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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1980, Az.: BVerwG 1 C 52.75

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Bekanntgabe ausländerrechtlicher Verwaltungsvorschriften; Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften; Erlass über die Behandlung von Ausländerangelegenheiten ; Gerichtliche Überprüfbarkeit von Verwaltungsvorschriften; Bedeutung von Verwaltungsvorschriften für eine Verwaltungsentscheidung; Selbstbindung der Verwaltung über Verwaltungsvorschriften; Nichterfüllung der Publikationspflicht mit Blick auf Verwaltungsvorschriften; Subjektives Recht eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 52.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 17487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 06.06.1973 - AZ: III A 86.73
OVG Berlin - 26.09.1975 - AZ: OVG II B 41/75

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 15 - 24
  • DVBl 1981, 510 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1981, 884 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1981, 221-223 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfoAuslR 1981, 4
  • JZ 1981, 135-138 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1981, 683
  • MDR 1981, 342-343 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2235
  • NJW 1981, 535-537 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 663 - 671
  • VwRspr 1981, 663-671 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZFürsW 1981, 73

Amtlicher Leitsatz

Es verletzt nicht das Grundrecht der freien Berufsausübung eines mit ausländerrechtlichen Angelegenheiten befaßten Rechtsanwalts, daß der Senator für Inneres in Berlin seinen Erlaß über die Behandlung von Ausländerangelegenheiten vom 10. März 1972 nebst Änderungen und Ergänzungen nicht veröffentlicht hat.

Rechtsanwälte haben keinen Rechtsanspruch auf Veröffentlichung dieses Erlasses. Ihren Informationsinteressen kann dadurch Rechnung getragen werden, daß aus Anlaß von ihnen zu bearbeitender Einzelfälle Auskünfte über die einschlägigen Regelungen des Erlasses und damit die Verwaltungspraxis erteilt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 1975 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt vielfach mit ausländerrechtlichen Angelegenheiten befaßt. Er bat den Beklagten um einen Abdruck des von diesem herausgegebenen Erlasses über die Behandlung von Ausländerangelegenheiten (Ausländererlaß) vom 10. März 1972 und seiner jeweiligen Änderungen. Der Beklagte erwiderte, der Erlaß fasse lediglich schon früher ergangene verwaltungsinterne Rundschreiben und Einzelweisungen zusammen. Er sei nicht veröffentlicht worden und könne nicht zur Verfügung gestellt werden. Sofern sich für den Kläger bei der Bearbeitung von Einzelfällen generelle ausländerrechtliche Fragen ergeben sollten, würden Auskünfte erteilt werden. Nachdem ein weiterer Schriftwechsel ohne Erfolg geblieben war, beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg. Das, Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

2

Mit seiner Berufung machte der Kläger geltend: Der Ausländeferlaß enthalte generelle Richtlinien, die bei Ausübung des ausländerbehördlichen Ermessens verbindlich seien. Wegen der gesetzesähnlichen Wirkung des Erlasses sei der Beklagte zu seiner Veröffentlichung verpflichtet. Anderenfalls lasse sich nicht prüfen, ob die Verwaltung die Rechtsanwendungsgleichheit wahre. Als Rechtsanwalt sei ihm eine gewissenhafte Berufsausübung (Beratung und Vertretung) ohne Kenntnis solcher Verwaltungsvorschriften nicht möglich. Solange der Ausländererlaß nicht veröffentlicht worden sei, müsse er ihm daher in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Es genüge die Möglichkeit, ihn jederzeit an allgemein zugänglicher Stelle einsehen zu können. Der Kläger beantragte,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts den Beklagten zu verurteilen, ihm den Ausländererlaß vom 10. März 1972 und dessen Änderungen und Ergänzungen mit Ausnahme der als "VS-Nur für den Dienstgebrauch" gekennzeichneten Teile bekanntzugeben.

3

Der Beklagte trat der Berufung im wesentlichen wie folgt entgegen: Eine Veröffentlichungspflicht bestehe nur für Rechtsnormen. Daß die Regelungen des Ausländererlasses über das Gleichbehandlungsgebot mittelbare Wirkungen für die betroffenen Ausländer hätten, sei unerheblich. Insoweit komme es nicht auf die Verwaltungsvorschriften selbst an, sondern auf die Verwaltungsübung in Anwendung dieser Vorschriften. Der Ausländererlaß regele im übrigen die behördlichen Entscheidungsmöglichkeiten elastisch und ermögliche Abweichungen von den aufgestellten Regeln. Die Überlassung der verwaltungsinternen Anweisungen an alle möglicherweise betroffenen Bürger oder auch nur an die Berliner Rechtsanwälte komme wegen der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten und Belastungen des Verwaltungsablaufs nicht in Betracht.

4

Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung statt und führte aus (DVBl. 1976, 266 - DÖV 1976, 53): Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie sei auch begründet. Der Kläger habe Anspruch darauf, daß ihm der Ausländererlaß nebst Änderungen und Ergänzungen mit Ausnahme der als "VS-Nur für den Dienstgebrauch" gekennzeichneten Teile bekanntgegeben werde. Die Form der Bekanntgabe bleibe dem Ermessen des Beklagten überlassen. Der Anspruch betreffe nicht ein verwaltungsverfahrensrechtliches Akteneinsichtsrecht. Dieses beziehe sich nur auf die Akten eines konkreten Verwaltungsverfahrens. Bei dem Erlaß handele es sich nicht um Behördenakten, sondern um Verwaltungsvorschriften, die der Senator für Inneres für den Polizeipräsidenten als Ausländerbehörde mit diesen bindender Wirkung in Kraft gesetzt habe. Der Senator steuere mit ihnen die Auslegung und Anwendung der im Ausländergesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und die Ausübung des in diesem Gesetz der Behörde eingeräumten Ermessens. Daneben enthalte der Erlaß Regelungen für die behördliche Organisation und den Verwaltungsablauf. Verwaltungsrichtlinien für die Ausübung gesetzlich eingeräumten Ermessens seien zu veröffentlichen. Das folge aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). Solche Ermessensrichtlinien seien zwar keine Rechtsnormen. Sie erhielten aber Außenwirkung für den betroffenen Bürger, weil die Verwaltung sie tatsächlich anwende und sich mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dadurch selbst binde. Ihre Verletzung habe in der Regel die gleiche Wirkung wie die Verletzung von Rechtsnormen. Seinen Anspruch auf Gleichbehandlung könne der Bürger nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er die Verwaltungsvorschriften kenne. Ihre Publikation sei unabdingbares Erfordernis rechtsstaatlicher Verwaltung und Ausfluß der Rechtsschutzgarantie.

