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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.1987, Az.: BVerwG 1 B 3.87

Voraussetzungen und Geltungsbereich der Divergenzrevision; Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund - routinemäßiger und einschränkungsloser - mehrfach wiederholter befristeter Verlängerung; Auswirkungen des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Zielrichtung des Folgenbeseitigungsanspruchs; Gesetzliche Bindung und Folgenbeseitigungslast der Behörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.06.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 3.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 17.11.1986 - AZ: 1 S 2272/86

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. November 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Berufungsentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

1.

Mit seinen Ausführungen unter Nr. 1 der Beschwerdeschrift rügt der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet, wenn dargetan wird, daß und inwiefern die Berufungsentscheidung auf einem (abstrakten) Rechtssatz beruht, der mit einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch steht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

4

Der Kläger erwähnt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 12.75 - (BVerwGE 59, 104) und bezieht sich ohne weitere Konkretisierung auf die Ausführungen dieses Urteils zur Auslegung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG (a.a.O. S. 106). Inwiefern das Berufungsgericht von einem dort aufgestellten (abstrakten) Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt sein soll, legt er aber nicht dar. Insbesondere hat sich der beschließende Senat weder an der vom Kläger angeführten Stelle noch sonst in der genannten Entscheidung mit den in der Beschwerdebegründung erörterten Merkmalen einer wiederholten "routinemäßigen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" befaßt.

5

Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht sei auch von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 - (BVerfGE 49, 168 = NJW 1978, 2446) abgewichen, ist die Divergenzrevision schon deswegen nicht eröffnet, weil § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, nicht aber, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. Beschluß vom 20. September 1982 - BVerwG 7 B 223.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 214), Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

6

Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen kann, denn das Berufungsgericht ist weder ausdrücklich noch dem Sinne nach in der behaupteten Weise von dem erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Der Kläger rügt, die Vorinstanzen hätten nicht beachtet, daß ihm stets "routinemäßig" die Aufenthaltserlaubnis verlängert worden sei und daß ihm deswegen nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Regeln aus Gründen des Vertrauensschutzes eine abermalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht versagt werden dürfe; insbesondere habe das Berufungsgericht zu Unrecht ein "routinemäßiges Handeln" der Behörde verneint. Diese Rüge greift nicht durch:

7

Dem Kläger war, solange er in einem Beschäftigungsverhältnis stand, die zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beantragte Aufenthaltserlaubnis jeweils anstandslos verlängert worden, in den letzten Jahren stets um knapp zwei Jahre. Aus einer - routinemäßig und einschränkungslos - mehrfach wiederholt befristeten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis folgt nicht, daß dem Ausländer unter allen Umständen ein Anspruch auf eine erneute Erlaubnis zustünde. Das Bundesverfassungsgericht hat für die Fälle einer mehrfachen routinemäßigen Verlängerung der einem ausländischen Arbeitnehmer erteilten Aufenthaltserlaubnis den Vertrauensschutz dahin umschrieben, daß die Verlängerung "nicht ohne gewichtige Gründe abgelehnt werden kann", weil der Ausländer sich auf die Verlängerung einrichten dürfe, sofern "er sich beanstandungsfrei verhält und ein Interesse des Arbeitgebers an seiner Weiterbeschäftigung besteht" (BVerfGE 49, 168 <186>[BVerfG 26.09.1978 - 1 BvR 525/77]). Die jeweils befristet erteilte und verlängerte Aufenthaltserlaubnis, die dem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, rechtfertigt danach grundsätzlich kein schützenswertes Vertrauen darauf, daß die Erlaubnis auch dann erneuert wird, wenn - wie die Vorinstanzen hier festgestellt haben - der Ausländer eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, vielmehr mit seiner dauernden Arbeitslosigkeit zu rechnen ist und er deswegen seinen Lebensunterhalt auf nicht absehbare Zeit ganz oder doch zu einem wesentlichen Teil nur durch Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG). Das ist auch durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt; insbesondere liegen unter diesen Umständen im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "gewichtige Gründe" vor, die einem schützenswerten Vertrauen auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen (vgl. z.B. BVerwGE 66, 29; Urteil vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 182.79 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 32). Davon sind die Vorinstanzen ebenfalls ausgegangen.

8

Entsprechendes gilt für die Erlaubnis, die dem Kläger nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit jeweils für eine kürzere Zeit als zuvor deswegen erteilt und verlängert worden ist, weil er dargetan hatte, daß er Leistungen bezog (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Krankengeld), mit denen er trotz der Arbeitslosigkeit seinen Lebensunterhalt zunächst sicherstellen konnte. Als er schließlich diese Leistungen nicht mehr erhielt und Sozialhilfe in Anspruch nehmen mußte, hat der Beklagte eine neue Aufenthaltserlaubnis für knapp drei Monate erteilt und diese lediglich noch einmal für eine ebenso kurze Zeit verlängert, ersichtlich um dem Kläger Gelegenheit zu geben, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen oder zumindest eine günstige Entscheidung über seine damaligen Anträge auf Gewährung einer Rente bzw. auf Bewilligung von Arbeitslosengeld zu erwirken. Erkennbar wollte der Beklagte nicht schon einen kurzzeitigen, möglicherweise nur vorübergehenden Sozialhilfebezug zum Anlaß nehmen, den langdauernden Aufenthalt des Klägers zu beenden. Damit hat der Beklagte aber nicht nach Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit wiederholt routinemäßig die Aufenthaltserlaubnis einschränkungslos in einer Weise verlängert, daß der Kläger hätte erwarten dürfen, eine neue Erlaubnis werde ihm auch dann ohne weiteres gewährt, wenn es ihm nicht alsbald gelingen sollte, ohne Sozialhilfe seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Daß er nach dem Fortfall seiner Lebensgrundlage nicht mehr mit einem Daueraufenthalt rechnen durfte, ergab sich eindeutig auch aus den im Vergleich zu den früheren Entscheidungen jeweils nur ganz kurzfristigen Verlängerungen seiner Aufenthaltserlaubnis. Die Rüge des Klägers, die Vorinstanzen hätten "mit Hilfe eines regelrechten Tricks ... die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts unterlaufen" und das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes "durch eine offenbare Vergewaltigung des Sachverhalts aus der Welt geschafft", entbehrt danach jeder Grundlage. Die Vorinstanzen haben sich vielmehr von den Grundsätzen leiten lassen, die in der angeführten Rechtsprechung entwickelt worden sind.

9

2.

Der Kläger mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Frage bei, ob ein Ausländer, dessen Aufenthaltserlaubnis noch um drei bis maximal sechs Monate ohne ausdrücklichen Hinweis verlängert wird, wissen muß, daß kein routinemäßiges Handeln der Behörde vorliegt, so daß ein Vertrauenstatbestand durch derartige Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis nicht geschaffen wird (Nr. 2 der Beschwerdeschrift). Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Abgesehen davon, daß sich diese Frage im wesentlichen nach den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls beurteilt, würde sie sich in einem Revisionsverfahren nicht in der von der Beschwerde bezeichneten Weise stellen. Nach dem oben Ausgeführten kann ein Anspruch auf eine weitere Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des Vertrauensschutzes nur in Betracht kommen, wenn die Behörde einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Kläger berechtigterweise eine Erlaubnis selbst für den Fall erwarten darf, daß er auf unabsehbare Zeit seinen Lebensunterhalt nur durch Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten kann. Wie dargelegt worden ist, liegt dafür aber nichts vor.

10

3.

Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht wegen der unter Nr. 3 der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob es "ohne jede Bedeutung" für die Beendigung des Aufenthalts ist, "daß unter Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten der Ausländerbehörden dem Ausländer früher weder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis noch eine Aufenthaltsberechtigung bewilligt wurde". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

11

Sollte der Kläger von den Ausländerbehörden zu Unrecht in der behaupteten Weise nicht beraten worden sein (vgl. dazu § 25 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1. Dezember 1976, GVBl. I S. 454, und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juni 1977, GBl. S. 227) und deswegen keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung erhalten haben, könnte er daraus für das vorliegende Verfahren allenfalls dann etwas für sich herleiten, wenn er wegen des Beratungsmangels so gestellt werden müßte oder doch gestellt werden könnte, als wäre er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung. Ob dies der Fall ist oder nicht, beurteilt sich nach den Regeln über die Folgenbeseitigung (vgl. auch Obermayer, VwVfG, § 25 RdNr. 51).

12

Mit dem Folgenbeseitigungsanspruch kann grundsätzlich die Beseitigung eines durch einen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtswidrigen (andauernden) Zustandes gefordert werden; der Anspruch ist auf die (mögliche) Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtet, nicht aber auf die Herbeiführung eines darüber hinausgehenden Erfolges (vgl. BVerwGE 35, 268 <272 f.>[BVerwG 12.06.1970 - VII C 70/68];  61, 15 <17>[BVerwG 16.09.1980 - 1 C 52/75];  69, 366 <371>[BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; Urteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 C 19.75 - Buchholz 237.5 § 92 HessBG Nr. 5). Danach bietet dieser Anspruch keine Grundlage, wegen einer unterbliebenen Beratung einen Ausländer nach Ablauf seiner Erlaubnis bei der Verlängerungsentscheidung so zu stellen, als sei er im Besitz einer - ihm tatsächlich niemals erteilten - unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung und als hätte er Anspruch darauf, seinen gegenwärtigen Aufenthalt fortsetzen zu dürfen (vgl. BVerwGE 28, 155 <165>[BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67]; ferner Beschluß vom 16. Juni 1986 - BVerwG 2 B 67.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 160). Das bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

13

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist außerdem anerkannt, daß eine Behörde die Folgen ihres rechtswidrigen Verwaltungshandelns bei einer späteren Entscheidung wiedergutzumachen hat, wenn und soweit diese Entscheidung in ihre Freiheit gestellt ist und eine sachgemäße Abwägung die Wiedergutmachung ermöglicht (BVerwGE 35, 268 <273>[BVerwG 12.06.1970 - VII C 70/68]; Beschluß vom 14. Mai 1968 - BVerwG 4 C 56.65 - NJW 1968, 2350). Desgleichen ist geklärt, daß diese sog. Folgenbeseitigungslast die Behörde nicht ermächtigt, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen (Urteil vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 65.84 -). Eine der Behörde keine Entscheidungsalternativen einräumende gesetzliche Bindung stellt für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG dar (vgl. z.B. Urteil vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27), die nach den Darlegungen der gerichtlichen Vorinstanzen im Falle des Klägers eingreift. Die Beschwerde zeigt nicht auf, wie es im vorliegenden Zusammenhang die Zulassung der Grundsatzrevision gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO voraussetzt, daß und inwiefern ein Revisionsverfahren zu grundsätzlichen Erkenntnissen führen könnte, die über die dargelegten Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen.

14

4.

Schließlich macht der Kläger mit seinem Vorbringen unter Nr. 4 der Beschwerdeschrift keinen Revisionszulassungsgrund ersichtlich. Insbesondere legt er nicht entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, daß der Rechtssache bezüglich der Auslegung des Art. 6 Abs. a Europäisches Fürsorgeabkommen - EFA - grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei. Er führt keine Gesichtspunkte auf, die eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats zu dieser Vorschrift erforderlich machen könnten. Namentlich setzt er sich nicht mit den Erwägungen auseinander, aus denen der Senat hergeleitet hat, daß das Rückschaffungsverbot des Art. 6 Abs. a EFA die Gründe für die Versagung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis nicht einschränkt (BVerwGE 66, 29; Urteil vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 182.79 - a.a.O.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann vor allem keine Rede davon sein, daß nach dieser Rechtsprechung dem Abkommen "nur Papierwert zukommt". Auch das hat der beschließende Senat in den vorgenannten Entscheidungen näher dargelegt und in seiner weiteren Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 16. September 1986 - BVerwG 1 C 13.85 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 25).

15

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier noch maßgebenden früheren Fassung (vgl. § 73 Abs. 1 GKG i.d.F. vom 9. Dezember 1986, BGBl. I S. 2326).

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper