Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1992, Az.: BVerwG 2 WD 50.91
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Vortäuschens einer Straftat und Betruges; Herabsetzung eines Oberfeldwebels in den Dienstgrad eines Feldwebels als Disziplinarmaßnahme; Verstoß gegen Pflichten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich; Bewertung außerdienstlicher Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter als nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 50.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 19746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 11.06.1991 - AZ: 4 VL 13/91
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Oberfeldwebel ..., geboren am ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 17. März 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, sowie
Oberstleutnant Dormann, Feldwebel Bürger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 11. Juni 1991 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 34 Jahre alte Soldat besuchte acht Jahre die Volksschule in Posen (Polen) und nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik vom 1. August 1973 bis 13. Juni 1975 die Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche in Ludwigshafen, mit deren Abschluß er das "Zeugnis der Berufsreife" (Hauptschulabschluß) erhielt. Danach durchlief er eine dreijährige Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker, die er am 10. Juli 1978 mit befriedigendem Prüfungsergebnis abschloß, und war anschließend bis zum 30. September 1978 in dem erlernten Beruf tätig.
Als Wehrpflichtiger zum 2. Oktober 1978 zur Instandsetzungsausbildungskompanie ... in G. einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung mit Urkunde vom 20. Februar 1979 am folgenden Tage als Schütze in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre, sodann auf acht, zwölf und 15 Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 30. September 1993. Seine Anträge auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurden von der Stammdienststelle des Heeres mit Bescheiden vom 30. Juni 1987 und 20. Juni 1988 wegen fehlenden Bedarfs abgelehnt.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Urkunde vom 1. April 1985 am 29. April 1985 zum Feldwebel und mit Urkunde vom 8. Februar 1988 am 4. März 1988 zum Oberfeldwebel ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat als Kraftfahrzeug-/Panzerschlosser eingesetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 23. August bis 7. November 1979 zur ... Fachschule des Heeres für Technik in A. nahm er am Unteroffiziergrundlehrgang - Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzung - mit der Abschlußnote "befriedigend" teil und wurde zum 1. Januar 1981 als Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungs-Unteroffizier zur 1./Panzergrenadierbataillon ... in G. versetzt. Im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 7. Januar bis 7. Juli 1982 zur Schule Technische Truppe ... Fachschule des Heeres für Wirtschaft in B. nahm er am Lehrgang Militärkraftfahrlehrer-Rad mit der Gesamtnote "3" und im Rahmen einer Kommandierung vom 23. November bis 17. Dezember 1982 zur Kampftruppenschule ... Fachschule des Heeres für Erziehung in M. am Lehrgang Militärkraftfahrlehrer-Kette mit der Abschlußnote "befriedigend" teil und wurde fortan als Militärkraftfahrlehrer-Unteroffizier Rad/Kette eingesetzt. Zum 16. September 1984 wurde der Soldat als Militärkraftfahrlehrer-Unteroffizier Rad zur 1./Pionierbataillon ... in H. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 5. März bis 25. April 1985 zur Kampftruppenschule ... in H. schloß er den Unteroffizieraufbaulehrgang (Allgemein Militärischer Teil) Militärkraftfahrlehrer Rad mit der Note "befriedigend" ab. Zum 1. Januar 1986 wurde er als Militärkraftfahrlehrer-Unteroffizier Rad zur Fahrschulgruppe/Pionierbataillon ... in H. versetzt, und wechselte zum 1. Dezember 1989 auf den Dienstposten eines Militärkraftfahrlehrer-Feldwebels Rad. Seit 8. Januar 1992 besucht der Soldat im Rahmen berufsfördernder Maßnahmen eine Technikerschule in N..
In seinen Beurteilungen erhielt der Soldat, jeweils zusammengefaßt, im Jahr 1981 die Wertung "5 C", im Jahr 1984 zunächst die Wertung "7 E", sodann "5 C" und steigerte sich über die Wertung "4 C" im Jahr 1985 auf die Wertung "3 B" im Jahr 1987. In der Beurteilung vom 31. Juli 1989 erzielte er in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Note "2", neunmal die Note "3" und einmal die Note "4" sowie in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; zur Kennzeichnung seiner herausragenden charakterlichen Merkmale und seines beruflichen Selbstverständnisses wurde über den Soldaten ausgeführt:
"OFw Z. wird bestimmt durch Verantwortungsbewußtsein und Willen zur Leistung. Er zeigt Freude am Beruf und überzeugt durch vorbildliche Haltung. Dabei ist er bereit, auch Nachteile für seine Person in Kauf zu nehmen, wenn es der Erfüllung seines Auftrages dient. Gegenüber allen Entwicklungen in Umwelt und Gesellschaft zeigt er sich aufgeschlossen und stellt sich dabei der Diskussion. Insgesamt verfügt Z. über persönliche Autorität und Lebenserfahrung."
Diese Beurteilung wurde vom Kompaniechef Major J. mit Aufrechterhaltungsvermerk vom 18. Februar 1992 in vollem Umfang bestätigt. Dieser Disziplinarvorgesetzte hat als Zeuge vor der Truppendienstkammer über den Soldaten ausgesagt:
"Er ist in der Einheit weiterhin als Fahrschullehrer eingesetzt. Zu seinen bisherigen Beurteilungen kann ich nur sagen, daß ich sie voll aufrechterhalten kann. Seine dienstlichen Leistungen sind als gut zu werten. Der Soldat ist immer ein hilfsbereiter, verständnisvoller Kamerad, der stets eigene Belange gegenüber den Dienstpflichten zurückgestellt hat. Ich muß jedoch sagen, daß der Soldat noch einem Reifeprozeß unterworfen ist, in dem er eine Chance verdient hat. Im Kameradenkreis ist der Soldat durch seine Hilfsbereitschaft und seinen Humor beliebt. Er ist ständig bereit, überall im Kameradenkreis zu helfen, dort, wo es nötig ist. Er versteht es außerdem gut, sich auf Untergebene einzustellen, und hat auch immer gute Ausbildungsergebnisse erzielt."
Der Soldat ist seit dem 3. Februar 1981 Träger der Schützenschnur in Bronze, besitzt seit dem 29. November 1983 das Tätigkeitsabzeichen für Kraftfahrdienst in Bronze und seit dem 11. Oktober 1985 das Tätigkeitsabzeichen für Kraftfahrpersonal in Bronze; seit dem 19. Dezember 1985 ist er Träger des Leistungsabzeichens in Gold.
Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen für den Soldaten enthalten.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen einschließlich eines Kindergeldes für ein Kind 3.368,87 DM brutto, 3.012,71 DM netto; unter Berücksichtigung eines monatlichen Abzugs von 78 DM werden ihm tatsächlich 2.934,71 DM ausgezahlt. Seine Ehefrau verdient als Datentypistin mit Halbtagsbeschäftigung monatlich ca. 790 DM netto. Der Soldat leistet noch zwei Jahre lang monatliche Raten in Höhe von 470 DM zur Rückzahlung eines Kredits in ursprünglicher Höhe von 20.000 DM, den er zur Wiedergutmachung gegenüber der Thuringia-Versicherungsgesellschaft aufgenommen hat, und von 288 DM zur Finanzierung eines Pkw in ursprünglicher Höhe von 17.000 DM für noch ein Jahr; des weiteren hat er monatliche Mietkosten in Höhe von 620 DM und Betreuungskosten für seine minderjährige Tochter in Höhe von 300 DM aufzubringen. Aus einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer hatte er bis Januar 1992 monatliche Einkünfte, die aber 480 DM nicht überstiegen.
Der Soldat ist seit dem 22. September 1978 verheiratet und hat eine Tochter im Alter von zwei Jahren.
II
Im Januar 1989 kam es auf Grund einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin wurde er durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 18. Juni 1990 - 103 Js 9825/89 - 2 Ls - wegen Vortäuschens einer Straftat sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung auf die Dauer von drei Jahren ausgesetzt wurde. Dieses Urteil wurde auf Grund der auf das Strafmaß beschränkten Berufung des Soldaten vom Landgericht Koblenz durch Urteil vom 4. Januar 1991 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten herabgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 12. Januar 1991 rechtskräftig.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 5. April 1991, den Soldaten am 11. Juni 1991 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels.
Die Kammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die folgenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler zugrunde:
"Am 11. September 1988 gegen 15.20 Uhr meldete der Angeklagte bei der Schutzpolizei Ahrweiler sein Kraftrad Marke Honda, Typ RC 30, als gestohlen. Dabei gab der Angeklagte an, daß ihm das Motorrad, Farbe weiß-blaurot mit Vollverkleidung, amtliches Kennzeichen GÖ. auf dem Parkplatz vor der Tribüne 3 auf dem Nürburgring gestohlen worden sei. Diesen Diebstahl habe er gegen 15.15 Uhr, als er zum Kradabstellplatz gekommen sei, bemerkt.
Am 16. September 1988 meldete der Angeklagte den Diebstahl als Kaskoschadensanzeige seiner Versicherungsgesellschaft Thuringia-Versicherung. Diese erstattete dem Angeklagten am 31. Oktober 1988 einen Betrag in Höhe von 20.700,- DM. (Anm.: Schreibfehler. Es muß heißen: 22.700,- DM).
Im Sommer 1988 kaufte die Zeugin Claudia E. bei der Firma Richter in K. eine Maschine der Marke Honda, Typ VFR 750 R-RC 30 zum Kaufpreis von 24.500,- DM. Am 1. oder 2. Oktober 1988 wurde dieses Motorrad anläßlich eines Motorradrennens in Frankreich in Le Castellet entwendet. Der Ehemann dieser Zeugin erstattete in Frankreich bei der Polizei Anzeige wegen Diebstahls. Damit eventuell der Stehler ermittelt werden konnte, wurde dieser Diebstahl in einer Motorradzeitung gemeldet und für die Wiederbeschaffung ein Betrag von 10.000,- DM angeboten.
Zur damaligen Zeit waren von diesem Motorrad lediglich 2000 Stück hergestellt. Es handelte sich um eine sehr seltene Maschine.