5

Die Nichterfüllung der Publikationspflicht verletze die Betroffenen in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG. Zur Beseitigung dieser fortdauernden rechtswidrigen Beeinträchtigung ihrer Rechte hätten sie Anspruch darauf, daß die Behörde ihnen auf Verlangen die Verwaltungsvorschriften zugänglich mache. Zur Durchsetzung ihrer Rechtspositionen müßten sie wissen, wie sich die Verwaltungspraxis innerhalb des Gesetzesrahmens einpendele. Dieser Beseitigungsanspruch stehe auch dem Kläger zu. Er könne verlangen, in seiner Berufsausübung nicht fortdauernd durch rechtswidrige Geheimhaltung ermessensbindender Verwaltungsvorschriften belastet zu werden. Die Verwaltungsvorschriften berührten seine durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte freie Berufsausübung. Seine Aufgaben als Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten sowie seine Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung könne er nur dann ordnungsgemäß erfüllen, wenn ihm die ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften bekannt seien. Der Ausländererlaß enthalte zwar auch gesetzesauslegende und die Verwaltungsorganisation betreffende Verwaltungsvorschriften, die sich auf die Rechtsstellung des Bürgers nicht unmittelbar auswirkten und auf die sich deswegen der Anspruch auf Bekanntgabe möglicherweise nicht erstrecke. Hier seien aber ermessensbindende Regelungen mit solchen gesetzesauslegenden und organisatorischen Inhalts untrennbar verzahnt. Eine auf die ermessensbindenden Bestimmungen beschränkte Bekanntgabe des Erlasses sei nicht durchführbar und würde in sich unverständliche Bruchstücke des Erlasses betreffen.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er macht geltend: Das Berufungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Ausländererlaß sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Die Klage sei unzulässig. Tatsachen, die eine Verletzung der Rechte des Klägers möglich erscheinen ließen, seien nicht vorgetragen worden. Das Grundrecht der Berufsfreiheit begründe keinen Leistungsanspruch. Zumindest sei die Klage unbegründet. Der vom Berufungsgericht angenommene Folgenbeseitigungsanspruch sei nicht gegeben. Eine Pflicht zur Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften bestehe nicht. Die Veröffentlichung sei Gültigkeitsvoraussetzung für Rechtsnormen. Dem Ausländererlaß komme nicht kraft seiner Funktion Bindungswirkung gegenüber den betroffenen Bürgern zu. Verwaltungsvorschriften enthielten zwar Vergleichsmerkmale im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Daraus folge aber ebenfalls keine Publikationspflicht. Die Behörde habe ihre Entscheidungen zu begründen. Sie sei unter Umständen zu Auskünften über ihre Verwaltungspraxis verpflichtet. Die Auskunft könne der Betroffene oder sein Rechtsanwalt im Einzelfall auch durch Einsichtnahme in verwaltungsinterne Vorgänge erhalten. Im Streitfalle könne das Verwaltungsgericht die Vorlage der einschlägigen Richtlinien anordnen. Eine sachgerechte Rechtsverfolgung und effektiver Rechtsschutz seien daher gewährleistet.

7

Der Kläger tritt der Revision im wesentlichen wie folgt entgegen: Der Ausländererlaß sei nur der Form nach Verwaltungsvorschrift. Inhaltlich ordne er vom Gesetz abweichende sowie den Gleichheitssatz verletzende Differenzierungen an. Seine Vorschriften seien Rechtssätze und bedürften deswegen der Veröffentlichung. Sie stellten gesetzesgebundene Rechtssetzung zum Gleichheitsschutz dar, begründeten unmittelbar subjektive Rechte, machten das administrative Konzept der Gesetzesvollziehung vorhersehbar und schafften Vergleichsmaßstäbe. Aber auch wenn der Rechtssatzcharakter verneint werde, sei eine Veröffentlichungspflicht gegeben. Die Publizität des Staatshandelns sei ein Gebot des demokratischen Rechtsstaates, um dem Bürger die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen für seine staatsbezogenen Entscheidungen zu verschaffen und ihn vor Nachteilen zu schützen. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungspflicht habe er, der Kläger, als Organ der Rechtspflege ein subjektives Recht, den Inhalt des Erlasses kennenzulernen. Erst diese Kenntnis ermögliche ihm eine sachgemäße Beratung von Ausländern. Eine mündliche Bekanntgabe im Einzelfall sei nicht ausreichend. Unerheblich sei auch, ob ohne die Bekanntgabe effektiver Rechtsschutz gewährleistet sei.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet und vertritt die Ansicht, der Beklagte sei nicht verpflichtet, den Ausländererlaß zu veröffentlichen.

Entscheidungsgründe

9

II.

Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

10

Der von dem Beklagten gerügte Verfahrensmangel liegt allerdings nicht vor. Das Berufungsurteil ist nicht auf Tatsachen gestützt, die nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wären (§ 108 Abs. 2 VwGO). In dem angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß die verwerteten Unterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren.

11

Die Angriffe des Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat kann offenlassen, ob die Behörde über die erstrebte Bekanntgabe zuvor durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat und demgemäß eine Verpflichtungsklage (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 4 VwGO) vorliegt oder ob es sich um eine allgemeine Leistungsklage handelt. Es sind nicht nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer allgemeinen Leistungsklage, sondern gemäß § 75 VwGO auch die besonderen Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage erfüllt. Ferner fehlt es nicht an der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, so daß es nicht darauf ankommt, ob diese auch für allgemeine Leistungsklagen zu verlangen ist (vgl. Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7 C 42.78 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 78). Eine Klage ist nur dann nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwGE 44, 1 [BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73] [3]). Davon kann jedoch keine Rede sein, nachdem das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch mit eingehender Begründung bejaht hat. Desgleichen ist das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse gegeben. Zwar beabsichtigt der Beklagte, einen neuen Ausländererlaß herauszugeben und zu veröffentlichen. Das ist aber bisher nicht geschehen. Für das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses kommt es auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Das Rechtsschutzinteresse ist auch nicht deswegen entfallen, weil das Berufungsgericht ein Exemplar des Erlasses vom 10. März 1972 beigezogen hatte, denn dem Kläger geht es um die Bekanntgabe der neueren Fassung dieses nach der Darstellung der Parteien vielfach geänderten und ergänzten Erlasses sowie der künftigen Änderungen und Ergänzungen.

12

In der Sache selbst hat die Revision jedoch Erfolg.

13

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Folgenbeseitigungsanspruch dahin zu, daß der Beklagte ihm den Ausländererlaß einschließlich seiner Änderungen und Ergänzungen bekanntgibt. Dem ist nicht zu folgen.

14

Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in die Rechte des Klägers veränderten Zustandes gerichtet (BVerwGE 28, 155 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67] [165]; 38, 336 [346]; Urteile vom 25. August 1971 - BVerwG 4 C 23.69 - NJW 1972, 269 [270]; vom 30. August 1972 - BVerwG 8 C 2.72 - NJW 1973, 261 [262]; vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 C 19.75 - Buchholz 237.5 § 92 HessBG Nr. 5, vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7 C 42.78 - a.a.O.). Seine Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der vom Berufungsgericht angenommene rechtswidrige Eingriff in die Rechte des Klägers liegt nicht vor.

15

Dafür bedarf es keiner Prüfung der vom Berufungsgericht erörterten Frage, ob ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiete des Ausländerrechts in die durch Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Grundrechte der Ausländer, die von ihrer Anwendung erfaßt werden können, eingreifen, wenn sie nicht veröffentlicht werden. Eine Verletzung der Rechte dieser Ausländer stellt nicht zugleich einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Klägers dar.

16

Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit der mit ausländerrechtlichen Angelegenheiten befaßten Rechtsanwälte für verletzt, wenn ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Ausländerrechts nicht veröffentlicht werden. Richtig ist, daß Art. 12 Abs. 1 GG die anwaltliche Berufstätigkeit schützt (BVerfGE 38, 105 [119]). Dieser Schutz bezieht sich zum einen auf die freie Berufswahl, die hier jedoch nicht berührt ist. Er erstreckt sich zum anderen auf die freie Berufsausübung, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden kann (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Beklagte hat in diese Freiheit nicht rechtswidrig eingegriffen. Der Erlaß der erwähnten Verwaltungsvorschriften ohne Veröffentlichung greift weder gezielt noch der Tendenz nach in die Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung ein. Er ist auch in seinen tatsächlichen Auswirkungen nicht geeignet, diese Freiheit zu beeinträchtigen. Insbesondere regelt er nicht im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs. Seine Nichtveröffentlichung bedeutet nicht, daß Rechtsanwälten die Kenntnisnahme von geltenden Rechtsvorschriften verwehrt würde. Im einzelnen ist dazu auszuführen:

