Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.1989, Az.: BVerwG 1 C 70.86
Ausländer; Rauschgifthandel; Ausweisung; Generalprävention; Abschiebungsandrohung; Ausreisefrist; Haftentlassung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 70.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 15.09.1983 - AZ: IV/1 E 842/83
- VGH Hessen - 14.02.1986 - AZ: 7 OE 45/83
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 13 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 81, 356 - 365
- DVBl 1989, 724-726 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1989, 184-188
- DÖV 1989, 824-825
- InfAuslR 1989, 225-229
- NJW 1990, 660 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 768-770 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 504 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In Fällen der Verurteilung wegen illegalen Rauschgifthandels darf die Ausweisung grundsätzlich auch dann aus Gründen der Generalprävention verfügt werden, wenn der Ausländer zur Überführung anderer Rauschgifthändler beigetragen hat.
- 2.
Die Ausländerbehörde darf grundsätzlich von einer Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist absehen und die Abschiebung eines ausgewiesenen Ausländers unmittelbar aus der Strafhaft anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Ausländer könnte bei der Haftentlassung untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen (im Anschluß an Beschluß vom 22. August 1986 - BVerwG 1 C 34.83 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 8).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer, Dr. Diefenbach, Gielen und Dr. Kemper
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 1986 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Abschiebungsanordnung betrifft. Insoweit sind die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 1986 und des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. September 1983 unwirksam.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im August 1972 reiste er zu Erwerbszwecken in das Bundesgebiet ein. Seine Familie ist nicht nachgezogen. Die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 15. Juli 1981 befristet.
Am 4. Juni 1981 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Kläger, der zur Tatzeit als V-Mann der Kriminalpolizei in der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität tätig war, wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln (Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren.
Durch Bescheid vom 24. Januar 1983 wies der Landrat des S.-Kreises den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Zugleich ordnete er die Abschiebung des Klägers in die Türkei im Anschluß an die Entlassung aus der Strafhaft an. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in Kassel zurück und führte aus:
Die Ausweisung sei aus Gründen der Spezialprävention geboten. Der Kläger sei mit erheblicher krimineller Intensität vorgegangen. Das begründe angesichts der hohen Gewinnerwartung im illegalen Rauschgifthandel die Besorgnis, er könnte erneut einschlägige Straftaten begehen. Die Ausweisung sei aber auch aus Gründen der Generalprävention gerechtfertigt. Ausländer seien am illegalen Handel mit Betäubungsmitteln erheblich beteiligt. Die persönlichen Belange des Klägers an einem weiteren Aufenthalt seien demgegenüber nachrangig. Die Befürchtung des Klägers, in der Türkei der Rache von Rauschgifthändlern ausgesetzt zu sein, die er der deutschen Polizei namhaft gemacht habe, erfordere es nicht, von der Ausweisung abzusehen. Im Bundesgebiet wäre der Kläger ebenfalls gefährdet. Auch die Abschiebung unmittelbar aus der Strafhaft sei recht- und zweckmäßig. Es sei zu besorgen, daß der Kläger bei einer Freilassung im Bundesgebiet untertauche.
Auf die Anfechtungsklage des Klägers hob das Verwaltungsgericht die Abschiebungsanordnung auf. Im übrigen wies es die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufungen der Parteien gegen dieses Urteil zurück, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG könne der Kläger ausgewiesen werden, weil er wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Demgegenüber greife das Vorbringen des Klägers nicht durch, er sei zu Unrecht verurteilt worden. Es bestehe kein Anlaß, die Rechtmäßigkeit der Verurteilung zu bezweifeln. Der Kläger habe gegenüber der Ausländerbehörde eingeräumt, schwere Schuld auf sich geladen zu haben, weil er sich zu seiner Straftat habe überreden lassen. Angesichts dieses Bekenntnisses bestehe kein Zweifel, daß er den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfülle. Die Ermächtigung zur Ausweisung sei auch nicht durch Völkervertragsrecht beschränkt.
Die Behörde habe das Ausweisungsermessen rechtmäßig ausgeübt. Es könne dahinstehen, ob sie zu Recht befürchte, der Kläger könnte rückfällig werden. Die Ausweisung sei jedenfalls aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Eine Verurteilung wegen eines Rauschgiftdelikts gestatte die Ausweisung allein zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer, sofern nicht im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegenstehe. Der illegale Rauschgifthandel stelle eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar und mache gegenüber ausländischen Tätern auch ausländerrechtliche Maßnahmen erforderlich.
Ein Ermessensmangel liege nicht darin, daß die Behörden die frühere Zusammenarbeit des Klägers mit der Polizei nicht entscheidend zu seinen Gunsten berücksichtigt hätten. Die Behörden hätten dem Ziel, neue Rauschgiftdelikte durch ein generalpräventives Vorgehen zu verhindern, Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Aufklärung von Rauschgiftdelikten einräumen dürfen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf Vorgänge aus der Zeit nach Erlaß des Widerspruchsbescheides beziehe, seien diese unerheblich, weil die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend sei. Die Ausweisung sei ferner nicht deswegen fehlerhaft, weil der Kläger in der Türkei Gefahr für Leib und Leben durch Landsleute befürchte, an deren Überführung als Straftäter er mitgewirkt habe. Der Kläger könne den Schutz der türkischen Sicherheits- und Ordnungsbehörden in Anspruch nehmen. Im Bundesgebiet hätte er ebenfalls keinen lückenlosen Schutz vor solchen Nachstellungen. Unbegründet sei auch der Einwand des Klägers, er müsse in der Türkei mit erneuter Bestrafung wegen seines Rauschgiftdelikts rechnen, unter Umständen sogar mit der Todesstrafe. Der Kläger habe nach türkischem Strafrecht keine neue Bestrafung zu erwarten. Seine in Deutschland begangene Straftat sei nicht "türkeibezogen" im Sinne des Art. 403 des Türkischen Strafgesetzbuchs (TStGB) und nach dieser Bestimmung nicht strafbar. Auch eine Bestrafung nach Art. 4 TStGB scheide aus. Rauschgiftdelikte gehörten nicht zu den dort genannten Auslandsstraftaten. Ebenso falle der Kläger nicht unter Art. 5 TStGB, weil sich diese Vorschrift nur auf Straftaten beziehe, die nach den türkischen Gesetzen mit Freiheitsstrafe bedroht seien. Betäubungsmitteldelikte ohne jeden Bezug zum türkischen Staatsgebiet seien nicht mit Strafe bedroht. Anhaltspunkte für eine abweichende Praxis türkischer Strafverfolgungsbehörden bestünden nicht.
Die Abschiebungsanordnung verletze dagegen § 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG, weil dem Kläger keine Ausreisefrist gesetzt worden sei. Das Absehen von einer vorherigen Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist sei nicht aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Die Prognose des Beklagten, der Kläger könnte nach der Haftentlassung untertauchen und neue Straftaten begehen, sei ca. drei Jahre vor einer Zweidrittelverbüßung und damit verfrüht getroffen worden. Generalpräventive Gründe trügen die Abschiebungsanordnung ebenfalls nicht. Im Rahmen des § 13 AuslG dürften solche Gründe nicht entscheidend sein. Die Abschiebung solle ausschließlich Gefahren vorbeugen, die von der Person des Ausländers ausgingen oder mit ihr zusammenhingen.
Die Parteien haben die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.
Der Kläger macht u.a. geltend: Die generalpräventiv begründete Ausweisung sei in seinem Fall nicht geeignet, den illegalen Rauschgifthandel zu bekämpfen. Zu seinen Gunsten hätte ausschlaggebend sein müssen, daß er auch nach der Inhaftierung und Verurteilung mit der Polizei zusammengearbeitet und - zum Teil unter Gefährdung seiner Sicherheit - zur Überführung von Rauschgifthändlern beigetragen habe. Seine Ausweisung unterlaufe das Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität. Dieses Interesse fordere, Beschuldigte und Verurteilte zur Aussage zu bewegen, was angesichts der hohen Ausländerbeteiligung am illegalen Drogenhandel auch voraussetze, Ausländern im Falle ihrer Aussagebereitschaft den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die öffentlichen Interessen seien nicht zutreffend gewichtet worden. Zu Unrecht nehme das Berufungsgericht ferner an, er könne den Schutz der türkischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen, wenn ihm in seiner Heimat Racheakte drohten. In der Türkei gebe es keinen polizeilichen Schutz einzelner vor Nachstellungen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bestehe in der Türkei die Möglichkeit einer Doppelbestrafung. Die Behörde habe die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände nicht mit den generalpräventiven Gründen abgewogen.
Der Kläger beantragt,
unter entsprechender Abänderung der vorinstanzlichen Urteile die Bescheide des Beklagten auch bezüglich der Ausweisung aufzuheben.
Der Beklagte tritt der Revision des Klägers entgegen.
Bezüglich der Abschiebungsanordnung haben der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Oberbundesanwalt hat sich zur Abschiebungsanordnung geäußert und die Auffassung vertreten, von einer vorherigen Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist dürfe auch aus generalpräventiven Gründen abgesehen werden.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Soweit das Berufungsurteil die Ausweisung betrifft, verletzt es Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
a)
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, der hier nicht durch völkervertragliche Bestimmungen eingeschränkt ist, kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Für den Ausweisungstatbestand ist allein das Vorliegen der Verurteilung maßgebend (BVerwGE 78, 285 <287>[BVerwG 01.12.1987 - 1 C 29/85]; Beschluß vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 112). Für eine Überprüfung des Strafurteils ist insoweit kein Raum.
b)
Die Ausweisung ist bei Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes keine zwingende Rechtsfolge. Sie steht im Ermessen der Behörde. Das Ermessen ist aufgrund einer Abwägung der für und gegen die Ausreise des Ausländers sprechenden Umstände auszuüben. Die Verwaltungsgerichte dürfen die Ermessensbetätigung nur auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Behörde dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gehandelt hat (§ 114 VwGO; vgl. z.B. BVerwGE 78, 285 <289>[BVerwG 01.12.1987 - 1 C 29/85]). Dabei sind die Ermessenserwägungen maßgebend, von denen sich die Widerspruchsbehörde hat leiten lassen (vgl. z.B. BVerwGE 61, 32 <34>[BVerwG 16.09.1980 - 1 C 28/78]; Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 16.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 67 <S. 93>). Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwGE 60, 133). Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Ausweisungsermessen sei danach rechtsfehlerfrei ausgeübt worden, ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden.
c)
Soweit der Kläger in den Vorinstanzen geltend gemacht hat, er sei zu Unrecht verurteilt worden, greift sein Vorbringen schon deswegen nicht durch, weil das Berufungsgericht mit Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlich festgestellt hat, daß kein Anlaß besteht, die Rechtmäßigkeit der Verurteilung des Klägers in Zweifel zu ziehen. Hiergegen sind zulässige und begründete Revisionsrügen nicht erhoben worden.
Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Widerspruchsbehörde die Ausweisung auf spezialpräventive und generalpräventive Gründe in der Weise gestützt hat, daß jeder dieser Gründe die Ausweisung selbständig tragen soll. Seine Auffassung, die Ausweisung sei aus dem Gesichtspunkt der Generalprävention gerechtfertigt, ist rechtlich bedenkenfrei.
Die Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers entspricht auch dann dem Gesetzeszweck, wenn sie nach der Lebenserfahrung dazu beitragen kann, andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Bundesgebiet zu veranlassen. Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist, trifft dies namentlich bei Verurteilungen wegen illegalen Handelns mit Rauschgift zu (vgl. z.B. BVerwGE 78, 285 <290>[BVerwG 01.12.1987 - 1 C 29/85]). Es besteht kein Grund, von dieser vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung (BVerfGE 51, 386 [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77] <397 f.>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]; Kammerbeschluß vom 25. September 1986 - 2 BvR 744/86 -) abzurücken.
Zu Unrecht wendet der Kläger ein, seine Ausweisung könne nicht in der genannten Weise zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels beitragen. Es liegt jedoch nichts vor, was Zweifel an der generalpräventiven Wirksamkeit der Ausweisung rechtfertigte. Die Annahme, andere Ausländer könnten bei kontinuierlicher Ausweisungspraxis mit Rücksicht auf die drohende Ausweisung davor zurückschrecken, sich am illegalen Rauschgifthandel zu beteiligen, entspricht der Lebenserfahrung. Die Verpflichtung, im Falle einer solchen Verfehlung das Bundesgebiet verlassen zu müssen, bedeutet zumeist eine so erhebliche Belastung, daß sie neben der ohnehin drohenden Bestrafung eine verhaltenssteuernde Wirkung erwarten läßt. Diese Wirkung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger an der Überführung anderer Rauschgifttäter mitgewirkt hat und sich seine Ausweisung möglicherweise nachteilig auf die Bereitschaft ausländischer Straftäter auswirken könnte, andere Rauschgifthändler zu entlarven.
Desgleichen ist die Rüge der Revision nicht begründet, der Beklagte habe die Mitwirkung des Klägers bei der Ermittlung anderer Rauschgifttäter und damit das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Rauschgiftdelikten nicht ausreichend berücksichtigt. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, muß in diesem Zusammenhang das nach dem Erlaß des Widerspruchsbescheides liegende Verhalten des Klägers außer Betracht bleiben, weil es auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ankommt. Daß der Kläger auch zuvor mit der Polizei zusammengearbeitet und insbesondere - was bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt wurde - während seines Strafverfahrens die Ermittlungen gegen einen Dritten gefördert hat, war dem Beklagten ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt. Es begründet keinen Ermessensfehler, daß diese Umstände ihn nicht veranlaßt haben, von der Ausweisung Abstand zu nehmen, um im Interesse der Aufklärung von Rauschgiftdelikten die Aussagebereitschaft anderer Rauschgifttäter zu fördern. Wegen der vom illegalen Rauschgifthandel ausgehenden schwerwiegenden Gefahren durfte sich der Beklagte von dem mit seinem generalpräventiv motivierten Einschreiten verfolgten Interesse an der Verhinderung weiterer Rauschgiftdelikte leiten lassen und etwaige nachteilige Folgen in Kauf nehmen, die sein Vorgehen möglicherweise für die Aufklärung von Rauschgiftdelikten haben kann. Die Einschätzung dieser Vor- und Nachteile seines Verwaltungshandelns für das öffentliche Interesse liegt in seinem Ermessen. Es ist mit dem Zweck der Ermessensermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vereinbar, nach schweren Delikten wie dem des Klägers in aller Regel dem Interesse, neuen Verfehlungen vorzubeugen, ohne weiteres Vorrang beizumessen und von einer Ausweisung allenfalls in außergewöhnlichen Fällen abzusehen. Daß der Kläger der Polizei bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität nützlich gewesen ist und andere Täter preisgegeben hat, brauchte danach die Behörde nicht zu veranlassen, einer abweichenden Ermessensausübung näherzutreten.
d)
Die Behörde hat auch dem dargelegten Interesse, daß der Kläger das Bundesgebiet verläßt, rechtsfehlerfrei Vorrang beigemessen gegenüber dem Interesse des Klägers, im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Wegen der Gefährlichkeit des illegalen Rauschgifthandels darf in Fällen wie dem vorliegenden das öffentliche Interesse grundsätzlich als höherrangig beurteilt werden. Die Straftat des Klägers wiegt besonders schwer und begründet ein dringendes Bedürfnis, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Die Ausweisung verletzt insbesondere nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die für den Ausländer mit der Ausweisung verbundenen Nachteile stehen nicht in einem Mißverhältnis zu der bezweckten Verhaltenssteuerung und der Art und Schwere des Tatgeschehens:
Der Kläger befürchtet, in der Türkei Racheakten von Landsleuten ausgesetzt zu sein, an deren Überführung als Straftäter er mitgewirkt hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, daß der Beklagte diesen Einwand des Klägers nicht habe durchgreifen lassen, denn zum einen könne der Kläger den Schutz der Sicherheitsbehörden seines Heimatstaates in Anspruch nehmen und zum anderen würde auch die Bundesrepublik Deutschland ihm keinen lückenlosen Schutz vor den befürchteten Nachstellungen bieten können. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Es ist nicht rechtswidrig, daß unter den genannten Umständen der Beklagte das öffentliche Interesse an der Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet für vorrangig hält. Die Revision wendet sich ausschließlich gegen die tatsächliche Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich auch in seiner Heimat vergleichsweise angemessen schützen. An diese nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffene Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Für eine Verletzung von Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen ist nichts ersichtlich. Die Würdigung widerspricht auch nicht einer allgemeinkundigen Tatsache im Sinne des § 291 ZPO. Von der Möglichkeit eines lückenlosen Schutzes ist das Berufungsgericht ohnehin nicht ausgegangen.
Desgleichen ist die Rüge unbegründet, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts drohe dem Kläger in der Türkei erneute Bestrafung wegen seines Rauschgiftdelikts. Bei der Ausübung des Ausweisungsermessens ist zwar eine zu erwartende zusätzliche Bestrafung des Ausländers in seinem Heimatstaat bis hin zur Todesstrafe zu berücksichtigen (BVerwGE 78, 285 <290 f.>[BVerwG 01.12.1987 - 1 C 29/85]). Hier bestand aber für die Behörde kein Anlaß, die Gefahr einer erneuten Bestrafung in die Ermessensabwägung einzubeziehen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger nach türkischem Strafrecht, wie es auch in der Praxis gehandhabt wird, wegen fehlenden "Türkeibezugs" seiner Verfehlung keine neue Bestrafung zu erwarten hat. Diese - für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 14. Februar 1986 getroffene - Feststellung über die Rechtslage und Rechtspraxis in der Türkei unterliegt nicht revisionsgerichtlicher Nachprüfung. Sie ist für das Bundesverwaltungsgericht bindend (§§ 137 Abs. 2, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Daß die Türkei, wie die Revision geltend macht, völkervertragsrechtlich auch bei fehlendem "Türkeibezug" zur strafrechtlichen Verfolgung bereits im Ausland geahndeter Rauschgiftdelikte berechtigt sein mag, ist demgegenüber unerheblich. Maßgebend ist, wie das türkische innerstaatliche Recht gehandhabt wird.
Zu Unrecht meint die Revision schließlich, die Behörde habe die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände nicht mit dem generalpräventiven Interesse daran abgewogen, daß er das Bundesgebiet verlasse. Die Widerspruchsbehörde hat ausweislich ihres Bescheides geprüft, ob - über die bereits erörterten und nicht durchgreifenden Gesichtspunkte hinaus - sonst persönliche Belange des Klägers der Ausweisung entgegenstehen könnten. Sie hat diese Frage verneint. Den Umstand, daß der Kläger mehrere Jahre als Arbeitnehmer im Bundesgebiet gelebt hat und deswegen an einer Fortsetzung seines Aufenthalts interessiert ist, hat sie angesichts der Schwere der strafrechtlichen Verfehlung und des dadurch bedingten Gewichts des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise nicht ausreichen lassen, von der Ausweisung abzusehen. Das ist rechtlich unbedenklich. Zu weiteren Erwägungen bestand nach den vom Berufungsgericht festgestellten Gegebenheiten des Falles kein Anlaß. Insbesondere hat der Kläger im Bundesgebiet keine familiären Bindungen, die für einen weiteren Aufenthalt hätten sprechen können.
2.
Bezüglich der Abschiebungsanordnung ist das Verfahren in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und des Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1, 141 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind insoweit unwirksam (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
3.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
a)
Soweit das Verfahren die Ausweisung betrifft, ergibt sich dies daraus, daß der Kläger in allen Instanzen unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO).
b)
Bezüglich des in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens beruht die Kostenfolge auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Regelmäßig entspricht es der Billigkeit, nach dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Demgemäß hat der Kläger auch insoweit die Kosten zu tragen, denn ohne die Erledigung wäre voraussichtlich auf die Revision des Beklagten die Klage gegen die Abschiebungsanordnung ebenfalls abgewiesen worden.
Die Voraussetzungen für den Erlaß einer Abschiebungsanordnung entsprechen denen der Abschiebung selbst. Demnach muß der Ausländer ausreisepflichtig sein, die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist wirksam angedroht oder von der Androhung und Fristsetzung rechtmäßig abgesehen worden sein und ein Abschiebungsgrund vorliegen (§ 13 AuslG; Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 19.79 - und Beschluß vom 22. August 1986 - BVerwG 1 C 34.83 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nrn. 7 und 8). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren diese Voraussetzungen erfüllt.
Da der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen worden ist, war er zur Ausreise verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG).
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG soll die Abschiebung schriftlich angedroht und dabei eine Frist bestimmt werden, innerhalb der der Ausländer auszureisen hat. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger sollte keine Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise erhalten. Die Behörde kann aber von der Androhung nebst Fristsetzung absehen, wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist (§ 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG). Ob sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Auf diese Regelung hat der Beklagte abgestellt, als er die Abschiebung des Klägers unmittelbar aus der Strafhaft anordnete. Für die gerichtliche Nachprüfung, ob die Behörde von der Ermächtigung des § 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG rechtmäßig Gebrauch gemacht hat, ist maßgebend, auf welche Gründe sie sich stützt (Beschluß vom 22. August 1986 - BVerwG 1 C 34.83 - a.a.O.). Dabei kommt es ebenso wie im Rahmen des Ausweisungsermessens auf die Erwägungen der Widerspruchsbehörde an. Die Widerspruchsbehörde prüft nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch die Zweckmäßigkeit der Ermessensbetätigung. Sie bestimmt daher, auf welche Erwägungen das behördliche Ermessen gestützt werden soll, und gibt insoweit der behördlichen Entscheidung die für die gerichtliche Kontrolle maßgebende Gestalt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; vgl. auch BVerwGE 19, 327 [BVerwG 21.10.1964 - BVerwG V C 14.63] <330>[BVerwG 21.10.1964 - V C 14/63]; Beschluß vom 26. Februar 1987 - BVerwG 4 B 24.87 - Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 29). Danach ist hier entscheidend, ob der Beklagte zu Recht befürchtete, der Kläger würde bei Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise untertauchen, und ob er aus diesem Grunde von einer Androhung nebst Fristsetzung absehen durfte. Diese Fragen sind zu bejahen.
Besondere Gründe im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG, die es rechtfertigen, eine Ausweisungsverfügung mit einer Abschiebungsanordnung zu verbinden, liegen vor, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist, daß der Ausländer das Bundesgebiet umgehend verläßt. Das ist u.a. der Fall, wenn Grund für die Annahme besteht, der Ausländer könnte andernfalls "untertauchen" und sich der Abschiebung entziehen (vgl. Beschluß vom 22. August 1986 - BVerwG 1 C 34.83 - a.a.O.; Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., S. 445 RdNr. 659). Die Entscheidung hierüber erfordert eine Prognose. Soll der Ausländer aus diesem Grunde unmittelbar aus der Strafhaft abgeschoben werden und steht seine Entlassung nicht unmittelbar bevor, ist darauf abzustellen, ob für den voraussichtlich in Betracht kommenden Abschiebungszeitpunkt Grund für die Annahme besteht, der Ausländer könnte untertauchen. Die Behörde ist jedenfalls dann, wenn sie wie hier bei Erlaß ihrer Maßnahme mit einem Rechtsstreit rechnen muß, der sich bis zu dem für die Abschiebung vorgesehenen Zeitpunkt hinziehen kann, nicht, verpflichtet, die Entscheidung über die Abschiebung zunächst zurückzustellen (Beschluß vom 22. August 1986 - BVerwG 1 C 34.83 - a.a.O.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht bezweifelt, daß der Beklagte ein Untertauchen des Klägers bei seiner Entlassung aus der Strafhaft befürchtete. Es liegen auch Tatsachen vor, die eine solche Befürchtung rechtfertigten. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zum einen auf die strafrechtliche Verfehlung des Klägers hingewiesen. Sie hat ein beachtliches Maß an Hemmungslosigkeit bei der Durchsetzung eigener Interessen offenbart. Einer Straftat, wie sie der Kläger begangen hat, liegt eine erhebliche kriminelle Energie zugrunde. Zum anderen hat der Beklagte die besonderen Umstände der Tat hervorgehoben. Der Kläger hatte, nachdem er mit der Rauschgiftkriminalität in Berührung gekommen war, sich der Polizei als V-Mann zur Verfügung gestellt, diese Stellung aber alsbald genutzt, um selbst illegal mit Heroin zu handeln. Danach hatte der Beklagte Anlaß, dem Kläger mit Mißtrauen zu begegnen. Hinzu kommt, daß der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat, in seiner Heimat mit Nachstellungen solcher Drogentäter zu rechnen, die er der Polizei namhaft gemacht hat. Wegen dieser Furcht hat er nach seinen Angaben in der Abschiebung eine größere Härte als in der gegen ihn verhängten achtjährigen Freiheitsstrafe gesehen. Danach konnte der Beklagte aufgrund von Tatsachen die Befürchtung hegen, der Kläger könnte, wenn er dazu Gelegenheit erhält, untertauchen, um der Abschiebung in seine Heimat zu entgehen. Daß der Beklagte einen denkbaren erzieherischen Einfluß des Strafvollzuges auf den Kläger ersichtlich insoweit als so ungewiß eingeschätzt hat, daß er seine Befürchtung nicht auszuräumen vermochte, läßt sich nicht beanstanden.
Ferner lag ein Abschiebungsgrund vor. Nach § 13 Abs. 1 AuslG ist ein ausreisepflichtiger Ausländer u.a. dann abzuschieben, wenn seine freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Tatsachen die Befürchtung rechtfertigen, der Ausländer werde untertauchen, um sich seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet zu entziehen.
Da auch sonst nichts dafür ersichtlich ist, daß das Ermessen fehlerhaft betätigt worden ist, hätte auf die Revision des Beklagten aller Voraussicht nach die Klage gegen die Abschiebungsanordnung abgewiesen werden müssen, wenn sich nicht insoweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt hätte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt mit der Maßgabe, daß auf die Revision des Beklagten ein Wert von 1.000 DM entfällt.
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen Dr.
Kemper