffene Feststellung ist nicht rechtsfehlerhaft.
Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen haben, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehten. Die dadurch bedingte Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (ständige Rechtsprechung des Senats: BVerwG a.a.O.;Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.70 - <BVerwGE 76, 52 [f.]> m.w.N. undvom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 10.94 -). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht nur auf eine vage Vermutung oder rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten darüber, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzen, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder ihr künftig nicht entsprechen wird (BVerwG NZWehrr 1995, 27 <= NJW 1995, 740 [BVerwG 08.11.1994 - 1 WB 64/94]>;Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]> undvom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 10.94 -).
Der Vorgesetzte hat bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung einen Beurteilungsspielraum (BVerwG a.a.O.). Die gerichtliche Nachprüfung der den Soldaten belastenden Maßnahme ist demzufolge darauf beschränkt, ob der zuständige Vorgesetzte in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Maßstäbe außer acht gelassen hat, von sachfremden, insbesondere willkürlichen Erwägungen ausgegangen ist oder gegen entscheidungsrelevante Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG a.a.O.).
Im vorliegenden Fall hat der GB/SKA im Rahmen der für die Verwendung des Antragstellers erforderlichen erweiterten Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Nr. 2414 (2) ZDv 2/30 festgestellt und dies damit begründet, daß der Antragsteller nach der Mitteilung des BStU unter dem Decknamen "F" ab 1972 als IMS für die Hauptabteilung I des MfS tätig gewesen sei, daß damit unmittelbar Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in der Bundeswehr verbunden seien und daß er überdies durch Anbahnungs- bzw. Anwerbungsversuche fremder Nachrichtendienste gefährdet sei.
Es ist unstreitig, daß der Antragsteller in den Karteikarten F 16 und F 22 und dem Arbeitsblatt F 77 sowie im Auskunftsbericht als IMS des MfS geführt und als solcher von seinem Führungsoffizier beurteilt worden ist. Dies sind tatsächliche Anhaltspunkte, die objektiv gesehen Anlaß für Sicherheitserwägungen sein können. Es liegt im vorliegenden Fall in dem inhaltlich einer gerichtlichen Kontrolle entzogenen, nur auf Einhaltung der oben dargelegten Grenzen überprüfbaren Beurteilungsspielraum des BMVg und des GB/SKA, wie diese Tatsachen und ihre möglichen Folgen in bezug auf die Sicherheitsprognose eingeschätzt werden.
Es ist nicht willkürlich, sondern sachbezogen und vertretbar, wenn der GB/SKA den erwähnten Unterlagen des MfS entnommen hat, der Antragsteller könne mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit tatsächlich als IMS für das MfS tätig gewesen sein. Es handelt sich um authentische Unterlagen, die nicht von vorneherein unglaubhaft sind. Die vorliegenden Aufzeichnungen des MfS träfen nur dann nicht zu, wenn die MfS-Offiziere den den Antragsteller betreffenden IMS-Vorgang als auf "freiwilliger Verpflichtung" beruhend angelegt hätten, obwohl sich dieser nicht zur Zusammenarbeit mit dem MfS als IMS bereit erklärt hätte, d.h. wenn der Antragsteller fiktiv als IMS aufgebaut worden wäre. Nach der amtlichen Auskunft des BStU vom 20. Oktober 1995, die entgegen der Auffassung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren verwertbar ist - die Erteilung solcher Auskünfte gehört nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG -) vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2272) zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben des BStU (vgl. auch § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - kam dies in zwei verschiedenen Fallgruppen, jeweils aber nur äußerst selten vor. In sehr seltenen Fällen habe das MfS selbst Bürger "legendiert" und den weiteren Kontakt mit ihnen unter "Legende" geführt. Der betroffene Bürger habe dann vermutlich nicht gewußt, daß ihn das MfS als Informanten geführt habe. Eine solche Handlungsweise sei jedoch in den Akten eindeutig ausgewiesen worden, um zu verhindern, daß sich bei einem Wechsel des Führungsoffiziers der neue vorgangführende Mitarbeiter dem nicht informierten Bürger gegenüber als MfS-Mitarbeiter enttarnt und dadurch die aufgebaute Legende und die damit verbundene Konspiration zerstört habe. In ebenfalls äußerst seltenen Fällen habe der Führungsoffizier unerlaubt und ohne dies in den Akten zu kennzeichnen, eine Person als IMS geführt, obwohl sie sich nicht dazu bereit erklärt habe.
Aus den vorhandenen vom BStU vorgelegten Unterlagen des MfS ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß im Falle des Antragstellers so verfahren worden sein könnte. Allerdings fehlt eine Personal- und eine Berichtsakte, vor allem aber eine Verpflichtungserklärung. Nach dem Bericht des BStU vom 17. Februar 1993, Anlage 3 und 5, sind diese Akten jedoch lediglich "noch nicht auffindbar", d.h. es steht nicht fest, daß es sie nicht gibt, sondern es ist möglich, daß sie noch aufgefunden werden. An einigen Stellen des Auskunftsberichts feststellbare Fehler (bei der Verwendung von Abkürzungen sowie bei der Angabe des Geburtsjahrs eines Kindes des Antragstellers und über seine Wohnung sowie bei der Aufzählung seiner früheren militärischen Verwendungen), Flüchtigkeiten (Eintrag des Geburtsdatums in der falschen Rubrik) und Nachlässigkeiten (bei der Angabe der Gründe für die Zusammenarbeit mit dem MfS, Fehlen der Registriernummer auf späteren Seiten) sowie Fehlstellen in der Karteikarte F 16 sprechen nicht zwingend für den Ausnahmefall eines fiktiven IMS. Es kann sich nach den Ausführungen des BStU auch um Versehen bei der Aktenführung handeln, wie sie im Bürobetrieb auch sonst vorkommen. Die Angabe auf dem Arbeitsblatt Form 77, der Auskunftsbericht ("Form 217") sei am 17. Juli 1973 erstellt worden, obwohl der vorliegende Auskunftsbericht das Datum vom 26. Januar 1981 trägt, kann, wie der BStU ausführt, auf einen später ersetzten älteren Auskunftsbericht hindeuten. Jedenfalls gehe daraus allein kein ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme hervor, der Antragsteller sei als fiktiver IMS aufgebaut worden. Auch die Tatsache, daß die vorliegende Karteikarte F 16 erst nahezu 16 Jahre nach der angeblichen Anwerbung angelegt und der Auskunftsbericht erst acht Jahre danach verfaßt worden sei, sowie die Frage, ob der Auskunftsbericht, wie der Antragsteller meint, mit verschiedener Handschrift geschrieben sei, lasse in dieser Hinsicht keine Schlüsse zu. Im Gegenteil könnte ein Führungsoffizier, wenn er eine Fälschung begangen und einen fiktiven IMS aufgebaut hätte, eher bemüht gewesen sein, niemand anderen an die Unterlagen herankommen zu lassen, um die Entdeckungsgefahr mit allen Folgen für den Täter gering zu halten. Der Aufbau eines fiktiven IMS hätte, wie sich weiter aus der amtlichen Auskunft des BStU vom 20. Oktober 1995 ergibt, völlig den geltenden Richtlinien und Dienstanweisungen des Staatssicherheitsdienstes widersprochen. Auf Grund der regelmäßigen, systematischen und intensiven Kontrollmaßnahmen innerhalb des MfS seien derartige Verletzungen der Vorschriften aufgedeckt und bereinigt, die betreffenden Mitarbeiter - je nach Schwere des Falles - den entsprechenden Disziplinarmaßnahmen unterzogen oder sofort aus dem Dienst entlassen worden. Wenn im Laufe der Jahre mehrere Führungsoffiziere auf den Betreffenden angesetzt waren, so sei die Gefahr einer Aufdeckung besonders groß gewesen.
Nach den Unterlagen und den sachkundigen und überzeugenden Darlegungen des BStU kann damit der Aufbau eines fiktiven IMS nur als Ausnahmefall bei überzeugenden Indizien angenommen werden. Solche können jedenfalls nicht allein in der nicht vorliegenden Verpflichtungserklärung und der Einlassung des Antragstellers gesehen werden. Daß die aus den Unterlagen hervorgehende Mitwirkung des Antragstellers als IMS bei der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des MfS tatsächlich stattgefunden hat, ist damit jedenfalls nicht auszuschließen.
Andererseits ist es nicht gänzlich unwahrscheinlich, daß der Antragsteller, wie er behauptet, nicht als IMS für das MfS tätig war, sondern nur auf Grund seiner Dienststellung im Rahmen des normalen Dienstbetriebs unvermeidbare, d.h. nicht konspirative Kontakte mit der (dem MfS zuarbeitenden) Verwaltung 2000 hatte.
Bei der Bewertung der objektiven Gegebenheiten steht den zuständigen Stellen ein Beurteilungsspielraum zu. Sie sind nicht aus Rechtsgründen gehalten, zu Gunsten des Antragstellers von der für diesen günstigsten Fallkonstellation auszugehen. Anders als im Disziplinarverfahren, in dem dem Antragsteller die konspirative Tätigkeit für das MfS hätte nachgewiesen werden müssen, darf im Verfahren der Sicherheitsüberprüfung den zuständigen Stellen die Wahrscheinlichkeit konspirativer Tätigkeit für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos genügen. Demnach kann der Antragsteller daraus, daß das disziplinare Vorermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden ist, nichts für sich herleiten.
Der Umstand, daß sich jedenfalls aus den Formulierungen in der "Beurteilung" eine deutliche Wahrscheinlichkeit für eine konspirative, wenn auch aus der Sicht des MfS unbefriedigende Zusammenarbeit des Antragstellers mit dem MfS ergibt, berechtigte die zuständigen Stellen dazu, an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu zweifeln. Damit ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund rechtlich nicht zu beanstanden.
Es kommt daher nicht mehr darauf an, inwieweit die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Mitarbeit des Antragstellers beim MfS auch die Gefahr begründet, daß die beim MfS gesammelten Unterlagen über den Antragsteller und seine Mitarbeit an einen fremden Nachrichtendienst weitergegeben worden sein können und sich hieraus Ansatzpunkte für eine Werbung des Antragstellers zur Mitarbeit in einem solchen anderen Dienst ergeben.
Der Antragsteller wird durch die zur Annahme eines Sicherheitsrisikos führenden Schlüsse nicht unzumutbar und nicht willkürlich betroffen. Die Annahme, er stelle möglicherweise ein Sicherheitsrisiko dar, enthält keinen Vorwurf dahingehend, er habe seine Dienstpflichten verletzt oder er würde sie verletzen, wenn er eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben würde. Das Sicherheitsinteresse der Bundeswehr geht im Zweifel anderen Belangen, auch dem Interesse des einzelnen Soldaten an der optimalen Gestaltung seiner militärischen Verwendung, vor. Negative Folgen der Feststellung eines Sicherheitsrisikos für seinen militärischen Werdegang muß der Antragsteller als notwendige Folge des Schutzes höherrangiger allgemeiner Interessen hinnehmen.
Der Antrag ist nach alldem als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.
Wolbring
Dr. Bosch
Wenn
Siegmann