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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1996, Az.: BVerwG 1 B 136.95

Ausweisung eines Ausländers zum Zwecke der Generalprävention nach strafgerichtlicher Verurteilung; Vorliegen von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) bei Verurteilung wegen illegalen Handels mit Heroin in großer Menge zu einer hohen Freiheitsstrafe; Eignung der aus Anlass strafgerichtlicher Verurteilung verfügten Ausweisung als Teil kontinuierlicher Verwaltungspraxis zur Verwirklichung des generalpräventiven Zwecks der Ausweisungsermächtigung; Arbeitsleistungen im Strafvollzug als ordnungsgemäße Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dem regulären Arbeitsmarkt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 136.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 09.09.1994 - AZ: 13 K 223/94
VGH Baden-Württemberg - 24.05.1995 - AZ: 11 S 2907/94

Fundstellen

  • AnAS 1996, 254-256
  • DVBl 1996, 1263-1265 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1996, 1058 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1997, 388 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1996, 299-303 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 1109-1110 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1996, 184 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Ausweisung zum Zwecke der Generalprävention nach strafgerichtlicher Verurteilung erfolgt im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich zu bejahen, wenn der Ausländer wegen illegalen Handels mit Heroin in großer Menge zu einer hohen Freiheitsstrafe (hier: sieben Jahre) verurteilt worden ist.

  2. 2.

    Behörden und Gerichte dürfen grundsätzlich davon ausgehen, daß die aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung verfügte Ausweisung als Teil kontinuierlicher Verwaltungspraxis zur Verwirklichung des generalpräventiven Zwecks der Ausweisungsermächtigung geeignet ist. Das gilt insbesondere bei schweren Verurteilungen wegen illegalen Rauschgifthandels.

  3. 3.

    Arbeitsleistungen im Strafvollzug stellen keine ordnungsgemäße Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation EWG-Türkei dar. Anders kann es liegen bei einem freien Beschäftigungsverhältnis des Strafgefangenen außerhalb der Vollzugsanstalt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

1.

Der Kläger beruft sich zunächst auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine derartige Abweichung liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgerückt ist. Diese Voraussetzungen werden in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet.

3

Die Beschwerde führt sinngemäß aus, nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - (Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 4) sei bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus generalpräventiven Erwägungen schwerwiegend im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG sind, das Gewicht der vom Ausländer begangenen und für seine Ausweisung maßgebenden Straftat "nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen"; damit seien die "Gesamtumstände der Tatbegehung, nicht bloß einzelne Merkmale" gemeint. Hiervon sei das Berufungsgericht abgerückt, weil es zu Lasten des Klägers entscheidend "die ganz außergewöhnlich und erschreckend hohe Menge von 30 kg Heroin", die der Kläger transportiert und überbracht hatte (BU S. 2, 9), berücksichtigt und dazu ausgeführt habe, "bei dieser ganz ungewöhnlich hohen Menge an Heroin" erscheine "eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen geradezu zwingend" (BU S. 9); andere, dem Kläger günstige Umstände habe das Berufungsgericht dagegen in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen. Damit ist nicht dargetan, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung ausdrücklich oder sinngemäß auf einen dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz gestützt hat.

4

Das Berufungsgericht hat nicht auf abstrakte Merkmale, sondern auf konkrete Umstände der Straftat abgestellt. Es liegt auch nichts dafür vor, daß es nicht die Gesamtumstände für maßgebend erachtet habe. Es hat die vom Kläger genannten Einzelumstände nicht etwa übersehen, sondern in seinem Urteil ausdrücklich aufgeführt. Wegen der erwähnten Menge von Heroin hat es ein dringendes Bedürfnis für ein generalpräventives Vorgehen bejaht und die Ausweisung deswegen für "geradezu zwingend" erachtet. Damit hat es seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß anderen Umständen der Tat, die zugunsten des Klägers sprechen könnten, demgegenüber kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen sei. In dieser Bewertung der Gegebenheiten des konkreten Falles liegt keine Abweichung von dem Senatsbeschluß vom 10. Januar 1995. Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Umstände des Falles mit dieser Würdigung nicht zutreffend beurteilt, bedarf keiner Erörterung, denn eine etwaige unrichtige Anwendung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelter Rechtssätze auf die konkreten Umstände eines Einzelfalles begründet keine Rechtsprechungsdivergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

5

2.

