Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.05.1986, Az.: BVerwG 1 B 74/86
Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Berücksichtigungsfähigkeit der Ermittlungsergebnisse eingestellter Strafverfahren bei der Erstellung der Zukunftsprognose straffällig gewordener Ausländer; Inhalt der "Unschuldsvermutung"; Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch Verzicht auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 74/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.03.1986 - AZ: OVG 17 A 3412/83
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- Art. 6 EMRK
- § 86 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- DokBer A 1986, 201-202
- InfAuslR 1986, 273-274
- ZfSH/SGB 1986, 458
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. März 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Zu Unrecht mißt der Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bei. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Der Kläger wirft die Frage auf,
"ob für die Begründung einer negativen Zukunftsprognose auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren mit herangezogen werden dürfen, soweit darin nur ein hinreichender Tatverdacht nicht ausgeräumt ist".
Er meint, eine solche Verwertung von Ermittlungsverfahren widerspreche der rechtsstaatlichen "Unschuldsvermutung". Mit diesem Vorbringen ist jedoch kein Rechtsproblem aufgezeigt, das noch einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Frage, ob von einem straffällig gewordenen Ausländer eine seine Ausweisung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) rechtfertigende Gefahr weiterer Straftaten ausgeht, auf die Gesamtpersönlichkeit abzustellen, wie sie in seinem abgeurteilten und sonstigen Verhalten zum Ausdruck kommt. In diesem Rahmen dürfen auch Ermittlungsergebnisse eingestellter Strafverfahren nach Maßgabe ihres Beweiswertes berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 182.79 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 32 <S. 50>). Dem steht nicht die "Unschuldvermutung" entgegen, die im Rechtsstaatsprinzip begründet (BVerfGE 22, 254 <265>[BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 489/66]) und zudem in Art. 6 Abs. 2 MRK niedergelegt ist; danach wird bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Diese Vermutung bewirkt nämlich nicht, daß die Verwaltungsbehörde in einem auf Gefahrenabwehr gerichteten Verwaltungsverfahren von Tatsachen, die (auch) strafrechtlich relevant sind, solange absehen müßte, bis sie in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellt sind. Mit der Ausweisung eines Ausländers aus spezialpräventiven Gründen wird kein strafrechtlicher Schuldvorwurf erhoben. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme polizeirechtlichen Charakters zur Bekämpfung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die "Unschuldsvermutung" wird dadurch nicht berührt (vgl. Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG 1 C 43.68 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 11).
2.
Auch die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht berechtigt. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte sich nicht auf seine eigene Einschätzung der vom Kläger ausgehenden Gefahr verlassen dürfen, sondern ein psychologisches Gutachten einholen müssen; dies sei vor allem wegen der positiven Stellungnahmen des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Schwerte vom 21. Juli 1981 und des Leiters dieser Vollzugsanstalt vom 6. Oktober 1981 geboten gewesen.
Es steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es ein Sachverständigengutachten erhebt oder sich die nötige Sachkunde selbst zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 und vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 68.83 -). Regelmäßig erfordert die Beurteilung der Frage, ob bei einem wiederholt straffällig gewordenen Ausländer nach dem abgeurteilten Verhalten und den sonstigen Umständen des Falles die Besorgnis neuer Verfehlungen gerechtfertigt ist, nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen (Beschluß vom 6. Mai 1983 a.a.O.).
Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit den von der Beschwerde erwähnten Stellungnahmen und den sonstigen Umständen eingehend befaßt und in Übereinstimmung mit dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 26. November 1981 festgestellt, daß - jedenfalls aus der Sicht des hier maßgeblichen Zeitpunktes der Widerspruchsentscheidung - weitere schwerwiegende Straftaten des Klägers zu befürchten seien. Daß es diese Feststellung aufgrund eigener Sachkunde traf, ist revisionsgerichtlich um so weniger zu beanstanden, als der anwaltlich vertretene Kläger eine Beweiserhebung nicht beantragt hatte (vgl. dazu Beschluß vom 10. Februar 1978 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.