Im Frühjahr 1989 inserierte die Zeugin diesen Diebstahl erneut in einer Motorradzeitschrift. Am 11. Januar 1989 meldete sich dann der Angeklagte und erklärte, er habe ein komplettes Fahrzeug, nur der Rahmen sei nicht vorhanden, auch nicht der Kfz.-Brief. Auf Nachfrage erklärte er dann auch noch, daß die Motorradnummer und das Inspektionsheft fehlten. Er wollte diese Motorradteile für 7.000,- DM verkaufen. Dieser Preis war angesichts des Wertes einer solchen Maschine gering. Nach Auffassung der Zeugin wäre ein Preis von 12.000,- DM angemessen gewesen. Ferner erklärte der Angeklagte, daß er das gleiche Motorrad noch einmal besitze. Ferner teilte er mit, daß er aus G. komme. Er selbst gab zu verstehen, daß die Teile jedoch nicht in G. abgeholt werden könnten, so daß ein Treffen für Sonntag, den 15.01.1989, in Bruchköbel vereinbart wurde.
Von dem beabsichtigten Kauf unterrichtete die Zeugin E. die Polizei, darunter auch den Zeugen M.. Der Angeklagte kam dann auch zum vereinbarten Treffpunkt mit zwei weiteren Personen. Bei der Obergabe der Motorradteile nahm die Polizei alle Beteiligten fest. Hier wurde festgestellt, daß die Motorradnummer aus dem Motorblock fachgerecht herausgeschliffen war, so daß sich bei der Zeugin und bei der Polizei der Verdacht erhärtete, daß die angebotenen Teile aus einem Diebstahl stammten, zumal der Rahmen und die Armaturen nicht mitangeboten worden waren, wodurch eine Halterfeststellung und Oberprüfung, ob die Teile entwendet worden seien oder nicht, nicht möglich gewesen wäre.
Beamte des Landeskriminalamtes Wiesbaden untersuchten den Motor, um die Motornummer eventuell sichtbar zu machen. Dies gelang jedoch nicht, da die Motornummer auf eine aus dem Motorblock herausgearbeitete Lasche aufgeschlagen worden war. Die Lasche war fachgerecht abgeschliffen worden. Der Zeuge M. forderte sodann ein Tabellierband vom Kraftfahrzeugbundesamt Flensburg an und erhielt die Antwort, daß der Angeklagte ein Krad der Marke Honda des Typs VFR 750 RC-30 als gestohlen gemeldet habe. Als der Angeklagte die Strafanzeige erstattete, gab er an, daß die Verkleidung seines Krades blau-rot-farbig lackiert gewesen war. Diese Vollverkleidung wurde ebenfalls durch die Polizei sichergestellt, ebenso wie die gesamte Verkleidung, die insgesamt aus drei Teilen besteht. Alle Teile sind laienhaft mit weißer Farbe überspritzt (sogenannte Garagenlackierung). Bei näherer Untersuchung der Verkleidung ist blaue und rote Farbe zu ersehen. Auch auf den Innenseiten der Verkleidung ist blaue und rote Farbe zu erkennen. Der Angeklagte hat weiter bei Erstattung seiner Anzeige angegeben, daß an der linken Unterseite der Verkleidung Kratzer zu sehen seien. Auch diese Kratzer sind vorhanden und weiß überspritzt.
Da der Angeklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Sache nur Angaben über einen Anwalt machen wollte, setzte sich der Zeuge M. am 17. Februar 1989 telefonisch mit dem Angeklagten in Verbindung. Während dieses Telefongesprächs erklärte der Zeuge M. dem Angeklagten, daß die sichergestellten Fahrzeugteile von ihm untersucht worden seien und er überzeugt sei, daß es Teile von seiner 'angeblich entwendeten' Maschine seien. Hierauf erhielt der Zeuge M. von dem Angeklagten die Antwort, daß er dies wisse und daß er eine Dummheit gemacht habe, daß er mit dem Rennen aufhören wollte, damit seine Frau das bekomme, was ihr zustehe."
Des weiteren legte die Kammer ihrer Entscheidung folgende weitere Feststellungen des Landgerichts Koblenz zugrunde:
"Nach dem Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler setzte sich der Angeklagte mit der geschädigten Thuringia-Versicherung in Verbindung und machte den Schaden durch Zahlung von 17.700,- DM wieder gut. Die Zeugin E. kaufte von der Versicherung die von dem Angeklagten seinerzeit angebotenen Motorradteile, die nach Schätzung der Zeugin E. 12.000,- DM wert sein sollen, für 5.000,- DM. Der Angeklagte nahm einen Kredit auf, um die Versicherung schadlos stellen zu können. Den Kredit zahlt er in monatlichen Raten von 472,- DM zurück. Zum Motiv seiner Tat erklärte der Angeklagte, er habe seinerzeit mit dem Motorrad Rennen gefahren, um sich für die A-Klasse zu qualifizieren. Dieses Hobby habe eine Menge Geld verschlungen. Seinerzeit habe er sich den Sport leisten können, weil er nebenbei als Fahrlehrer Geld hinzuverdiente. Der Inhaber der Fahrschule habe ihm erklärt, er wolle in ca. 3 Jahren die Fahrschule aufgeben und an den Angeklagten verkaufen. Der Angeklagte solle seine Zeit bei der Bundeswehr um 3 Jahre verlängern, danach könne er übergangslos die Fahrschule übernehmen und habe damit ein gutes Auskommen als Privatmann. Der Angeklagte habe sich auch 3 Jahre länger bei der Bundeswehr verpflichtet, obwohl ihm klargewesen sei, daß er bei der Bundeswehr beruflich nicht mehr weiterkommen konnte. Er habe das Ende seiner Laufbahn erreicht. Bei seinen Kollegen sei diese Entscheidung deshalb auch auf Unverständnis gestoßen. Er habe sehr viel Arbeitskraft in seine Nebentätigkeit investiert. Dies alles mit dem Ziel, irgendwann einmal die Fahrschule zu übernehmen. Der Inhaber der Fahrschule habe sich dann jedoch urplötzlich anders entschieden und vorzeitig die Fahrschule verkauft. Dadurch sei sein Nebenverdienst weggefallen, genauso wie seine Hoffnung, in Zukunft als Fahrlehrer sein Geld verdienen zu können. Nach und nach sei er finanziell in Schwierigkeiten gekommen, da er weiterhin auch noch Rennen mit dem Motorrad gefahren habe.
In Motorradkreisen habe er immer wieder gehört, daß es völlig problemlos sei, eine Maschine verschwinden zu lassen, von der Versicherung den Gegenwert zu kassieren, um einige Zeit später die Motorradteile einzeln zu verkaufen. Diesen Gedanken habe er übernommen und sich die Sache eigentlich einfach vorgestellt, zumal er als gelernter Kraftfahrzeugmechaniker die Maschine fachgerecht auseinandernehmen kann.
Durch diese Überlegungen sei ihm die Idee gekommen, einen Versicherungsbetrug zu begehen. Hinzugekommen sei, daß seine Frau nach mehr als 10jähriger Ehe nunmehr endlich ein Kind haben wollte und darauf bestanden habe, daß er nicht seine gesamte Freizeit auf Motorradrennen und Ausbildung bei der Fahrschule verwendet.
Der Angeklagte legte vor der Kammer ein Geständnis ab. Er schilderte die Taten so wie sie in den Feststellungen des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler beschrieben sind. Er fügte hinzu, daß er auch in der ersten Instanz ein Geständnis abgelegt hätte, wenn ihm sein damaliger Verteidiger nicht dringend davon abgeraten hätte. Als Laie habe er sich an den Rat des Verteidigers gehalten. Im übrigen habe er die Tat gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren schon mehr oder weniger gestanden.
Die von der Kammer festgestellten Tatsachen räumte der Angeklagte ein. Er berichtete glaubhaft und nachvollziehbar über das Motiv seiner Tat und über den Tatablauf. Die Kammer glaubt die Einlassung des Angeklagten."
Ergänzend dazu stellte die Kammer folgendes fest:
"Zum Tatzeitpunkt befand sich der Soldat nicht in einer finanziellen Notlage. Der Soldat wußte, daß die Teile des Motorrades, die er an die Frau E. verkaufen wollte, in das Eigentum der Versicherung übergegangen waren. Seine Einlassung, er wollte Liebhabern durch die Überlassung einen Gefallen tun, ist ihm nicht abzunehmen. Der hohe von ihm geforderte Preis widerlegt seine Einlassung."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Nach der wehrdienstgerichtlichen Rechtsprechung seien außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter als nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu bewerten. Ein solches Fehlverhalten, lasse Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu und berühre die Möglichkeiten seiner dienstlichen Verwendung. Insbesondere ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben habe, büße durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen ein. In derartigen Fällen sei im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbotes zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen, um den Soldaten nachhaltig auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten zu erziehen. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall aber eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen konnten, erforderten andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, nämlich eine reinigende Maßnahme. Solche Erschwerungsgründe lägen hier vor. Der Soldat habe durch betrügerisches Verhalten den Träger einer Kraftfahrzeugversicherung in erheblichem Ausmaß mit erheblicher krimineller Energie geschädigt. Er habe letztlich nicht den Versicherer, sondern die Gesamtheit der Versicherten geschädigt, die für erhöhte Schadensaufkommen durch erhöhte Beiträge aufkommen müßten. Es handle sich nicht um einen Bagatellbetrag, den er sich erschwindelt habe, sondern vielmehr um eine beträchtliche Summe von über 20.000 DM. Erschwerend müsse ferner ins Gewicht fallen, daß der Soldat in dem Bereich, in dem er die Straftat begangen habe, im Kraftfahrzeugwesen, als Ausbilder - Fahrlehrer - eingesetzt gewesen sei. Auch nach den Begleitumständen handle es sich um ein erhebliches Dienstvergehen, da der Soldat es nicht bei den Straftaten/Dienstvergehen habe bewenden lassen, sondern auf Grund eines neuen, selbständigen Tatentschlusses versucht habe, das Motorrad in Einzelteilen weiterzuverkaufen, die nach seiner Kenntnis nicht mehr ihm, dem Soldaten, sondern der Kraftfahrzeugversicherung zugestanden hätten. Angesichts dieser Erschwernisse könne ein Beförderungsverbot, selbst bei Ausschöpfung der höchstzulässigen Zeitdauer seiner Verhängung, nicht mehr als ausreichende Ahndung des Dienstvergehens angesehen werden. Außerdem seien in der Tat selbst keine derart gewichtigen Milderungsgründe zu erkennen gewesen, daß hier von einer reinigenden Maßnahme habe abgesehen werden können. Der Soldat habe sich nicht in einer finanziellen Notlage befunden. Für das Maß der erkannten Dienstgradherabsetzung habe es folgende Gesichtspunkte gegeben:
Zugunsten des Soldaten seien seine im Hauptverhandlungstermin gezeigte Reue, seine zufriedenstellenden bis überdurchschnittlichen Leistungen, seine bisherige tadelfreie Führung in und außer Dienst, seine Auszeichnungen sowie sein außergewöhnlich schwerer Lebenslauf zu berücksichtigen gewesen. Dennoch könnten nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte selbst erheblich über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen sowie eine einwandfreie Führung in und außer Dienst nicht von einer nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens gebotenen reinigenden Disziplinarmaßnahme absehen lassen. Erschwerend habe der Dienstgrad des Soldaten bedacht werden müssen. Denn je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steige, um so mehr Achtung und Vertrauen genieße er, um so größer seien daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müßten; um so schwerer wiege folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lasse. Erschwerend müsse sich ferner das Maß der Schuld auswirken. Der Soldat habe wissentlich und willentlich, also vorsätzlich, und zwar mit Absicht als der schärfsten Form des Vorsatzes gehandelt. Er sei gezielt vorgegangen, um sich ungerechtfertigt zu bereichern. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte einer erforderlichen und angemessenen Ahndung des schwerwiegenden Fehlverhaltens habe die Kammer die Herabsetzung des Soldaten um einen Dienstgrad für unumgänglich gehalten. Auf Grund der ihm zur Seite stehenden Milderungsgründe habe ihm der herausgehobene Portepee-Unteroffizierdienstgrad jedoch belassen werden können. Der hier verhängten Maßnahme der Degradierung des Soldaten komme nicht nur die jeder Disziplinarmaßnahme zugrundeliegende erzieherische Zielrichtung, sondern eine Reinigungs- und Einstufungsfunktion in dem Sinne zu, daß äußerlich sichtbar gemacht werden solle, wenn sich, wie hier, ein Dienstvergehen nicht mehr mit einem bestimmten Dienstgrad vereinbaren lasse. Diese Wirkung könne eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erzielen, und daher könne sie mit einer erforderlichen Dienstgradherabsetzung nicht aufgerechnet werden. Die vorangegangene strafgerichtliche Ahndung des festgestellten Fehlverhaltens könne vorliegend keinen Einfluß auf eine erforderliche Reinigungsmaßnahme haben. Denn ein Soldat, der wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens in seinem Dienstgrad herabzusetzen sei, müsse selbst dann degradiert werden, wenn er durch das sachgleiche strafgerichtliche Verfahren bereits Rechtsnachteile erlitten habe. Die im Strafverfahren verhängte Kriminalstrafe und die im disziplinargerichtlichen Verfahren zu verhängende Maßnahme stimmten zwar darin überein, daß sie eine Reaktion der Mißbilligung auf ein schuldhaftes Verhalten darstellten; nach Wesen und Zweck unterschieden sie sich jedoch grundlegend. Während die Kriminalstrafe neben der Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden diene, bezwecke die Disziplinarmaßnahme lediglich, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen, ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt habe, entweder durch eine reinigende Maßnahme aus dem Dienstverhältnis oder aus seinem Dienstgrad entferne oder durch eine erzieherische Maßnahme an künftiges pflichtgemäßes Verhalten mahne. Dementsprechend seien im Rahmen der Maßnahmebemessung vor allem Eigenart und Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen. Da der Soldat hier durch seine Pflichtwidrigkeiten, die vom Strafgericht uneingeschränkt als kriminelle Handlungen gewürdigt worden seien, die bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils in erster Instanz sogar zur Beendigung seines Dienstverhältnisses kraft Gesetzes geführt hätten, in gravierender Weise auch in seinem Dienstverhältnis versagt habe, erweise sich seine Herabsetzung im Dienstgrad als notwendig. Denn als herausgehobener Portepee-Unteroffizier sei er auch im Reservedienstverhältnis auf Grund seines schweren Fehlverhaltens nicht mehr tragbar gewesen. Die Kammer sei sich bewußt, daß ihn die Degradierung hart treffe und Auswirkungen für seine Familie habe. Dies müsse er aber als Folge seines schuldhaften pflichtwidrigen Handelns hinnehmen. Er könne nicht besser gestellt werden als andere Soldaten in vergleichbaren Fällen, weil dies unangemessen und ungerecht wäre.
Gegen dieses dem Soldaten am 25. Juni 1991 zugestellte Urteil hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 24. Juli 1991 am folgenden Tage bei der Truppendienstkammer Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 21. August 1991 ausdrücklich auf die Maßnahmebemessung beschränkt.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Die Feststellungen der Kammer, daß sich der Soldat mit der geschädigten Thuringia-Versicherung in Verbindung gesetzt und den Schaden durch Zahlung von 17.700 DM wiedergutgemacht habe, sei insofern unzutreffend, als das Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler keine derartigen Feststellungen getroffen habe. Eine Einlassung des Soldaten zur Sache sei ausschließlich vor dem Landgericht Koblenz erfolgt. Insoweit sei festzustellen, daß die Truppendienstkammer rechtsfehlerhaft auf das erstinstanzliche Strafurteil mit folgender Ausführung abgestellt habe:
"Da der Soldat hier durch sein Dienstvergehen, die vom Strafgericht ohne Einschränkungen als kriminelle Handlungen gewürdigt worden sind, die - wäre das Urteil in erster Instanz rechtskräftig geworden - sogar zur Beendigung seines Dienstverhältnisses kraft Gesetzes geführt hätten (§§ 54 Abs. 2, Satz 2, 48 Satz 1 (2) SG), in gravierender Weise auch in seinem Dienstverhältnis versagt hat, erweist sich seine Herabsetzung im Dienstgrad als notwendig."
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO sei das Truppendienstgericht nur an die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden. Die Truppendienstkammer gehe fehlerhafterweise bei ihren eigenen Feststellungen von vermeintlichen Feststellungen des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler zum Nachtatverhalten des Soldaten aus. Tatsache sei, daß der Soldat Schadenswiedergutmachtung gegenüber der geschädigten Versicherung - nach dem erstinstanzlichen Strafurteil - geleistet habe, indem er mit seinem, des Verteidigers, Schreiben vom 20. August 1990 schadenswiedergutmachende Verhandlungen aufgenommen und der Versicherung mit weiterem Schreiben vom 11. September 1990 einen Verrechnungsscheck über 17.700 DM habe übermitteln lassen. Mit der Berufung werde angegriffen, daß die Truppendienstkammer sich offenbar von dem Schuldspruch des erstinstanzlichen Strafurteils nicht bei Auswahl von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme habe freimachen können, indem es den Schuldspruch erster Instanz auf Seite 13 der Entscheidungsgründe ausdrücklich noch einmal in seine Überlegungen miteinbezogen habe. Außerdem verkenne die Truppendienstkammer, daß sich der Soldat bei Tatbegehung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, der hier als besonderer Milderungsgrund eine das dienstliche Fortkommen nicht berührende disziplinare Reaktion geboten hätte. Der Soldat werde in seinen Beurteilungen so beschrieben, daß er persönlich engagiert sei, großes Verantwortungsbewußtsein habe, von Leistungswillen getragen sowie zuverlässig und gewissenhaft sei, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Gestaltung seines Aufgabenbereiches stets an den soldatischen Pflichten ausrichte, eine vorbildliche Haltung habe und auch bereit sei, Nachteile für sich selbst in Kauf zu nehmen, wenn es der Erfüllung seines Auftrages diene. Er habe seine Bundeswehrzeit um drei Jahre verlängert, nachdem ihm der Inhaber einer Fahrschule in Adelebsen erklärt habe, er selber wolle in ca. drei Jahren die Fahrschule aufgeben und diese dann an den Soldaten verkaufen. Zum damaligen Zeitpunkt sei er nebenberuflich als Fahrlehrer bei der Fahrschule beschäftigt gewesen und habe sich deshalb für die Dauer von drei weiteren Jahren bei der Bundeswehr verpflichtet, obwohl er beruflich nicht mehr habe weiterkommen können, weil er das Ende seiner Laufbahn erreicht habe; sein Ziel sei es gewesen, die Fahrschule, wie versprochen, zu übernehmen. Die Truppendienstkammer habe jegliche Würdigung der Person des Soldaten unmittelbar vor dem Tatgeschehen unterlassen, als folgendes Ereignis eingetreten sei: Der Fahrschulinhaber habe dem Soldaten plötzlich und unvermittelt erklärt, er habe sich gegen einen Verkauf seiner Fahrschule an den Soldaten entschieden und diese anderweitig veräußert. Im Urteil des Landgerichts Koblenz sei insoweit festgehalten, daß der Soldat im Zuge dieser Entscheidung des Inhabers der Fahrschule seinen Nebenverdienst ebenso wie seine Hoffnung verloren habe, in Zukunft als Fahrlehrer sein Geld verdienen zu können; nach und nach sei er finanziell in Schwierigkeiten gekommen, da er weiterhin auch noch Rennen mit dem Motorrad gefahren habe. Im Widerspruch zu diesen Feststellungen des Landgerichts Koblenz sei die Truppendienstkammer der Ansicht gewesen, der Soldat habe sich nicht in einer finanziellen Notlage befunden. Sie habe auch nicht das Frustrationserlebnis des Soldaten gewürdigt, dem - schlagartig - menschliche Enttäuschung widerfahren sei, die er selbst ausweislich seiner dienstlichen Beurteilung und der Zeugenaussage des Disziplinarvorgesetzten Major J. anderen niemals zugefügt habe. Bei Einholung eines psychiatrisch/psychologischen Sachverständigengutachtens werde sich ergeben, daß der Soldat am 11. September 1988 und 11. Januar 1989 infolge einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, zumindest aber wegen einer seinerzeit kurzfristig vorherrschenden schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig gewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, bzw. in dieser Einsichts- und Handlungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Unter Verzicht auf eine reinigende Maßnahme sei gegen den Soldaten lediglich auf ein Beförderungsverbot oder eine weniger einschneidende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist entsprechend der nachträglich klarstellenden schriftsätzlichen Äußerung des Verteidigers ausdrücklich auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]> m.w.N., vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - m.w.N. und vom 13. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 2.89 -) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewürdigt. Auch wenn dadurch der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, läßt ein solches Fehlverhalten doch Rückschlüsse auf Charaktermängel des Soldaten zu und berührt damit seine Vertrauenswürdigkeit und seine dienstliche Verwendbarkeit. Insbesondere ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen ein. Wenngleich sich für die Ahndung außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte eine der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens adäquate Maßnahme nicht generell aufstellen läßt, weil solche Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, der kriminellen Intensität und der Schuld des Täters erheblich variieren können, hat der Senat in solchen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten zu erziehen. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall jedoch eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, nämlich eine reinigende Disziplinarmaßnahme.
