Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1994, Az.: BVerwG 1 WB 10.94

Rechtswidrigkeit der Sicherheitsprüfung Ü2 eines Soldaten; Vorliegen eines Sicherheitsrisikos in der Person des Soldaten; Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken; Anforderungen an die Beurteilung eines Sicherheitsrisikos durch den Soldaten für die Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 10.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Generalmajor Vogler, Hauptmann Kindler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war Angehöriger der Nationalen Volksarmee und wurde nach deren Auflösung als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zuletzt drei Jahren im Dienstgrad eines Hauptmanns von der Bundeswehr übernommen (Dienstzeitende: 31. Januar 1994). Er war in der Luftraumkoordinierungsstelle des Flugsicherungssektors G/Fernmelderegiment ... in Z. eingesetzt.

2

In einem Personalgespräch am 11. Januar 1993 im Bundesministerium der Verteidigung wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß er für eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ausgewählt worden sei. Eine Übernahme sei zur Zeit jedoch noch nicht möglich, da noch keine erweiterte Sicherheitsüberprüfung "Ü 2" vorliege. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, die Dienstzeit mit seinem Einverständnis zunächst um weitere zwölf Monate zu verlängern. Sollte das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung die Dienstzeitverlängerung endgültig ausschließen, müßte er allerdings vor Ablauf dieser Zeit aus der Bundeswehr entlassen werden.

3

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1992 teilte der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamtes (SKA) dem Antragsteller mit, auf Grund der Erkenntnisse des Miliärischen Abschirmdienstes (MAD) sei beabsichtigt, die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß Nr. 2414 (2) i.V.m. Nr. 2415 ZDv 2/30 VS-NfD abzuschließen und eine weitere Verwendung in seinem derzeitigen sicherheitsempfindlichen Bereich abzulehnen. Der Antragsteller unterliege einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, da er mit einer russischen Staatsangehörigen verheiratet sei und der Bruder der Ehefrau als Major in der russischen Armee diene. Sein Schwager sei früher für ca. drei bis vier Jahre als Politoffizier tätig gewesen und übe gegenwärtig die Funktion eines "psychologischen Erziehers" aus. Darüber hinaus sei der Schwiegervater des Antragstellers ehemaliger Oberst der sowjetischen Luftwaffe. Die Einstufung als Sicherheitsrisiko ergebe sich zudem aus den bereits durchgeführten sowie zukünftig beabsichtigten Reisen zu der in Rußland lebenden Familie der Ehefrau.

4

In seiner Stellungnahme gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten des SKA vom 12. Januar 1993 führte der Antragsteller im wesentlichen aus:

5

Sicherheits- und entscheidungserhebliche Umstände für die Annahme eines Sicherheitsrisikos seien wegen der grundlegend veränderten politischen Verhältnisse in Rußland nicht mehr gegeben. Seine Ehefrau besitze zwar die russische Staatsangehörigkeit, sie arbeite aber als Lehrerin im öffentlichen Dienst und bekenne sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Die Verhältnisse der Familie seiner Ehefrau seien jedermann offensichtlich, so daß ein nachrichtendienstlicher Werbungs- und Erpressungsversuch unwahrscheinlich sei.

6

In einem weiteren Personalgespräch im Bundesministerium der Verteidigung am 24. Mai 1993 wurde dem Antragsteller erklärt, sollte ihm ein Sicherheitsbescheid "Ü 2" erteilt werden, sei weiterhin seine Übernahme zum Berufssoldaten vorgesehen.

7

Mit Schreiben vom 19. Januar 1993 teilte der Geheimschutzbeauftragte des SKA dem Sicherheitsbeauftragten der Einheit des Antragstellers mit, die Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) habe ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Nr. 2414 (2) i.V.m. Nr. 2415 ZDv 2/30 VS-NfD ergeben.

8

Die gegen das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 21. Januar 1993 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - mit Bescheid vom 27. Juli 1993 zurück.

9

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. August 1993 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenat -. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 27. Januar 1994 dem Senat vorgelegt.