Der Kläger mißt der Rechtssache außerdem grundsätzliche Bedeutung bei. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Auch diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.

6

a)

Der Kläger wirft die Frage auf,

"ob der Einsatz von V-Leuten besonders berücksichtigt werden mußte und ob angesichts seines untergeordneten Tatbeitrags seine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention geboten ist, obwohl die zugrundeliegende Tat von dem ausweisenden Staat selbst veranlaßt und kontrolliert wurde".

7

Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche, d.h. fallübergreifende Bedeutung, denn sie läßt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise, sondern nur nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 10. Januar 1995, a.a.O. m.w.N.) ist geklärt, daß nach einer strafgerichtlichen Verurteilung generalpräventive Ausweisungsgründe nur in Ausnahmefällen im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG schwer wiegen, nämlich dann, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Dies beurteilt sich aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles (Beschluß vom 10. Januar 1995, a.a.O.). Gegebenenfalls ist also auch zu würdigen, ob der Ausländer durch einen V-Mann der Polizei zu seiner Tat verleitet worden ist und inwieweit die Polizei das Tatgeschehen unter Kontrolle hatte. Betäubungsmitteldelikte erfüllen zwar nicht generell die genannten Voraussetzungen für einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund. Die Beteiligung am illegalen Handel mit Heroin stellt aber in der Regel ein besonders gefährliches und schwer zu bekämpfendes Delikt dar. Deswegen ist es rechtsgrundsätzlich unbedenklich, die erwähnten Voraussetzungen jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Ausländer wegen illegalen Handels mit Heroin zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. z.B. Beschluß vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 113 m.w.N.), wie es bei dem zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilten Kläger der Fall ist, der zudem sich an einem Handel mit großer Menge beteiligte und bei seiner Tat unerlaubt im Besitz einer Schußwaffe war. Daß ein Revisionsverfahren über diese Grundsätze hinaus zu weiteren allgemeinen Erkenntnissen führen könnte, macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Das gilt ebenfalls im Hinblick auf die generalpräventive Wirksamkeit einer Ausweisung (vgl. dazu z.B. BVerwGE 81, 356 <359 f.>[BVerwG 06.04.1989 - 1 C 70/86]), und zwar auch unter Berücksichtigung dessen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Tatgeschehen von der Polizei "weitgehend überwacht und möglicherweise auch veranlaßt worden war". Der Kläger ist nicht von einem V-Mann, sondern von einem später mit ihm verurteilten Freund zu seinem Tatbeitrag bewegt worden; sein Verhalten war ferner nicht vollständig überwacht, denn der Polizei war z.B. der Verbleib eines großen Teils des Heroins unbekannt, bis der Kläger ihn offenbarte. Auch insoweit führt die Beschwerde lediglich auf die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles, nicht aber auf eine über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehende, fallübergreifende Problematik.

8

b)

Der Kläger wirft außerdem die Frage auf, ob ein "sehr seltener Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens - ENA - "allein nach der involvierten Menge Rauschgifts und unabhängig vom konkreten Tatbeitrag" beurteilt werden darf. Auch diese Frage hat keine fallübergreifende Bedeutung.

9

Gemäß Art. 3 Abs. 1 ENA können Staatsangehörige der Vertragsstaaten u.a. dann ausgewiesen werden, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, gemäß Art. 3 Abs. 3 ENA nach mehr als zehn jährigem, ordnungsmäßigem Aufenthalt jedoch nur, wenn der Grund besonders schwerwiegend ist. Dabei beurteilt jeder Staat unter Berücksichtigung des Verhaltens des Ausländers während der gesamten Dauer seines Aufenthalts selbst, ob der Ausweisungsgrund besonders schwerwiegend ist (vgl. Art. 32 ENA i.V.m. Abschnitt I, b des Protokolls zum Abkommen), so daß die Wertungen der innerstaatlichen Rechtsordnung zu berücksichtigen sind. Maßgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, die insoweit nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise über die in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits entwickelten Grundsätze hinaus in einem Revisionsverfahren beurteilt werden können (Beschlüsse vom 10. Februar 1995 - BVerwG 1 B 221.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5;vom 8. Oktober 1993 - BVerwG 1 B 71.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 1, jew.m.Nachw.). Danach ist nicht zweifelhaft, daß bei einem Ausländer, der wegen illegalen Handels mit Heroin wie der Kläger zu hoher Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, auch ein besonders schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA gegeben sein kann und daß im Einzelfall der Menge des gehandelten Rauschgifts selbst dann ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden darf, wenn der Tatbeitrag des Ausländers geringer sein sollte als der anderer Beteiligter (vgl. auchBeschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96). Offenbleiben kann, ob bei Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S. des § 48 Abs. 1 AuslG der Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 3 ENA nicht eingreift (vgl. dazu VGH Kassel, InfAuslR 1996, 108 <110 f.>).

10

c)

Die Revision kann ferner nicht wegen der Frage zugelassen werden, "ob einer Ausweisung stets generalpräventive Wirkung beigemessen werden dürfe ohne Ansehung des Ablaufs der vorangegangenen Haft". Der Kläger meint, die Mehrzahl in Deutschland straffällig gewordener Ausländer sei hier nicht verwurzelt, sondern rechne damit, nach der Verbüßung der Hälfte der Haftzeit ausgewiesen zu werden; die Ausweisung stelle sich dann nicht als Abschreckung dar, sondern im Gegenteil als Vergünstigung. Auch dieses Vorbringen führt nicht auf eine klärungsbedürftige Problematik.

11

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats können Behörden und Gerichte grundsätzlich davon ausgehen, daß die aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung verfügte Ausweisung als Teil kontinuierlicher Verwaltungspraxis zur Verwirklichung des generalpräventiven Zwecks der Ausweisungsermächtigung unbeschadet dessen geeignet ist, daß das Maß der zu erreichenden Verhaltenssteuerung bei den einzelnen Straftaten unterschiedlich sein kann (BVerwGE 60, 75 <77>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76];Beschluß vom 22. November 1993 - BVerwG 1 B 184.93 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 134). Insbesondere bei schweren Verurteilungen wegen illegalen Rauschgifthandels hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht in ständiger Spruchpraxis anerkannt, daß nach der Lebenserfahrung der Ausweisung generalpräventive Wirkung beizumessen ist (vgl. z.B. BVerwGE 78, 285 <289 f.>[BVerwG 01.12.1987 - 1 C 29/85]; 81, 356 <359>[BVerwG 17.03.1989 - 6 C 6/87]; Beschlüsse vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - a.a.O.;vom 12. November 1992 - BVerwG 1 B 176.92 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 10;vom 18. August 1995 - BVerwG 1 B 55.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 7 jew.m.Nachw.). Der Senat hat darauf hingewiesen, daß die Verpflichtung, im Falle einer solchen Verfehlung Deutschland zu verlassen, zumeist eine so erhebliche Belastung bedeutet, daß sie neben der ohnehin drohenden Bestrafung eine verhaltenssteuernde Wirkung erwarten läßt (BVerwGE 81, 356 <359>[BVerwG 06.04.1989 - 1 C 70/86]). Daß es, wie die Beschwerde geltend macht, Ausländer gibt, die sich insbesondere dann, wenn sie hier nicht "verwurzelt" sind, durch die drohende Ausweisung nicht von Rauschgiftdelikten abhalten lassen, steht dem nicht entgegen. Dieser Umstand ändert nichts daran, daß für die große Zahl von Ausländern, die aufgrund ihrer Geburt oder ihres langen Aufenthalts im Inland verwurzelt sind oder die sonst, etwa aus familiären Gründen oder zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit, einen Daueraufenthalt anstreben, die Ausweisung eine schwere Belastung bedeutet und daß deswegen ihre Androhung durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis eine verhaltenssteuernde Wirkung erwarten läßt. Das bedarf nicht erst der Klarstellung in einem Revisionsverfahren.

12

d)

Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung auch nicht wegen der Frage zu, "ob eine Strafhaft ausnahmslos als Zeit verschuldeter Arbeitslosigkeit den Aufenthaltsanspruch nach Art. 6 I ARB vernichtet". Der Kläger führt dazu aus, er habe ab August 1991 während seiner Haft, insbesondere vor seiner Entlassung, mehr als ein Jahr lang gearbeitet und sei in dieser Zeit gemäß § 168 Abs. 3 AFG beitragspflichtig gewesen. Er sei deswegen insoweit als Arbeitnehmer zu behandeln. Mit diesem Vorbringen wird nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Grundsätzlichkeit der Rechtssache dargelegt.

