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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1989, Az.: BVerwG 2 WD 35/88

Voraussetzungen für die Verhängung eines Beförderungsverbots; Grundsätze für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme; Berücksichtigung der Eigenart und der Schwere des in einem außerdienstlichen Diebstahl bestehenden Dienstvergehens; Disziplinarrechtliche Ahndung außerdienstlich begangener Eigentumsdelikte und Vermögensdelikte; Bedeutung der vom Täter zuüberwindenden Hemmschwelle bei Begehung der Tat; Berücksichtigung der ausgezeichneten dienstlichen Leistungen des Soldaten bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 35/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 17714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 19.07.1988 - AZ: N 14 VL 14/88

Prozessgegner

Oberfeldwebel ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 1. Februar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
ferner
Oberstleutnant Born, Hauptfeldwebel Hetterscheidt als ehrenamtliche Richter, ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 19. Juli 1988 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres verhängt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 33 Jahre alte Soldat, der die mittlere Reife besitzt, durchlief nach Verlassen des Gymnasiums eine Lehre als Verkäufer und bestand am 19. Februar 1974 die Abschlußprüfung in diesem Ausbildungsberuf. Danach war er mit kurzer Unterbrechung arbeitslos, einige Monate auch als Büffetier in einer Diskothek tätig.

2

Er wurde zum 1. April 1976 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Heer, einberufen und auf Grund seiner späteren Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat mit Urkunde vom 4. Mai 1977 am 5. Mai 1977 als Obergefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit betrug nach mehrfachen Zwischenverlängerungen zuletzt 15 Jahre. Mit Urkunde vom 23. Januar 1987 wurde ihm als Oberfeldwebel am 13. Februar 1987 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach der Grundausbildung wurde der Soldat - nach kurzem Aufenthalt bei der .../Panzerartilleriebataillon ... in H. - zum 1. Juli 1976 als Sprechfunker zur .../Panzerartilleriebataillon ... in D. versetzt und mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 zum Gefreiten, am 1. April 1977 zum Obergefreiten befördert. Er bestand einen Unteroffiziergrundlehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend", wechselte zum 1. Oktober 1977 auf den Dienstposten eines Beobachtungsunteroffiziers und wurde am 2. Dezember 1977 zum Unteroffizier, am 21. Dezember 1978 zum Stabsunteroffizier befördert. Vom 1. August 1979 an wurde er als Beobachtungsfeldwebel und Truppführer eingesetzt, bestand einen Unteroffizieraufbaulehrgang - Beobachtungsdienst - mit der Abschlußnote "befriedigend" und erhielt am 22. Oktober 1980 den Dienstgrad eines Feldwebels, mit Wirkung vom 1. Januar 1983 den eines Oberfeldwebels. Zum 1. Juni 1986 wechselte er auf den Dienstposten eines Geschützfeldwebels, vom 1. April 1987 an wurde er als Artilleriefeldwebel und ABC-Abwehr/Selbstschutzfeldwebel und Batterietruppführer eingesetzt.

4

Der Soldat, der das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst, das Tätigkeitsabzeichen für Rohrwaffendienst und das Ehrenkreuz der Bundeswehr jeweils in Silber sowie die Schützenschnur in Bronze besitzt, wurde zunächst mit "ziemlich gut" - 4 C -, am 26. Januar 1983 mit "gut" - 3 C - und am 2. Juli 1985 mit "sehr gut" - 2 B - beurteilt. In der letztgenannten Beurteilung wurde er von dem nächsthöheren Vorgesetzten sogar als der "mit Abstand erfahrenste und beste Beobachtungsfeldwebel des Bataillons" bezeichnet. In der Beurteilung vom 2. Juli 1987 wurde er als Batterietruppführer mit "gut" - 3 C - beurteilt und erhielt in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges von seinem Disziplinarvorgesetzten ebenfalls günstige Beurteilungen. In der Beurteilung vom 2. Dezember 1988 lautete die Wertung in der gebundenen Beschreibung überwiegend auf "3", in der freien Beschreibung wurde ihm in den Merkmalen "Verantwortungsbewußtsein" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils der Ausprägungsgrad "B" verliehen.

5

Dem Soldaten wurden ferner vier förmliche Anerkennungen ausgesprochen:

  1. 1.

