Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1987, Az.: BVerwG 1 B 45.87

Ausweisung eines Ausländers; Veruteilung wegen eines Waffendelikts; Führen einer Schusswaffe ohne erforderlichen Waffenschein; Unterscheidung zwischen einfacher und schwerer Kriminalität; Generalpräventive Wirkung der Ausweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 45.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 16.02.1987 - AZ: 1 S 2761/86

Fundstelle

  • InfAuslR 1987, 275-277

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nach einem Waffendelikt aufgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zum Zwecke der Generalprävention erlassenen Ausweisung zwischen einfacher und schwerer Kriminalität zu unterscheiden und bei Vorliegen lediglich einfacher Kriminalität nur von einer "reduzierten Generalprävention" auszugehen ist. Diese Frage erfordert nicht eine revisionsgerichtliche Klärung.

3

Der Kläger ist wegen eines Vergehens des Führens einer Schußwaffe ohne erforderlichen Waffenschein aufgrund des § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b WaffG gerichtlich bestraft worden. Es bedarf keiner Erörterung des Ausgangspunktes der Beschwerde, daß Vergehen dieser Art zur "schweren Kriminalität" zu rechnen seien, wenn es sich um das unerlaubte Führen von Handfeuerwaffen handelt, und daß "einfache Kriminalität" beim Führen von Schußwaffen vorliege, die keine Handfeuerwaffen sind. Die Einteilung zwischen schwerer und einfacher Kriminalität ist nicht gesetzlich vorgegeben und als solche auch nicht entscheidend für die Beurteilung der nach dem Sinn der Beschwerdebegründung maßgebenden Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine generalpräventiv begründete Ausweisung nach einer Bestrafung wegen unerlaubten Führens einer nicht zu den Handfeuerwaffen zählenden Schußwaffe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) widerspricht.

4

Soweit sich die Fragestellung des Klägers auf die generalpräventive Wirkung der angefochtenen Ausweisung bezieht (vgl. Beschwerdeschrift S. 2, erster Absatz), macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtssache eine nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfen soll. Durch das Bundesverwaltungsgericht ist geklärt, daß die zum Zwecke der Generalprävention erlassene Ausweisung ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen muß; insbesondere muß nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen sein, daß sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine entsprechende kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten werden (vgl. z.B. BVerwGE 59, 112, <113 f>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 100/76]). Die Behörden und Gerichte dürfen grundsätzlich davon ausgehen, daß eine aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung verfügte Ausweisung als Teil kontinuierlicher Verwaltungspraxis zur Verwirklichung des generalpräventiven Gesetzeszweckes geeignet ist (BVerwGE 60, 75 <77>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]). Das gilt nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats namentlich für Fälle des unerlaubten Waffenbesitzes und Waffenführens (BVerwGE 42, 133 <139>[BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]; Beschlüsse vom 23. Januar 1974 - BVerwG 1 B 97.73 -, vom 28. Januar 1977 - BVerwG 1 B 4.77 -, Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 1 C 123.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 32, 42, 98).

5

Diese Grundsätze der Rechtsprechung des beschließenden Senats stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 50, 166). In diesem Zusammenhang begründet es keinen Unterschied, ob es sich bei der Schußwaffe, die der gerichtlich bestrafte Ausländer unerlaubt geführt hat, um eine Handfeuerwaffe handelt oder nicht. Es besteht kein Grund, insoweit nur eine "reduzierte" Wirkung der Ausweisung anzunehmen, wenn das Delikt nicht mit einer Handfeuerwaffe begangen worden ist.

6

Davon zu unterscheiden ist die Frage, welches Gewicht dem generalpräventiven Interesse im Rahmen der von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geforderten Abwägung beizumessen ist. Hierauf zielt offenbar die Beschwerdebegründung in erster Linie. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die für den Ausländer mit der Ausweisung verbundenen Nachteile nach dem Ergebnis einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was einschließt, daß kein Mißverhältnis zwischen dem konkreten Tatgeschehen, insbesondere nach Art und Schwere, und dem mit der Ausweisung für den Ausländer verbundenen Folgen bestehen darf (vgl. z.B. BVerwGE 60, 75 <77>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]). Danach versteht es sich von selbst, daß für das bei der Abwägung maßgebende Gewicht des öffentlichen Interesses an der Entfernung des straffällig gewordenen Ausländers aus dem Bundesgebiet die generelle und konkrete Gefährlichkeit des Waffendelikts bedeutsam ist und daß demgemäß auch erheblich sein kann, ob der Ausländer eine Handfeuerwaffe oder wie hier eine "in ihrer Gefährlichkeit nicht an eine echte Handfeuerwaffe heranreichende" (BU S. 8) andere Schußwaffe unerlaubt geführt hat. Das bedarf keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren (vgl. auch § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a WaffG i.V. mit § 2 Abs. 4 1. WaffV i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. März 1987, BGBl. I S. 777). Der vorstehend dargelegte Grundsatz besagt jedoch nicht, daß, wie offenbar die Beschwerde annehmen möchte, das unerlaubte Führen einer anderen (hier waffenbesitzkartenfreien) Schußwaffe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von vornherein keinen hinreichenden Anlaß für eine generalpräventive Ausweisung, bilden kann. Das trifft insbesondere dann nicht zu, wenn durch den unerlaubten Waffengebrauch Dritte bedroht und gefährdet worden sind, wie das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt hat. Eine Ausweisung aus rein generalpräventiven Gründen setzt zudem - entgegen der möglicherweise von dem Kläger vertretenen Ansicht - auch nach längerem Aufenthalt nicht ohne weiteres voraus, daß die Verfehlung des Ausländers und dementsprechend das ordnungsrechtliche Interesse an seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet besonders schwerwlegt, wenn und soweit nicht dem Ausländer wie etwa bei bestehender Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen (vgl. z.B. BVerwGE 60, 126 <129>[BVerwG 20.05.1980 - 1 C 55/75]) ein besonderer aufenthaltsrechtlicher Schutz zusteht; davon geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls aus (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß - Beschluß vom 13. Juni 1983 - 2 BVR 779/83 -).

7

Die Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Ausweisung des Klägers aus generalpräventiven Gründen ausschließt oder nicht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Beantwortung dieser Frage hängt ausschlaggebend von der Würdigung der Umstände des konkreten Falles ab, denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt eine Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und führt demgemäß grundsätzlich nicht, wie die Zulassung der Grundsatzrevision voraussetzt, auf eine Rechtsfrage, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise klären läßt (vgl. z.B. Beschluß vom 15. April 1986 - BVerwG 1 B 56.86 -). Außerdem hat der beschließende Senat in seiner umfangreichen Rechtsprechung zur Ausweisung aus generalpräventiven Gründen die Umstände, die bei der gebotenen Abwägung typischerweise erheblich und von besonderem Gewicht sind, wiederholt aufgezeigt. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, daß und weshalb ein Revisionsverfahren insoweit zu grundsätzlichen Erkenntnissen führen könnte, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehen. Ergänzend mag bemerkt werden, daß hinsichtlich der zu berücksichtigenden Lebensverhältnisse des Ausländers nicht allein die absolute Dauer seines bisherigen Aufenthaltes maßgebend ist. Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles kann es vielmehr wesentlich u.a. auch darauf ankommen, seit welchem Lebensalter der Ausländer im Bundesgebiet lebt, welches Lebensalter er bei seiner Ausweisung erreicht hat und ob er aufgrund langjähriger Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet eine wirtschaftliche Lebensgrundlage sich hier hat schaffen und festigen können. Eine etwa achtjährige Erwerbstätigkeit, wie sie nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge im Zeitpunkt der Ausweisung bestanden hat, ist jedenfalls nicht von solchem Gewicht, daß sie nach einer Verurteilung wegen eines nicht mit einer Handfeuerwaffe begangenen Waffendelikts ohne Rücksicht auf die näheren Umstände der Straftat - z.B. das Vorliegen einer Gefährdung Dritter - und ohne Rücksicht auf die sonstigen Gegebenheiten des Falles eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich ausschließen würde.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326).

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper