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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1964, Az.: BVerwG V C 14.63

Schutz der bei Verwaltungsbehörden beschäftigten Schwerbeschädigten; Pflichten eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes gegenüber einem Schwerbeschädigten; Weitergehende Pflichten eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes gegenüber einem Schwerbeschädigten als bei einem privaten Betriebsinhaber; Antrag auf Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbeschädigten; Unterschiedliche Behandlung von Verwaltungsbehörden und Privatbetrieben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG V C 14.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10748
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 05.12.1962 - AZ: 181 II 62

Fundstellen

  • BVerwGE 19, 327 - 330
  • DVBl 1965, 785 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1965, 139-140 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schutz der bei Verwaltungsbehörden beschäftigten Schwerbeschädigten

Amtlicher Leitsatz

Einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes obliegen nach dem Schwerbeschädigtengesetz keine weitergehenden Pflichten gegenüber dem Schwerbeschädigten als einem privaten Betriebsinhaber.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Dr. Rösgen und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 1962 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß Gerichtskosten in diesem Rechtsstreit nicht erhoben werden.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1919 geborene Beigeladene ist seit dem 30. Oktober 1956 bei der Oberkasse des Landesarbeitsamtes Nordbayern als Kassenbote beschäftigt. Er ist Spätheimkehrer und Kriegsbeschädigter. Nach Bescheiden des Versorgungsamtes Nürnberg besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit seit 1. April 1955 von 80 v.H. und seit 1. Juli 1959 von 100 v.H.; als Schädigungsfolgen sind anerkannt eine Lungen-Tbc mit Begleitbronchitis und eine fistelnde Halslymphdrüsen-Tbc mit fokaltoxisch bedingten rheumatischen Beschwerden.

2

Mit Schreiben vom 3. Januar 1961 beantragte der. Präsident des Landesarbeitsamtes Nordbayern bei der Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung des Beigeladenen, weil dieser vom 19. September bis 1. Dezember 1957 und vom 21. November 1958 bis 3. Mai 1959 erkrankt gewesen sei, zeitweise davon in Heilstättenbehandlung, seit 21. Juli 1959 erneut wegen reaktiver offener Lungen-Tbc arbeitsunfähig sei und nach Auskunft seines behandelnden Arztes nur dann wieder arbeitsfähig werden könne, wenn er sich einer Operation unterziehe. Dem Antrag widersprachen der Personalrat, der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten und die Amtliche Fürsorgestelle. Auch das Arbeitsamt bat um Zurückstellung der Kündigung auf zwei Jahre.

3

Die Hauptfürsorgestelle lehnte den Antrag der Klägerin ab. Auch dar Beschwerdeausschuß gab in seinem Widerspruchsbescheid vom 14./21. Juni 1961 dem Interesse des Beigeladenen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes den Vorzug vor dem des Dienstherrn an einem möglichst wirtschaftlichen Einsatz seiner Dienstkräfte im wesentlichen mit der Begründung: Einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes dürfe noch mehr als einem privaten zugemutet werden, Maßnahmen für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Schwerbeschädigte zu treffen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und ausgesprochen, daß Gerichtskosten nicht erhoben würden.

5

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beigeladenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausspruch über die Gerichtskostenfreiheit aufgehoben wird. Es begründet sein Urteil wie folgt: Zwar könne hier nicht auf den Grad der Erwerbsminderung abgestellt werden, weil ein Schwerbeschädigter auch mit einer Erwerbsminderung von 100 % noch eine verwertbare und einsetzbare Arbeitskraft sein könne, sofern bei ihm wenigstens noch ein Mindestmaß von Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Bei dauernder (Arbeits-)Einsatzunfähigkeit eines Schwerbeschädigten könne dagegen in der Regel die Zustimmung zu der Kündigung nicht versagt werden. Bei dem Beigeladenen liege eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor, weil er infolge seiner Erkrankung seit über drei Jahren bei dem Arbeitgeber keine Tätigkeit habe verrichten können und trotz einer Besserung seines Zustands nicht annähernd gesagt werden könne, wann er in seiner früheren Tätigkeit wieder verwendungsfähig sein werde. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine die Verweigerung der Zustimmung zu der Kündigung des Beigeladenen ermessensfehlerhaft.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beigeladene,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben.