Im vorliegenden Fall sind erhebliche Erschwerungsgründe in der Tat gegeben. Denn der Soldat hat die Vortäuschung einer Straftat und den Betrug zum Nachteil der Versicherung nicht nur wohlüberlegt geplant, sondern auch mit zusätzlichen Vorkehrungen und erheblichem Aufwand, insbesondere technischer Art, durchgeführt. Um die Unauffindbarkeit seines Motorrades der Marke Honda Typ VFR 750 R-RC 30 mit weiß-blau-roter Lackierung und Vollverkleidung zu simulieren, zerlegte er die Maschine in einzelne Teile, schliff die auf eine aus dem Motorblock herausgearbeitete Lasche aufgeschlagene Motorrad-Nummer fachgerecht ab, zerstückelte den Rahmen des Motorrades und überspritzte die lackierten Teile mit weißer Farbe. Vor allem veranlaßte er die Thuringia-Versicherungsgesellschaft durch seine Kasko-Schadensanzeige zur Auszahlung eines Betrages von 22.700 DM und fügte ihr in dieser Höhe einen Vermögensschaden zu. Des weiteren bot er der Zeugin Claudia E., der tatsächlich eine Maschine gleicher Bauart in Frankreich entwendet worden war, die von ihm zerlegten, inzwischen in das Eigentum der Versicherung übergegangenen Motorradteile mit Ausnahme des Rahmens und der Armaturen seines Fahrzeugs zum Gesamtpreis von 7.000 DM in einer Weise zum Verkauf an, daß die Halterfeststellung und Oberprüfung der Eigentumsverhältnisse nicht mehr möglich waren. Dadurch hat der Soldat nicht nur zur Verschleierung seiner Straftaten zusätzliche Aktivitäten entwickelt, sondern neben dem vollendeten Betrug gegenüber dem Versicherungsträger weitere kriminelle Energie aufgewandt, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil durch Weiterveräußerung der zerlegten Motorradteile zum Nachteil der Thuringia-Versicherungsgesellschaft und zum Schaden der Zeugin Erk zu verschaffen.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (ständige Rechtsprechung des Senats: Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [302]> m.w.N.). Als Portepee-Unteroffizier war der Soldat in besonderer Weise gefordert, in seiner Haltung und Pflichterfüllung beispielgebend zu handeln (§ 10 Abs. 1 SG); er hat durch sein Fehlverhalten zu Lasten der Strafverfolgungsbehörden, der Thuringia-Versicherungsgesellschaft und der Zeugin E. jedoch seinen Untergebenen und Kameraden ein sehr schlechtes Beispiel gegeben, und insbesondere auch das in ihn gesetzte Vertrauen, das der Dienstherr noch Anfang März 1988 mit der Beförderung zum Oberfeldwebel ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht hatte, nachhaltig enttäuscht. Dabei handelt es sich nicht etwa um ein unvorhersehbar schicksalbedingtes Versagen des Soldaten als Spätaussiedler, sondern er hat einen erheblichen Mangel an Rechtsbewußtsein gezeigt und ist einer allgemeinen Versuchung erlegen, die ihm nach seiner Einlassung in Kontaktgesprächen mit anderen Motorradfahrern als Möglichkeit beschrieben worden war, durch Vortäuschung einer Straftat und unberechtigte Geltendmachung eines angeblichen Kaskoschadens zu Lasten des Versicherungsträgers den Vermögenswert seiner Maschine voll zu realisieren.
Für dieses Fehlverhalten ist er auch voll verantwortlich. Soweit der Verteidiger in der Berufungsbegründung behauptet hat, daß der Soldat am 11. September 1988 und 11. Januar 1989 infolge einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, zumindest aber wegen einer seinerzeit kurzfristig vorherrschenden, schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, hat der Senat angesichts des Persönlichkeitsbildes des Soldaten und der Tatumstände keine dahingehenden Anhaltspunkte gefunden und deshalb von der Einholung eines psychiatrisch/psychologischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Soldaten zur jeweiligen Tatzeit anzunehmen war, abgesehen. Soweit der Soldat des weiteren vorgetragen hat, daß der Fahrschulinhaber, für den er tätig war und der ihm die Übertragung der Fahrschule in Aussicht gestellt hatte, sich nachträglich anders entschieden und die Fahrschule im Sommer 1988 nicht ihm, dem Soldaten, sondern einem Dritten verkauft hat, mag dies für ihn eine erhebliche Enttäuschung seiner Erwartung einer künftigen Selbständigkeit als Fahrschulinhaber bedeutet haben. Daraus kann aber - mangels einer erkennbaren weitergehenden psychischen Belastung - noch nicht auf eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Soldaten oder eine psychische Ausnahmesituation zur Tatzeit geschlossen werden. Denn nicht jede Enttäuschung in beruflicher oder persönlicher Hinsicht stellt sich bereits als erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Betroffenen oder als sonstiger Tatmilderungsgrund dar oder läßt eine entsprechende Annahme zumindest nicht ausschließbar erscheinen.
Auch war der Soldat im September 1988 nicht in eine ausweglos erscheinende, unverschuldete finanzielle Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben gewesen wäre, geraten, sondern hatte seine Verschuldung durch unkontrollierte Ausgaben, durch die Anschaffung des Motorrades und durch die kostspielige Beteiligung an Motorradrennen selbst herbeigeführt, so daß auch insoweit kein Milderungsgrund in der Tat gegeben war und zu seinen Gunsten berücksichtigt werden konnte.
Soweit der Soldat durch Zahlung eines vereinbarten Ausgleichsbetrages von 17.700 DM den Schaden der Thuringia-Versicherungsgesellschaft wiedergutgemacht hat, kann er sich ebenfalls nicht auf einen Milderungsgrund in der Tat berufen. Denn es war nicht mehr als recht und billig, daß er als Versicherungsnehmer, der zu Unrecht den Ersatz eines angeblichen Kasko-Schadens in Höhe von 22.700 DM in Anspruch genommen hatte, Verhandlungen mit dem Versicherer über die Schadensregulierung führte und den vereinbarten Betrag von 17.700 DM zurückzahlte.
Demzufolge ist hier nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens hinsichtlich der Maßnahmeart nicht ein Beförderungsverbot, sondern eine Dienstgradherabsetzung als erforderliche und angemessene Ahndung des Dienstvergehens anzusehen. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [43]> m.w.N.) noch nicht einmal darauf an, daß eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, daß das Verhalten dazu geeignet war, wovon hier ersichtlich auszugehen ist, zumal die Polizei im Zuge ihrer Ermittlungen am 15. Januar 1989 den Spind des Soldaten in der Kaserne im Beisein des Kompaniefeldwebels und eines Fahrlehrers gewaltsam öffnen ließ und durchsuchte.
Als Milderungsgründe in der Person des Soldaten sind demgegenüber, wie von der Truppendienstkammer bereits zutreffend gewürdigt, seine vor der Truppendienstkammer wie auch in der Berufungshauptverhandlung gezeigte Einsicht und Reue, seine zufriedenstellenden bis überdurchschnittlichen Leistungen, eine von seinem Disziplinarvorgesetzten bescheinigte gewisse Nachbewährung, seine bisherige tadelfreie Führung in und außer Dienst, seine Auszeichnungen, sein in der Jugend erschwerter Lebenslauf als Spätaussiedler sowie die Tatsache, daß er das Vertrauen seiner Vorgesetzten nicht verloren hat, zu berücksichtigen. Diese Milderungsgründe berühren jedoch nicht die Einstufung des Dienstvergehens hinsichtlich der Maßnahmeart, sondern wirken sich lediglich in deren Rahmen auf das Ausmaß der Maßnahme aus und vermögen es, die von der Truppendienstkammer getroffene Entscheidung zu rechtfertigen, den Soldaten "lediglich" zum Feldwebel herabzusetzen und ihn damit in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee zu belassen.
Soweit sich infolge der Degradierung berufliche und finanzielle Nachteile für den Soldaten und seine Familie, insbesondere auch eine Ansehensminderung und Vertrauenseinbuße innerhalb und außerhalb der Truppe ergeben, liegen darin keine unvertretbaren Härten, sondern voraussehbare Folgen des Dienstvergehens, die er sich selbst zuzuschreiben hat. Denn da er seit seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten seine dienstrechtlichen Pflichten genau kannte, mußte er deren Anforderungen jederzeit gerecht werden und hat dafür im Falle seines Versagens einzustehen.
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte einer erforderlichen und angemessenen Ahndung des schwerwiegenden Fehlverhaltens stellt sich die Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels als unerläßliche und keinesfalls als zu harte Maßnahme dar.
4.
Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), besteht nicht (vgl. Urteil vom 29. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Schwandt
Roth
Dormann
Bürger