Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1983, Az.: BVerwG 1 C 19.79
Abschiebung; Zuständige Ausländerbehörde; Ausweisungsverfügung; Anfechtung der Abschiebung; Änderung der Sachlage; Entscheidungsrelevanter Zeitpukt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 19.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 23.06.1978 - AZ: 2 K 160/76
- OVG Rheinland-Pfalz - 05.12.1978 - AZ: 2 A 95/78
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 AuslG
- § 13 Abs. 2 AuslG
- § 14 Abs. 1 AuslG
- § 20 Abs. 2 AuslG
- § 767 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- DÖV 1983, 772-773
- InfAuslR 1983, 271-273
- NVwZ 1984, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein bestandskräftig ausgewiesener Ausländer kann sich im Anfechtungsprozeß gegen eine Abschiebungsanordnung nicht mit Erfolg auf eine gegen die Aufrechterhaltung der Ausweisung sprechende nachträgliche Änderung der Sachlage berufen. Dies gilt unabhängig davon, ob bei der gerichtlichen Beurteilung einer Abschiebungsanordnung grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung oder der letzten tatrichterlichen Entscheidung abzustellen ist.
- 2.
Für die Anordnung der Abschiebung eines Ausländers ist - zumindest auch - die Ausländerbehörde zuständig, welche die der Abschiebung zugrundeliegende Ausweisungsverfügung erlassen hat.
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der 1945 im Sudan geborene Kläger hält sich seit 1964 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Durch Verfügung vom 5. März 1970 lehnte der Beklagte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und wies ihn aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Weiter heißt es in der Verfügung: "Der Antragsteiler wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu verlassen. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach, wird er in den Sudan abgeschoben." Die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, nachdem der Beklagte die Verfügung dahin abgeändert hatte, daß die Frage, in welches Land der Kläger abgeschoben werde, dem Abschiebungsverfahren vorbehalten bleiben sollte. Ein Antrag des Klägers, ihn als asylberechtigt anzuerkennen, wurde von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt. Auch die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Im November 1975 beantragte der Kläger bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, sein Asylverfahren wieder aufzunehmen. Dies wurde im Januar 1977 abgelehnt. Der Kläger erhob hiergegen Klage, die durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. März 1978 abgewiesen wurde.
Mit Verfügung vom 28. Januar 1976 setzte der Beklagte "die in der Ausweisungsverfügung ... vom 5. März 1970 angedrohte Abschiebung" fest und ordnete an, daß der Kläger in den Sudan abgeschoben werde, da nunmehr feststehe, daß er in seinem Heimatland keine Gefahr für Leib oder Leben zu erwarten habe. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1976 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt,
die Festsetzungsverfügung vom 28. Januar 1976 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1976 aufzuheben und dem Beklagten seine Abschiebung in den Sudan zu untersagen.
Er hat geltend gemacht, seine Abschiebung verstoße gegen § 14 AuslG. Außerdem sei er seit Februar 1978 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, deren Familiennamen er angenommen habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Beschluß vom 5. Dezember 1978 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Die angefochtene Festsetzung der Abschiebung des Klägers in den Sudan sei rechtmäßig. Leben und Freiheit des Klägers würden in seinem Heimatland nicht wegen seiner politischen Überzeugung bedroht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers sei in den Entscheidungen, die im Asylverfahren ergangen seien, geprüft worden.
Anhaltspunkte dafür, daß die Entscheidungen seinen Vortrag unzutreffend gewürdigt hätten, bestünden nicht. Weitere Ermittlungen seien nicht veranlaßt. Das gelte auch, soweit der Kläger im Berufungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung seines Bruders vom 21. August 1978 vorgelegt habe; aus ihr ergebe sich nämlich nichts für die Gefahr einer politischen Verfolgung. Ob Art. 6 Abs. 1 GG zu einem Aufenthaltsrecht des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland führe, bedürfe keiner Prüfung, weil im vorliegenden Rechtsstreit die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich sei. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 1976 sei der Kläger aber noch nicht mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Der Kläger könne bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und, um das Hindernis des § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG auszuräumen, bei dem Beklagten die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beantragen; in diesem Verfahren sei die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG hinsichtlich der nunmehr geschlossenen Ehe zu berücksichtigen.