10

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:

11

Er vermöge nicht einzusehen, warum allein durch seine verwandtschaftlichen Beziehungen ein Risikofaktor gegeben sein solle. Dies gelte insbesondere auch für die Bezeichnung seines Schwagers als "eine Art psychologischer Erzieher". Mit dieser Bezeichnung vermöge er nichts anzufangen. Er könne sich auch nicht vorstellen, daß angesichts der veränderten Verhältnisse in Europa Reisen ins Ausland ein Sicherheitsrisiko darstellen sollten.

12

Der BMVg bittet,

13

den Antrag zurückzuweisen.

14

Der Antrag sei unbegründet. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von Nr. 2414 (2) i.V.m. Nr. 2415 ZDv 2/30 sei nicht zu beanstanden. Die Entscheidung, ob in der Person des Soldaten ein militärisches Sicherheitsrisiko liege, sei unter Beachtung und Würdigung spezifisch militärischer Belange durch die dazu berufenen Dienststellen in der Bundeswehr zu treffen. Die Erfüllung des Verteidigungsauftrages sei nur dann gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen erhielten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestünden. Die dadurch bedingte Oberprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken sei eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken ausschließen solle. Sicherheitsbedenken bestünden immer dann, wenn der betreffende Soldat als potentielles Angriffsobjekt fremder Dienste erscheine. Nach den gesamten Umständen bestehe im Falle des Antragstellers die Gefahr, daß die engen Kontakte der Ehefrau des Antragstellers zu ihren russischen Familienangehörigen eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis einer Erpreßbarkeit im Sinne von Nr. 2414 (2) i.V.m. Nr. 2415 ZDv 2/30 begründeten. Für die Einstufung als Sicherheitsrisiko falle zusätzlich die Zugehörigkeit des Schwagers als Major der russischen Armee ins Gewicht, der jeden Kontakt zu einem Angehörigen der westlichen Armeen zu melden habe. Es sei daher für den Fall eines Besuchs bei der Familie seiner Ehefrau nicht auszuschließen, daß nachrichtendienstliche Informationen über die Person des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Offizier der Bundeswehr von dessen Schwager weitergeleitet würden. Die jetzige Funktion des Schwagers als "psychologischer Erzieher" lege zudem den Schluß nahe, daß es sich hierbei um eine Fortführung seiner früher ausgeübten Tätigkeit als Politoffizier handele.

15

Im Vergleich zu der früheren UdSSR möge es sein, daß sich die politischen Verhältnisse in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) grundlegend verändert hätten; gleichwohl seien die Strukturen des ehemaligen Nachrichtendienstes KGB bestehen geblieben. Die Länder der GUS intensivierten ihre nachrichtendienstlichen Bemühungen, um das Informationsdefizit auszugleichen, welches durch den Wegfall der ehemaligen DDR nachrichtendienstlich entstanden sei.

16

Mit Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 7. April 1994 wurde der Bundesminister der Verteidigung persönlich oder sein Vertreter im Amt gebeten, darzulegen, worauf sich der Tatsachenvortrag im angefochtenen Bescheid des SKA vom 9. Januar 1993 stütze, wonach feststehe, "daß trotz formeller Auflösung des KGB im Oktober 1991 die alten Strukturen dieses Nachrichtendienstes bestehen geblieben seien und auch durch einzelne andere Länder der GUS weiterhin Auslandsaufklärung, insbesondere mit Zielrichtung auf das wiedervereinigte Deutschland und die neuen Bundeswehrstrukturen betrieben werde. Die Länder der GUS intensivierten ihre nachrichtendienstlichen Bemühungen, um das Informationsdefizit auszugleichen, das durch den Wegfall des DDR-Nachrichtendienstes entstanden sei."

17

Ferner wurde der BMVg oder sein Vertreter im Amt um Vorlage eventueller Unterlagen und Akten gebeten, die diesen Tatsachenvortrag bestätigen können.

18

Mit Schreiben vom 10. Juni 1994 hat daraufhin der Staatssekretär Dr. W. folgendes mitgeteilt:

"In dem von Bundesinnenminister K. am 14. April 1994 vorgelegten Verfassungsschutzbericht 1993 ist der fortdauernden Spionagetätigkeit der Nachrichtendienste der Russischen Föderation ein ausführlicher Abschnitt gewidmet (Anlage 1). In Punkt 2.2 dieses Berichtes wird hierzu ausgeführt:

'Der militärische Auslandsnachrichtendienst GRU, geleitet von Fedor L., ist in seiner Bedeutung - trotz Personalkürzungen und einer vergleichsweise geringeren finanziellen Ausstattung als beim (zivilen Auslandsnachrichtendienst) SWR - für die Auslandsaufklärung in letzter Zeit deutlich gestiegen. Neben der Beschaffung militärischer Informationen befaßt sich die GRU jetzt auch verstärkt mit Aufgabenfeldern, die früher nur der zivilen sowjetischen Auslandsaufklärung - der 1. Hauptverwaltung des KGB - vorbehalten waren. Sie setzt sich damit in Konkurrenz zum SWR und versucht, Beschaffungslücken auszufüllen, die der zivile Dienst hinterlassen hat. Das hat dazu geführt, daß die GRU in der Bundesrepublik Deutschland neben der traditionellen Informationsbeschaffung über die Bundeswehr und die Rüstungstechnologie jetzt auch verstärkt politische Aufklärung betreibt.'

Unter Punkt 2.3 'Ziele und Methoden der russischen Auslandsaufklärung in der Bundesrepublik Deutschland' des Verfassungsschutzberichtes wird festgestellt:

'Der SWR war besonders an den Vorstellungen des wiedervereinigten Deutschlands zum europäischen Einigungsprozeß interessiert. SWR und GRU betrachten daneben auch die westlichen Verteidigungsbündnisse NATO und WEU als vorrangige Aufklärungsziele. Dieser Bereich wird damit trotz politischer Annäherung der Russischen Förderation an das westliche Bündnissystem von der russischen Auslandsaufklärung keineswegs vernachlässigt.

...

In einem Interview mit der russischen Armeezeitung 'Roter Stern' Ende Oktober 1993 äußerte General K., ein enger Berater P., die russische Auslandsaufklärung sei in den vergangenen zwei Jahren zwar personell reduziert worden, aber dennoch weiterhin durchaus aktiv tätig. Sie versorge die russische Regierung mit zuverlässigen Informationen, die frei von ideologischer Färbung seien. Zur Informationsgewinnung würden nach wie vor auch Agenten angeworben und eingesetzt, z.B. Auswanderer aus Rußland, die damit ihrer Heimat helfen wollten.'

Darüber hinaus belegen die nachstehend aufgeführten Zitate, daß ein Verzicht auf Auslandsaufklärung nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war.

General T., 1992 Leiter der GRU, im April 1992 in einem Interview mit der russischen Zeitschrift 'Krasnaja Swesda' (Anlage 2):

'... Die militärpolitische Lage in der Welt ändert sich sehr schnell, auch die Aufgaben für die Militäraufklärung ändern sich ständig, sie erstrecken sich von der Beobachtung der täglichen Tätigkeiten der Streitkräfte ausländischer Staaten bis zur Konzentration der Anstrengungen auf die besonders gefährdeten operativ-strategischen Richtungen ...'

'... der Möglichkeiten und Methoden gibt es viele. - Gehört auch die Anwerbung von Agenten dazu? - Auch das ...'

'... Um konkreter zu werden, so kann gesagt werden, daß in unserer Struktur an erster Stelle die strategische, oder anders ausgedrückt, die Agenturaufklärung steht ...'

Boris J. im April 1994 vor Angehörigen des SWR nach einer Meldung in ITAR-TASS (Anlage 3):

'J. lehnte das Konzept der 'globalen' und 'totalen' Aufklärung ab und hält es für notwendig, die Situation auf der ganzen Länge der russischen Grenzen systematisch zu beobachten. In diesem Zusammenhang stehe die Auslandsaufklärung vor einer verantwortungsvollen Aufgabe: Sie müsse über entsprechende Pläne und Absichten führender Länder des Westens hinsichtlich der Nachbarn Rußlands vorherige Informationen erhalten und rechtzeitig Vorschläge machen, um eine solche Art von Plänen zu neutralisieren.'"

19

Mit seinem Schriftsatz vom 10. Juni 1994 hat der BMVg zudem folgende Unterlagen vorgelegt:

  1. 1.

    Verfassungsschutzbericht 1993 Spionageabwehr,

  2. 2.

    Interview des damaligen Leiters der GRU, General T., vom 29. April 1992,

  3. 3.

    Aussage des Präsidenten der russischen Föderation Boris J. nach einer Meldung ITAR-TASS vom 27. April 1994 und

  4. 4.

    Bericht des Kommandeurs Fernmelderegiment ... vom 1. Juni 1994.

20

Aus der Stellungnahme des Kommandeurs Fernmelderegiment ... ergibt sich, daß der Antragsteller während seiner Dienstzeit in der Bundeswehr vom 1. Februar 1991 bis 31. Januar 1994 in der Luftraumkoordinierungsstelle des Flugsicherungssektors G/Fernmelderegiment ... eingesetzt war und dort mit sicherheitsrelevanten Unterlagen nicht in Verbindung gekommen oder in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eingesetzt gewesen sei. Während seiner Einweisung in den Flugsicherungsdienst der Luftwaffe beim Flugsicherungssektor A/Fernmelderegiment ... vom 7. April bis 8. Mai 1992 sei der Antragsteller ebenfalls nicht mit sicherheitsrelevanten Dingen in Berührung gekommen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 630/93 und 263/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

22

II

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß die mit Schreiben vom 19. Januar 1993 des Geheimschutzbeauftragten des SKA erfolgte Feststellung,

"die Sicherheitsprüfung (Ü 2) habe ein Sicherheitsrisiko im Sinne der ZDv 2/30 VS-NfD Nr. 2414 Ziffer 2 i.V.m. Nr. 2415 ergeben",

23

rechtswidrig war. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

24

Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, daß der Antragsteller aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Das berechtigte Interesse an der vom Antragsteller begehrten Feststellung ergibt sich allein schon daraus, daß die Frage, ob in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko besteht, auch für seine Stellung als Reserveoffizier künftig von Bedeutung sein kann. Im übrigen ergibt sich ein Feststellungsinteresse auch daraus, daß die Übernahme des Antragstellers als Berufssoldat allein an der durch den Geheimschutzbeauftragten des SKA unter dem 19. Januar 1993 erfolgten Feststellung eines Sicherheitsrisikos gescheitert ist. Es ist daher nicht ohne weiteres auszuschließen, daß dann, wenn diese Feststellung durch das Gericht als rechtswidrig erachtet würde, über die Verwendung des Antragstellers als Berufssoldat neu und unter Umständen positiv entschieden werden würde.

25

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

26

Die durch den Geheimschutzbeauftragten des SKA getroffene Feststellung ist nicht rechtsfehlerhaft.

27

Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen haben, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dadurch bedingte Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - <BVerwGE 76, 52 [f.]> m.w.N.). Sicherheitsbedenken sind immer dann gegeben, wenn im Einzelfall die Besorgnis besteht, daß der Soldat geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich, wenn er als potentielles Angriffsobjekt fremder - nicht notwendig feindlicher - Dienste erscheint, weil er erpreßt, genötigt oder in anderer Weise zur Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht verleitet werden kann. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die sich zugleich als Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung allerdings nicht nur auf eine vage Vermutung oder rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bislang gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder künftig nicht entsprechen werde (Beschluß vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]>; vgl. BVerfGE 39, 334 [353]).

28

Der Vorgesetzte hat bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung einen Beurteilungsspielraum (BVerwGE a.a.O.). Die gerichtliche Nachprüfung der den Soldaten belastenden Maßnahme ist demzufolge darauf beschränkt, ob der zuständige Vorgesetzte in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen hat, von sachfremden, insbesondere willkürlichen Erwägungen ausgegangen ist oder gegen entscheidungsrelevante Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwGE a.a.O.).

29

Im vorliegenden Fall hat der Geheimschutzbeauftragte des SKA im Rahmen der für den Antragsteller erforderlichen Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ein Sicherheitsrisiko gemäß Nr. 2414 (2) i.V.m. Nr. 2415 ZDv 2/30 festgestellt und wie folgt begründet:

"Aufgrund der im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekanntgewordenen sicherheitserheblichen Umstände ist eine erhebliche nachrichtendienstliche Gefährdung des S. gegeben wegen

- der bestehenden russischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau,

- der(s) in Rußland lebenden Schwiegereltern und Schwagers,

- der durchgeführten und auch zukünftig beabsichtigten Reisen nach Rußland,

- der Zugehörigkeit des Schwagers als Major zur GUS/russischen Armee sowie

- der früheren Tätigkeit des Schwiegervaters und der aufgrund der Eheschließung seiner Tochter vorgenommenen Einschränkung seines Tätigkeitsbereiches an der MAK.

Es steht fest, daß trotz formeller Auflösung des KGB im Oktober 1991 die alten Strukturen dieses Nachrichtendienstes bestehen geblieben sind und auch durch einzelne andere Länder der GUS weiterhin Auslandsaufklärung, insbesondere mit Zielrichtung auf das wiedervereinigte Deutschland und der neuen Bundeswehrstrukturen betrieben wird. Um ihren Aufklärungsinteressen gerecht zu werden, intensivieren die Länder der GUS ihre nachrichtendienstliehen Bemühungen, um das Informationsdefizit auszugleichen, welches durch den Wegfall der ehem. DDR-Nachrichtendienste entstanden ist."

30

Die vom Geheimschutzbeauftragten des SKA festgestellten tatsächlichen Umstände hinsichtlich der familiären Verhältnisse des Antragstellers sind unstreitig. Aus den von Staatssekretär Dr. W. vorgelegten Unterlagen läßt sich entnehmen, daß die russische Auslandsaufklärung, insbesondere im militärischen Bereich nach wie vor ungeachtet der weltpolitischen Veränderungen aktiv ist und zur "Informationsgewinnung nach wie vor Agenten anwirbt und einsetzt, z.B. Auswanderer aus Rußland" (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 10. Juni 1994). Es liegt im einer gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum des BMVg und des Geheimschutzbeauftragten, wie solche Aktivitäten fremder Nachrichtendienste eingeschätzt werden.

31

Diese Erwägungen sind auch nicht willkürlich. Denn die Auffassung des BMVg, daß der Antragsteller wegen der bestehenden oder früheren dienstlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen der Ehefrau des Antragstellers zur russischen Armee vom russischen Nachrichtendienst als mögliche Informationsquelle von Interesse sein kann, ist nachvollziehbar, und es ist auch nicht auszuschließen, daß der Antragsteller oder seine Ehefrau in eine Situation geraten können, in der ein erheblicher Gewissenskonflikt zwischen der Loyalität gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einerseits und den familiären Bindungen und Interessen andererseits eintreten können. Der Hinweis des Antragstellers, daß bisher keinerlei Versuche in dieser Richtung unternommen worden seien, vermag hieran nichts zu ändern, da, die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, es nicht auszuschließen ist, daß solche Versuche später hätten erfolgen können, wenn der Antragsteller als Berufssoldat übernommen worden wäre.

32

Es ist im übrigen auch nicht zu beanstanden, wenn das SKA und der BMVg das Sicherheitsrisiko beim Antragsteller nicht dadurch ausgeräumt sehen, daß dieser und seine Ehefrau notfalls künftig auf Reisen nach Rußland verzichten wollen. Mögliche Anbahnungsversuche des russischen Nachrichtendienstes hängen nicht davon ab, daß der Antragsteller und seine Ehefrau nach Rußland reisen.

33

Der Antragsteller wird durch die zu seinen Lasten getroffene Feststellung auch nicht unzumutbar oder willkürlich betroffen. Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten des SKA orientiert sich an objektiven außerhalb jeden Schuldvorwurfs liegenden Gegebenheiten und stellt keine gezielte Diskriminierung des Antragstellers und seiner familiären Verhältnisse dar. Daß diese Umstände zur Begründung der angefochtenen Maßnahme herangezogen worden sind, ist eine unabdingbare Folge der verfassungsrechtlich gebotenen Sicherheitsüberprüfung (vgl. BVerwGE 76, 52 [ff.]).

34

Der Antrag ist daher nach alldem als unbegründet zurückzuweisen.

35

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Wehrl
Vogler
Kindler