7

Der Beigeladene rügt, daß dauernde Arbeitsunfähigkeit angenommen worden sei. Eine wenn auch langsame, aber doch stets fortschreitende Besserung des Leidenszustandes sei gegeben. Diese Tatsache habe nicht nur der Hauptfürsorgestelle und dem Beschwerdeausschuß, sondern auch dem Personalrat, dem Schwerbeschädigtenvertrauensmann und dem Arbeitsamt Veranlassung gegeben, sich der Kündigung zu widersetzen und vorzuschlagen, diese noch auf einige Jahre zurückzustellen, bis feststehe, ob der Beigeladene seinen Verpflichtungen durch Wiederaufnahme seiner Tätigkeit nachkommen könne oder nicht. Das Berufungsgericht habe ferner verkannt, daß selbst bei dauernder Arbeitsunfähigkeit nur in der Regel die Zustimmung zur Kündigung nicht versagt werden dürfe. Ein solcher Regelfall liege hier indessen nicht vor, weil der Beigeladene an einem Kriegsleiden erkrankt sei. Rechtsirrig sei auch, daß für eine Unterscheidung in der Behandlung von Schwerbeschädigten in der Privatwirtschaft und in der öffentlichen Verwaltung keine rechtliche Grundlage bestehe; gerade die Arbeitsverwaltung habe sich die Betreuung von Schwerbeschädigten zur vornehmsten und vordringlichsten Aufgabe gemacht. Auch könne die Klägerin nicht damit gehört werden, daß die Gefahr bestehe, der Beigeladene werde bei Wiederaufnahme seiner Beschäftigung, wenn er wieder erkranke, seine Mitarbeiter anstecken können. Der Schwerbeschädigtenschutz entfalle nicht etwa mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision des Beigeladenen zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

10

Die besonderen Voraussetzungen des § 18 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1233) - SBG - sind nicht erfüllt; es handelt sich daher bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Antrag der Klägerin auf Zustimmung zur Kündigung um eine Ermessensentscheidung nach § 14 des Gesetzes, die nicht durch besondere gesetzliche Merkmale, sondern nur durch Sinn und Zweck des Schwerbeschädigtengesetzes gebunden ist. Da das Schwerbeschädigtengesetz in Arbeitsverhältnisse zum Nachteil des Arbeitgebers eingreift, um dadurch dem Schwerbeschädigten Schutz zu gewähren, wird die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen in Fällen dieser Art fehlerfrei ausüben, wenn sie die schutzwürdigen Interessen des Schwerbeschädigten gegen die vom Gesetz berührten Interessen des Arbeitgebers abwägt. Welchem Interesse sie hierbei das größere Gewicht gibt, liegt ausschließlich in ihrem Ermessen. Die Nachprüfung einer solchen Ermessensentscheidung durch die Verwaltungsgerichte hat sich im Rahmen des § 114 VwGO zu halten. Die Verwaltungsgerichte greifen in dieses Ermessen unzulässigerweise ein, wenn sie bei der Nachvollziehung der Interessenabwägung lediglich die Gewichte verschieben und nicht darzulegen vermögen, worin eine Ermessensüberschreitung liegt oder gesetzwidrige Erwägungen gesehen werden.

11

Maßgebend ist der Verwaltungsakt in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid erlangt hat. In seinem Widerspruchsbescheid geht der Beschwerdeausschuß davon aus, daß einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes noch mehr als einem privaten zugemutet werden dürfe, Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Schwerbeschädigte zu treffen. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch mit dem Sinn und Zweck des Schwerbeschädigtengesetzes nicht zu vereinbaren. Privatbetriebe und Verwaltungsbehörden werden nach dem Schwerbeschädigtengesetz gleichbehandelt. Das Gesetz stellt an die Verwaltungsbehörden keine anderen Anforderungen als an private Betriebe. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß diese aus dem Wortlaut des Gesetzes sich ergebende Notwendigkeit einer Gleichbehandlung von Privatbetrieben und Verwaltungsbehörden vom Gesetzgeber etwa nicht gewollt ist. Ebensowenig verbietet sich eine Gleichbehandlung aus der Natur der Sache.

