Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1997, Az.: BVerwG 2 WD 51.96
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 51.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 20.08.1996 - AZ: N 19 VL 2/96
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 34 WDO
- § 57 WDO
- § 242 StGB
Fundstellen
- BVerwGE 113, 95 - 99
- NVwZ 1998, 523 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrr 1997, 254
Amtlicher Leitsatz
Ein Stabsoffizier, der als Kommandant eines Minensuchbootes beim Besuch einer Sauna wiederholt Spinde anderer Besucher unbefugt öffnet und sich rechtswidrig Geld zueignet, zeigt ein pflichtwidriges Verhalten, das geeignet ist, auch das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft zu beeinträchtigen.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 10. Juni 1997 in Hamburg,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Kapitän zur See Molter,
Fregattenkapitän Schmidt als ehrenamtliche Richter,
...
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung des Soldaten wird auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. August 1996 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Kapitänleutnants herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I.
Der 39 Jahre alte Soldat besuchte nach der Grund- und Realschule drei Jahre ein Fachgymnasium - technischer Zweig -, das er mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 24. Juni 1977 verließ.
Zum 1. Juli 1977 wurde er zur Leistung des Grundwehrdienstes zur Technischen Marineschule ... in B. einberufen, und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung als Matrose am 6. Oktober 1977 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate und nach mehrfacher Verlängerung zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzt. Am 2. Juli 1986 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 zum Kapitänleutnant und mit Wirkung vom 1. Juli 1994 zum Korvettenkapitän ernannt.
Nach seiner Grundausbildung nahm er vom 4. Oktober 1977 bis zum 3. April 1978 an der Ausbildung zum Maaten mit dem fachlichen Gesamturteil "befriedigend" teil und wurde zum 1. Oktober 1980 als Schüler an die Marineschule ... in F. zur Teilnahme am Offiziergrundlehrgang ZOA versetzt, den er ebenso wie den Aufbaulehrgang und die Offizierprüfung jeweils mit der Note "befriedigend" abschloß.
In seiner Funktion als Minentaucher-Offizier und Hauptabschnittsleiter wurde er zum 1. Oktober 1985 zum Minenjagdboot "C." und als Sperrwachoffizier ... sowie Kommandant Minen-/Minenjagdboot zum 29. September 1986 zum Minenjagdboot "M.", jeweils in W. versetzt. Darauf folgten seine Versetzungen zum 1. Oktober 1988 zur Minentaucherkompanie in E. zum 1. April 1991 zur ... Marineschule ... in F. und zum 1. Oktober 1991 zur .../Marineortungsschule in Br. Anschließend wurde erzur Teilnahme an den Offizier-Lehrgängen ... zur ... Marinewaffenschule in E. und nach erfolgreicher Teilnahme am Grundlehrgang Fortbildungsstufe C der Führungsakademie der Bundeswehr in H. zum 1. April 1993 als ... stabsoffizier und ... Minen-/Minenjagdboot zum Minensuchboot "D." sowie wegen der Vorfälle, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind, als Marineführungsdienststabsoffizier und Dezernent zum 1. April 1995 zum Stab ... versetzt.
Der Soldat wurde nach dem gegenwärtigen Beurteilungssystem insgesamt achtmal beurteilt. Dabei erreichte er am 27. September 1988 in der gebundenen Beschreibung achtmal die Wertung "2" sowie siebenmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "Fähigkeit zur Menschenführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Am 7. Februar 1990 vermochte er sich leistungsmäßig insoweit zu steigern, daß er - bei gleichbleibenden Ausprägungsgraden in der freien Beschreibung - in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", zehnmal die Wertung "2" sowie dreimal die Wertung "3" erzielte, während die Beurteilung vom 23. September 1991 in der freien Beschreibung zwar weiterhin zweimal den Ausprägungsgrad "B", in der gebundenen Beschreibung aber nicht mehr die Einzelwertung "1", sondern statt dessen zehnmal die Wertung "2" sowie fünfmal die Wertung "3" aufwies. Im Vergleich dazu enthielt die Beurteilung vom 28. Juli 1993 in der gebundenen Beschreibung keine Abweichungen, jedoch in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B", und unter "Verantwortungsbewußtsein" wurde ausgeführt:
"Gewissenhafter, zielstrebiger und einsatzfreudiger Offizier, der sich uneingeschränkt den dienstlichen Erfordernissen stellt. Pflichtbewußt und verantwortungsfreudig handelt er stets überlegt, wägt Risiken ab und steht zu seinen Entscheidungen. Ausgeprägt verantwortungsbewußt handelnd."
Während Fregattenkapitän D. als früherer Disziplinarvorgesetzter des Soldaten vor dem Truppendienstgericht ausgeführt hat, daß er sich der letzten Beurteilung heute noch anschließen könne, daß der Soldat seine Aufträge ordentlich ausgeführt habe und ein Vorbild für seine Kameraden an Bord gewesen sei, hat sich Kapitän zur See H. dem der Soldat seit dem 3. April 1995 fachlich unterstellt ist, in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer wie folgt geäußert:
"Der Soldat hat sehr schnell übersehen, was er machen muß, und hat in kurzer Zeit diese Arbeit voll übernommen ... Ich bin mit seiner Arbeit sehr zufrieden, er ist fleißig, sorgfältig, genau und sehr penibel. Ich bin voll zufrieden mit ihm. Er ist ein sehr geeigneter Stabsarbeiter, ich würde ihn auch gerne behalten ... Vielleicht kann ich noch sagen, daß er sehr hilfsbereit ist, er verrichtet auch zusätzliche Aufgaben sehr freiwillig. Der Soldat liegt im Bereich von 'gut' bis 'sehr gut'."
Der Soldat ist seit dem 30. Januar 1981 Träger des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst in Bronze und seit dem 7. Mai 1991 Träger des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Silber.
Er erhielt wegen vorbildlicher Pflichterfüllung drei förmliche Anerkennungen, und zwar
- 1.
am 29. September 1988 vom Kommandeur ... Minensuchgeschwader verbunden mit einem Sonderurlaub von drei Tagen, weil er als Kommandant des Minenjagdboots "M." nach besonders sorgfältiger und vorausschauender Vorbereitung des S.-Einsatzes daran von März bis September 1988 teilgenommen, auch unter schwierigen Bedingungen sein Boot nautisch jederzeit sicher und erfolgreich im operativen Einsatz geführt, mit viel persönlichem Engagement an Bord ein ausgesprochen positives, leistungs- und motivationsförderndes Klima geschaffen und durch persönliche Haltung und Leistung wie auch durch die anerkannt guten Leistungen seines Bootes das gute Ansehen der deutschen Marine in der ... gefestigt hat;
- 2.
am 19. September 1991 vom Inspektionschef ... Inspektion Marineschule ... verbunden mit einem Sonderurlaub von fünf Tagen, weil er während seiner zehnjährigen Minentaucherzeit mit großem persönlichen Einsatz und unter den besonderen Belastungen des Minentaucherdienstes seine Pflicht erfüllt und sich damit um die Einsatzbereitschaft der Marine verdient gemacht hat;
- 3.
am 24. März 1995 vom Kommandeur Flottille der Minenstreitkräfte verbunden mit einem Sonderurlaub von sieben Tagen, weil er während seiner 15jährigen Tätigkeit als Minentaucher mit großem persönlichen Einsatz und unter den besonderen Belastungen des Minentaucherdienstes seine Pflicht erfüllt und sich damit um die Einsatzbereitschaft der Marine verdient gemacht hat.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten - abgesehen von der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung - keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 10. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 und betragen unter Hinzurechnung eines Kindergeldes für drei Kinder von 700 DM monatlich 7.007 DM netto. Nach monatlichen Abzügen einer vermögenswirksamen Leistung von 78 DM und eines Betrages von 3,50 DM für das Bundwehrsozialwerk werden ihm tatsächlich 6.925,50 DM ausgezahlt.
Der Soldat tilgt und verzinst ein im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Einfamilienhauses aufgenommenes Darlehen von 258.000 DM mit monatlichen Raten von 1.700 DM; gegenwärtig hat er etwa 7.000 DM abgezahlt.
Der Soldat ist seit ... 1983 verheiratet. Seine Ehefrau hat einen ... 1977 geborenen Sohn mit in die Ehe gebracht, und darüber hinaus sind aus der Ehe zwei Töchter im Alter von zwölf und sechs Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist seit April 1997 als Aushilfskraft in einem Restaurant tätig und verdient monatlich etwa 600 DM.
II.
Am 13. Dezember 1994 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem er durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 21. Februar 1996 - 142 Js 25/95 -, das nach Rücknahme der Berufungen des Soldaten und der Staatsanwaltschaft seit dem 18. Juni 1996 rechtskräftig ist, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt wurde.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers der Flotte vom 9. März 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 9. Mai 1995, zugestellt am 13. Juni 1995, folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"Der Soldat entwendete am 13. Dezember 1994, etwa in in der Zeit zwischen 17.30 und 22.30 Uhr im sogenannten Fitneßcenter 'A.' in H. aus mindestens zwei fremden Umkleideschränken in dem Gemeinschaftsumkleideraum Bargeld in Höhe von 1.600,00 DM. Zuvor hatte er den Taschen aufgehängter Bademäntel anderer Gäste Schlüssel entnommen in der Absicht, die an der Nummer der Schlüssel erkennbaren Umkleideschränke zu öffnen und nach Geld zu durchsuchen."
Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 20. August 1996 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot auf die Dauer von vier Jahren verbunden mit einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 30 Monaten. Die Truppendienstkammer legte ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO zugrunde und würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Es handele sich ausschließlich um ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen unmittelbaren Bezug zum dienstlichen Bereich habe; dennoch könne es sich ernstlich negativ auf die dienstliche Verwendbarkeit des Soldaten auswirken. Ein solches Eigentumsdelikt deute auf vorhandene Charaktermängel hin und rufe gravierende Zweifel und Vorbehalte an der Redlichkeit, Anständigkeit und Rechtstreue des Soldaten hervor. Es komme hinzu, daß ein Berufssoldat und Stabsoffizier, der sich als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung vorbildlich verhalten müsse, durch ein solch kriminelles Verhalten ein außerordentlich schlechtes Beispiel gebe. Der Soldat habe das Vertrauen des Dienstherrn, das gerade erst Anfang Juli 1994 in der Beförderung zum Korvettenkapitän Ausdruck gefunden habe, nachhaltig enttäuscht. Die Wehrdienstgerichte sähen in derartigen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbotes als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen an. Ebenso wie im Einzelfall besondere Milderungsgründe eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen könnten, erforderten andererseits gewichtige Erschwernisgründe eine entsprechend härtere disziplinare Reaktion. Vor diesem Hintergrund handele es sich um eine höchst verwerfliche Tat, die sich aus mehreren Teilakten zusammensetze. Dabei sei der Soldat jeweils wohlüberlegt, energisch und zielgerichtet zu Werke gegangen. Das habe mit der Beschaffung der Schlüssel begonnen, die er für die anschließende unbefugte Öffnung der Spinde in der gemischten Umkleidekabine benötigt habe. Der Soldat sei ausgesprochen kaltblütig und unverfroren vorgegangen und habe nach der Durchsuchung der Spinde die Schlüssel sogar wieder dorthin zurückgebracht, wo er sie verbotenerweise an sich genommen habe. Hierbei sei dem Soldaten allerdings die mangelnde Obhut der Saunagäste für ihre Spindschlüssel zugute gekommen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, daß der Soldat alsbald nach Entdeckung der Tat auf seinem bis dahin ausgeübten Dienstposten als Kommandant und Disziplinarvorgesetzter nicht mehr tragbar gewesen sei und - "kaschiert" als Versetzung im Zuge eines üblichen Stellenwechsels - habe "abgelöst" werden müssen. Zugunsten des Soldaten spreche sein Geständnis gegenüber dem Kommandeur der Flottille der Minenstreitkräfte, auch wenn er es später widerrufen habe. Der Widerruf sei wahrscheinlich nicht mit mangelnder Einsichtsfähigkeit des Soldaten, sondern mit der Furcht vor den zu erwartenden dienstrechtlichen Folgen zu erklären. Auf Grund des unmittelbaren Eindrucks, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Soldaten gewonnen habe, sei sie von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Tat ausgegangen. Das ergebe sich auch aus den Beurteilungen seit dem Jahre 1988, in denen ihm Pflicht- und Verantwortungsbewußtsein sowie Gewissenhaftigkeit bescheinigt worden seien. Letztlich seien keine Gesichtspunkte erkennbar, die die Tat erklärbar machten, zumal der Soldat in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe. Schließlich könnten weder die förmlichen Anerkennungen und Auszeichnungen noch die ansprechenden dienstlichen Leistungen - insbesondere nach Bekanntwerden der Verfehlung und der damit verbundenen Versetzung - unberücksichtigt bleiben. Angesichts dieser Nachbewährung sei der Kammer eine Ahndung des gravierenden Dienstvergehens mit einem Beförderungsverbot im Umfang der gesetzlich zulässigen Höchstdauer ausreichend erschienen, wobei sie andererseits zur eindringlichen und nachhaltigen Pflichtenmahnung eine zusätzliche Gehaltskürzung für notwendig angesehen habe.
Gegen dieses ihm am 24. Oktober 1996 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 11. November 1996, der bei der Truppendienstkammer am 14. November 1996 eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten eingelegt, sie ausdrücklich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und dazu im wesentlichen ausgeführt:
Nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsenate gebe es im Fall eines außerdienstlichen Diebstahls keine disziplinare Regelmaßnahme, aber bei schwerwiegenden, mit krimineller Energie begangenen derartigen Handlungen sei wegen der zwingenden Rückschlüsse auf ernstzunehmende Charaktermängel grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung in Betracht zu ziehen. Zu Lasten des Soldaten seien hier erhebliche Erschwernisgründe zu berücksichtigen. Das Amtsgericht H. habe zwar das Fehlverhalten des Soldaten strafrechtlich als einfachen Diebstahl gemäß § 242 StGB gewertet; aber im disziplinargerichtlichen Verfahren seien nur die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, nicht jedoch dessen strafrechtliche Wertung bindend, die in der strafgerichtlichen Berufungsinstanz durchaus anders hätte erfolgen können. Es stehe jedenfalls fest, daß der Soldat Geld entwendet habe, das in den verschlossenen Umkleidekabinen besonders gesichert gewesen sei, nachdem er zuvor die entsprechenden Schlüssel unberechtigt an sich genommen habe. Damit habe der Soldat eine deutlich höhere kriminelle Intensität an den Tag gelegt als etwa bei einem Warenhausdiebstahl. Deshalb könne hier nicht von einer Gelegenheits- oder Augenblickstat gesprochen werden. Auch in dem Geständnis könne kein Milderungsgrund gesehen werden, weil es widerrufen worden sei. Des weiteren müsse die Stellung des Soldaten als Korvettenkapitän und Vorgesetzter belastend berücksichtigt werden; der Soldat gehöre nämlich zur Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere und damit zum herausragenden Führungsbereich der Flotte, der weniger als 3 % des Personals dieser Teilstreitkraft betrage. Da er sich zumindest in dieser Dienstgradgruppe disqualifiziert habe, sei trotz der von ihm erbrachten Nachbewährung eine reinigende Disziplinarmaßnahme zwingend geboten.
Ferner hat der Verteidiger gegen das dem Soldaten am 29. Oktober 1996 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 29. November 1996, der per Fax am selben Tag bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens eingelegt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen:
Das Truppendienstgericht habe sich zu Unrecht nicht von den Feststellungen des sachgleichen Strafurteils des Amtsgerichts H. vom 21. Februar 1996 gelöst. Ein Lösungsbeschluß sei jedoch immer dann erforderlich, wenn eine erneute Nachprüfung der Tatsachen im disziplinargerichtlichen Verfahren geboten erscheine, weil an der Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen erhebliche Zweifel bestünden. Das sei hier der Fall, weil der Soldat das ihmzur Last gelegte Delikt des Diebstahls seit Beginn der Ermittlungen bestritten habe. Diese Einlassung sei auch nicht durch das Ergebnis der strafgerichtlichen Beweisaufnahme widerlegt worden. So habe in der damaligen Beweisaufnahme nicht geklärt werden können, wem der Soldat in welcher Höhe Geldbeträge entwendet haben solle. Die Aufzeichnungen der Video-Raumüberwachungskamera hätten den Tatvorwurf ebenfalls nicht bestätigt. Auffallend sei auch, daß niemand bei der Geschäftsführung der Sauna, bei der Polizei oder an anderer Stelle den Verlust des angeblich entwendeten Gesamtbetrages von 1.610,00 DM oder entsprechender Teilbeträge angezeigt habe. Der Soldat selbst habe in der Hauptverhandlung schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt, woher die damals anläßlich einer Durchsuchung bei ihm festgestellte Geldsumme gekommen sei. So sei dem Strafgericht ein Kontoauszug vorgelegt worden, aus dem sich u.a. ergeben habe, daß der Soldat am 8. Dezember 1994 1.000 DM von seinem Girokonto abgehoben habe. Das Strafgericht habe einen entsprechenden Beweisantrag unbeachtet gelassen, die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung aber auch nicht als wahr unterstellt, sondern vielmehr festgestellt, daß der Soldat in den Spinden der unbekannt gebliebenen Saunagäste "mit Sicherheit nicht nach Minen, sondern ohne jeden Zweifel ausschließlich nach Geld" gesucht habe. Das Amtsgericht habe sich lediglich auf das "Geständnis" des Soldaten gestützt, welches dieser angeblich telefonisch gegenüber dem Zeugen N. abgelegt haben solle. Der Zeuge N., der behauptet habe, der Soldat habe ihm gegenüber den Diebstahl von 1.600 DM eingestanden, müsse den Soldaten jedoch mißverstanden haben. Im übrigen sei ihm dieser Betrag zuvor von den ermittelnden Beamten nicht als gestohlen vorgeworfen worden; vielmehr sei dieser bezifferte Betrag erstmals vom Zeugen N. in das Ermittlungsverfahren eingeführt worden. Schließlich sei auch die Frage ungeklärt geblieben, wie der Soldat das angeblich aus einer Vielzahl von Spinden entwendete Geld in seine im eigenen Schließfach verschlossene Oberbekleidung verbracht haben solle. In Anbetracht dessen leide das Urteil an einem so schwerwiegenden Mangel, daß die Bindung an die getroffenen tatsächlichen Feststellungen entfallen müsse. Es bleibe lediglich der von dem Soldaten eingeräumte Tatkomplex, daß er zwei Spinde mit den zuvor in den Umkleideräumen vorgefundenen Schlüsseln durchsucht habe, ohne jedoch etwas zu entwenden. Dieses Verhalten sei allerdings disziplinar erheblich milder als ein vollendeter Diebstahl zu bewerten. Jedenfalls könne eine schwerere disziplinargerichtliche Maßnahme als eine Gehaltskürzung keineswegs als verwirkt angesehen werden, die aber wegen der Sperrwirkung des § 8 WDO nicht mehr zulässig sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats komme es bei der disziplinaren Würdigung eines außerdienstlichen Zugriffs auf fremdes Eigentum entscheidend auf die Hemmschwelle des Täters, die er bei der Ausführung der Tat zu überwinden habe, und in diesem Zusammenhang auch auf personale Beziehungen des Täters zum Opfer an. Das Fehlverhalten des Soldaten sei als spontane Handlung ohne Bezugnahme auf eine konkrete Einzelperson anzusehen und ohne besondere - gar erhöhte - kriminelle Intensität. Schließlich dürfe bei der Zumessungsüberlegung nicht unbeachtet bleiben, daß - wie der Leumundszeuge im disziplinargerichtlichen Verfahren in erster Instanz nachdrücklich betont habe - es sich bei dem Soldaten um einen leistungsstarken Stabsoffizier handele, dessen positives Beurteilungsbild auch nicht durch das schwebende Straf- und Disziplinarverfahren beeinflußt worden sei. Dem Soldaten dürfe auch nicht entgegengehalten werden, daß er das sachgleiche Strafurteil durch Rücknahme der Berufung habe rechtskräftig werden lassen. Die Rücknahme sei vor dem Hintergrund erfolgt, daß eine Verurteilung nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 242 StGB nicht ganz auszuschließen gewesen sei, zumal der Vorsitzende der kleinen Strafkammer beim Landgericht H. während der strafgerichtlichen Berufungshauptverhandlung am 18. Juni 1996 einen entsprechenden Hinweis gegeben habe. Im übrigen gehe die Argumentation des Wehrdisziplinaranwalts fehl, daß die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht von der Bindungswirkung des § 77 WDO umfaßt werde.
III.
1.
Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts ist ausdrücklich auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden, während das Rechtsmittel des Soldaten ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Während die Berufung des Soldaten zurückzuweisen war, hatte die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg.
a)
Da der Senat nicht mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder die nochmalige Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts H. - 142 Js 25/95 - vom 21. Februar 1996 beschlossen hat, stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
"Zur Tatzeit war der Angeklagte als Korvettenkapitän ... des Minensuchboots 'D.', das in W. stationiert war. Dieses Kriegsschiff führte der Angeklagte auf einer als Übung unternommenen Seereise am 12.12.1994 von W. nach H. wo nachmittags an Brücke ... der ... Landungsbrücken festgemacht wurde. Da die Fahrt am Rande auch dazu dienen sollte, der Besatzung Weihnachtseinkäufe in H. zu ermöglichen, wurde Landgangerlaubnis erteilt.
Am 13.12.1994 ging auch der Angeklagte an Land. Er ist in seiner Einheit als begeisterter Saunagänger bekannt und kennt die Sauna A. P. Straße ..., H. Dort hielt er sich ab etwa 17.30 Uhr auf, kleidete sich in der auf der Skizze Bl. 9 d.A. links oben dargestellten Herrenumkleideanlage um,brachte in den folgenden Stunden unrechtmäßig Schlüssel anderer Saunagänger zu den von diesen benutzten Spinden vorübergehend an sich, öffnete damit solche Spinde und entwendete aus den darin aufgehängten persönlichen Sachen dieser Saunagänger Geldbeträge im Gesamtbetrag von 1.610,- DM, bis er kurz nach 22.15 Uhr von dem ebenfalls als Saunagast anwesenden pensionierten Polizeibeamten O. vorläufig festgenommen wurde. Die von der Geschäftsleitung der Saune A. hinzugezogene Polizei durchsuchte kurz nach 22.22 Uhr den vom Angeklagten in der Herrenumkleideanlage genutzten Kleiderspind und fand dort in einer Tasche seiner Jacke die gestohlenen 1.610,- DM Bargeld in folgender Stückelung:
- 16 Einhundertmarkscheine
- 1 Zehnmarkschein
In seinem Portemonnaie fand die Polizei - außer seinem Bundespersonalausweis und weiteren Papieren - 2 Zwanzigmarkscheine sowie 1 Zehnmarkschein. Nachdem der Angeklagte sich angekleidet hatte, wurde er der Polizeirevierwache ... zugeführt und später den Feldjägern übergeben.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Auf Vorhalt der Lichtbilder Nr. 6 bis Nr. 13 (Bl. 11 bis Bl. 13 d.A.) hat der Angeklagte eingeräumt, zwischen 21:03:44 Uhr und 21:05:23 Uhr den Spind eines Saunagängers in der gemischten Umkleidekabine mit dessen Schlüssel unbefugt geöffnet und dessen Sachen während dieser Zeit gründlich durchsucht zu haben. Danach habe er den Spind wieder abgeschlossen und den Spindschlüssel wieder dorthin gebracht, wo er ihn gefunden habe, nämlich auf einer Ablage neben einer Seifendose. Auf weiteren Vorhalt der Lichtbilder Nr. 14 bis Nr. 25 (Bl. 13 bis Bl. 15 d.A.) hat der Angeklagte eingeräumt, zwischen 22:07:53 Uhr und 22:10:11 Uhr den Schrank eines anderen Saunagängers ebenfalls in der gemischten Umkleidekabine mit dem dazugehörigen Schlüssel unbefugt geöffnet und die im Spind befindlichen Sachen gründlich durchsucht zu haben. Danach habe er auch diesen Spind wieder ordnungsgemäß verschlossen und den Schlüssel dorthin zurückgelegt, wo er ihn gefunden habe, nämlich auf einem Tisch in der Cafeteria. Geld habe er jedoch aus keinem dieser beiden hier konkret beschriebenen Spinde entwendet, könne allerdings auf der anderen Seite dem Gericht auch nicht erklären, warum er die Spinde überhaupt durchsucht habe.
Das in seiner Jackentasche bei ihm vorgefundene Geld habe er zu Weihnachtseinkäufen aus W. mitgebracht, insbesondere zu diesem Zweck am 8.12.1994 1.000,- DM bar von seinemKonto abgehoben, wie es durch den Kontoauszug Nr. 49 vom 9.12.1994 belegt sei. Der übrige Betrag setze sich aus bar vom Zahlmeister in W. empfangenen Bordgebührnissen und Minentaucherzulagen sowie im übrigen aus eigenem mitgebrachten Privatgeld des Angeklagten zusammen. Da er in H. - außer einer für seine Tochter bestimmten CD - keinerlei geeignete Weihnachtsgeschenke gefunden habe, sei dieser hohe Betrag von 1.610,- DM bei seinem Saunabesuch noch in seinem Besitz gewesen und habe sich in seiner Jackentasche befunden.
Diese vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gegebene Einlassung wird jedoch widerlegt durch sein gegenüber dem Zeugen Kapitän zur See N. telefonisch abgelegtes Geständnis, das vor folgendem Hintergrund zustande kam:
Zur Tatzeit war Fregattenkapitän D als Geschwaderkommandeur des ... Minensuchgeschwaders in W. der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Angeklagten. Deswegen erfuhr er von dem sich nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 13.12. und nach der Durchsuchung seiner Sachen gegen ihn ergebenden Diebstahlsverdacht. Fregattenkapitän D. unterrichtete darauf seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten, den Zeugen Kapitän zur See N. der D. bat, dem Verdacht nachzugehen und ihn ständig auf dem Laufenden zu halten. Nach Einsichtnahme in die ausgedruckten Videoaufnahmen (hier Bl. 11 bis Bl. 15 d.A.) identifizierte Fregattenkapitän D. kurz vor Mitte Januar 1995 zweifelsfrei den Angeklagten als denjenigen Täter, der in den dort dargestellten zwei Fällen in den Spinden herumwühlt. Davon unterrichtete D. den Zeugen N. Da es nunmehr notwendig wurde, den Angeklagten ... zu entheben, bat der Zeuge N. Fregattenkapitän D. diese Angelegenheit mit dem Angeklagten vorzubesprechen und diesen möglichst zu veranlassen, einen eigenen Versetzungsantrag zu stellen.
Der Zeuge Kapitän zur See N. war also über den gegen den Angeklagten bestehenden Verdacht vollen Umfangs unterrichtet, als dieser gegen Ende Februar 1995 um ca. 18.00 Uhr bei dem Zeugen N. in dessen Dienstzimmer in O. anrief. Der dem Zeugen dienstlich gut bekannte Angeklagte wirkte am Telefon niedergeschlagen (nach Aussage des Zeugen wörtlich: 'bedröppelt') und gab im Laufe des Gesprächs den Diebstahl zu, erklärte sich auch mit einer Versetzung von Bord der 'D.' einverstanden und bat um einen für ihn günstig liegenden Ablösungstermin, zu welchem seine Versetzung nicht so sehr auffallenwerde. Der Zeuge N. fragte den Angeklagten, ob er die Tat auch seiner Ehefrau eingestanden habe. Das bejahte dieser. Schließlich bat N. den Angeklagten, auch seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Fregattenkapitän D. sowie seinen Rechtsbeistand im Disziplinarverfahren zu informieren. Das versprach der Angeklagte in diesem Telefonat.
Bereits am nächsten Tag meldete sich der Angeklagte erneut telefonisch bei dem Zeugen N. und berichtete ihm, daß er zwar nicht seinen Rechtsbeistand persönlich erreicht habe, jedoch dessen Ehefrau - ebenfalls Rechtsanwältin - informiert habe, so wie dies in dem tags zuvor geführten Telefongespräch zwischen ihm und dem Zeugen N. vereinbart worden war. Bei dieser Gelegenheit fragte der Zeuge N. den Angeklagten noch nach einer Erklärung für diese Tat, insbesondere danach, ob der Angeklagte Schulden habe. Das verneinte dieser.
Der Zeuge N. unterrichtete seinen Personalstabsoffizier, den Zeugen Fregattenkapitän H., von den zwei mit dem Angeklagten geführten Telefongesprächen und deren Inhalt. Der Zeuge H. versah zur Tatzeit seinen Dienst ebenfalls in O. in einem Dienstzimmer, das demjenigen des Zeugen N. gegenüberlag - beide Räume getrennt durch ein mit einer Sekretärin besetztes Geschäftszimmer.
Etwa 10 Tage nach dem zuletzt geführten Telefongespräch rief der Zeuge N. beim Angeklagten an, ließ zugleich durch die Sekretärin seinen Personalstabsoffizier H. in sein Zimmer rufen und schaltete beim Eintritt dieses Zeugen die Raumlautsprecheranlage an, so daß auch der Zeuge H. jetzt das mit dem Angeklagten geführte Gespräch mithörte, das der Zeuge N. auf den vom Angeklagten eingestandenen Diebstahl brachte. Dabei fragte N. den Angeklagten auch nach der Höhe der gestohlenen Geldsumme. Der Angeklagte antwortete sinngemäß mit den Worten: 'Was die Polizei bei mir gefunden hat!' N. fragte zurück, ob es sich um die 1.600,- DM gehandelt habe. Der Angeklagte bestätigte. Als N. ihn darauf noch fragte, ob es sich denn nun gelohnt habe, blieb der Angeklagte ihm am Telefon die Antwort schuldig. Dies alles hörte der Zeuge Fregattenkapitän H. über die Raumlautsprecheranlage mit.
Da die Zeugen Kapitän zur See N. und Fregattenkapitän H. dies in der Hauptverhandlung übereinstimmend berichtet haben, der Zeuge N. sich darüber hinaus seinerzeit sofort Notizen auf einem Kalenderblatt gemacht hatte, auf denen sein Bericht beruht, hat das Gericht nicht den geringsten Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen dieser Zeugen.
Da beide durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Angeklagten, den Fregattenkapitän D. über den gegen den Angeklagten bestehenden Diebstahlsverdacht genau im Bilde waren, gingen sie während der Telefonate mit dem Angeklagten von dem gleichen Gesprächshintergrund wie dieser aus. Ein Mißverständnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen N. ist daher mit Sicherheit auszuschließen. Denn beide wußten genau, worüber sie miteinander sprachen.
Diesem seinerzeit in insgesamt drei Telefongesprächen gegenüber dem Zeusen N. abgelegten Geständnis des Angeklagten folgt das Gericht, zumal der Angeklagte seit seiner Vernehmung am 19.1.1995 (Bl. 23 d.A.) durch die Kriminalpolizei H. über die Tragweite seiner Erklärungen belehrt ist.
Das Geständnis des Angeklagten ist auch glaubhaft. Es wird nämlich erhärtet durch die Videoaufnahmen aus der gemischten Umkleideanlage, in der der Angeklagte nichts verloren hatte. Die vom Videoband abgezogenen Standfotos Nr. 6 bis 13 (Bl. 11 bis Bl. 13 d.A.) und Nr. 14 bis 25 (Bl. 13 bis Bl. 15 d.A.) zeigen den Angeklagten bei Handlungen, die Zweifel an seinen Absichten gar nicht erst aufkommen lassen. Denn in diesen Spinden unbekannt gebliebener Saunagäste suchte der Angeklagte mit Sicherheit nicht nach Minen, sondern ohne jeden Zweifel ausschließlich nach Geld.
Dabei kann dahinstehen, ob er just in diesen beiden Spinden fündig wurde. Rechtlich kommt es darauf nicht an. Denn es steht aufgrund seines detaillierten Geständnisses fest, daß er in der Umkleideanlage der Sauna A. während seines Besuches am 13.12.1994 (zwischen etwa 17.30 Uhr und seiner vorläufigen Festnahme kurz nach 22.15 Uhr) fremden Saunagästen insgesamt diejenige Summe entwendet hat, die die Polizei später bei ihm fand (1.610,- DM). Damit ist seine Tat örtlich, zeitlich und auch betragsmäßig genau umschrieben. ...
So liegt es hier beim Vorgehen des Angeklagten gegen eine unbekannte Anzahl von Spinden fremder Saunagäste, bei welchem dem Angeklagten hier nach seinem glaubhaften Geständnis eine Gesamtbeute von rund 1.600,- DM in die Hände fiel.
Daran ändert sich übrigens auch dadurch nichts, daß offensichtlich keiner der an diesem 13.12.1994 Bestohlenen wegen des Verlustes Anzeige erstattet hat. Denn der Angeklagte ging ausgesprochen gerissen vor, indem er Spindschlüssel unbemerkt von den Gästen nur kurzzeitig an sich brachte, die Schränke damit aufschloß, die darin befindlichen Sachen eiligst nach Geld durchsuchte, die Schränke sodann wieder abschloß und die Schlüssel heimlich wieder dorthin praktizierte, wo er sie vorübergehend an sich gebracht hatte. Sollte einem bestohlenen Gast eine Verminderung seines Bargeldbestandes überhaupt noch in der Sauna A. selbst auffallen, so muß er angesichts seines ordnungsgemäß verschlossenen Spindes zunächst einmal an sich selbst zweifeln und sich ernsthaft prüfen, ob er denn wirklich die angenommene Menge baren Geldes bei sich geführt habe. Jedenfalls kann er sich ausrechnen, daß er auf seine bloßen Annahmen und Erinnerungen eine Strafanzeige nicht mit Aussicht auf Erfolg wird stützen können. Diese mißliche Beweislage der Gäste war selbstverständlich auch dem Angeklagten bewußt. Gerade sie hat er gezielt ausgenutzt. ..."
Die tatsächlichen Feststellungen sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO für den Senat bindend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 25.85-, vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86-, vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 - und Beschluß vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 66.87 - <BVerwGE 83, 373 [375]>) hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Die Bindung erfaßt daher alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs und die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist. Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, kommt einLösungsbeschluß nur dann in Betracht, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen. Allein die theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs oder einer anderen Beweiswürdigung reicht nicht aus, um die nochmalige Prüfung tatsächlicher Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO zu beschließen. Es wäre fehlerhaft, eine solche Entscheidung nur deshalb zu treffen, um nachprüfen zu können, ob die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu bezweifeln ist (Urteil vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 2 U/D 20.95 - <NZWehrr 1996, 73 = Buchholz 236.1 § 17 Nr. 10>).
Wenn nach Auffassung des Soldaten die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts H. nicht zutreffend gewesen wären, dann hätte er sich hiergegen mit der Fortführung seiner Berufung wenden können und nicht das Rechtsmittel in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht H. zurücknehmen dürfen. Sein Verteidiger hat jedoch laut Protokoll der Kleinen Strafkammer ... des Landgerichts H. vom 18. Juni 1996 auf Grund der Erörterung der Sach- und Rechtslage "nach Rücksprache mit dem Soldaten" und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgenommen und damit das erstinstanzliche Strafurteil rechtskräftig werden lassen. Da der Soldat nach Feststellung der Truppendienstkammer dabei der Empfehlung seines Verteidigers gefolgt ist, kann hier dahingestellt bleiben, aus welchen Beweggründen er sich letztlich zur Rücknahme des Rechtsmittels entschlossen hat und die Entscheidung des Amtsgerichts H. hat rechtskräftig werden lassen. Dessen Feststellungen, nach denen der objektive und subjektive Tatbestand der Straftat erfüllt ist und die den strafgerichtlichen Urteilsspruch tragen, stimmen mit dem Ergebnis der strafgerichtlichen Beweisaufnahme überein, sind weder unzureichend noch in sich widersprüchlich, verstoßen nicht gegen die Denkgesetze und sind auch im übrigen schlüssig. Danach konnte der Soldat mit dem Vorbringen, er sei unschuldig, vor dem Senat kein Gehör finden.
b)
Durch sein Fehlverhalten hat der Soldat gegen die sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative SG ergebende Pflicht verstoßen, wonach er sich außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten hat, daß er das Ansehen der Bundeswehr nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Als "Ansehen der Bundeswehr" wird allgemein ihr guter Ruf bzw. der einzelner Truppenteile bei Außenstehenden angesehen, von dessen ernsthafter Beeinträchtigung nur dann gesprochen werden kann, wenn der Soldat als Repräsentant der Bundeswehr anzusehen ist und sein Verhalten negative Schlußfolgerungen auf die qualitative Ausbildung, moralische Integrität und allgemeine Dienstauffassung oder generell auf die militärische Disziplin der Truppe zuläßt (vgl. Urteil vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 -). Als Korvettenkapitän ... eines Minensuchbootes war der Soldat Repräsentant der Bundeswehr, so daß bei Bekanntwerden seiner Verfehlungen in der Öffentlichkeit negative Rückschlüsse auf das Offizierkorps der Bundeswehr gezogen werden könnten. Da er als solcher in herausgehobener Dienststellung handelte, war sein Verhalten geeignet, nicht nur ihn selbst, sondern auch das Offizierkorps der Bundeswehr einer kritischen Resonanz auszusetzen und insbesondere dessen Rechtstreue in ein denkbar schlechtes Licht in der Öffentlichkeit zu bringen. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative SG kommt es nicht darauf an, ob das Ansehen der Bundeswehr tatsächlich ernsthaft beeinträchtigt worden ist, sondern es genügt, daß das pflichtwidrige Verhalten des Soldaten dazu geeignet war (Urteil vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 27.84 - <NZWehrr1996, 73 = Buchholz 236.1 § 17 Nr. 10> m.w.N.). Mithin ist es für die ernsthafte Ansehensbeeinträchtigung unerheblich, ob das dem Soldaten zur Last gelegte Fehlverhalten Anlaß für eine kritische Resonanz der Presse gab oder sonstwie der Bevölkerung bekannt wurde.
Ferner hat der Soldat gegen die Pflicht verstoßen, sich außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative SG).
Da er jeweils wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt und insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Der Soldat hat ein schweres Dienstvergehen begangen, das die Kammer angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu milde geahndet hat.
Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 14. März 1989 - BverwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [f.]>, vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93 - und vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen. Auch wenn dadurch der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, läßt ein solches Fehlverhalten doch Rückschlüsse auf Charktermängel einesSoldaten zu und berührt damit seine Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit. Wenngleich sich für die Ahndung außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte eine der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens angemessene Maßnahme nicht generell aufstellen läßt, weil solche Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, der kriminellen Intensität, der Schuld des Täters und den Folgen der Tat erheblich variieren können, hat der Senat in solchen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf die Pflichtwidrigkeit seiner Handlung hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtmäßigem Verhalten zu erziehen. Während besondere Milderungsgründe im Einzelfall jedoch eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern gewichtige Erschwernisgründe andererseits eine reinigende Disziplinarmaßnahme. Je nach den Umständen des Falles kann das Fehlverhalten nämlich so erheblich sein, daß der Soldat entweder in seinem Dienstgrad nicht mehr tragbar ist oder sogar aus dem Dienstverhältnis entfernt werden muß. Dabei kommt es - in subjektiver Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Tat zu überwinden hatte; denn dies ist ein wesentliches Indiz für die Beurteilung der mit der Tat offenbarten Charaktermängel (Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33.96 - <NJW 1997, 1456> m.w.N.).
Das Fehlverhalten des Soldaten läßt erhebliche kriminelle Intensität erkennen. Er hielt sich etwa fünf Stunden lang bis 22.15 Uhr in der Sauna A. auf; in dieser Zeit hat er unbefugt mehrfach die Schlüssel anderer Saunagäste an sich genommen, damit ihre verschlossenen Spinde geöffnet sowie durchsucht und sich wiederholt Fremdgeld rechtswidrig zugeeignet. Aus dieser planvoll und zielgerichtet begangenen Wiederholungstat ist zu ersehen, wie skrupellos der Soldat diehohe Hemmschwelle der einzelnen verschlossenen Behältnisse immer wieder neu überwunden und dadurch seinen rechtswidrigen Vermögensvorteil verwirklicht hat.
Des weiteren ist seine Stellung als Stabsoffizier ... eines Minensuchbootes erschwerend zu werten. Denn je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind daher die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [302]> und vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 2 WD 26.87 - jeweils m.w.N.). Hier fällt insbesondere ins Gewicht, daß der Soldat als ... Disziplinarvorgesetzter für die Sicherheit und Ordnung auf seinem Boot zuständig war, wobei letztere Funktion eine besondere Verantwortung begründet hat. Er hatte nicht nur ein Vorbild zu sein, sondern in dieser Vorgesetzteneigenschaft dafür zu sorgen, daß in seinem Zuständigkeitsbereich keine Diebstahlsdelikte - sei es zu Lasten von Kameraden, sei es zu Lasten des Dienstherrn - begangen wurden. Diesen dienstlichen Anforderungen kommt hier besondere Bedeutung zu, weil gerade auf Booten und Schiffen der Bundeswehr wegen der engen räumlichen Verhältnisse die Zugriffsmöglichkeit auf fremdes Eigentum besonders hoch ist. Im übrigen wird ein Vorgesetzter, der sich im außerdienstlichen Bereich am Eigentum Dritter vergreift, seiner Verpflichtung zu beispielhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG sowie seiner Vorbildfunktion gegenüber unterstellten Soldaten nicht gerecht und gibt ihnen durch sein Versagen in Haltung und Pflichterfüllung ein außerordentlich schlechtes Beispiel.
Hierbei ist zu seinen Lasten außerdem zu berücksichtigen, daß der Soldat bereits nach Ablauf eines halbenJahres seit seiner Beförderung zum Korvettenkapitän das Dienstvergehen begangen und damit das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen erheblich enttäuscht hat.
Schließlich stellt sich die Ablösung des Soldaten von seinem Dienstposten als erschwerende Auswirkung des Dienstvergehens dar. Dabei ist es unerheblich, daß die zuständige Personaldienststelle die Versetzung des Soldaten nicht unverzüglich verfügt, sondern damit aus Fürsorgeerwägungen gewartet hat, um ihn nicht irgendwelchen Verdachtsmomenten oder Gerüchten auszusetzen.
Anhaltspunkte für Tatmilderungsgründe im Sinne der Rechtsprechung des Senats, nämlich eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines sonst untadeligen und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 = NZWehrr 1991, 79> und vom 7. August 1994 - BVerwG 2 WD 11.94 - jeweils m.w.N.) sind jedoch nicht erkennbar oder von dem Soldaten vorgetragen worden. Er hat zur Finanzierung eines Einfamilienhauses monatliche Raten in Höhe von 1.700 DM zu leisten, ist dadurch aber nicht in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Vor allem kann hier nicht von einer unbedachten Augenblickstat ausgegangen werden, da er wiederholt zielgerichtet die Spinde anderer Saunagäste während eines Zeitraums von mehreren Stunden mit ihm nicht zustehenden Schlüsseln geöffnet und durchsucht und damit entsprechende kriminelle Engerie offenbart hat.
Ferner kann das zweimalige telefonische Geständnis des Soldaten gegenüber dem Zeugen N. als seinem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten nicht als Tatmilderungsgrund zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Denn es ist zu einem Zeitpunkt abgegeben worden, als er infolge erheblicher Verdachtsmomente, z.B. der Videoaufzeichnungen, schon als überführt angesehen werden konnte oder mußte; außerdem hat er dieses Geständnis später widerrufen und sich auch in der Berufungshauptverhandlung nicht zu dem Diebstahl bekannt, sondern lediglich das Durchwühlen der Spinde eingeräumt.
Als Milderungsgründe in der Person sind zugunsten des Soldaten seine kontinuierlich positiven dienstlichen Leistungen, seine tadelfreie Führung in und außer Dienst und die ihm erteilten drei förmlichen Anerkennungen mit insgesamt 15 Tagen Sonderurlaub zu würdigen. Ferner ist zu beachten, daß der Soldat auch nach der im Zuge des disziplinargerichtlichen Verfahrens erfolgten Versetzung in seinen dienstlichen Leistungen nicht nachgelassen, sondern sich noch gesteigert hat. Der Zeuge H. der seine Aussage als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich bestätigt hat, hat die Zuversetzung des Soldaten als "Glücksfall" bezeichnet und hervorgehoben, daß er von 23 Mitarbeitern zur "Spitze" gehöre. Wenngleich es sich nicht um eine "Nachbewährung" handelt, weil der Soldat diese Leistungen nicht auf demselben Dienstposten wie zuvor erbracht hat, waren ihm das positive Beurteilungsbild und die tadelfreie Führung letztlich als Steigerung seiner dienstlichen Leistungen zugute zu halten.
Diese Milderungsgründe können dem Soldaten eine Dienstgradherabsetzung zwar nicht ersparen, lassen aber eine Herabsetzung um nur einen Dienstgrad als erforderlich und gerade noch vertretbar erscheinen. Im übrigen ist der Soldat nach Ansicht des Senats gegenwärtig nicht zum Disziplinarvorgesetzten geeignet und sollte deshalb nicht auf einem mit Disziplinargewalt verbundenen Dienstposten verwendet werden.
Die in der Dienstgradherabsetzung für den Soldaten und seine Familie liegende Härte ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der von seinem Dienstherrn geschuldeten Alimentation aufs Spiel setzt (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 - und vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - m.w.N.). Insgesamt hat der Soldat durch sein schwerwiegendes Versagen einen gravierenden Mangel an Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Pflichtbewußstein und Rechtstreue gezeigt.
4.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug waren dem Soldaten gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO aufzuerlegen. Die Kosten des für den Soldaten erfolglosen und für den Wehrdisziplinaranwalt erfolgreichen Berufungsverfahrens waren gemäß § 131 Abs. 1 WDO und in entsprechender Anwendung von § 132 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten zu überbürden. Gründe, ihn von den ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten, waren nicht gegeben.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Molter
Schmidt