Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.11.1993, Az.: BVerwG 1 B 184.93
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Zulässigkeit einer Ausweisung zum Zwecke der Generalprävention auf Grund eines schweren Raubes; Vereinbarkeit einer Ausweisung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Voraussetzungen für eine Geltendmachung einer Divergenz als Revisionszulassungsgrund; Bedeutung einer während der Strafhaft angestellten Sozialprognose für das Vorliegen einer die Ausweisung rechtfertigenden Gefahr neuer Verfehlungen des strafgerichtlich verurteilten Ausländers; Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit trotz Verbüßung einer Freiheitsstrafe; Anspruch auf Erneuerung einer Arbeitserlaubnis auf Grund zweijähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung; Ausweisungsschutz nach dem Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 184.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 19871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.05.1993 - AZ: 11 L 5734/92
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- Art. 6 Abs. 1erster Spiegelstrich ARB Nr. 1/80
- Art. 3 Abs. 3 ENA
Fundstelle
- InfAuslR 1994, 100-101 (Volltext mit red. LS)
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
1.
Unter Nr. I der Beschwerdebegründung wirft der Kläger als klärungsbedürftig die Frage auf, ob neben den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwähnten Fallgruppen von Straftaten (vgl. BVerwGE 35, 291 <294>[BVerwG 16.06.1970 - I C 47/69]; 42, 133 <139>[BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]) auch schwerer Raub eine Ausweisung zum Zwecke der Generalprävention grundsätzlich rechtfertigen kann. Er beruft sich damit auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sich in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage stellen würde, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die in den genannten Entscheidungen aufgeführten Straftaten, die Anlaß für eine Ausweisung zum Zwecke der Generalprävention sein können, sind nicht abschließend zu verstehen. Der beschließende Senat hat klargestellt, daß die Behörden und Gerichte grundsätzlich davon ausgehen dürfen, daß die aus Anlaß einer strafgerichtlichen Verurteilung verfügte Ausweisung als Teil kontinuierlicher Verwaltungspraxis zur Verwirklichung des generalpräventiven Gesetzeszwecks der Ausweisungsermächtigung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965) geeignet ist (vgl. z.B. BVerwGE 60, 75 <77>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]; Beschluß vom 21. Dezember 1990 - BVerwG 1 B 30.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 127). Demgemäß kommen z.B. auch Urkundsdelikte (Beschluß vom 15. April 1986 - BVerwG 1 B 56.86 -) und Vermögensdelikte wie etwa Hehlerei (vgl. Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 -, s. dazu auch BVerfG, Beschluß vom 22. Juli 1982 - 1 BvR 740/82 -) oder Steuerhinterziehung (vgl. Beschluß vom 27. Januar 1989 - BVerwG 1 B 9.89 -) als Grundlage für eine generalpräventive Ausweisung in Betracht. Erst recht gilt dies folglich für gemeinschaftlichen schweren Raub, dessentwegen der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist.
Des weiteren rügt der Kläger unter Nr. I der Beschwerdebegründung sinngemäß, das Berufungsgericht habe verschiedene Umstände des Falles nicht oder nicht hinreichend gewürdigt und sei folglich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht geworden. Auch dieses Vorbringen verdeutlicht nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese verlangen die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Kläger beanstandet mit seinem erwähnten Vorbringen lediglich die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall. Damit wird eine fallübergreifende klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht bezeichnet, wie es die Zulassung der Grundsatzrevision erfordert. Ob eine Ausweisung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist oder nicht, hängt ausschlaggebend von einer Würdigung und Abwägung der besonderen Umstände des konkreten Falles ab und führt deswegen regelmäßig und so auch hier nicht auf eine Rechtsfrage, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt (vgl. z.B. Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - InfAuslR 1987, 275; Beschluß vom 25. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 148.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 120).
2.
Unter Nr. II der Beschwerdebegründung macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe sich in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom 23. September 1987 - BVerwG 1 B 97.87 - (InfAuslR 1988, 1) und vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119 = InfAuslR 1990, 4 [BVerwG 16.10.1989 - BVerwG 1 B 106.89]) gesetzt. Mit dieser Rüge will sich der Kläger ersichtlich auf den Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsprechungsdivergenz liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Der Kläger bezeichnet eine derartige Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Dafür ist übrigens auch sonst nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht ist weder ausdrücklich noch dem Sinne nach mit einem widersprechenden Rechtssatz von der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgerückt. Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts befassen sich mit der Bedeutung einer während der Strafhaft angestellten Sozialprognose für das Vorliegen einer die Ausweisung rechtfertigenden Gefahr neuer Verfehlungen des strafgerichtlich verurteilten Ausländers, betreffen also spezialpräventiv begründete Ausweisungen. Das Berufungsgericht hat dagegen die Ausweisung des Klägers aus den von der Behörde angestellten generalpräventiven Ermessenserwägungen gebilligt. Für das Berufungsgericht war mithin nicht erheblich, ob von dem Kläger die Gefahr neuer Straftaten ausgeht, denn eine generalpräventiv begründete Ausweisung wird gerade ohne Rücksicht darauf erlassen, ob von dem ausgewiesenen Ausländer selbst eine Wiederholungsgefahr ausgeht oder nicht.
3.
Unter Nr. III der Beschwerdebegründung wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ihm stehe ein Ausweisungsschutz nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben schon deswegen nicht zu, weil er nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB Nr. 1/80 - erfülle. Mit Rücksicht hierauf wirft er die Frage auf, ob seine Beschäftigungszeit von Oktober 1981 bis Oktober 1983 deswegen unberücksichtigt zu bleiben habe, weil infolge der Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe die erworbenen Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 entfallen seien, wie das Berufungsgericht angenommen habe. Insoweit will der Kläger offenbar den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen. Die aufgeworfene Frage rechtfertigt aber nach den Gegebenheiten des Falles ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Aus einer zweijährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung könnte der Kläger allenfalls den Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 herleiten, nämlich auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Allenfalls zu diesem Zweck und unter diesen Voraussetzungen könnte zugunsten des Klägers aus dem Assoziationsrecht ein Aufenthaltsrecht und ein Ausweisungsschutz nach den Maßstäben des Europäischen Gemeinschaftsrechts in Betracht kommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einschließlich seiner Bezugnahmen erfüllte der Kläger aber in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 1990 die genannten Voraussetzungen nicht. Von Oktober 1981 bis Oktober 1983 war er als Batteriearbeiter bei der Firma Bosch beschäftigt (vgl. S. 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21. September 1992 - 5 A 45/91 -). Im Februar 1990 war er nach seinem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 27. Mai 1993 arbeitslos. Er verfügte nicht über einen Arbeitsplatz bei der Firma Bosch. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob ein etwaiger Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 aus dem vom Oberverwaltungsgericht angegebenen Grunde ohnehin erloschen wäre.
4.
Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dem Kläger stehe der besondere Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) nicht zur Seite, weil er nicht seit mehr als zehn Jahren seinen ordnungsmäßigen Aufenthalt in Deutschland habe. Auch insoweit mißt der Kläger offenbar der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei. Sein Vorbringen genügt jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in einer Beanstandung der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht, ohne die Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage aufzuzeigen. Aber selbst wenn man annimmt, der Kläger halte für klärungsbedürftig, ob auch eine Duldung einen ordnungsmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA begründet, kann die Revision nicht zugelassen werden. Dabei kann offenbleiben, ob sich diese Frage überhaupt in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß derjenige, der zum Verlassen des Staatsgebiets verpflichtet ist, sich darin nicht ordnungsmäßig aufhält (BVerwGE 37, 227 <229>[BVerwG 16.02.1971 - I C 43/70]). Da eine Duldung als Aussetzung der Abschiebung die Ausreisepflicht des Ausländers unberührt läßt, ist ein geduldeter Aufenthalt auch im Sinne völkerrechtlicher Niederlassungsabkommen kein ordnungsmäßiger Aufenthalt. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. z.B. BVerwGE 87, 11 <18>[BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]; Beschluß vom 15. August 1978 - BVerwG 1 B 121.78 - Buchholz 402.24 § 17 AuslG Nr. 1). Ebenso ist nicht zweifelhaft, daß ein Antrag auf Verlängerung einer Duldung nicht einem Aufenthaltsgenehmigungsantrag gleichsteht.
5.
Da das Beschwerdevorbringen auch sonst einen Revisionszulassungsgrund nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigt, namentlich keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Scholz-Hoppe
Mallmann