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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1996, Az.: BVerwG 2 WD 33.96

Diebstahl als vorsätzlicher Verstoß eines Soldaten gegen die Pflicht zu achtungswürdigen und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich; Vorliegen von Milderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 33.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord Münster - 29.04.1996 - AZ: N 2 VL 11/96

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 40 - 43
  • DokBer B 1197, 137-140
  • NJW 1997, 1456-1457 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 685 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 1997, 214-216

Amtlicher Leitsatz

Diebstahl zu Lasten der Ehefrau eines Kameraden unter Mißbrauch eines persönlichen Vertrauensverhältnisses erfordert eine entsprechende Ahndung, wie wenn sich die Wegnahme des Geldscheins unmittelbar gegen den Kameraden gerichtet hätte.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 27. November 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Lejcar, Hauptfeldwebel Bergmann als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwältin ..., als Verteidigerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 29. April 1996 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der 30 Jahre alte Soldat besuchte nach der Grundschule neun Jahre ein Gymnasium, das er mit dem Zeugnis der Hochschulreife vom 6. Juni 1986 verließ.

2

Zum 1. Oktober 1986 wurde er als Wehrpflichtiger zur .../Pionierbataillon ... in L. einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung am 15. April 1987 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei, sodann auf vier und zwölf Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 30. September 1998.

3

Der Soldat wurde am 10. April 1989 zum Stabsunteroffizier und am 15. Oktober 1991 zum Feldwebel ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er als Stabsdienstsoldat bei der .../Pionierbataillon ... in K. eingesetzt. In der Zeit vom 2. Juli bis 14. August 1987 nahm er bei der .../Pionierbataillon ... in L. am Unteroffizierlehrgang Teil 1, vom 8. Oktober bis 27. November 1987 an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst in S. am Unteroffizierlehrgang Teil 2 - militärfachlicher Teil - mit Erfolg und vom 30. November bis 22. Dezember 1987 bei der .../Raketenartilleriebataillon ... in M. am Unteroffizierlehrgang Teil 2 - allgemeinmilitärischer Teil - mit der Abschlußnote "gut" teil. Zum 1. April 1990 wurde er als S 2-Feldwebel zum Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr in Bad N. versetzt und nahm in der Zeit vom 23. April bis 7. August 1991 an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst in S. am Feldwebellehrgang mit der Abschlußnote "gut" teil. Als Stabsdienstfeldwebel wurde er zum 1. Oktober 1994 zur Stabsgruppe/Schule für Personal in Integrierter Verwendung versetzt.

5

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der Soldat jeweils in der gebundenen Beschreibung am 3. März 1989 sechsmal die Wertung "3" sowie siebenmal die Wertung "4", am 14. September 1992 einmal die Wertung "2", dreimal die Wertung "3" sowie siebenmal die Wertung "4" und am 6. Juli 1993 einmal die Wertung "2" sowie zehnmal die Wertung "3", erzielte jedoch in der freien Beschreibung dieser Beurteilungen jeweils keinen Ausprägungsgrad. In der Beurteilung vom 6. Juli 1993 wurde unter "ergänzende Aussagen" u.a. die Bemerkung aufgenommen: "N. ist sich seiner Rechte wohl bewußt, seine Pflichten geraten demgegenüber mitunter ins Hintertreffen. Wenn auch Leistungssteigerungen nicht zu leugnen sind, bleibt festzustellen, daß N. bei vollem persönlichen Einsatz noch mehr leisten könnte."

6

Der Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Silber seit 1990 und der Schützenschnur in Gold seit dem 23. Februar 1989.

7

Während im Bundeszentralregister keine Eintragung enthalten ist, ergibt sich aus dem Disziplinarbuch, daß der Soldat disziplinar zweimal gemaßregelt wurde, nämlich

  1. 1.

    am 14. März 1994 mit einer Disziplinarbuße von 200 DM, weil er am 22. Februar 1994 in Bad Neuenahr, ohne sich abzumelden, nicht an der von 14.00 bis 15.30 Uhr befohlenen Offiziers-/Unteroffiziersweiterbildung seiner Abteilung teilgenommen hat,

  2. 2.

    am 30. August 1995 mit einem strengen Verweis, weil er am 11. Mai 1995 in K. den Dienst selbstverschuldet um über 30 Minuten verspätet angetreten hat und damit seinen Ausbildungsauftrag nicht mehr wahrnehmen konnte, ferner, weil er sich am 16. Mai 1995 bereits um 15.35 Uhr um 30 Minuten vorzeitig ohne Abmeldung vom Dienstort entfernt und am 19. Mai 1995 gleichfalls ohne Abmeldung den Dienstort 30 Minuten vor Dienstende verlassen hat.

8

Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.847,62 DM brutto sowie unter Berücksichtigung eines Kindergeldes für drei Kinder in Höhe von 700 DM 4.199,14 DM netto; tatsächlich werden ihm - bei monatlichen Abzügen von insgesamt 116,40 DM - 4.082,74 DM ausgezahlt. Er zahlt einen Kredit in ursprünglicher Höhe von 30.000 DM in monatlichen Raten von 1.000 DM zurück; im übrigen sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet.

9

Der Soldat ist seit dem 4. März 1988 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder im Alter von acht, sechs und zwei Jahren hervorgegangen. Seine Ehefrau erwartet im Januar 1997 das vierte Kind.

10

II.

Im September 1994 kam es auf Grund einer Strafanzeige wegen Diebstahls zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, das von der Staatsanwaltschaft Koblenz mit Verfügung vom 8. Dezember 1994 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde.

11

In dem mit Verfügung des Amtschefs Heeresamt vom 14. Februar 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 14. März 1996, den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren sowie zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von 18 Monaten.

12

Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Die Eheleute P. hatten die Familie N. am Sonntag, dem 18. September 1994, zum Mittagessen zu sich nach Hause in K. eingeladen. Oberfeldwebel P. und der Soldat kannten sich seit einem gemeinsamen Lehrgang im Jahre 1987. Nachdem der Soldat mit seiner Familie die Wohnung verlassen hatte, stellte Frau P. fest, daß aus ihrer Geldbörse ein Hundertmarkschein fehlte. Da ihr bereits mehrmals Geld entwendet worden war, hatte sie sich die Nummern der Geldscheine, die sich in ihrem Portemonnaie befanden, notiert. Sie erhob noch am selben Tag Strafanzeige. Der Soldat kam der Bitte der ermittelnden Polizeibeamten nach, sein Portemonnaie zur Durchsuchung vorzuzeigen, in dem sich der Geldschein der Frau P. befand. Der Soldat gab zu, der Zeugin das Geld nach dem Mittagessen aus der Geldbörse entnommen zu haben.

Am 19. September 1994 kam es auf Veranlassung des Soldaten zu einem Gespräch mit Oberfeldwebel P. und seiner Frau, in dem sich der Soldat für seine Tat entschuldigte. Das gute Verhältnis zwischen den Familien P. und N., das durch den Diebstahl erheblich beeinträchtigt war, hat sich wieder normalisiert. Man besucht sich wieder gegenseitig."

13

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

14

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

15

Das Dienstvergehen habe erheblichen Unrechtsgehalt. Außerdienstliche Eigentumsdelikte ließen stets Rückschlüsse auf Persönlichkeits- und Charaktermängel der Soldaten zu und berührten damit seine Vertrauenswürdigkeit sowie dienstliche Verwendbarkeit. Im vorliegenden Fall habe der Soldat sogar versetzt werden müssen. Als besonders erschwerend sei zu berücksichtigen, daß er die Gastfreundschaft eines Kameraden und seiner Ehefrau mißbraucht habe, um die Tat zu begehen. Ein ihn entlastendes Tatmotiv sei nicht gegeben. Der Soldat, der als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet sei, hafte verschärft für sein Fehlverhalten. Zu seinen Lasten gehe es auch, daß er bereits zweimal disziplinar habe gemaßregelt werden müssen. Trotz all dieser belastenden Umstände habe die Kammer davon abgesehen, den Soldaten zu degradieren, und statt dessen auf ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren in Verbindung mit einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer von 18 Monaten erkannt. Maßgebend für diese Entscheidung sei gewesen, daß der Soldat das Dienstvergehen aufrichtig bereue und vor allem, daß es ihm gelungen sei, das gute Verhältnis zu den Eheleuten P. wiederherzustellen. Die Kopplung des Beförderungsverbots mit einer empfindlichen Gehaltskürzung sei erforderlich gewesen, um dem Soldaten die Schwere der Tat und seiner Schuld durch eine Disziplinarmaßnahme mit unmittelbaren Auswirkungen nachdrücklich zu verdeutlichen.

16

Gegen diese dem Wehrdisziplinaranwalt am 20. Mai 1996 zugestellte Entscheidung hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 20. Juni 1996 am selben Tage beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Berufung zuungunsten des Soldaten unter Beschränkung auf das Disziplinarmaß mit dem Ziel der Verhängung einer Dienstgradherabsetzung eingelegt.

17

Zur Begründung hat er vorgetragen:

18

Das von der Kammer zutreffend als vorsätzliche Verletzung der außerdienstlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewürdigte Dienstvergehen sei mit dem erkannten Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren sowie einer Gehaltkürzung um ein Zwangzistel für die Dauer von 18 Monaten unangemessen mild geahndet worden. Das Verhalten komme in seiner Eigenart und Schwere einem Kameradendiebstahl gleich, zumal der Soldat das freundschaftliche und vertrauensvolle Verhältnis, das zwischen ihm und dem Oberfeldwebel P. bestanden habe, als Gast auf das schwerwiegendste mißbraucht habe. Der Umstand, daß der Soldat sein Verhalten bereue und sich nachträglich bei den Eheleuten P. entschuldigt habe, könne hinsichtlich der nach ständiger Rechtsprechung beim Kameradendiebstahl wie auch beim Diebstahl im sozialen Nahbereich verwirkten Dienstgradherabsetzung nicht zu der von der Kammer angenommenen Milderung führen. Denn diese Verhaltensweisen seien wohl als selbstverständlich vorauszusetzen.

19

III.

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

20

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

21

3.

Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.

22

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung sowie die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

23

Der Soldat hat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das die Kammer zwar rechtlich zutreffend gewürdigt, aber angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu milde geahndet hat.

24

Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [f.]>, vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93 - und vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen. Auch wenn dadurch der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, läßt ein solches Fehlverhalten doch Rückschlüsse auf Charaktermängel eines Soldaten zu und berührt damit seine Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit. Wenngleich sich für die Ahndung außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte eine der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens angemessene Maßnahme nicht generell aufstellen läßt, weil solche Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, der kriminellen Intensität, der Schuld des Täters und den Folgen der Tat erheblich variieren können, hat der Senat in solchen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf die Pflichtwidrigkeit seiner Handlung hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtmäßigem Verhalten zu erziehen. Während besondere Milderungsgründe im Einzelfall jedoch eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern gewichtige Erschwerungsgründe andererseits eine reinigende Disziplinarmaßnahme. Je nach den Umständen des Falles kann das Fehlverhalten nämlich so erheblich sein, daß der Soldat entweder in seinem Dienstgrad nicht mehr tragbar ist oder sogar aus dem Dienstverhältnis entfernt werden muß. Dabei kommt es - in subjektiver Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Tat zu überwinden hatte; denn dies ist ein wesentliches Indiz für die Beurteilung der mit der Tat offenbarten Charaktermängel (vgl. Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93 - m.w.N.).

25

Demgegenüber stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203>, vom 10. April 1986 - BVerwG 2 WD 51.85 - <BVerwGE 83, 186>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]>, vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - <BVerwGE 103, 172 = NZWehrr 1995, 125> und vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - <BVerwGE 103, 233 = NZWehrr 1996, 165> jeweils m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, daß für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.

26

Der Soldat hat hier nicht seinen Kameraden P., sondern dessen Ehefrau bestohlen, die er persönlich kannte und mit der er seit vielen Jahren in einem freundschaftlichen Verhältnis mit regelmäßiger familiärer Begegnung stand. Dieses Fehlverhalten unter Mißbrauch des stetig gewachsenen persönlichen Vertrauensverhältnisses zur Zeugin P. erfordert eine entsprechende Ahndung, wie wenn sich der Diebstahl des Geldscheins unmittelbar gegen den Kameraden gerichtet hätte. § 12 Satz 1 SG mißt zwar ausdrücklich nur der Kameradschaft unter Soldaten einen besonderen Stellenwert zu, weil darauf der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht und weil die Einsatzfähigkeit und Funktionsfähigkeit der Truppe ohne gegenseitiges Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, nicht gewährleistet wären. Für die Wertung der Eigenart und Schwere eines vorsätzlichen rechtswidrigen Zugriffs auf das Eigentum des Betroffenen kann es aber angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles keinen wesentlichen Unterschied machen, ob der Soldat, der - nach seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung - in der Diele der fremden Wohnung nicht wußte oder erkannte, wem von den Eheleuten P. die offene Geldbörse gehörte, daraus zum Nachteil der Zeugin oder ihres Ehemannes, also seines Kameraden, einen Hundertmarkschein entwendet hat. Denn selbst die - vorstellbare - Möglichkeit einer unmittelbaren Schädigung des Kameraden war für den Soldaten keine ausreichende Hemmschwelle gegenüber seinem Fehlverhalten.

27

Als besonders erschwerend erweist sich hier die Tatsache, daß der Soldat im sozialen Nahbereich ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das tiefgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und moralischen Zuverlässigkeit hervorruft und damit auch seine dienstliche Verwendungsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt. Denn der Soldat und seine Ehefrau hatten als Nachbarn mit den Eheleuten P. nicht nur eine langjährige Freundschaft, sondern auch ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis u.a. dadurch begründet, daß die Ehefrauen wechselseitig die Patenschaft für die Kinder der anderen Familie übernahmen. Bei urlaubsbedingter Abwesenheit betreute jeweils die anwesende Familie die Wohnung der abwesenden, und bei Anwesenheit beider Ehepaare kam es zu regelmäßigen gegenseitigen Besuchen und Einladungen. Während einer solchen Zusammenkunft mit Kindern hat der Soldat durch den Diebstahl des Geldscheins nicht nur die Gastfreundschaft, sondern auch das uneingeschränkte Vertrauen der Eheleute P. nachhaltig enttäuscht.

28

Bei dem Versagen des Soldaten ist auch seine Stellung als Feldwebel und Vorgesetzter erschwerend zu berücksichtigen. Denn je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind daher die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300> und vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 2 WD 26.87 - jeweils m.w.N.). Entgegen der Anforderung des § 10 Abs. 1 SG hat der Soldat hier in seiner Haltung und Pflichterfüllung kein vorbildhaftes Verhalten gezeigt, sondern ein schlechtes Beispiel gegeben.

29

Ferner sind die Ablösung des Soldaten von seinem Dienstposten und seine disziplinaren Maßregelungen wegen wiederholter Vernachlässigung der Dienstleistungspflicht erschwerend zu berücksichtigen. Daher hat er sich nach Eigenart und Schwere seines Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen im dienstlichen und privaten Bereich in seinem Dienstgrad untragbar gemacht.

30

Für die Bewertung und Maßregelung des Fehlverhaltens des Soldaten ist es hingegen unerheblich, ob die Eheleute Pläsken dem Soldaten nachträglich verziehen haben (Urteil vom 5. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 71.87 - <BVerwGE 86, 15 [18]> m.w.N.).

31

Milderungsgründe in der Tat liegen nicht vor. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>, vom 20. Juli 1994 - BVerwG WD 1.94, 4.94 - und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 303>). Eine solche Ausnahmesituation war hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere handelte es sich hier nicht um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten. Denn er hat zwar - nach seiner unwiderlegbaren Einlassung in der Berufungshauptverhandlung - beim Anblick der offenen Geldbörse, die in der Diele neben dem Telefon lag, spontan zugegriffen und einen Hundertmarkschein an sich genommen, ist damit der Versuchung des Augenblicks erlegen, ohne die straf- bzw. disziplinarrechtlichen Folgen und die erheblichen Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis beider Familien zu bedenken, und hat mangels ersichtlicher Anhaltspunkte für eine persönlichkeitsbedingte Fehlsteuerung eine unbedachte Augenblickstat begangen, die für ihn im Grunde persönlichkeitsfremd erscheint; der Soldat ist aber ansonsten nicht tadelfrei geblieben, sondern sowohl vor als auch nach der Tat insgesamt dreimal negativ aufgefallen und mußte deswegen im März 1994 mit einer Disziplinarbuße in Höhe von 200 DM sowie im August 1995 mit einem strengen Verweis gemaßregelt werden. Angesichts der hohen Bedeutung, die gerade der korrekten und konsequenten Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht als soldatischer Kernpflicht im Rahmen der Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrages der Bundeswehr zukommt (vgl. Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - m.w.N.), sind hier zu Lasten des Soldaten aus seinem wiederholten einschlägigen Versagen nachteilige Rückschlüsse zu ziehen. Im übrigen hat der Disziplinarvorgesetzte in der Beurteilung vom 6. Juli 1993 darauf hingewiesen, daß sich der Soldat seiner Rechte wohl bewußt ist, seine Pflichten "demgegenüber mitunter ins Hintertreffen geraten".

32

Wenngleich danach dem Soldaten kein Tatmilderungsgrund zuerkannt werden konnte, hat der Senat doch zu seinen Gunsten die Tatsache entlastend berücksichtigt, daß er jedenfalls nicht zielgerichtet oder entsprechend einem vorher gefaßten Plan sich den fremden Geldschein rechtswidrig zugeeignet hat, sondern insoweit einer spontanen Versuchung erlegen ist, ohne die Tragweite und Auswirkungen seines Fehlverhaltens zu bedenken.

33

Als Milderungsgründe in der Person sind zugunsten des Soldaten seine kontinuierlichen dienstlichen Leistungen, seine bislang tadelfreie Führung außer Dienst und die ihm erteilten Auszeichnungen zu würdigen. Der Umstand, daß er nach der Ablösung von seinem Dienstposten seine Aufgaben in neuer Verwendung zufriedenstellend wahrgenommen hat, kann dagegen nicht als persönlicher Milderungsgrund angesehen werden. Während einerseits die Tatsache seines Geständnisses nicht für ihn spricht, da er von den Polizeibeamten auf Grund der von der Zeugin P. notierten Nummer des gestohlenen Geldscheins ohne Mühe als Täter überführt werden konnte und den Diebstahl einräumen mußte, ist ihm andererseits aber zugute zu halten, daß er sich schon am 19. September 1994, mithin einen Tag nach der Tat, in einem persönlichen Gepräch bei dem Ehepaar P. für sein Fehlverhalten entschuldigt hat und es zwischenzeitlich zur Aussöhnung und erneuten gegenseitigen Vertrauensbildung gekommen ist.

34

Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens und der darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsmängel des Soldaten stellt seine Degradierung um einen Dienstgrad, auch aus generalpräventiven Gründen, die erforderliche und angemessene Ahndung dar. Dementsprechend hat der Senat davon abgesehen, den Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen, ihm noch den Vorgesetztendienstgrad eines Stabsunteroffiziers zuerkannt und damit angesichts der Erschwerungsgründe des Dienstvergehens eine milde Maßregelung getroffen.

35

4.

Da die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen; es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Lejcar
Bergmann