    Am 30. September 1982 vom Batteriechef, verbunden mit einem Tag Sonderurlaub, weil er durch persönlichen Einsatz zum guten Abschneiden der Beobachtungsfahrzeuge bei der Technischen Materialprüfung C einen wesentlichen Beitrag geleistet hatte;

  2. 2.

    am 1. Juli 1983 vom Batteriechef, verbunden mit einem Tag Sonderurlaub, weil er bei der Ausbildung von Beobachtungsunteroffizieren gute Ausbildungserfolge erzielt hatte;

  3. 3.

    am 18. Dezember 1984 vom Batteriechef, verbunden mit zwei Tagen Sonderurlaub, weil er bei einer Brigadegefechtsübung hervorragende Leistungen erbracht hatte;

  4. 4.

    am 4. März 1985 vom Bataillonskommandeur, weil er 1985 als Beobachtungsfeldwebel im Wettbewerb der Artilleriebeobachter der 7. Panzerdivision den ersten Platz belegt hatte.

6

Der Soldat ist bisher strafgerichtlich wie folgt verurteilt worden:

  1. 1.

    Wegen einer am 27. Februar 1981 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts L. vom 24. Juli 1981 - 15 Cs 73 Js 525/81 - zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 DM und zum Entzug der Fahrerlaubnis bis zum 23. November 1981;

  2. 2.

    wegen fahrlässigen Vollrausches am 6. Mai 1984 durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts D. vom 9. Oktober 1984 - 116 Ds 903 Js 1033/84 - zu zwei Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung gegen Bezahlung einer Geldbuße von 800 DM zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zum Entzug der Fahrerlaubnis bis zum 8. Oktober 1985. Die Bewährungsfrist wurde auf drei Jahre festgesetzt.

7

Der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung des Soldaten.

8

Der ledige Soldat, der mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind zusammenwohnt, erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 7. Dienstaltersstufe 2.803,38 DM brutto, 2.319,98 DM netto betragen. Nach seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung hat er derzeit Schulden aus Autokäufen in Höhe von ca 14.000 DM, die er in monatlichen Raten von 607 DM tilgt. Seine Lebensgefährtin ist ebenfalls berufstätig und verdient monatlich ca. 1.500 DM netto.

9

II

Im April 1987 kam es infolge einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren wegen Ladendiebstahls gegen den Soldaten. Gegen ihn wurde zunächst durch Strafbefehl des Amtsgerichts Du. vom 11. August 1987 - 32 Cs 86 Js 478/87 (451/87) - eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM festgesetzt; auf seinen Einspruch wurde in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Du. am 30. Oktober 1987 das Verfahren nach § 153 a StPO eingestellt und dem Soldaten auferlegt, einen Geldbetrag von 1.000 DM an die Landeskasse zu zahlen. Nach Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren durch Beschluß desselben Gerichts vom 12. Januar 1988 endgültig eingestellt.

10

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 7. Panzerdivision vom 27. November 1987 durch Obergabe an den Soldaten am 3. Dezember 1987 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 8. Juni 1988 der Warenhausdiebstahl, der auch Gegenstand des Strafverfahrens gewesen war, als Dienstvergehen zur Last gelegt.

11

Die 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 19. Juli 1988 wegen eines Dienstvergehens zu einer Gehaltskürzung von einem Fünfzehntel für die Dauer von neun Monaten.

12

Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"Der Soldat war am 10.04.1987 zu Besuch bei seiner Mutter in Du. An diesen Tage suchte er gegen Mittag das Allkauf-Geschäft auf, um einige Lebensmittel zu kaufen. Er holte sich einen Einkaufswagen und fuhr damit zunächst in die Lebensmittelabteilung. Nachdem er aus den Regalen einige Sachen in den Einkaufswagen gelegt hatte, begab er sich zur Bekleidungsabteilung, wo ihn Lederjacken interessierten. Dort paßte er mehrere Jacken an und entschied sich schließlich für eine, die 298,- DM kostete und mit einem entsprechenden Preisschild ausgezeichnet war. Er legte sie in den Einkaufswagen zu den anderen Sachen und fuhr damit weiter in die gegenüber liegende Elektroabteilung. Hier entschloß er sich, sich die Jacke ohne Bezahlung zuzueignen. Er enfernte das angeheftete Preisschild der Lederjacke und zog die Jacke über seinen Pullover an. Dabei wurde er von dem Zeugen B. beobachtet, dem nicht nur das nervöse Verhalten des Soldaten auffiel, sondern der auch wahrnahm, daß der Soldat aufgeregt an der Lederjacke nestelte. Der Soldat begab sich dann auf dem direkten Weg zur Kasse, wo zwei oder drei Kunden standen. Kurz bevor er die Kasse erreicht hatte, wurde er von dem Zeugen B. angehalten, der sich durch seinen Dienstausweis als Polizeibeamter auswies und ihn kurz und bündig des Diebstahls bezichtigte. Der Soldat war so erschrocken und betroffen, daß er dem Polizeibeamten auf der Stelle den Diebstahl zugab."

13

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswahrendem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, begangen unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).

14

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

15

Der Soldat habe ein ernstzunehmendes Dienstvergehen begangen. Ausgangspunkt einer angemessenen Ahndung sei hier ein Beförderungsverbot. Maßnahmemildernd sei aber zu berücksichtigen, daß der Soldat offenbar einem Moment der Schwäche erlegen sei, als er sich zu dem Diebstahl entschlossen habe. Dabei habe ihm sein Gewissen so zugesetzt, daß er nicht in der Lage gewesen sei, die Tat durchzustehen, sondern sie sofort zugegeben habe, als er des Diebstahls bezichtigt worden sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit gehabt hätte, sich herauszureden. Das spreche für seine Ehrlichkeit und gebe Anlaß zu der Feststellung, daß es sich um eine einmalige Tat gehandelt habe. Zum Nachteil des Soldaten habe berücksichtigt werden müssen, daß er schon zweimal wegen Verkehrsverstößen strafgerichtlich bestraft worden sei. Andererseits habe er überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht, wie seine Beurteilungen und seine förmlichen Anerkennungen zeigten. Der Soldat habe auch keinen ernsthaften Vertrauensverlust erfahren, so daß insgesamt noch eine Gehaltskürzung als ausreichend angesehen werden müsse.

16

Gegen dieses ihm am 8. August 1988 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 26. August 1988, der am 30. August 1988 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten eingelegt. Er hat sie auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und beantragt, den Soldaten zu einer härteren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.

17

Zur Begründung hat er ausgeführt:

18

Das angefochtene Urteil werde dem Unrechtsgehalt des Dienstvergehens nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle der außerdienstliche Diebstahl eines Soldaten ein ernstzunehmendes Dienstvergehen dar, das normalerweise mit einer härteren Maßnahme als einer Gehaltskürzung zu ahnden sei. Im vorliegenden Fall müsse maßnahmeverschärfend berücksichtigt werden, daß der Soldat mit erheblicher krimineller Energie den Diebstahl ausgeführt habe. Er habe das angeheftete Preisschild der Lederjacke entfernt, die Jacke anschließend über seinen Pullover angezogen und sich in diesem Zustand auf den direkten Weg zur Kasse begeben. Wenn der Soldat nicht angesprochen worden wäre, wäre es ihm höchstwahrscheinlich geglückt, die entwendete Jacke ins Freie zu bringen. Erheblich maßnahmeverschärfend müsse auch der Umstand berücksichtigt werden, daß der Soldat bereits zweimal strafgerichtlich wegen Trunkenheit am Steuer in Erscheinung getreten sei und im zweiten Strafverfahren sogar zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei. Demgegenüber könnten gute Führung und beispielhafte Dienstleistungen allein nicht dazu führen, von einer notwendigen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme abzusehen. Der Soldat habe sich zur Zeit der Tat auch in keiner wirtschaftlichen Notlage befunden, seine finanziellen Verhältnisse seien zwar angespannt gewesen, aber seine Lage habe ihn nicht dazu "gezwungen", fremdes Eigentum wegzunehmen. Der Soldat sei daher mindestens zu einem Beförderungsverbot zu verurteilen.

19

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

20

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist nach seinem ausdrücklichen Antrag und nach dem Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

21

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als begründet.

22

Bei der Maßnahmebemessung sind gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind hier so gewichtig, daß eine Gehaltskürzung nicht als ausreichende Ahndung angesehen werden konnte. Zwar handelt es sich um eine ausschließlich außer dienstliche Verfehlung, die den dienstlichen Bereich nicht unmittelbar betrifft. Dennoch kann ein derartiges außerdienstliches Fehlverhalten auch für die Stellung des Soldaten in der Truppe von erheblicher Bedeutung sein. Denn ein Berufssoldat, insbesondere ein Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, gibt durch einen Warenhausdiebstahl ein außerordentlich schlechtes Beispiel und beeinträchtigt dadurch seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit erheblich. Sein Ansehen und seine Autorität können in schweren Fällen dieser Art sogar so sehr gemindert sein, daß er nicht mehr als Vorgesetzter verwendbar ist.

23

Außerdienstliche Eigentums- und Vermögensdelikte unterscheiden sich allerdings in ihrem objektiven Gewicht und nach der Schuld des Täters so sehr voneinander, daß eine Regelmaßnahme zu ihrer Ahndung nicht gefunden werden kann. Die erforderliche Maßnahme ist vielmehr nach den konkreten Tatumständen zu bilden. Dabei kommt es - in subjektiver Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Ausführung seiner Tat zu überwinden hatte; denn dies ist ein Indiz zur Beurteilung des mit der Tat gezeigten Charaktermangels. Bei Warenhausdiebstählen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung mildernd berücksichtigt, daß der Anreiz, der von den "unbewachten" Waren ausgeht, für ungefestigte Charaktere eine große Versuchung darstellt, sich zu bereichern, und daß die Anonymität des Eigentümers die Hemmschwelle weiter herabsetzt. Anders als bei einem Kameradendiebstahl oder einem rechtswidrigen Zugriff im sozialen Nahbereich, wo wegen der personalen Beziehung des Täters zu dem Opfer eine erhebliche Hemmschwelle besteht, deren Überwindung eine erhöhte kriminelle Intensität erfordert, hat der Senat daher Warenhausdiebstähle im Regelfall "nur" mit einer Mittelmaßnahme, einem Beförderungsverbot, geahndet. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen derartigen "Normalfall". Der Soldat, der aus anderen Gründen in das Warenhaus kam, erlag der Versuchung, sich die Lederjacke ohne Bezahlung zuzueignen, und versuchte, durch Beseitigung des Preisetiketts und überziehen der Jacke über den Pullover, unentdeckt durch die Kasse zu kommen. Eine erhebliche kriminelle Energie war hierzu nicht erforderlich. Es mag zwar zutreffen, daß es leichter ist, etwa ein Päckchen Zigaretten unbemerkt in die Tasche zu stecken als gewissse Manipulationen an der Ware vorzunehmen, aber der Soldat ging damit auch ein größeres Risiko ein, und jedenfalls war ihm nicht nachzuweisen, daß er schon mit der Absicht in das Warenhaus kam, einen Diebstahl zu begehen. Andererseits sind in der Tat auch keine Milderungsgründe ersichtlich. Der Soldat benötigte die Lederjacke nicht, sondern wünschte eben, sie zu besitzen. Er wäre nach seiner finanziellen Situation ohne weiteres in der Lage gewesen, sie käuflich zu erwerben. Es bestand daher kein Anlaß, von einem Beförderungsverbot abzusehen. Bei dessen Bemessung war aber zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er ausgezeichnete dienstliche Leistungen erbringt, wie seine Beurteilungen und Auszeichnungen erweisen. Er hat sich bisher auch in disziplinare Hinsicht nichts zuschulden kommen lassen und sich im dienstlichen Bereich stets tadelfrei geführt. Außerdienstlich wurde er allerdings bereits zweimal wegen Ver kehrsverstößen strafgerichtlich verurteilt. Dabei sprich zu seinen Ungunsten, daß im letzteren Fall gegen ihn auf eine Freiheitsstrafe erkannt wurde, deren Vollstreckung zwar zur Bewährung ausgesetzt wurde, deren Bewährungsfrist aber zur Zeit des Warenhausdiebstahls noch lief. Der Soldat hat also die Erwartung, er werde sich künftig auch im außerdienstlichen Bereich gesetzestreu verhalten nicht erfüllt. Andererseits hat er im dienstlichen Bereich so erfreuliche Leistungen gezeigt, daß er nicht weniger als vier förmliche Anerkennungen erhalten hat. Unter diesen Umständen hielt der Senat es zwar für erforderlich, gegen den Soldaten ein Beförderungsverbot zu verlängern, dessen Dauer aber auf ein Jahr zu begrenzen. Daß der Soldat vor einer weiteren Beförderung stand, konnte nicht mildernd berücksichtigt werden. Wer eine so gewichtige außerdienstliche Verfehlung begeht, macht sich für eine gewisse Zeit beförderungsunwürdig und muß die sich daraus ergebenden dienstlichen Folgen hinnehmen.

24

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts vollen Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen freizustellen.

Hacker
Dr. Ehrl
Roth
Born
Hetterscheidt