Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1994, Az.: BVerwG 2 WD 44.93
Fortgesetzter Diebstahl durch einen Soldaten als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur außerdienstlichen Achtungswahrung und Vertrauenswahrung; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Kürzung der Frist zur Wiederbeförderung; Zu berücksichtigende Umstände bei der Bemessung von Art und Maß einer Disziplinarmaßnahme; Scheidung eines Soldaten als Tatmilderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 44.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 22741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 20.10.1993 - AZ: 1 VL 3/93
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 57 Abs. 3 WDO
- § 10 Abs. 1 SG
Redaktioneller Leitsatz
Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist es irrelevant, ob und inwieweit Vorgesetzte, Kameraden und Untergebene des Soldaten von seinen Straftaten zuverlässig Kenntnis erlangt und darauf gegebenenfalls im dienstlichen Bereich reagiert haben. Denn es kommt nicht darauf an, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, wenn das Verhalten dazu geeignet war.
Wenn sich ein Soldat in seinem Dienstgrad wegen Eigenart und Schwere seiner Tat und mit Rücksicht auf das Maß seiner Schuld untragbar gemacht hat, dann stellt sich eine Degradierung als notwendige Folge seines Fehlverhaltens dar. Denn da der Charakter eines Menschen unteilbar ist, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im außerdienstlichen Bereich offenbart haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, dass der Soldat im dienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt hat.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 10. Mai 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Widmaier sowie
Oberfeldveterinär Dr. Becker, Oberfeldwebel Bläser als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Angestellte ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. Oktober 1993 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 29 Jahre alte Soldat besuchte nach der Grundschule die Realschule, die er mit Abgangszeugnis vom 24. Juni 1981 verließ. Am 9. Dezember 1981 wurde ihm auf Grund der Bestimmungen über die Fremdenprüfung das Abschlußzeugnis der Hauptschule von der Behörde für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg zuerkannt. Vom 1. September 1982 bis 31. August 1985 durchlief er eine Lehre als Koch, die er am 28. August 1985 erfolgreich abschloß; anschließend wurde er für die Dauer eines Monats in dem erlernten Beruf als Aushilfe beschäftigt.
Zum 1. Oktober 1985 als Wehrpflichtiger zur Nachschubausbildungskompanie ... in N. einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung mit Urkunde vom 24. März 1986 am folgenden Tag als Funker in das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, sodann auf zwölf Jahre sowie zwei Monate festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 30. November 1997.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat durch Urkunde vom 8. Dezember 1988 am folgenden Tage zum Stabsunteroffizier und durch Urkunde vom 2. Januar 1990 am 11. Januar 1990 zum Feldwebel ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde er unter vorausgehender Kommandierung vom 19. bis 31. Dezember 1985 zum 1. Januar 1986 als Militärkraftfahrer B zur .../Fernmeldebataillon ... in N., zum 1. März 1986 als Feldkoch und Kraftfahrer CE zur .../Fernmeldebataillon ... in N. und zum 5. Januar 1987 als Verpflegungsunteroffizier und Feldkochunteroffizier zur Fernmeldekompanie ... in N. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 24. Februar bis 13. Mai 1987 zur Schule Technische Truppe ... in B. nahm er am Unteroffizierlehrgang Teil 2 mit der Abschlußnote "ausreichend" teil und wechselte zum 1. Oktober 1988 bei seiner Einheit auf den Dienstposten eines Verpflegungsunteroffiziers und Feldkochunteroffiziers. Im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 29. März bis 12. Juli 1989 zur Schule Technische Truppe 2 in Bremen durchlief er den Feldwebellehrgang mit der Abschlußnote "befriedigend" und wurde zum 1. Juli 1989 als Verpflegungsfeldwebel und Gruppenführer zur .../Flugabwehrregiment ... in W. versetzt, die nach ihrer Umgliederung am 1. Juli 1993 in .../Panzerflugabwehrraketenbataillon ... umbenannt wurde. Im Rahmen einer Kommandierung vom 3. September 1991 bis 8. April 1992 zur Fachausbildungskompanie U. nahm er zunächst am Lehrgang für Küchenmeister in der Fortbildungsstufe A teil, von dem er jedoch mit Wirkung vom 8. April 1992 aus gesundheitlichen Gründen abgelöst wurde.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen als Verpflegungsunteroffizier erhielt der Soldat am 27. Februar 1988 in der gebundenen Beschreibung zweimal die Note "3" sowie zehnmal die Note "4" und in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad. Als Verpflegungsfeldwebel und Gruppenführer steigerte er sich in seinen dienstlichen Leistungen und erhielt in der Beurteilung vom 27. Mai 1991 in der gebundenen Beschreibung dreimal die Note "2", neunmal die Note "3" sowie dreimal die Note "4" und in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Menschenführung" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 4. März 1994 erzielte er in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Note "2" sowie zehnmal die Note "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; in der Kennzeichnung seiner herausragenden charakterlichen Merkmale und seines beruflichen Selbstverständnisses wurde über den Soldaten zuletzt ausgeführt:
"Fw J. ist ein einsatzwilliger und pflichtbewußter Vorgesetzter, der viel Freude an seiner Tätigkeit zeigt. Er überzeugt durch sein aufgeschlossenes und ruhiges Wesen sowie durch seine Zuverlässigkeit".
