Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.05.1990, Az.: BVerwG 1 B 82.89

Wiederholte Straftaten; Ausländerbehörde; Sachverständigengutachten; Ausweisung; Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 82.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 21.09.1988 - AZ: 4 K 46/88
VGH Baden-Württemberg - 20.02.1989 - AZ: 13 S 3268/88

Fundstellen

  • DÖV 1990, 939 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1990, 649-650 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1990, 189 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In Fällen wiederholter Straftaten erfordert die gerichtliche Prüfung, ob die von der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Ausweisung angenommene Befürchtung neuer Verfehlungen tatsächlich besteht, grundsätzlich nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

  2. 2.

    Ausweisungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gerechtfertigt sind, widersprechen nicht den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Mai 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Februar 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf die innerhalb der Beschwerdefrist vorgetraigenen Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung liegt nur vor, wenn die Rechtssache eine konkrete und einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung zugängliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich.

4

Mit den Ausführungen auf den Seiten 1 bis 3 der Beschwerdeschrift wendet sich der Kläger gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Er beanstandet insbesondere die Auffassung des Berufungsgerichts, daß in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ein ausreichender spezialpräventiver Anlaß für seine Ausweisung bestanden habe. Damit allein wird nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, inwiefern sich in dem Revisionsverfahren eine bisher ungeklärte Rechtsfrage zur spezialpräventiven Ausweisung, namentlich zu der erforderlichen Gefahrenprognose stellen würde.

5

Das Bundesverwaltungsgericht hat übrigens wiederholt klargestellt, welche Anforderungen an die Gefahr neuer Verfehlungen bei der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers zu stellen sind, wenn dieser als Ehegatte eines Deutschen und als italienischer Staatsangehöriger einen besonderen Ausweisungsschutz genießt (vgl. z.B. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - und Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91 und 96 jeweils mit weiteren Nachweisen). Danach genügt nicht etwa "jedes noch so fern liegende, auch nur theoretische Risiko von Wiederholungstaten" (vgl. dazu auch BVerwGE 81, 155 <159>[BVerwG 17.01.1989 - 1 C 46/86]). Außerdem ist geklärt, daß bei der anzustellenden Prognose nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrundeliegende Straftat, sondern auf die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers abzustellen ist, wie sie in seinem abgeurteilten und sonstigen Verhalten zum Ausdruck kommt, und daß bei der gebotenen Abwägung aller für die Prognose wesentlichen Umstände eine etwaige - z.B. aufgrund resozialisierender Wirkung des Strafvollzuges eingeleitete - Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95 mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung damit die weitere Entwicklung nach den Straftaten des Klägers und seiner Verurteilung in die Prognose einbezogen. Es hat aber - auch unter Berücksichtigung der dem Kläger gewährten Bewährungsmaßnahmen und der diesen zugrundeliegenden Einschätzung der Persönlichkeit - die Zeit ordnungsmäßiger Führung im Hinblick auf die Zahl, Art und Schwere der Verfehlungen des Klägers nicht für genügend erachtet, um die Befürchtung neuer Verfehlungen für den maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hinreichend auszuräumen. Mit dieser tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Einzelfalles hat das Berufungsgericht eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage nicht berührt.

6

Die Frage, inwieweit sich die Verwaltungsbehörde beim Erstellen der Gefahrenprognose mit der Einschätzung und Beurteilung der Strafvollzugsbehörde auseinanderzusetzen hat (Seite 4 der Beschwerdeschrift), ermöglicht ebenfalls nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Diese Frage beurteilt sich im wesentlichen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Soweit sich die Frage generell beantworten läßt, hat das Bundesverwaltungsgericht zu ihr bereits ausreichend Stellung genommen. Danach hat eine günstige Resozialisierungsprognose der Strafvollzugsbehörde die Bedeutung einer - neben anderen - wesentlichen Entscheidungsgrundlage für die ausländerbehördliche Einschätzung der Wiederholungsgefahr. Sie entfaltet aber über ihre tatsächliche Bedeutung hinaus keine rechtliche Bindung für die Behörde und die Verwaltungsgerichte. Der Ausländerbehörde steht vielmehr ein eigenständiges Prüfungsrecht zu (vgl. z.B. Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104). Welches Gewicht einer Resozialisierungsprognose der Strafvollzugsbehörde bei der Ausweisungsentscheidung beizumessen ist, läßt sich dagegen nur nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen.

7

Die Revision kann des weiteren nicht wegen der Frage zugelassen werden, in welchen Zweifelsfällen es geboten ist, zu der Frage der Wiederholungsgefahr ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen (Seite 4 der Beschwerdeschrift). Hat wie hier die Ausländerbehörde ein solches Gutachten nicht eingeholt, so stellt sich die Frage nur für das gerichtliche Verfahren. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist anerkannt, daß insbesondere in Fällen wiederholter Straftaten die Prüfung der Frage, ob die von der Behörde angenommene Befürchtung neuer Verfehlungen tatsächlich besteht, grundsätzlich nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert. Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 68.83 - ZfSH/SGB 1983, 499 <500>; vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102; vom 21. Mai 1986 - BVerwG 1 B 74.86 - ZfSH/SGB 1986, 458; vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - a.a.O.). Eine Ausnahme kommt danach nur in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetzt, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich ist, wie es z.B. bezüglich der Frage des Vorliegens oder der Auswirkungen eines seelischen Leidens der Fall sein kann. Die ordnungsmäßige Führung während des Strafverfahrens und der Strafhaft sowie die allgemeine resozialisierende Wirkung des Strafvollzuges bilden solche Umstände allein nicht. Das Gericht kann grundsätzlich selbst einschätzen, welche Zeit einwandfreier Führung unter Berücksichtigung dieser und aller weiteren Umstände des Einzelfalles vorauszusetzen ist, um eine durch die Straftaten des Ausländers begründete Befürchtung neuer Verfehlungen entfallen zu lassen.

8

Zu Unrecht mißt der Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung außerdem wegen der Frage bei, inwieweit die Ausländerbehörde bei der Ausweisung von Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zugleich die Interessen der anderen Mitgliedstaaten mit abzuwägen hat (Seiten 4, 5 der Beschwerdeschrift). Diese Frage würde sich in der vom Kläger aufgeworfenen Weise in dem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Kläger meint, aufgrund einer solchen Abwägung müsse von einer Ausweisung in den Heimatstaat des Ausländers auch bei einem "Restrisiko von Wiederholungstaten" abgesehen werden, wenn im Bundesgebiet die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Versprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Das Berufungsgericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob für die Beurteilung der von der Ausländerbehörde angenommenen Wiederholungsgefahr ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde selbst zutraut. Sieht das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, verletzt es seine Aufklärungspflicht nur, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8; vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - a.a.O.; vom 8. Dezember 1989 - BVerwG 1 CB 46.89 -). Daß diese Voraussetzungen hier gegeben sein könnten, wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

9

Ein Aufklärungsmangel liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht zu dem vorgenannten Beweisthema nicht entsprechend dem Beweisangebot des Klägers die Sozialpädagogin H. und den Leiter der Vollzugsanstalt F. vernommen hat. Auch dieses Beweisangebot bezieht sich auf Wertungen und Schlußfolgerungen, die aus bestimmten Umständen gezogen werden sollen und betrifft daher einen Sachverständigenbeweis. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht dargetan, daß sich das Berufungsgericht die für die Einschätzung der Wiederholungsgefahr erforderliche Sachkunde nicht selbst zutrauen durfte. Das Berufungsgericht hat im übrigen nicht in Abrede gestellt, daß sich der Kläger, der bei Erlaß des Widerspruchsbescheides noch in Strafhaft war, gebessert hatte. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß es nach haltens des Ausländers bestehe, in seinem Heimatstaat aber Wiederholungsstraftaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Damit geht die Beschwerdebegründung von einem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Abgesehen davon ergibt sich aus Art. 48 Abs. 3 EWG-Vertrag und dem gemäß Art. 56 EWG-Vertrag erlassenen sekundären Gemeinschaftsrecht, daß Ausweisungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gerechtfertigt sind, nicht den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten widersprechen. Bei einem strafgerichtlich verurteilten Ausländer, von dem anzunehmen ist, er werde in seinem Heimatstaat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen, ist übrigens auch in anderen Mitgliedstaaten regelmäßig eine hinreichende Befürchtung neuer Verfehlungen gerechtfertigt.

10

2.

Schließlich greift die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht durch. Die Revision kann daher auch nicht aufgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.

11

Der Kläger beanstandet (Seite 6 der Beschwerdeschrift), daß das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten über seine Behauptung eingeholt hat, er habe sich seit Begehung der Straftaten gründlich gebessert, so daß bereits im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung festgestanden habe, daß er keine Straftaten mehr begehen werde. Mit diesem Vorbringen wird ein Aufklärungsmangel oder ein sonstiger Verfahrensmangel nicht entder zunächst gewonnenen überaus ungünstigen Prognose einer nachhaltigeren Bewährung bedürfe, um eine nach den Maßstäben des Ausländerrechts zu bestimmende Befürchtung neuer Verfehlungen entfallen zu lassen. Von diesem materiellen Rechtsstandpunkt aus, auf den bei der Beurteilung der Aufklärungsrüge abzustellen ist, bedurfte es nicht der Vernehmung der vom Kläger benannten Personen. Daß diese Personen die Wiederholungsgefahr möglicherweise anders als das Berufungsgericht einschätzen, bildet keinen Grund, der das Berufungsgericht zu ihrer Anhörung hätte veranlassen müssen. Das Berufungsgericht war befugt, seine Entscheidung insoweit auf die Beurteilung zu stützen, die ihm nach seinen materiellrechtlichen Maßstäben und den tatsächlichen Umständen des Falles richtig erschien.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Meyer
Gielen
Dr. Kemper