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er trägt vor: Das Berufungsgericht hätte unabhängig von dem abgeschlossenen Asylverfahren erneut die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG prüfen müssen. Die Beschränkung der Abschiebung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG gelte nicht nur für anerkannte Asylberechtigte. Die Erfolglosigkeit des Asylantrags des Klägers erlaube nicht den Schluß, daß sein Leben oder seine Freiheit im Sudan nicht aus politischen Gründen bedroht sei. Das Asylverfahren habe im Jahre 1972 aus formalen Gründen geendet. Das Berufungsgericht hätte auch seine Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen berücksichtigen müssen und nicht lediglich auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abstellen dürfen. Dies ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 GG und aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 1966 (BVerfGE 19, 394 [BVerfG 01.03.1966 - 1 BvR 509/65]). Die angefochtene Berufungsentscheidung beruhe auch auf einem Verfahrensmangel. Die Ehefrau des Klägers hätte beigeladen werden müssen. Es hätte aufgeklärt werden müssen, wie sehr die Ausweisung und Abschiebung die Ehe des Klägers und dessen Ehefrau treffe. Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Juni 1978 sowie des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 1978 die Festsetzungsverfügung des Beklagten vom 28. Januar 1976 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1976 aufzuheben und dem Beklagten die Abschiebung in den Sudan zu untersagen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Die Verfahrensrüge geht fehl. Ein Verfahrensmangel liegt nicht darin, daß die Ehefrau des Klägers zu dem Rechtsstreit nicht beigeladen worden ist. Wie der erkennende Senat unter anderem in dem Beschluß vom 28. April 1981 - BVerwG 1 B 44.81 - (DÖV 1981, 716) näher dargelegt hat, ist der Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers in dem Anfechtungsprozeß gegen die Ausweisungsverfügung nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Dasselbe muß aus entsprechenden Gründen für Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Beschluß vom 11. Januar 1982 - BVerwG 1 B 151.81 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 28]) und auch für Verfahren gelten, die wie das vorliegende die Abschiebung des Ausländers betreffen.
Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift nicht durch. Ein Aufklärungsmangel ist nur dann entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn substantiiert dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Davon abgesehen bestand für das Berufungsgericht von seinem - für die Beurteilung einer Aufklärungsrüge maßgeblichen - materiellrechtlichen Standpunkt aus kein Anlaß, die Auswirkungen einer Abschiebung des Klägers auf dessen (erst nach Erlaß des Widerspruchsbescheids geschlossene und daher nach Ansicht des Berufungsgerichts hier nicht entscheidungserhebliche) Ehe zu erforschen.
2.
Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß die angefochtene Abschiebungsanordnung in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a)
Die Sachrügen, die der Kläger hiergegen erhebt, sind nicht gerechtfertigt.
Ob bei der gerichtlichen Prüfung einer noch nicht vollzogenen Abschiebungsanordnung entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen ist oder, wie der Kläger meint, auch auf die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung gegebene Sachlage, kann dahingestellt bleiben. Denn die Angriffe, die der Kläger unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG und auf Art. 6 Abs. 1 GG gegen die Berufungsentscheidung richtet, sind unberechtigt, gleichviel, ob der Beurteilung der Abschiebungsanordnung die Sachlage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder der berufungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird:
Die angefochtene Anordnung, den Kläger in den Sudan abzuschieben, wäre rechtswidrig, wenn der Kläger in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt in seinem Heimatland im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG bedroht wäre. Das Berufungsgericht hat jedoch, und zwar nicht bloß für den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, sondern auch für den seiner eigenen Entscheidung festgestellt, daß "das Leben und die Freiheit des Klägers in seinem Heimatland nicht wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG)". Diese Feststellung beruht nicht etwa auf der Annahme, die im Anerkennungsverfahren ergangenen negativen Entscheidungen seien gemäß § 45 AuslG a.F. (jetzt § 18 des Asylverfahrensgesetzes) auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 AuslG verbindlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr die im Asylverfahren einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens ergangenen Entscheidungen auf ihre Überzeugungskraft geprüft und auch das neue einschlägige Vorbringen des Klägers gewürdigt; dabei ist es in Übereinstimmung mit den asylrechtlichen Entscheidungen (vgl. insbesondere den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 1972, den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes vom 14. Dezember 1973 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. März 1978, die sich sämtlich zur Sache und nicht nur zu Formalien äußern) zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger in seinem Heimatland nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG gefährdet ist. Das Berufungsgericht hat demnach aufgrund eigener Würdigung des Sachverhalts eine tatsächliche Feststellung getroffen, an die der erkennende Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Mit seinem Einwand, diese tatsächliche Feststellung sei irrig, kann der Kläger im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Die Eheschließung des Klägers ist vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden, weil sie erst nach Erlaß des Widerspruchsbescheids stattgefunden hat. Unterstellt man, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage sei derjenige der Berufungsentscheidung, so stünde das Datum der Heirat ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Die Eheschließung ist aber unabhängig von diesem Zeitpunkt ungeeignet, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festsetzungsverfügung zu begründen. Im Anfechtungsprozeß gegen einen Akt der Verwaltungsvollstreckung kann der Kläger grundsätzlich nur mit Einwendungen durchdringen, die sich gegen den Vollstreckungsakt selbst richten, nicht mit Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt. Da zu den Voraussetzungen einer Abschiebung nicht das Nichtverheiratetsein des Ausländers mit einem deutschen Staatsangehörigen gehört, handelt es sich bei der in Rede stehenden Einwendung des Klägers nicht - wie etwa bei der Behauptung einer Verfolgung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz O AuslG - um eine solche gegen die Zwangsmaßnahme an sich. Die Einwendung richtet sich vielmehr gegen die Ausweisungsverfügung; der Befugnis der Behörde zur Ausweisung sind dann, wenn der Ausländer einen deutschen Ehegatten hat, engere Grenzen gesetzt, als wenn er unverheiratet oder mit einem Ausländer verheiratet ist. Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Auffassung sind aber in Analogie zu § 767 Abs. 2 ZPO im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Vollstreckungsmaßnahme diejenigen Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind und die Aufrechterhaltung des Grundverwaltungsaktes rechtswidrig erscheinen lassen (vgl. etwa BVerwGE 6, 321 [323]; OVG Münster DVBl. 1965, 952 [953]; VGH Mannheim ESVGH 23, 111 [112]; NJW 1979, 1565 [1566]; Kopp, VwGO, 5. Aufl., § 167 Rdnr. 19; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 172 Anhang Rdnr. 11 a; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr I, 8. Aufl., S. 312 f., 405 f.; Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., S. 244). Das gilt indessen - wie in BVerwGE 6, 321 (323) [BVerwG 08.03.1958 - I C 181/57] betont wird - nur, soweit nicht eine gesetzliche Regelung anderes bestimmt. Eine solche abweichende gesetzliche Regelung besteht hier. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 - (BVerwGE 60, 133 [138 f.]) dargelegt, daß das Ausländergesetz das Ausweisungsverfahren von dem auf eine erneute Gestattung des Aufenthalts gerichteten Verfahren trennt und den ausgewiesenen Ausländer, der unter Berufung auf eine nachträgliche Änderung der Sachlage um sein Verbleiben im Bundesgebiet kämpft, auf einen bei der Ausländerbehörde einzureichenden Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweist. Aus dieser Rechtsprechung folgt, daß sich ein bestandskräftig ausgewiesener Ausländer auch im Anfechtungsprozeß gegen eine Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nicht mit Erfolg auf eine gegen die Aufrechterhaltung der Ausweisung sprechende nachträgliche Änderung der Sachlage berufen kann. Vielmehr muß der Ausländer die veränderte Sachlage zunächst der Ausländerbehörde gegenüber geltend machen. Etwaige Rechtsansprüche auf Aufenthaltsgewährung lassen sich, wie in dem erwähnten Urteil ausgeführt ist (BVerwGE 60, 133 [139 f.]), erforderlichenfalls durch Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage und auch durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes verwirklichen.
b)
Die angefochtenen Bescheide sind auch im übrigen rechtlich einwandfrei.
Daß der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der vom Landratsamt Rhein-Hunsrück-Kreis stammenden Verfügung seinen gewöhnlichen Aufenthalt ausweislich der Behördenakten nicht mehr im Bezirk dieser Behörde hatte, ist unerheblich. Nach § 20 Abs. 2 AuslG entscheidet über Maßnahmen gegen einen Ausländer die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit zum Einschreiten ergibt. Nach AuslVwV Nr. 6 zu § 20 AuslG, auf die sich die Behörde hier gestützt hat, obliegt die Abschiebung, mit der eine Ausweisungsverfügung, eine Versagung der. Aufenthaltserlaubnis oder eine Abschiebungsandrohung vollzogen wird, der Ausländerbehörde, welche die Verfügung erlassen hat. Diese Verwaltungsvorschrift ist mit § 20 Abs. 2 AuslG vereinbar, weil die Abschiebung, sofern sie sich auf eine der genannten Verfügungen stützt, eine Folgemaßnahme ist, die - zumindest auch - da notwendig wird, wo der sie auslösende Verwaltungsakt gesetzt worden ist (vgl. auch §§ 7, 8 VwVfG). Für die Abschiebungsanordnung gilt dasselbe.
Die angefochtene Festsetzungsverfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Ausländergesetz keine spezielle Ermächtigung hierfür enthält. Das Gesetz geht, wie § 15 Abs. 3 AuslG a.F. und § 20 Abs. 2 Satz 3 AuslG zeigen, von der bundesrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung der Abschiebung durch Verwaltungsakt aus.
Die Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung stimmen mit den gesetzlichen Voraussetzungen der Abschiebung überein und sind hier erfüllt. Der Kläger ist, da bestandskräftig ausgewiesen, zur Ausreise verpflichtet, und seine freiwillige Ausreise ist, wie sein bisheriges Verhalten beweist, nicht gesichert (§ 13 Abs. 1 AuslG).
§ 13 Abs. 2 AuslG verlangt für den Regelfall, daß die Abschiebung vor ihrer Anordnung schriftlich angedroht und daß dabei eine Frist gesetzt wird; von der Androhung und der Fristsetzung kann nur abgesehen werden, wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist. Auch in dieser Hinsicht läßt sich die angefochtene Verfügung nicht beanstanden. Die Abschiebung ist in der Ausweisungsverfügung vom 5. März 1970 angedroht worden. In dem vom Kläger gegen diese Verfügung durchgeführten Anfechtungsprozeß hat die Behörde die Abschiebungsandrohung nicht etwa aufgehoben, sondern lediglich dahin abgeändert, daß das Land, in das die Abschiebung erfolgen soll, offenblieb (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 1971). Die Abschiebungsandrohung ist mit der rechtskräftigen Abweisung der gegen die Verfügung vom 5. März 1970 gerichteten Klage bestandskräftig geworden (Berufungsurteil vom 15. Dezember 1971). Es fehlt allerdings an der grundsätzlich mit der Androhung zu verbindenden Fristsetzung. Durch die rechtskräftige Abweisung der Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung steht zwischen den Beteiligten aber verbindlich fest, daß die in dieser Verfügung enthaltene Abschiebungsandrohung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt hat. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen, daß die Abschiebungsandrohung nicht mit einer Fristsetzung verbunden werden mußte. Die gegenteilige Annahme würde bedeuten, daß die Abschiebungsandrohung rechtswidrig gewesen wäre und den Kläger in seinen Rechten verletzt hätte (vgl. Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 69 [S. 104 f.]), und stünde daher im Widerspruch zu jener rechtskräftigen Entscheidung.
3.
Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich zugleich, daß die Vorinstanzen der Klage den Erfolg auch insoweit zu Recht versagt haben, als der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung seiner Abschiebung in den Sudan begehrt hat.
4.
Muß die Revision demnach erfolglos bleiben, so hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach