Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1989, Az.: BVerwG 1 B 148.89
Ausweisung eines Ausländers wegen der Begehung einer Straftat; Ermessenspielraum bei der Ausweisung eines Ausländers wegen der Begehung einer Straftat; Ausweisung eines Ausländers wegen der Begehung einer Straftat zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer; Kriterien für die Abwägung der Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 148.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 02.08.1989 - AZ: 3 R 278/87
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. August 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Der Kläger mißt der Rechtssache zu Unrecht grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei. Die von ihm aufgeworfene Frage, "in welchem Umfang die Frage der Wiederholungsgefahr und die Tatsache der bislang einmaligen Verfehlung" bei der Ausübung des Ausweisungsermessens nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu berücksichtigen sind, bedarf, soweit sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt, keiner revisionsgerichtlichen Klärung.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Die Ausweisungsermächtigung läßt demnach eine Verurteilung genügen. Sie setzt nicht wiederholte Verurteilungen oder Straftaten voraus.
Die Ausweisung ist allerdings keine zwingende Folge der Verurteilung, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Sie ist demgemäß nicht schon deswegen rechtmäßig, weil der Ausländer wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Die Behörde muß von dem Ermessen aufgrund einer Abwägung der für und gegen die Ausweisung sprechenden Umstände des Falles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch machen. Dabei hat sie sich von dem ordnungsrechtlichen Zweck der Ermächtigung leiten zu lassen, nach dem die Ausweisung künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit vorbeugen soll. Sie handelt demgemäß zweckgerecht, wenn sie durch die Ausweisung einer von dem Ausländer ausgehenden Gefahr neuer Verfehlungen vorbeugen will. Auch das setzt nicht voraus, daß der betroffene Ausländer wiederholt verurteilt worden ist oder mehrere Straftaten begangen hat.
Die Ausweisung ist aber nicht nur dann zulässig, wenn ein derartiger spezialpräventiver Anlaß für ihren Erlaß besteht. Die Ausländerbehörde darf grundsätzlich von der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch zu dem Zweck Gebrauch machen, andere Ausländer im Bundesgebiet abzuschrecken, vergleichbare Straftaten zu begehen. Mit einer in diesem Sinne generalpräventiv motivierten Ausweisung, wie sie im vorliegenden Fall ergangen und vom Berufungsgericht für rechtmäßig erachtet worden ist, verfolgt die Behörde ebenfalls den Zweck, künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit vorzubeugen.
Die Ausweisung ist danach nicht ausgeschlossen, wenn gegen den Ausländer nur eine einzige strafgerichtliche Verurteilung ergangen ist. Sie kann aber nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ermessensfehlerhaft sein, wenn das abgeurteilte und sonstige Verhalten des Ausländers eine hinreichende Wiederholungsgefahr, soweit die Behörde eine solche Gefahr abwehren will, nicht begründet oder wenn die Ausweisung sonst eine unverhältnismäßige Folge der Verurteilung darstellt. Diese Grundsätze, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerwGE 35, 291; 60, 75 [BVerwG 21.02.1980 - 3 C 123/79]; Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 1 C 70.86 - NVwZ 1989, 768).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß ein Revisionsverfahren zu Erkenntnissen führen könnte, die über die Ergebnisse dieser Rechtsprechung hinausgehen. Dafür gibt insbesondere ihr Hinweis auf die Urteile des beschließenden Senats vom 11. Juni 1968 - BVerwG 1 C 13.67 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 4 = VerwRspr. 19, 964) und vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - (BVerwGE 57, 61) nichts her. Nach dem zuerst genannten Urteil muß die Ausweisung zur Verhütung einer (erneuten) Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sein. Die Erforderlichkeit wurde in dem betreffenden Fall bejaht, weil damit zu rechnen war, daß der Ausländer erneut eine Gewalttat begehen könnte. Die Möglichkeit eines - nach der dargelegten Rechtsprechung zulässigen - generalpräventiven Einschreitens bedurfte deswegen in jener Entscheidung keiner Erörterung. In dem zweiten Urteil wurde eine konkrete Gefahr neuer Störungen durch den ausgewiesenen Ausländer vorausgesetzt, weil es sich um einen freizügigkeitsberechtigten Angehörigen eines EG-Mitgliedstaates handelte und gegen diesen Personenkreis nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht und dem zu seiner Durchführung ergangenen Aufenthaltsgesetz/EWG eine Ausweisung zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer nicht verfügt werden darf (vgl. auch BVerwGE 49, 60 [BVerwG 02.07.1975 - I C 20/73]). Die genannten Entscheidungen belegen daher nicht, daß sich in einem Revisionsverfahren zu der vom Kläger angesprochenen Problematik klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen würden.
Der Kläger wirft außerdem die Frage auf, "welche Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland als ausreichend anzusehen ist, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Ausweisung zu bedingen bzw. ob auch bereits bei Dauer des Aufenthalts von sieben Jahren ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeben sein kann". Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Ausweisung aufgrund des Ergebnisses einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was einschließt, daß kein Mißverhältnis zwischen dem strafrechtlich abgeurteilten Tatgeschehen und den durch die Ausweisung für den Ausländer eintretenden Folgen bestehen darf (vgl. z.B. BVerwGE 61, 32 <35>[BVerwG 16.09.1980 - 1 C 28/78]). Im Rahmen dieser Abwägung sind u.a. die Aufenthaltsdauer, eine etwaige Verwurzelung des Ausländers in den hiesigen Lebensverhältnissen sowie die Schwierigkeiten, die eine Rückkehr in den Heimatstaat auslösen würde, von Bedeutung (vgl. z.B. Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 114). Des weiteren sind die familiären Belange des Ausländers mit dem ihnen zukommenden Gewicht (Art. 6 Abs. 1 GG) in die Abwägung einzubeziehen (vgl. z.B. Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104). Ob die Ausweisung eines bereits längere Zeit im Bundesgebiet lebenden Ausländers danach mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist oder nicht, hängt folglich ausschlaggebend von einer Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falles ab und führt deswegen regelmäßig und so auch hier nicht auf eine Rechtsfrage, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt (vgl. z.B. Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - InfAuslR 1987, 275). Namentlich kann nicht isoliert auf die Dauer des Aufenthalts abgestellt werden (vgl. Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - a.a.O.). Das verbietet sich schon deswegen, weil auch das mit der Ausweisung verfolgte öffentliche Interesse und sein Gewicht angemessen zu berücksichtigen sind. Die vom Verhältnismäßigkeitsprinzip geforderte Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles schließt es grundsätzlich aus, entsprechend dem Anliegen der Beschwerde bestimmte Aufenthaltszeiten gerichtlich festzulegen, nach deren Ablauf es nicht mehr zulässig ist, einen Ausländer aus Anlaß (bestimmter) Straftaten (spezial- oder generalpräventiv) auszuweisen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip als Rechtsschranke des Ermessens läßt sich grundsätzlich nur aufgrund einer solchen Abwägung im Einzelfall konkretisieren (vgl. für einen anderen Zusammenhang Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 - NVwZ 1989, 759). Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist im übrigen geklärt, daß auch Ausweisungen zu generalpräventiven Zwecken nicht nach längerem Aufenthalt ohne weiteres ausgeschlossen sind (vgl. z.B. BVerwGE 60, 75 <79 f>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]; Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 - a.a.O.). Ein siebenjähriger Aufenthalt ist nach dieser Rechtsprechung nicht von solchem Gewicht, daß er ohne Rücksicht auf die Gegebenheiten des Einzelfalles eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen, wie sie hier verfügt worden ist, von vornherein ausschließt (vgl. auch Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - a.a.O.).
Schließlich greift die Abweichungsrüge des Klägers nicht durch. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Diese Voraussetzungen zeigt der Kläger nicht auf. Das Urteil des beschließenden Senats vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - (a.a.O.), auf das er sich bezieht, befaßt sich nach dem oben Ausgeführten mit den Sondervorschriften für freizügigkeitsberechtigte Angehörige der EG-Mitgliedstaaten. Diese Vorschriften aber hat das Berufungsgericht nicht angewendet.
Alles weitere Beschwerdevorbringen wendet sich nach der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall. Damit allein können die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper