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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1990, Az.: BVerwG 1 B 30.90

Darlegungsanforderungen einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterlassen der Einholung eines Sachverständigengutachtens; Generalpräventiver Zweck einer Ausweisung im Fall eines wegen Vergewaltigung straffälligen Ausländers; Beurteilung einer angemessenen generalpräventiven Wirkung einer Ausweisung nach der Lebenserfahrung des Richters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 30.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 06.12.1989 - AZ: 13 S 2862/89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Dezember 1989 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Berufungsentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorge tragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Der Kläger macht allein geltend, die Berufungsentscheidung beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er rügt als Verletzung der Pflicht des Gerichts zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), daß das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten darüber eingeholt hat, ob er "tatsächlich doch eine Situationstat begangen hat" und ob "aufgrund der Veränderungen in seiner persönlichen Situation eine Wiederholungsgefahr entscheidend gemindert, wenn nicht gar ausgeschlossen ist" (Beschwerdeschrift S. 12). Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Ein Verfahrensfehler ist nur dann entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Mangel schlüssig ergeben. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

5

Wie die Beschwerde nicht verkennt, hat das Berufungsgericht die auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gestützte Ausweisung des Klägers allein aus den von der Ausländer- und der Widerspruchsbehörde angestellten generalpräventiven Ermessenserwägungen für rechtmäßig erachtet. Es hatte daher keinen Anlaß, den Sachverhalt auch dahin aufzuklären, ob von dem Kläger eine hinreichende Wiederholungsgefahr ausgeht, die eine Ausweisung zum - von den Behörden mit der angefochtenen Verfügung gar nicht verfolgten - Zwecke der Spezialprävention rechtfertigen könnte. Schon deswegen brauchte es zu dieser Frage kein Sachverständigengutachten einzuholen.

6

Auch bezüglich des generalpräventiven Zwecks der Ausweisung zeigt die Beschwerde den gerügten Mangel nicht schlüssig auf. Die Entscheidung darüber, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Sachverhalts- und Beweiswürdigung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - Buchholz 303 § 411 ZPO Nr. 1 S. 3). Ein Gericht, das von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht, handelt verfahrensfehlerhaft, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe sonst auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (Beschluß vom 4. Mai 1990 - BVerwG 1 B 82.89 - NVwZ-RR 1990, 649 <650>[BVerwG 04.05.1990 - 1 B 82/89] mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerdebegründung enthält keine tatsächlichen Angaben darüber, daß und inwiefern sich das Berufungsgericht eine Sachkunde zugeschrieben habe, die ihm nicht oder nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen kann oder daß sonst die berufungsgerichtliche Entscheidung auf mangelnde Sachkunde schließen lasse. Die Beschwerde genügt folglich auch insoweit nicht den an die Bezeichnung des gerügten Mangels zu stellenden Anforderungen.

7

Das Berufungsgericht hat eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung des Klägers bejaht. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die sexuelle Erregung eines Sexualstraftäters ein - der Generalprävention zugängliches - rational gesteuertes Verhalten in der "rationalen Vorphase" der Straftat nicht ausschließe, und hat deswegen die Straftat des Klägers, eine Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB, als geeigneten Anknüpfungspunkt für ein generalpräventives Vorgehen der Behörde gewertet. Die Beschwerde wendet dagegen ein, nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils habe der Kläger möglicherweise in der "Vorphase" seiner Straftat damit gerechnet, sein späteres Opfer sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden. Damit beanstandet die Beschwerde die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts als nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles unzutreffend, zeigt aber nicht auf, daß dem Berufungsgericht eine zur Einschätzung der generalpräventiven Wirksamkeit der Ausweisung erforderliche Sachkunde gefehlt habe.

8

Abgesehen davon dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Behörden und Gerichte grundsätzlich davon ausgehen, daß eine aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung verfügte Ausweisung als Teil kontinuierlicher Verwaltungspraxis nach der Lebenserfahrung zur Verwirklichung des generalpräventiven Zwecks des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG - wenn auch in unterschiedlichem Maße - geeignet ist (vgl. z.B. BVerwGE 60, 75 <77>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]; Beschlüsse vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - InfAuslR 1987, 275 und vom 27. Januar 1989 - BVerwG 1 B 9.89 -). Dem steht nicht entgegen, daß Ausländer weiterhin im Bundesgebiet Straftaten begehen (Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 59 S. 58). Das gilt auch für Sittlichkeitsdelikte. Diese Straftaten sind nicht schon wegen des ihnen zumeist zugrundeliegenden sexuellen Impetus oder als "Situationstaten" "in ihren Ursachen und Motiven zu weit entfernt von jeder rational beherrschbaren Steuerung menschlichen Verhaltens", daß sie als Grundlage für ein generalpräventives Vorgehen ausschieden (vgl. dazu Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 33.72 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 30 S. 86, 88). Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall erfordert in der Regel nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Vielmehr bewegt sich das Gericht, wenn es den konkreten Sachverhalt daraufhin würdigt, ob nach der Lebenserfahrung mit einer angemessenen generalpräventiven Wirkung gerechnet werden darf, grundsätzlich in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Anhaltspunkte dafür, daß es im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders liegen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die strafgerichtlichen Feststellungen über den Ablauf der Straftat ergeben vielmehr, daß das Verhalten des Klägers rational steuerbar war. Daß der Kläger sich gleichwohl zu seiner Tat hat hinreißen lassen, steht dem nicht entgegen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Dr. Scholz-Hoppe
Dr. Kemper