17

Der Ausländererlaß stellt eine Anweisung des Senators für Inneres an den die Aufgaben der Ausländerbehörde wahrnehmenden Polizeipräsidenten in Berlin dar. Er enthält, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, außer organisatorischen und verfahrenstechnischen Regelungen Anweisungen darüber, wie die Ausländerbehörde bei der Anwendung des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) die einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes auszulegen hat, sowie Richtlinien für die Ausübung der Ermessensermächtigungen des Ausländergesetzes. Es handelt sich somit, wie auch das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, nicht um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften. Der Ausländererlaß besteht aus nicht auf dem Gesetzgebungswege zustande gekommenen Regelungen, die sich an die Organe eines Verwaltungsträgers wenden, um deren Pflichten gegenüber der übergeordneten, weisungsberechtigten Behörde festzulegen. Er enthält also Regelungen, die dienstinstruktionell wirken und nur die Verwaltung beim Vollzug des Gesetzes binden. Er will und kann nicht unmittelbar Rechte und Pflichten Dritter, insbesondere der Ausländer, begründen, ihre Rechtsstellung gestalten oder zu Gestaltungen ermächtigen, die ihre Grundlage nicht bereits im Gesetz finden. Soweit der Ausländererlaß Wirkungen im Außenverhältnis zur Folge haben kann, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung des Erlasses insoweit selbst bindet, handelt es sich ebenfalls nicht um normative Verbindlichkeit und damit unmittelbare Außenwirkung des Erlasses (BVerwGE 34, 278 [281]; 36, 91 [94]; 55, 250 [255]; 58, 45 [49]; Urteil vom 2. Juni 1976 - BVerwG 7 C 33.74 - Buchholz 411.2 BEG Nr. 1).

18

Danach regelt der Ausländererlaß nicht die anwaltliche Berufsausübung und beeinträchtigt auch sonst nicht die freie Ausübung des Anwaltsberufes. Er läßt alle Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts bei der Ausübung seines Berufes ebenso unberührt wie die Rechte und Pflichten seiner ausländischen Mandanten. Ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheit ist weder in dem Inkraftsetzen noch in dem Unterbleiben der Veröffentlichung der in dem Ausländererlaß zusammengefaßten Verwaltungsvorschriften zu erblicken. Daran ändert nichts, daß zu den anwaltlichen Aufgaben bei der Beratung oder Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten gegebenenfalls die Klärung gehören mag, wie die Ausländerbehörde bei bestimmten Sachverhalten zu entscheiden, insbesondere ihr Ermessen auszuüben pflegt, was im übrigen unabhängig davon der Fall sein kann, ob die Verwaltungspraxis in Verwaltungsvorschriften niedergelegt ist oder nicht. Auch in dieser eine Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht betreffenden Tätigkeit hat der Beklagte die Rechtsanwälte nicht beschränkt. Insoweit sind ebenfalls alle Befugnisse des Klägers und seiner Mandanten unberührt geblieben.

19

Die vom Berufungsgericht angenommene Verletzung des Rechts des Klägers auf freie Berufsausübung durch das Unterbleiben der Veröffentlichung des Ausländererlasses kann mithin nur dann gegeben sein, wenn Rechtsanwälte die Veröffentlichung zu beanspruchen haben. Das ist jedoch nicht der Fall. Eine spezielle bundesrechtliche Norm solchen Inhalts besteht nicht und auch entsprechendes Landesrecht hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Namentlich ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus den Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1979 (BGBl. T S. 1301) - BRAO -, nach denen der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist, einen freien Beruf ausübt und vor Gerichten und Behörden aufzutreten berechtigt ist. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 Satz 1 BRAO) bildet dafür ebenfalls keine Grundlage.

