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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1978, Az.: BVerwG 7 C 68/77

Ausbildungsnote; Anrechnung auf Gesamtnote; Zweite juristische Staatsprüfung; Arithmetische Ermittlung; Allgemeine Bewertungsgrundsätze; Juristenausbildungsrecht Berlin; Ausbildungsstationen; Arbeitsgemeinschaften; Widerspruchsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 68/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 22.10.1975 - 7 A 36.75
OVG Berlin 30.08.1977 - IV B 87.75

Fundstellen

  • BVerwGE 57, 130
  • BVerwGE 57, 129 - 148
  • DVBl 1979, 424-429 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1979, 413-416 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2417 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. DRiG § 5d S. 2 gestattet die Anrechnung der nach JAG BE § 10 Abs. 2, JAO BE § 30 gebildeten Ausbildungsnote auf die Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung; er fordert keine arithmetische Ermittlung der Ausbildungsnote.

2. Allgemeine Bewertungsgrundsätze, die bei der Bildung der Ausbildungsnote beachtet werden müssen, bedürfen keiner Regelung durch förmliches Gesetz.

3. Die Regelung der Ausbildungsnote im Juristenausbildungsrecht Berlins genügt dem Rechtssatzvorbehalt des GG Art. 12 Abs. 1.

4. Die in den Ausbildungsstationen und Arbeitsgemeinschaften erbrachten Leistungen, deren Beurteilung in der Ausbildungsnote zusammengefaßt wird, sind ausbildungsneutral und flächeneutral zu bewerten.

5. Zur Frage, in welchem Umfang die Bildung der Ausbildungsnote im Widerspruchsverfahren zu überprüfen ist.