Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.06.1989, Az.: BVerwG 1 B 93.89
Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 93.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.04.1989 - AZ: 21 B 87.03192
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da kein Revisionszulassungsgrund vorliegt.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung liegt vor, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die in der Beschwerdeschrift bezeichnete Frage, wer die Beweislast dafür trägt, ob die angegriffene Beitragserhöhung durch das Äquivalenzprinzip gedeckt ist, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Beschwerde meint, insoweit nach Beweislastregeln entschieden; es hat insbesondere nicht dem Kläger die Beweislast auferlegt und ihn als beweisfällig angesehen. Es hat vielmehr den Sachverhalt anhand der vorhandenen Unterlagen aufgeklärt und gewürdigt (§§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO). Wenn es dabei u.a. ausführt, daß die Darlegungen der Beklagten glaubwürdig und überzeugend seien und der Kläger sie nicht substantiiert bestritten und widerlegt habe, nimmt es eine Beweiswürdigung, nicht aber eine Verteilung der Beweislast vor.
Als Verfahrensmangel, nämlich Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO), beanstandet der Kläger, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, zu der Frage, ob eine Beitragserhöhung in dem vorgenommenen Umfang erforderlich war, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies stellt jedoch keinen Verfahrensmangel dar. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Davon kann bei der hier vorgenommenen Beurteilung der Ausgaben- und Einnahmenentwicklung der Beklagten anhand der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnungen nicht ausgegangen werden; denn bei dieser Würdigung bewegte sich das Gericht in einem Erkenntnisbereich, der dem Richter allgemein zugänglich ist, und seine Ausführungen geben keine Anhaltspunkte für einen Mangel an der erforderlichen Sachkunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe