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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.10.1969, Az.: 1 BvR 46/65

Informationsfreiheit; Meinungs- und Pressefreiheit; Informationsquelle; Aktives Handeln zur Informationsverschaffung; Schlichte Entgegennahme von Informationen; Verfassungsgefährdung; Abwehrende Strafvorschriften; Güterabwägung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
03.10.1969
Aktenzeichen
1 BvR 46/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 10893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg 21.05.1964 - 2 c Js 4923/64 - 4 AR 5742/64

Fundstellen

  • BVerfGE 27, 71 - 88
  • DVBl 1970, 141-144 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1970, 49-52 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1970, 100-103 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1970, 194
  • MDR 1970, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 235-238 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 784-788 (Urteilsbesprechung von PD Dr. Albin Eser)

Redaktioneller Leitsatz

1. Als selbständiges Grundrecht gleichbedeutend neben der Meinungs- und Pressefreiheit ist das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), einzuordnen.

2. Wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen, ist eine Informationsquelle allgemein zugänglich. Gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen, verändern den Charakter der Informationsqelle nicht.

3. Nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen werden durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.

4.Eine Güterabwägung hat immer, zwischen der Informationsfreiheit und den eine Verfassungsgefährdung abwehrenden Strafvorschriften als allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, stattzufinden.