13

Die Frage, ob Strafhaft jedenfalls vor Ablauf einer vierjährigen Beschäftigung erworbene Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 - ARB 1/80 - vernichtet, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig bejaht (vgl. z.B. Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 402 Art. 6 ARB 1/80 Rn. 67 m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, aus welchen rechtlichen Gründen insoweit ein Klärungsbedarf bestehen soll. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in einer bloßen Beanstandung fehlerhafter Rechtsanwendung.

14

Die Beschwerde macht aber auch nicht ersichtlich, daß sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 stehen nur türkischen Arbeitnehmern zu, die dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehören. Solange der Kläger in der Vollzugsanstalt Arbeit leistete, gehörte er, wie sich von selbst versteht, jedenfalls nicht dem regulären Arbeitsmarkt an (vgl. dazu §§ 37, 41 StVollzG). Aus der Beitragspflicht nach § 168 Abs. 3 AFG läßt sich Gegenteiliges ebensowenig herleiten wie etwa aus dem gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitsentgelt (§ 43 StVollzG). Ob er im Sinne des Assoziationsratsbeschlusses überhaupt Arbeitnehmer war, kann daher dahinstehen (verneinend Huber a.a.O. Rn. 9). Mit der Zuweisung von Arbeit in der Haft ermöglicht der Mitgliedstaat dem Ausländer nicht - wie in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorausgesetzt - einen Zugang zu seinem Arbeitsmarkt dergestalt, daß dieser nach Ablauf gewisser Zeiträume unter bestimmten Bedingungen berechtigterweise erwarten kann, weiterhin im Inland als Arbeitnehmer tätig sein zu dürfen. Da dieses Ergebnis auf der Hand liegt, bedarf es auch keiner Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 EG-Vertrag (vgl. BVerwGE 98, 31 <41>[BVerwG 22.02.1995 - 1 C 11/94]).

15

Eine ordnungsgemäße Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kam für den Kläger erst in Betracht, nachdem er ab Januar 1993 als Freigänger außerhalb der Anstalt in einem freien Beschäftigungsverhältnis tätig war (§ 39 StVollzG), in dem er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch gegenwärtig noch steht. Bei Aufnahme dieser Beschäftigung war der Kläger aber bereits durch die Verfügung vom 27. April 1992 ausgewiesen worden. Er durfte sich aufenthaltsrechtlich nur aufgrund der vom Verwaltungsgericht wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Ausweisung im Bundesgebiet weiter aufhalten und einer Beschäftigung nachgehen. Er hatte deshalb auf dem Arbeitsmarkt nicht, wie es erforderlich ist, eine rechtlich gesicherte, sondern nur eine vorübergehende Position mit der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des beschließenden Senats geklärten Folge, daß eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Assoziationsratsbeschlusses nicht vorlag (vgl. dazu BVerwGE 97, 301 <307>[BVerwG 24.01.1995 - 1 C 2/94]; 98, 31 <34>[BVerwG 21.02.1995 - 1 C 11/93]; 98, 298 <310 f. [BVerwG 23.05.1995 - 1 C 32/92]>;Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 4 S. 20;Beschluß vom 10. Mai 1995 - BVerwG 1 B 72.95 - Buchholz 402.240 § 69 AuslG 1990 Nr. 1 jew.m.Nachw.). Es ist daher nicht zweifelhaft, daß die in der Beschwerdebegründung genannte Tätigkeit des Klägers während seiner Haftzeit Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht zu begründen vermochte. Weitere Fragen zur Auslegung und Anwendung des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, die der Sache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnten, wirft der Kläger nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf.

16

e)

Schließlich ermöglicht die Frage,

"ob eine ausschließlich generalpräventiv begründete Ausweisung auch dann erfolgen dürfe, wenn sie den Ausländer praktisch in ein Kriegsgebiet ausliefert, und zwar als aktiven Kämpfer wider Willen",

17

nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Mit dieser Frage stellt die Beschwerde auf einen Sachverhalt ab, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Es ist daher nicht dargetan, daß sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde (§ 137 Abs. 2 VwGO; vgl.Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309).

18

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Meyer
Gielen
Mallmann