Als nächsthöherer Vorgesetzter nahm der Regimentskommandeur Oberstleutnant Bu. hierzu wie folgt Stellung:
"Mit der Beurteilung voll einverstanden. Ein Feldwebel, dessen besondere Stärke seine Fähigkeit zum eigenständigen Handeln und sein Einsatzwillen ist. Ein gutes fachliches Können und Organisationsvermögen zeichnen ihn aus."
Der Disziplinarvorgesetzte Hauptmann Kr. erklärte als Zeuge vor der Truppendienstkammer:
"Ich kenne den Soldaten seit Juli 1989 und habe ihn seit dieser Zeit als zuverlässigen und in seinem Fach sehr qualifizierten Mann kennengelernt. Im übrigen kann ich der Beurteilung voll zustimmen. Feldwebel J. ist für die Organisation und den gesamten Betriebsablauf in der Küche zuständig. Ihm unterstehen zehn bis zwölf Soldaten. Angesichts seiner Verantwortung für diesen Personenkreis hat er auch eine Vorgesetztenfunktion."
Der Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Gold seit 1993.
Im Bundeszentralregister ist außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragung enthalten. Das Disziplinarbuch weist keine Eintragungen über disziplinare Maßregelungen des Soldaten auf.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.364,78 DM brutto, nach monatlichen Abzügen für Gemeinschaftsunterkunft in Höhe von 128,70 DM und für einen Wertpapiersparvertrag in Höhe von 78,00 DM werden ihm tatsächlich 2.340,00 DM ausgezahlt. Der Soldat zahlt seiner früheren Ehefrau, die von ihm getrennt in Bad B. lebt, monatlichen Unterhalt in Höhe von 600,00 DM und seiner bei der Mutter lebenden Tochter monatlichen Unterhalt in Höhe von 335,00 DM; des weiteren leistet er monatliche Tilgungsraten von 400,00 DM für einen Kredit in Höhe von ursprünglich 25.000,00 DM, jetzt noch 16.000,00 DM, mit einer Restlaufzeit von etwa einem Jahr sowie monatliche Versicherungsprämien von insgesamt etwa 200,00 DM. Die Scheidungskosten von insgesamt 6.000,00 DM tilgt er mit monatlichen Raten von 250,00 DM.
Der Soldat war seit dem 28. Juni 1989 verheiratet und ist seit März 1994 rechtskräftig geschieden. Er hat die Vaterschaft für die am 12. September 1988 geborene Tochter Julia anerkannt.
II
Im April 1992 kam es auf Grund einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin erkannte das Amtsgericht - Schöffengericht - Recklinghausen durch Urteil vom 12. März 1993 - 26 Ls 5 Js 287/92 (26 Ak 436/92) -, rechtskräftig seit demselben Tage, gegen ihn wegen fortgesetzten Diebstahls auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von zwei Jahren.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 20. Juli 1993, den Soldaten am 20. Oktober 1993 eines Dienstvergehens schuldig, verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers und kürzte die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre ab.
Die Kammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die als bindend angesehenen tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, das in abgekürzter Form gemäß § 267 Abs. 4 StPO ergangen ist, wie folgt zugrunde:
"Im Sommer 1991 erhielt der Angeklagte von einem zufälligen Bekannten den Hinweis, daß es relativ leicht sei, aus in Autohäusern aufgestellten Fahrzeugen, die noch nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen waren, Autoradios zu entwenden. Dieser Bekannte hatte dieses nach eigenen Angaben bereits mehrfach selbst getätigt. Aus diesem Grund, und insbesondere wegen seiner finanziellen Situation, war der Angeklagte schließlich zu diesen Taten ebenfalls entschlossen und begann mit Straftaten der vorgenannten geschilderten Art.
So entnahm er am 31.07.1991 aus einem im Ausstellungsraum der Firma VAG Pflaumenbaum in der P. Hauptstraße 13 in H. ausgestellten PKW Scirocco ein Autoradio, welches im Armaturenbrett eingebaut war, und verließ den Verkaufsraum.
Am 23.03.1992 begab er sich in die Räume der Firma VAG Wolperding in W., und entnahm dort aus den abgestellten PKW's Audi 80 und Ford Cabrio jeweils ein Autocassettenradio im Wert von ca. 1.000,00 DM.
Am 01.04.1992 verwickelte der Angeklagte den Zeugen Küpper in den Räumlichkeiten des Autohauses der Firma VAG Enning in R., R.straße 7-9, in ein Verkaufsgespräch. Er veranlaßte den Zeugen, zwei Neufahrzeuge zu öffnen. In einem unbeobachteten Augenblick entnahm er aus dem Autoradioschacht des VW Caravell und eines Audi jeweils ein Autoradio im Werte von ca. 2.000,00 DM. Beide Geräte versteckte er unter seiner Jacke und verließ das Ladenlokal. Die Geräte konnten später wieder vorgefunden werden. Desweiteren entwendete der Angeklagte an nicht mehr feststellbaren Tatzeiten, Taten in Tatzeiträumen bis April 1992, bei im einzelnen nicht mehr feststellbaren VAG-Händlern, aus Neufahrzeugen Autoradios, so u.a. in M., L., G. und H..
Bei einer Durchsuchung wurden bei dem Angeklagten insgesamt sechs Autoradios vorgefunden, die im einzelnen nicht unbedingt mit den entwendeten Geräten in Übereinklang gebracht werden konnten. Schließlich gab der Angeklagte nach seiner Festnahme am 25.05.1992 noch zwei weitere Autoradios bei der Polizei ab."
Ferner stellte die Kammer ergänzend fest:
"Der Soldat hat ergänzend dazu erklärt, nach der Versetzung nach W. sei er mit seiner Frau und seinen Kindern im Juli 1989 in eine Wohnung in W. eingezogen; die Miete dafür habe etwa über 800,00 DM betragen. Seine Frau habe sich in Wuppertal unglücklich gefühlt und habe deswegen häufig mit ihren Eltern in B. telefoniert, wodurch monatliche Telefongebühren in Höhe von 500,- bis 600,00 DM entstanden seien. Außerdem habe sie häufig Käufe getätigt und Rechnungen nicht bezahlt, so daß allmählich daraus Schulden in Höhe von etwa 8.000,00 DM entstanden seien. 1991" (richtig: Anfang Januar 1990) "habe sie sich von Wuppertal und dem Soldaten gelöst und sei nach B. zurückgezogen. Für den Umzug habe er etwa 2.000,00 DM aufwenden müssen. Aus dieser finanziellen Situation heraus habe er von einem Bekannten gehört, der ihm günstig ein Autoradio angeboten hatte, daß damit Geld zu verdienen sei. Dabei sei ihm damals bereits bewußt geworden, daß diese Autoradios offensichtlich gestohlen sein mußten. Er sei dann auf die Idee gekommen, sich selbst Autoradios zu beschaffen."
Die Kammer würdigte den mehrmaligen Diebstahl von Autoradios als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), somit als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Der Soldat hafte für das von ihm begangene Dienstvergehen in verschärftem umfang, da er nach § 10 Abs. 1 SG kraft seines Vorgesetztendienstgrades zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung aufgerufen sei. Das hier gezeigte Fehlverhalten stelle aber kein gutes, vorbildliches Beispiel dar, sondern sei ein sehr schlechtes Beispiel. Bei dem Fehlverhalten handele es sich nicht um eine einmalige Fehlhandlung, die aus einer besonderen, schwierigen, persönlichen Situation heraus geboren sei, sondern der Soldat sei mit nicht unerheblicher krimineller Energie daran gegangen, Autoradios zu stehlen. Zwischen der ersten und der zweiten Tathandlung habe er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, sich bewußt zu werden, daß er dabei sei, schwere kriminelle Handlungen zu begehen. Er habe schon das erste gestohlene Autoradio nicht verkaufen können, da es durch Codierung gesichert gewesen sei, und hätte sich also sagen müssen, daß andere Autoradios ebenfalls entsprechend gesichert sein würden. Mit der Stellung und den Pflichten eines Portepee-Unteroffiziers sei ein solches Fehlverhalten nicht in Einklang zu bringen. Der Soldat habe sich mit diesem Fehlverhalten als Feldwebel untragbar gemacht. Die Kammer verkenne zwar nicht, daß der Soldat in den Jahren 1991 und 1992 persönlich Schwierigkeiten gehabt habe, gleichwohl entschuldige dieses persönliche Schicksal seine Handlung nicht so entscheidend, daß von einer Dienstgradherabsetzung Abstand genommen werden könnte. Die Kammer habe den Soldaten um einen Dienstgrad in den eines Stabsunteroffiziers herabgesetzt. Der Soldat habe in der Vergangenheit, und zwar nunmehr seit acht Jahren, seine dienstlichen Pflichten in der Ausübung seiner Diensttätigkeit zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt. Auch sei er bisher disziplinar nicht negativ in Erscheinung getreten. Er nehme nach wie vor seine Aufgaben als Verpflegungsfeldwebel zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten wahr. Die Kammer habe deshalb die Frist zur Wiederbeförderung nach § 57 Abs. 3 WDO auf zwei Jahre gekürzt, um damit vor allem auch im Interesse des Dienstherrn bei dem Soldaten die Motivation zur Erbringung guter dienstlicher Leistungen zu erhalten, da ihm auf diese Weise die Möglichkeit einer Wiederbeförderung während seiner aktiven Dienstzeit offenbleibe und es entscheidend auf den Soldaten selbst ankomme, ob er den entstandenen negativen Eindruck durch besonders gute Leistungen in der Zukunft wieder wettmachen werde.
Gegen dieses Urteil, das dem Wehrdisziplinaranwalt am 1. Dezember 1993 zugestellt wurde, hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1993, der am selben Tage beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - und am 22. Dezember 1993 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung unter Beschränkung auf das Disziplinarmaß mit dem Ziel der Verhängung einer schwereren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme eingelegt.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Nachdem der Soldat am 11. Januar 1990 zum Feldwebel befördert worden sei, habe er im Zeitraum vom 31. Juli 1991 bis April 1992 in zumindest neun Fällen neuwertige Autoradios aus Personenkraftwagen der Marken VW und Audi, die in Ausstellungsräumen von VAG-Händlern zum Verkauf ausgestellt gewesen seien, entwendet, um sich durch deren Weiterverkauf unrechtmäßig zu bereichern. Wenngleich diese Diebstahlshandlungen im Rechtssinne als eine einzige fortgesetzte Handlung anzusehen seien, könne doch nicht übersehen werden, daß der Soldat bei den nach Zeit und Ort weit auseinanderliegenden Diebstahlshandlungen jedesmal von neuem in kaltblütig berechnender und gezielter Vorgehensweise neue kriminelle Energie habe aufwenden müssen. Ein solches Fehlverhalten werde bei einem Soldaten mit Vorgesetztendienstgrad, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung gehalten sei, im Regelfall nur mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, zumindest mit der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad eine angemessene Ahndung finden, wie der Senat mit Urteil vom 11. August 1976 - 2 WD 24.76 - ausgeführt habe. Die von der Truppendienstkammer verhängte Herabsetzung um nur einen Dienstgrad werde der Schwere des Dienstvergehens sowie dem Maß der Schuld des Soldaten und damit der Intensität des durch das fortgesetzte kriminelle Verhalten bewirkten Achtungs- und Vertrauensverlustes nicht gerecht. Völlig unvertretbar erscheine die bei dieser ohnehin zu milden Maßnahme zusätzlich erkannte Abkürzung der Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre, "um damit vor allen Dingen auch im Interesse des Dienstherrn bei dem Soldaten die Motivation für gute dienstliche Leistungen zu erhalten". Es liege im Interesse des Dienstherrn, bei Soldaten, die kraft Dienststellung und Dienstgrad Vorbild- und Erziehungsfunktion hätten und denen deshalb weitreichende Vorgesetztenbefugnisse zustünden, einen Mindeststandard an persönlicher Integrität voraussetzen zu können, und es entspreche unverzichtbarem Selbstverständnis sowie der Selbstachtung des Unteroffizierkorps, in hohem Maße kriminell gewordene Kameraden nicht in ihrer Gemeinschaft dulden zu müssen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner wesentlichen Begründung auf die Maßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Es handelt sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen des Soldaten, der sich dadurch nicht nur als Feldwebel disqualifiziert, sondern auch für eine weitere Verwendung als Vorgesetzter untragbar gemacht hat.
Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [f.]> und vom 17. März 1992 - BVerwG 2 WD 50.91 -, jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen. Auch wenn dadurch der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, läßt ein solches Fehlverhalten doch Rückschlüsse auf Charaktermängel des Soldaten zu und berührt damit seine Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit. Wenngleich sich für die Ahndung außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte eine der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens angemessene Maßnahme nicht generell aufstellen läßt, weil solche Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, der kriminellen Intensität, der Schuld des Täters und den Folgen der Tat erheblich variieren können, hat der Senat in solchen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten zu erziehen. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall jedoch eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, nämlich eine reinigende Disziplinarmaßnahme. Je nach den Umständen des Falles kann das Fehlverhalten so erheblich sein, daß der Soldat in seinem Dienstgrad nicht mehr tragbar ist oder sogar aus dem Dienstverhältnis entfernt werden muß. Dabei kommt es - in subjektiver Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Ausführung seiner Tat zu überwinden hatte; denn dies ist ein wesentliches Indiz zur Beurteilung der mit der Tat offenbarten Charaktermängel (vgl. Urteil vom 1. Februar 1989 - BVerwG 2 WD 35.88 -).
Derartige Erschwerungsgründe liegen hier vor. Denn der Soldat hat nach seinem eigenen Geständnis bei VAG-Händlern an insgesamt sieben verschiedenen Orten in H., Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen jeweils mindestens ein Autoradio, in zwei Fällen auch zwei solche Geräte entwendet und dadurch zwar nur einen geringen eigenen Gewinn erzielt, aber bei den Betroffenen insgesamt einen erheblichen Vermögensschaden hervorgerufen, der sich mindestens auf die Summe von 6.000,00 DM belief. Die nachgewiesenen Diebstahlshandlungen, die sich über einen Zeitraum von neun Monaten erstreckten, lassen die mehrfach wiederholte Verwirklichung krimineller Energie erkennen. Der Soldat hat damit entgegen der Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 SG ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben und sich als Vorgesetzter disqualifiziert.
In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob und inwieweit Vorgesetzte, Kameraden und Untergebene des Soldaten von seinen Straftaten zuverlässig Kenntnis erlangt und darauf gegebenenfalls im dienstlichen Bereich reagiert haben. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [43]> und vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerw-GE 86, 133 [135]>, jeweils m.w.N.) kommt es nicht darauf an, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Davon ist hier nach dem bindend festgestellten Sachverhalt auszugehen.
Für eine von unten beginnende Steigerung der disziplinaren Maßregelung, die gemäß § 34 Abs. 2 WDO mit einer milderen disziplinaren Maßnahme beginnt und erst bei erneutem Dienstvergehen zu einer schwereren Disziplinarmaßnahme übergeht, ist hier kein Raum. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes ("in der Regel") ist die Verhängung einer als erforderlich und angemessen anzusehenden gerichtlichen Disziplinarmaßnahme schon bei einem erstmaligen Dienstvergehen nicht ausgeschlossen. Ist demgemäß eine reinigende Maßnahme nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens unerläßlich, so kann und muß sie auch gegen einen bis dahin noch nicht disziplinar gemaßregelten Soldaten verhängt werden (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerw-GE 86, 94 [98]> m.w.N.).
Als Tatmilderungsgrund war hier vor allem die Lebenskrise zu berücksichtigen, in die der Soldat zum Jahresbeginn 1990 durch das für ihn überraschende Verhalten seiner Ehefrau geraten war. Diese hatte zwar nach der Eheschließung im Juni 1989 mit Rücksicht auf die Versetzung des Soldaten nach W. einem Umzug der Familie dorthin zugestimmt, litt aber unter der Trennung von ihrem Elternhaus in Schleswig-Holstein trotz häufiger Telefonate mit einem durchschnittlichen monatlichen Gebührenaufkommen von 500 bis 600,00 DM und regelmäßigen Wochenendbesuchen der Familie des Soldaten bei den Schwiegereltern. Als der Soldat am 7. Januar 1990 Dienst als Offizier vom Wachdienst hatte, rief ihn seine Ehefrau in der Kaserne an, um ihm mitzuteilen, daß sie zu ihren Eltern nach B. zurückgehen und nicht mehr in W. leben wolle; sie ließ sich auch durch entsprechendes Bemühen des Soldaten nicht von ihrem Vorhaben abbringen, sondern forderte ihn eindringlich auf, um eine Versetzung nach Schleswig-Holstein nachzusuchen. Da er kurz vor seiner Beförderung zum Feldwebel stand und eine Versetzung jedenfalls kurzfristig nicht realisierbar erschien, vermochte er ihren Vorstellungen nicht zu entsprechen und fühlte sich wie vor den Kopf gestoßen. Er blieb fortan in der Mietwohnung in W. mit einem monatlichen Mietpreis von 740,00 DM allein zurück und bemühte sich vergeblich, nicht nur auf eine Sinnesänderung seiner Ehefrau hinzuwirken, sondern auch den Kontakt zu der gemeinsamen Tochter aufrechtzuerhalten. Es gab zwischen den Eheleuten jedoch fortlaufende Auseinandersetzungen um die Wahrnehmung des Besuchsrechts des Soldaten, und er gewann zunehmend den Eindruck, daß seine Ehefrau ihm das gemeinsame Kind bewußt vorenthielt, so daß er es in den ersten Monaten des Jahres 1990 nur selten und ab Sommer 1991 gar nicht mehr zu sehen vermochte; auch sein Bemühen, durch Einschaltung des Jugendamtes und Beauftragung einer Rechtsanwältin beim Familiengericht zu einer für ihn praktikablen Besuchsregelung zu gelangen, hatte zunächst keinen Erfolg. Nach der Trennung seiner Ehefrau sah sich der Soldat außerdem wachsenden Zahlungsverpflichtungen auf Grund der Rechnungen von Versandhäusern, bei denen seine Ehefrau eingekauft hatte, ausgesetzt und kam mit seinen monatlichen Ratenzahlungen zur