20

Ein solcher Anspruch läßt sich auch nicht unmittelbar aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG herleiten. Dieses stellt in erster Linie ein Abwehrrecht gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt dar. Im vorliegenden Zusammenhang geht es indessen um eine behördliche Leistung. Ansprüche auf behördliche Leistungen ergeben sich aber unmittelbar aus dem Grundrecht allenfalls ausnahmsweise, wenn die begehrte und der Behörde mögliche Leistung zum Schutz des grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerläßlich ist (vgl. z.B. BVerfGE 35, 79 [116]; BVerwGE 1, 159 [161 f.]; 9, 78 [80 f.]; 27, 360 [362 ff.]). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Die Kenntnis der über die veröffentlichten Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes i.d.F. vom 10. Mai 1977, GMBl. S. 202, und vom 7. Juli 1978, GMBl. S. 368) hinaus vorhandenen Verwaltungsvorschriften wird zwar die anwaltliche Tätigkeit in ausländerrechtlichen Angelegenheiten fördern, weil der Rechtsanwalt sich auf die (im Außenverhältnis rechtlich nicht verbindliche) Auslegung des Ausländergesetzes durch die Ausländerbehörde und auf die in Regelfällen praktizierte Ausübung der gesetzlichen Ermessensermächtigungen einstellen kann und weil ihm zugleich die tatsächlichen Grundlagen bekanntwerden, die für etwaige Ansprüche bedeutsam sind, die sich in Ermessensfragen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus einer bestimmten Verwaltungspraxis ergeben können. Andererseits bedeutet das Fehlen einer Veröffentlichung dieser Vorschriften nicht, daß dem Rechtsanwalt eine sachgemäße Erfüllung seiner Aufgaben als unabhängiger Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten nicht möglich wäre. Das gilt auch im Hinblick auf die das ausländerbehördliche Ermessen steuernden Verwaltungsvorschriften. Es liegt im Wesen einer Ermessensermächtigung, daß die Rechtsfolge im Einzelfall nicht ohne weiteres vorhersehbar ist, sondern die Konkretisierung durch eine behördliche Entscheidung erfordert. Der Rechtsanwalt, der etwaige Ermessensrichtlinien nicht kennt, wird in Fällen, in denen er allein auf Grund des Gesetzes die behördliche Entscheidung nicht hinreichend voraussehen kann, seinen Mandanten raten, ihr Begehren bei der Behörde vorzubringen und damit ein Verwaltungsverfahren einzuleiten. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann auch Auskunft über die für die Entscheidung bedeutsamen Ermessensrichtlinien begehrt werden. Davon geht der Beklagte ebenfalls aus. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der durch die engere Fassung des § 25 des vom Lande Berlin übernommenen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) - VwVfG - nicht berührt worden ist, kann derjenige, der über das Bestehen und den Umfang des ihm zustehenden Rechts im Ungewissen und insoweit auf Unterrichtung durch den Verpflichteten angewiesen ist, von diesem die erforderlichen Auskünfte verlangen (Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 [S. 16]). Danach hat die Behörde auf Antrage im Einzelfall grundsätzlich auch Auskunft über die einschlägigen Ermessensrichtlinien zu erteilen, denn deren Kenntnis ist für eine wirksame Rechtsverfolgung insofern erforderlich, als sie in der Regel die Ermessenspraxis anzeigen, die ihrerseits einen Anspruch auf Gleichbehandlung vermittelt. Bleibt demgemäß dem Ausländer und seinem Rechtsanwalt der Zugang zu den im Einzelfall erheblichen Verwaltungsvorschriften nicht verschlossen, so kann keine Rede davon sein, daß die Veröffentlichung der Ermessensrichtlinien zum Schutz der Berufsfreiheit unerläßlich wäre. Ebenso kann danach aus Art. 12 Abs. 1 GG kein Individualanspruch der Rechtsanwälte (oder anderer mit der Beratung und Betreuung von Ausländern berufsmäßig befaßter Personen) hergeleitet werden, daß die Verwaltung ihre im Rahmen von Ermessensermächtigungen ohne entsprechende Verwaltungsvorschriften entstandene Verwaltungsübung publiziert, was letztlich auf eine Verpflichtung hinausliefe, zu veröffentlichende Verwaltungsvorschriften zu erlassen, sobald sich zu einer Ermessensnorm eine Verwaltungspraxis entwickelt hat.

21

Ob und unter welchen Voraussetzungen andere Rechtsgründe, insbesondere die Grundsätze der Rechts- oder Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 GG), die Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften gebieten können, kann dahinstehen. Eine solche (nicht als Gültigkeitsvoraussetzung zu verstehende) Veröffentlichungspflicht bestünde gerade im Interesse der Öffentlichkeit wie beispielsweise die in § 13 SGB - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) den Trägern von Sozialleistungen auferlegte Pflicht, die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären (BSG, Urteil vom 28. September 1976 - 3 RK 7/76 - SozR 2200 § 1324 RVO Nr. 3). Aus ihr ergäbe sich aber nicht ohne weiteres ein entsprechendes Individualrecht für jedermann oder für bestimmte Personengruppen.

22

Dem Berufungsgericht ist somit nicht darin zu folgen, daß der Beklagte, weil er seinen Ausländererlaß nicht veröffentlicht hat, fortdauernd das Grundrecht des Klägers auf freie Berufsausübung verletzt und deswegen verpflichtet ist, ihm den Erlaß nebst Änderungen und Ergänzungen bekanntzugeben. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

23

Der Klageanspruch rechtfertigt sich nicht auf Grund der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Recht schützt das Sichinformieren, und zwar sowohl das darauf gerichtete aktive Handeln als auch die schlichte Entgegennahme einer Information (BVerfGE 27, 71 [BVerfG 03.10.1969 - 1 BvR 46/65] [82]). Darum handelt es sich hier aber nicht. Der Kläger begehrt nicht Information aus einer allgemein zugänglichen Quelle, sondern gerade die Unterrichtung durch die Verwaltung, weil es an einer entsprechenden allgemein zugänglichen Informationsquelle fehlt. Als Verwaltungsvorschriften erlassene Anweisungen an nachgeordnete Behörden stellen für sich keine allgemein zugänglichen Informationsquellen dar. Das auf ihre Bekanntgabe gerichtete Begehren kann mithin nicht auf das Grundrecht der Informationsfreiheit gestützt werden.

24

Der geltend gemachte Anspruch rechtfertigt sich auch nicht auf Grund eines Akteneinsichtsrechts.

25

An die Stelle des vom Berufungsgericht erörterten § 12 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 951) ist inzwischen § 29 des - wie bereits erwähnt - vom Lande Berlin übernommenen Verwaltungsverfahrensgesetzes getreten (vgl. auch § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.d.F. des § 97 Nr. 3 VwVfG). Diese Vorschrift regelt das Recht der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten. Ein solches Recht macht der Kläger jedoch nicht geltend.

26

Ein darüber hinausgehendes allgemeines Akteneinsichtsrecht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens besteht nicht. Nach dem Sinnzusammenhang des Berufungsurteils bietet das Landesrecht keine Grundlage für ein solches Recht. Entsprechendes gilt für das Bundesrecht (BVerwGE 7, 153 [158]; 12, 296 [303]). In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß auch, außerhalb eines Verwaltungsverfahrens ein berechtigtes Interesse bestehen kann, Einsicht in verwaltungsbehördliche Akten und Unterlagen zu nehmen. Dieses Interesse kann sich auch auf Sammlungen von Verwaltungsvorschriften für ein bestimmtes Sachgebiet beziehen. Über die Einsicht entscheidet die Behörde grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens steht demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat (BVerwGE 30, 154 [159 f.]; Wolff/Bachof, VR III, 4. Aufl., § 156 Rdnr. 43). Dabei kann dahinstehen, inwieweit dieser Anspruch dem Landesrecht oder dem Bundesrecht zuzurechnen ist, denn der Senat darf, wenn er wie hier gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO in der Sache entscheidet, auch irrevisibles Recht anwenden (BVerwGE 57, 130 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77] [143]).

27

Der Beklagte hat sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Dem Kläger geht es nicht um die (einmalige) Einsichtnahme in den Erlaß und seine Änderungen und Ergänzungen, sondern um die Bekanntgabe, die nach seinen Vorstellungen außer durch Hergabe eines Abdrucks oder Veröffentlichung auch durch Bereithaltung eines Abdrucks an allgemein zugänglicher Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme erfolgen kann. Für die zuletzt genannte Art der Bekanntgabe konnte durch ein Akteneinsichtsrecht gedeckt sein. Wenn der Beklagte diese ablehnt und sich bereit erklärt dem Kläger aus Anlaß von Einzelfällen über den Inhalt des Erlasses Auskunft zu erteilen, so hat er damit dessen Informationsinteresse auch in Würdigung der grundrechtlich geschützten Stellung des Klägers als Organ der Rechtspflege in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise noch Rechnung getragen und von dem Ermessen keinen rechtswidrigen Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte die dem Kläger zugesagten Auskünfte unvollständig oder sonst unsachgemäß erteilen wird, liegen nicht vor. Auch besteht kein Grund zu der Befürchtung, daß der Beklagte bei seinen Auskünften dem Kläger nicht den wirklichen Wortlaut der einschlägigen Richtlinien mitteilen und ihm dadurch eine sachgerechte Prüfung unmöglich machen wird, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz gewahrt ist. Desgleichen ist nicht zu besorgen, daß der Kläger nicht hinreichend gezielt dem Beklagten Fragen stellen kann. Die erheblichen Fragen ergeben sich aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und können von dem langjährig auf dem Gebiete des Ausländerrechts als Rechtsanwalt tätigen Kläger an den Beklagten herangetragen werden. Ob der Beklagte sich im Hinblick auf einen möglichst reibungslosen Verwaltungsablauf gerade für die zweckmäßigste Lösung entschieden hat, wenn er dem Informationsinteresse des Klägers durch Auskünfte in Einzelfällen gerecht werden will, obliegt nicht der Beurteilung der Verwaltungsgerichte, soweit wie hier der Zweck der Ermächtigung und die gesetzlichen Schranken des Ermessens gewahrt sind (§ 114 VwGO). Insbesondere verletzt die Entscheidung des Beklagten nicht das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Das gilt bereits deswegen, weil ein Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz hier nicht in Rede steht. Etwaige Ansprüche der Ausländer, die durch ausländerbehördliche Maßnahmen in ihren Rechten betroffen werden und denen deswegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zur Seite steht, sind auch unter Berücksichtigung der Stellung des Klägers als Organ der Rechtspflege nicht zugleich eigene Ansprüche des Klägers. Ansprüche einzelner Ausländer auf Einsicht in den Ausländererlaß und auf Auskunft über seinen Inhalt werden durch die Weigerung des Beklagten, dem Kläger den Erlaß nebst Änderungen und Ergänzungen unabhängig von einem Einzelfall bekanntzumachen, nicht berührt.

28

Schließlich findet das Klagebegehren seine Grundlage nicht in einem Auskunftsanspruch. Einen entsprechenden landesrechtlichen Anspruch hat das Berufungsgericht nach dem Sinnzusammenhang seiner Entscheidungsgründe verneint. Der nach dem oben Ausgeführten zu berücksichtigende § 25 VwVfG greift schon deswegen nicht Platz, weil er nur Auskunftsansprüche der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens betrifft. Auch eine spezielle bundesrechtliche Norm, die das Klage begehren unter dem Gesichtspunkt der Auskunftserteilung rechtfertigte, ist nicht gegeben. Es besteht kein genereller Auskunftsanspruch des Bürgers gegen die Verwaltung. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch wiederholt entschieden, daß beim Fehlen spezialgesetzlicher Regelungen die behördliche Auskunftserteilung im allgemeinen im Ermessen der Verwaltung liegt (BVerwGE 31, 301 [306]; 35, 225 [226]; 50, 255 [263]). Deswegen haben in diesem Zusammenhang die vorstehend zur Akteneinsicht dargelegten Grundsätze entsprechend zu gelten. Auch hier läßt sich aus den angeführten Gründen eine rechtswidrige Ermessensausübung nicht feststellen.

29

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach