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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1989, Az.: BVerwG 1 CB 46.89

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für die Zulassung der Revision; Vorgehensmöglichkeiten des Betroffenen gegen die negative Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Zusammenhang zwischen einem inzwischen abgeschlossenen Studium und der in Aussicht genommenen Tätigkeit als Prokurist; Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 CB 46.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 17510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.05.1989 - 10 B 87.03328

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1989 sowie die Revision gegen diesen Beschluß werden verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Berufungsentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie erhebt im wesentlichen Einwände gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles, legt damit aber noch nicht einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO dar. Dies gilt namentlich für den Beschwerdevortrag des Klägers, sein zuletzt gestellter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 10. April 1986 habe geprüft und beschieden werden müssen (Beschwerdeschrift S. 3), zwischen seinem inzwischen abgeschlossenen Studium und der in Aussicht genommenen Tätigkeit als Prokurist bestünde ein Zusammenhang, der nicht die Annahme eines Einwanderungsfalles rechtfertige (Beschwerdeschrift S. 11 f., 19 f.), und die Abwägung der für und gegen seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Interessen sei entweder nicht oder unzutreffend erfolgt (Beschwerdeschrift S. 14 ff.).

4

1.

Soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, legt er nicht dar, daß das Revisionsgericht in dem angestrebten Revisionsverfahren die von ihm aufgeworfenen Fragen beantworten müßte. Das gilt zunächst für die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage nach der Pflicht eines Gerichts, die Beteiligten in Anwendung der allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs auf bisher im Verfahren nicht erörterte Gesichtspunkte hinzuweisen (Beschwerdeschrift S. 16). Denn im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung dem Urteil des Verwaltungsgerichts gefolgt. Aufgrund dieses Urteils waren somit dem Kläger die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Zurückweisung der Berufung bereits bekannt; ein besonderer Hinweis erübrigte sich deswegen.

5

Die weiterhin in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen entwicklungspolitische Belange des Staates aufgrund der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwingend ausschließen, würde sich ebenfalls im Revisionsverfahren nicht stellen, da die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht an der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, sondern an Ermessenserwägungen der Behörde scheiterte, die das Berufungsgericht als rechtsfehlerfrei gewürdigt hat, ohne daß demgegenüber ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, daß die Verwaltungsgerichte ebenso wie die Ausländerbehörden gesetzliche Hinderungsgründe für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis offenlassen dürfen, wenn die Nichtverlängerung aus Ermessenserwägungen der Behörde rechtsfehlerfrei ist (BVerwGE 65, 188 <189>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81];  66, 268 <269>[BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80];  78, 192 <194>[BVerwG 27.10.1987 - 1 C 19/85]; Urteil vom 29. November 1988 - BVerwG 1 C 75.86 - NVwZ 1989, 765). Im übrigen ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, unter welchen Voraussetzungen entwicklunespolitische Belange die Negativschranke erfüllen (Urteil vom 29. November 1988 - BVerwG 1 C 75.86 - a.a.O.).

6

2.

Eine Abweichungsrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordert Ausführungen darüber, daß das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - NVwZ 1987, 1086 [BVerwG 22.07.1987 - 1 B 170/86]; Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32).

7

Entgegen der Annahme des Klägers liegt der Divergenztatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht schon bei Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor (Beschlüsse vom 20. September 1982 - BVerwG 7 B 223.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 214 und vom 1. Juni 1987 - BVerwG 1 B 3.87 -). Der Vortrag des Klägers, die Berufungsentscheidung widerspreche in formeller und materieller Hinsicht Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschwerdeschrift S. 11 f., 16) ist daher zur Bezeichnung einer Abweichungsrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unzureichend.

8

Soweit der Kläger im Rahmen der Abweichungsrüge Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerdeschrift anführt, fehlt es durchweg an der Bezeichnung eines tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Berufungsgericht von einem Rechtssatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Der Kläger beschränkt sich auf die Rüge, die Verfahrensweise und die materiell-rechtliche Entscheidung des Berufungsgerichts stünden im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Er übersieht dabei, daß die aus seiner Sicht fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssatzes auf die konkreten Umstände des Einzelfalles für sich genommen noch nicht die Merkmale einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllt (Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260). Dazu kommt, daß der Kläger sich bei seiner Abweichungsrüge auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beruft, die zur Entscheidung seines Falles durch das Berufungsgericht nicht einmal ansatzweise von Bedeutung sein konnten. So stellte sich für die Vorinstanzen nicht die Frage nach einem durch den Antrag vom 10. April 1986 ausgelösten vorläufigen Aufenthaltsrecht gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG, nachdem der Kläger auf Anregung des Verwaltungsgerichts diesen Antrag im Wege der Klageerweiterung nach § 91 VwGO in seinen Klageantrag einbezogen und das Verwaltungsgericht die Klage auch insoweit abgewiesen hatte. Das durch einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ausgelöste vorläufige Bleiberecht ist nicht Gegenstand einer Verpflichtungsklage, mit der die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erstrebt wird, und vermag auch einer solchen Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ebensowenig konnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1987 - VGH Nr. 10 CS 87.03078 - für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein. Die in der Beschwerdeschrift zur Auswirkung einer vor der Einreise erteilten Aufenthaltserlaubnis auf die nach der Einreise zu anderen Zwecken beantragte Aufenthaltserlaubnis genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger sich seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und es in seinem Verfahren nur um die Verlängerung der nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erteilten Aufenthaltserlaubnis geht. Die Frage nach einer Gewerbeausübung und Arbeitsaufnahme des Klägers stellte sich dem Berufungsgericht nicht, so daß es auch nicht von der im Beschwerdeschriftsatz angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionsabgrenzung zwischen Ausländer- und Arbeitsbehörde abweichen konnte. Mit den gegen die Behandlung seines zuletzt bei der Behörde gestellten Antrages vom 10. April 1986 sowie seines Hilfsantrages im Verwaltungsstreitverfahren erhobenen Rügen (Beschwerdeschrift S. 9, 18) macht der Kläger lediglich einen angeblichen Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend, was - wie ausgeführt - ohne Benennung eines die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes zur Begründung der Abweichungsrüge nicht ausreicht. Im übrigen hatte der Kläger mit seinem Antrag vom 10. April 1986 lediglich bereits vorher gestellte Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ohne weitere Begründung wiederholt. Für die Würdigung aller Anträge war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt, auf die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten abzustellen, so daß auch deswegen einer diesen Antrag einbeziehenden Entscheidung der Vorinstanzen nichts entgegenstand.

9

3.

Der Kläger erhebt schließlich Verfahrensrügen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es fehlt jedoch auch insoweit an einer schlüssigen Darlegung derartiger Mängel.

10

Soweit er beanstandet, die Verwaltungsbehörde habe vor ihrer Entscheidung nicht ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer sowie eine Stellungnahme des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit eingeholt (Beschwerdeschrift S. 5, 17), die Entscheidung nicht hinreichend begründet und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (Beschwerdeschrift S. 9), übersieht er, daß als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausschließlich Mängel des gerichtlichen Verfahrens in Betracht kommen.

11

Ein Verfahrensmangel wird auch nicht mit der Begründung dargetan, das Berufungsgericht habe entgegen seinem - des Klägers - ausdrücklichen Widerspruch ohne mündliche Verhandlung entschieden und ihm dadurch rechtliches Gehör versagt. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgte in Anwendung des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG. Nach dieser Vorschrift kann das Oberverwaltungsgericht bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung und bis zur Anordnung einer Beweiserhebung die Berufung zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Auf ein Einverständnis des Klägers kommt es nach der genannten Bestimmung nicht an. Eine Versagung rechtlichen Gehörs hat der Kläger nicht dargetan. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedeutet, daß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden muß, sich zu den rechtserheblichen Tatsachen zu äußern und die nach ihrer Meinung entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Dies muß nicht notwendig in einer mündlichen Verhandlung geschehen; das verfassungsrechtliche Anhörungsgebot ist vielmehr auch im schriftlichen Verfahren grundsätzlich gewahrt (BVerwGE 57, 272 <273>[BVerwG 06.02.1979 - 4 B 12/79]). Der Kläger hat in seiner Beschwerdeschrift nichts dafür vorgetragen, daß es in seinem Fall zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unerläßlich gewesen wäre, die Begründung seiner Berufune gerade in einer mündlichen Verhandlung vorzubringen.

12

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte auch, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177; ebenso BVerfGE 58, 353 <356>[BVerfG 21.10.1981 - 1 BvR 1024/79]). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann aber nur dann festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß dies nicht geschehen ist (Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; ebenso BVerfGE 47, 182 <187 f.>[BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 426/77]). Solche Umstände zeigt der Kläger nicht bereits mit der Rüge auf, das Berufungsgericht sei nicht auf Ausführungen in seinen Schriftsätzen vom 30. August 1925 und vom 29. Dezember 1988 eingegangen. Denn das Gericht kann auch Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und geprüft haben, auf das in der Begründung der Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen wird. Eine Verpflichtung des Gerichts, sich mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich auseinanderzusetzen, ergibt sich auch nicht aus anderen Verfahrensvorschriften, insbesondere nicht aus § 108 Abs. 1 VwGO (Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 78).

13

Die Rüge, das Berufungsgericht habe über seinen in der ersten Instanz gestellten Hilfsantrag nicht entschieden, geht fehl. Der Kläger hat in erster Linie ein Verpflichtungsurteil auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO ein Bescheidungsurteil beantragt. Mit der auf die ermessensfehlerfreie Betätigung des ausländerbehördlichen Ermessens gestützten Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht über das - in dem Verpflichtungsantrag enthaltene - Bescheidungsbegehren mitentschieden. In diesem Umfang hat auch der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen. Für eine Verpflichtung der Behörde zur (erneuten) Bescheidung des Antragstellers ist kein Raum, wenn dem Antrag rechtsfehlerfrei nicht entsprochen worden ist, wie das Berufungsgericht hier angenommen hat.

14

Für die vom Kläger vermißte notwendige Beiladung des Unternehmens D. und T. GmbH, in dem der Kläger zu arbeiten beabsichtigt, fehlt es an einer Darlegung, daß die hier allein in Rede stehende gerichtliche Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltslaubnis entsprechend den Anforderungen des § 65 Abs. 2 VwGO auch gegenüber der GmbH nur einheitlich ergehen konnte (vgl. dazu z.B. BVerwGE 55, 8 <11 f.>[BVerwG 25.10.1977 - 1 C 31/74]).

15

Für die schließlich erhobene Rüge einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhaltes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO genügt nicht der Hinweis, der Kläger habe seinerseits weitere Beweise angeboten. Vielmehr sind substantiierte Angaben darüber erforderlich, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Geht es - wie im vorliegenden Fall - im wesentlichen um eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten, so entscheidet im übrigen das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde selbst zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (Beschluß vom 5. Juni 1989 - BVerwG 1 B 93.89 -). Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sein könnten, hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht dargetan.

16

II.

Die Revision des Klägers ist unzulässig und deswegen gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen. Sie ist weder gemäß § 132 VwGO zugelassen noch rügt der Kläger schlüssig einen die Revision ohne Zulassung eröffnenden wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 133 VwGO.

17

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Gielen
Dr. Kemper