Tilgung aufgenommener Kredite zunehmend in Schwierigkeiten. Während seine Ehefrau im Januar 1990 eine Kindergeld-Nachzahlung in Höhe von 2.800,00 DM für sich behalten hatte, übernahm der Soldat seinerseits am Jahresende 1991 die Kosten des Umzugs für die Wohnungseinrichtung von W. nach B. in Höhe von 2.000,00 DM. Zuvor hatte er schon den Verlust seines Vaters als schweren Schicksalsschlag empfunden und sich an den Kosten der Bestattung für seinen Vater in Höhe von 2.300,00 DM beteiligt, da sein Bruder den Gesamtaufwand nicht allein zu tragen vermochte. Neben den wachsenden finanziellen Verpflichtungen und der einseitigen - überraschenden - Trennung seiner Ehefrau von ihm trug insbesondere die Tatsache, daß sie ihm den regelmäßigen Kontakt zur gemeinsamen Tochter zunächst erschwerte und später verwehrte, zu einer andauernden außerordentlichen Belastungssituation des Soldaten bei. Als besonderes Belastungsmoment erwies sich dabei für den Soldaten nach Überzeugung des Senats die spiegelbildhafte Wiederholung sowohl der Erfahrung seines Vaters, der ebenfalls von seiner Ehefrau (der Mutter des Soldaten) "in einer Nacht- und Nebelaktion" verlassen worden war, als auch der im Alter von 13 Jahren erlebten eigenen Betroffenheit, die ein Kind empfindet, das infolge Trennung und Scheidung seiner Eltern einem der beiden Partner zugeordnet und dem anderen zwangsläufig mehr oder minder entfremdet wird; denn diese bedrückenden Konsequenzen des Scheiterns einer Ehe hatte der Soldat gerade vermeiden wollen und war deshalb um so mehr bemüht, wenigstens zu der gemeinsamen Tochter ständigen Kontakt zu halten, um auf diese Weise eine normale und auf Dauer tragfähige Vater-Tochter-Beziehung aufzubauen. Die Sachverständige, Leitende Medizinaldirektorin Professorin Dr. Ba., hat hierzu in ihrem in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachten dargelegt, daß diese Lebenskrise sich vor allem auch auf die Affektivität und die psychische Widerstandsfähigkeit des Soldaten nachhaltig ausgewirkt und ihn anfälliger für Fehlreaktionen und Fehlverhaltensweisen gemacht hat, zumal er auf Grund seiner mehr zur Verschlossenheit und Introversion tendierenden Persönlichkeit Hilfemöglichkeiten nur schwer aufgreifen konnte.
Zugunsten des Soldaten war in diesem Zusammenhang auch die Äußerung der Sachverständigen zu würdigen, daß die psychische Verfassung des Soldaten im Tatzeitraum Voraussetzungen geboten habe, die die Fähigkeit zur Selbstkontrolle und Selbststeuerung herabgesetzt hätten, ohne daß jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht für das Fehlverhalten des Soldaten zu begründen sei. Hierzu hat die Sachverständige erklärt, sie könne nicht gänzlich ausschließen, daß neben der Lebenskrise auch andere belastende Faktoren aus der Lebensbiographie und der Persönlichkeitsentwicklung des Soldaten im Tatzeitraum wirksam geworden sein könnten, wie beispielsweise die im Vorschulalter erlittene Gehirnhautentzündung, die seit der Kindheit bestehende Migräne, die familiären Belastungen infolge Alkoholabhängigkeit des Vaters, Trennung sowie Ehescheidung der Eltern und Zuwendung des Soldaten aus Mitleid zunächst zum Vater, später zur Mutter, die den Vater über Nacht verlassen hatte, eine durch einen Sprachfehler bedingte Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit Neigung zur Introversion und Verschlossenheit, Anzeichen für eine neurotisch depressive Haltung mit zunehmender Abhängigkeit von der durch eine Brustkrebserkrankung betroffenen Mutter und unbewußte Beweggründe im Sinne eines inadäquaten, letztlich selbstschädigenden Ausagierens gehemmter Aggressivität; sie hat andererseits darauf verwiesen, daß das Fehlverhalten nicht als "kurzschlüssiges, auf intrapsychische Entlastung ausgerichtetes Handeln" oder als ein plötzlicher triebhafter bzw. aggressiver Durchbruch, sondern überwiegend zweckgerichtet, rational motiviert und in seinem Gesamtablauf sehr bewußtseinsnah erscheine und daß der Zeitraum von etwa neun Monaten zwischen dem ersten Diebstahl im Juli 1991 und dessen mehrfacher gleichartiger Wiederholung im Frühjahr 1992 einen ausreichenden Spielraum für eine selbstkritische Reflexion des Soldaten über sein Fehlverhalten ermöglicht habe. Da diese Belastungsmomente somit eine - nicht gänzlich ausschließbare - psychische Ausnahmesituation für den Soldaten begründeten, waren sie als Schuldmilderungsgrund zu seinen Gunsten auch außerhalb der Norm des § 21 StGB zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [131]>).
Schließlich hat der Senat einen Tatmilderungsgrund darin gesehen, daß der Soldat nach anfänglichem Leugnen der Tat durch sein umfassendes Geständnis kooperativ dazu beigetragen hat, daß sowohl im Strafverfahren als auch im disziplinargerichtlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurden. Sonstige Milderungsgründe in der Tat waren hier nicht gegeben. Als maßnahmemildernd könnte es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>) angesehen werden, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Das war hier nicht der Fall. Denn soweit der Soldat vorgetragen hat, daß sein Fehlverhalten an sich völlig wesensfremd sei, kann er sich nicht auf eine solche Ausnahmesituation berufen, weil es sich bei seinen über einen Zeitraum von neun Monaten verübten Straftaten, die nach Zielrichtung und Begehungsweise im wesentlichen gleichartig waren, jedenfalls nicht um eine "unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat" handelte. Des weiteren kommt ein "Handeln aus schockartig ausgelöstem psychischem Zwang" angesichts der Wiederholung der Diebstahlshandlung nicht in Betracht. Die wachsenden finanziellen Verpflichtungen brachten den Soldaten zwar in eine "wirtschaftliche Notlage", die nicht von ihm, sondern im wesentlichen von seiner Ehefrau verschuldet war, da sie sich bei ihren persönlichen Dispositionen nicht im Rahmen der begrenzten finanziellen Mittel des Soldaten gehalten, sondern insbesondere durch überhöhte Telefonkosten, regelmäßige Wochenendfahrten zu ihren Eltern, Bestellungen bei Versandhäusern in Höhe von etwa 8.000,00 DM, die Inanspruchnahme der Kindergeld-Nachzahlung des Soldaten usw. über die Grenzen des finanziellen Handlungsspielraums hinweggesetzt hatte. Für den Soldaten war diese unverschuldete wirtschaftliche Notlage aber nicht ausweglos. Denn nach seiner eigenen Einlassung konnte er zwar innerhalb der eigenen Familie, insbesondere bei seiner kranken Mutter und seinem Bruder, zu dem ein eher gespanntes Verhältnis bestand, sowie bei Freunden und Bekannten keine finanzielle Unterstützung finden; er hat aber innerhalb der Bundeswehr keine zumutbaren hinreichenden Anstrengungen unternommen, um anderweitige mögliche Hilfen zu ermitteln und gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen, z.B. durch Rücksprache mit dem Kompaniechef, dem Sozialarbeiter oder dem Militärgeistlichen. Trotz seiner introvertierten und eher verschlossenen Persönlichkeit war es dem Soldaten nämlich zuzumuten, nichts unversucht zu lassen, um fremde Hilfe zu erbitten, wo immer sie möglich erschien, um sich dadurch jedenfalls vor der Begehung krimineller Handlungen als letztem Ausweg zu bewahren. Eine lediglich vom Soldaten subjektiv empfundene Ausweglosigkeit stellt grundsätzlich keine objektive Ausweglosigkeit der eigenen wirtschaftlichen Notlage dar. Denn bei einem etwaigen Verzicht des Soldaten auf naheliegende, zumutbare Möglichkeiten der Selbsthilfe, nämlich Dritte, entweder Kameraden, Familienangehörige, Freunde oder Bekannte, darum zu bitten, ihm aus finanziellen Schwierigkeiten durch Leihen von Geldbeträgen vorübergehend herauszuhelfen, ist eine objektiv ausweglose Situation nicht gegeben (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [282]> und vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [150]>).
Als Milderungsgründe in der Person sind dem Soldaten zwar seine zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen mit steigender Tendenz sowie seine tadelfreie Führung in und außer Dienst zugute zu halten; allerdings hat hier der Soldat in seinen dienstlichen Leistungen nach Begehung der Straftaten keine Nachbewährung, d.h. eine deutliche Steigerung seiner dienstlichen Leistungen auf demselben Dienstposten, erbracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [98]> m.w.N. und vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [335]>) können aber selbst erheblich über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen sowie eine einwandfreie Führung in und außer Dienst nicht von einer nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens gebotenen reinigenden Disziplinarmaßnahme absehen lassen. Wenn sich ein Soldat in seinem Dienstgrad wegen Eigenart und Schwere seiner Tat und mit Rücksicht auf das Maß seiner Schuld untragbar gemacht hat, dann stellt sich eine Degradierung als notwendige Folge seines Fehlverhaltens dar. Denn da der Charakter eines Menschen unteilbar ist, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im außerdienstlichen Bereich offenbart haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der Soldat im dienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt hat.
Mit Rücksicht auf die Vielzahl der Diebstahlshandlungen über einen Zeitraum von insgesamt neun Monaten und die erhebliche Schadenssumme von über 6.000,00 DM war eine Degradierung des Soldaten bis in den Mannschaftsstand unumgänglich. Dabei war zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er nach seiner Zurückhaltung im Zeitraum von Juli 1991 bis März 1992 für seine wiederholten Straftaten jeweils neu die erforderliche kriminelle Energie aufbringen mußte, um jeweils an einem anderen Tatort seine rechtswidrige Zueignungsabsicht mit Erfolg zu verwirklichen. Die Schwere des Dienstvergehens wird auch nicht durch die strafrechtliche Betrachtungsweise des Handelns im Fortsetzungszusammenhang sowie die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung gemildert. Denn die strafgerichtliche Verurteilung des Soldaten sagt nichts über die Schwere seiner Dienstpflichtverletzung aus, da Straf- und Disziplinarrecht von unterschiedlichen Intentionen bestimmt sind (vgl. Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 2 WD 42.84 - <BVerwGE 83, 1 [4 f.]>).
Nach Überzeugung des Senats konnte der Soldat nicht mehr Vorgesetzter bleiben, da er sich als solcher durch sein schwerwiegendes Dienstvergehen in der Bundeswehr untragbar gemacht hat. Denn wenngleich die Sachverständige nicht gänzlich auszuschließen vermochte, daß die Lebenskrise, in die der Soldat geraten war, sowie die sonstigen Belastungsfaktoren auf Grund seiner biographischen Vorgeschichte und Persönlichkeitsentwicklung bei seiner Fehlverhaltensweise wirksam geworden sein könnten, hat sie nach Überzeugung des Senats zutreffend darauf verwiesen, daß der Soldat in dem Zeitraum von Juli 1991 bis März 1992 die gebotene Selbstbeherrschung an den Tag gelegt und von einer Fortsetzung seiner ersten Diebstahlshandlung abgesehen, mithin genügend zeitlichen Spielraum gewonnen hat, um seine erste Straftat selbstkritisch zu überdenken und von einer Wiederholung auf Dauer Abstand zu nehmen. Wenn er gleichwohl im März 1992 erneut die Hemmschwelle zur kriminellen Handlungsweise überschritten und mehrfach seine Straftat wiederholt hat, stellt sich sein Versagen als ein außerordentlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar.
Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer ist es auch nicht gerechtfertigt, im vorliegenden Fall gemäß § 57 Abs. 3 WDO die dreijährige Frist zur Wiederbeförderung zugunsten des Soldaten auf zwei Jahre herabzusetzen. Denn Gründe, die dies rechtfertigen könnten, sind hier nicht gegeben. Keinesfalls kann eine solche Maßnahme mit der Erwägung begründet werden, damit auch im Interesse des Dienstherrn bei dem Soldaten die Motivation zur Erbringung guter Leistungen zu erhalten, weil ihm auf diese Weise die Möglichkeit einer Wiederbeförderung während seiner aktiven Dienstzeit offenbleibt. Vielmehr entspricht es dienstlichen Erfordernissen und, worauf der Bundeswehrdisziplinaranwalt zutreffend hingewiesen hat, auch dem Selbstverständnis und der Selbstachtung des Unteroffizierkorps, Kameraden, die in hohem Maße kriminell geworden sind, nicht in ihrer Gemeinschaft dulden zu müssen.
4.
Da die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von dem ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen freizustellen.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Dr. Becker
Bläser