12

Zweifel hätten allenfalls bestehen können, wenn das Schwerbeschädigtengesetz lediglich für Privatbetriebe Geltung besäße; dann hätte es fraglich sein können, ob das Schwerbeschädigtengesetz entsprechend auf Verwaltungsbehörden anzuwenden wäre oder ob an sie andere Anforderungen zu stellen wären. Das Schwerbeschädigtengesetz hat aber im Gegenteil die Verwaltungsbehörden ausdrücklich in die gesetzliche Regelung einbezogen und ihnen für Fälle der vorliegenden Art keine zusätzlichen Pflichten auferlegt, sondern sie den Privatbetrieben gleichgestellt.

13

Daß die Klägerin als Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung an der Durchführung des Schwerbeschädigtenschutzes im Verwaltungswege beteiligt ist (§§ 20, 22 SBG), ändert hieran nichts. Denn die Rechtsstellung einer Verwaltungsbehörde ist nicht schon naturgemäß für den Bereich eingeschränkt, innerhalb dessen bestimmte Aufgaben von ihr zu erfüllen sind. Einen solchen Grundsatz gibt es weder im ungeschriebenen Recht noch im Schwerbeschädigtengesetz. In ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin unterliegt auch die Klägerin daher nur den Vorschriften des Schwerbeschädigtengesetzes, die sich in gleicher Weise auf Privatbetriebe und Verwaltungsbehörden beziehen. Allerdings kann erwartet werden, daß eine Verwaltungsbehörde, die Rechte auf einem zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Gebiete geltend macht, vorbildlich vorgeht und sich auf keinen Fall bevorzugt behandelt. Hier indessen kann gar kein Interessenkonflikt dieser Art auftreten, weil die Klägerin nicht in eigener Sache entscheidet, sondern wie jede andere Verwaltungsbehörde eine Entscheidung über ihr Begehren durch die Hauptfürsorgestelle herbeiführen muß.

14

Eine unterschiedliche Behandlung von Verwaltungsbehörden und Privatbetrieben liegt somit nicht im Sinne des Gesetzes und ist daher fehlerhaft.

15

Die Widerspruchsbehörde ist der gegenteiligen Ansicht gefolgt und hat die Zumutbarkeitsgrenze für die Klägerin weiter gezogen als für Privatbetriebe. Da sie von diesem Gesichtspunkt in ihrem Bescheid ausgegangen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese irrige. Ansicht für ihre Entscheidung auch ursächlich gewesen ist. Dann aber müssen die Verwaltungsbescheide aufgehoben werden.

16

Zwar taucht der erwähnte Fehler erst in dem Widerspruchsbescheid auf. Trotzdem sind beide Verwaltungsbescheide, also auch der ursprüngliche Verwaltungsakt, aufzuheben. Gemäß § 79 VwGO ist nämlich Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Hiernach hängen beide Verwaltungsakte zusammen und sind prozessual als eine Einheit anzusehen.

17

Die Hauptfürsorgestelle wird erneut über den Antrag der Klägerin zu befinden haben, aber gehindert sein, eine Ablehnung dieses Antrages darauf zu stützen, daß einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mehr als einem privaten Arbeitgeber zugemutet werden dürfe, Maßnahmen für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Schwerbeschädigte zu treffen.

18

Die vom Berufungsgericht zu § 188 VwGO geäußerte Rechtsansicht, das Schwerbeschädigtengesetz gehöre nicht zum Sachgebiet der allgemeinen öffentlichen Fürsorge, entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 15. April 1964 - BVerwG V C 45.63 - [DÖV 1964 S. 492]). Insoweit ist die Kostenentscheidung der ersten Instanz wiederherzustellen.

19

Was die Kostenpflicht für das Revisionsverfahren anlangt, so trifft diese gemäß § 154 Abs. 2 VwGO den Beigeladenen.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500,00 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Paul