Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1970, Az.: BVerwG VII C 70.68
Erstattung für den auf Grund des Exports von Mehl eingetretenen Verlust durch die Genehmigung abschöpfungsfreier Einfuhr einer entsprechenden Menge von Getreide; Risiko für den Absatz des Getreides im Inland durch den Importeur nach der Abschöpfung; Übernahme einer Gewähr durch die Bundesrepublik Deutschland für den Einkaufspreis und Absatzpreis von abschöpfungsfrei eingeführtem Getreide; Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen verspäteter Zusage einer Subvention
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 70.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.09.1968 - AZ: IV A 630/67
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Verordnung Nr. 91/62/EWG
- Art. 3 Verordnung Nr. 91/62/EWG
- Art. 19 Nr. 1a Verordnung Nr. 19/62/EWG
- Art. 23 Abs. 4 Verordnung Nr. 19/62/EWG
- § 4 Abs. 2 Erstattungsverordnung Getreide i.d.F.v. 1963
- Art. 3 GG
- Art. 12 GG
Fundstellen
- BVerwGE 35, 268 - 277
- BB Beil H. 5, 72
- BVerwG § 35, 268
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei einer Getreideeinfuhr auf Grund der VO Nr. 19/62/EWG trägt der Importeur nach der Abschöpfung das volle kaufmännische Risiko für den Absatz des Getreides im Inland.
- 2.
Hat die Bundesrepublik dem Exporteur von Mehl die abschöpfungsfreie Einfuhr einer entsprechenden Menge von Getreide zugesagt, so übernimmt sie damit keine Gewähr für den Einkaufs- und Absatzpreis des abschöpfungsfrei eingeführten Getreides.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin führte in den Monaten Oktober 1963 bis April 1964 sukzessiv 100.000 t Weizenmehl in die UdSSR aus. Dem lag ein Lieferungsvertrag vom 18. September 1963 zugrunde. Die Klägerin erhielt hierfür eine Ausfuhrgenehmigung bei einer Kaution von 2 Millionen DM. Der Vertrag wurde termingerecht durchgeführt. Zugleich erhielt die Klägerin auf ihren Antrag im Erstattungsverfahren die Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr von 150.000 t Weichweizen, befristet bis zum 30. Juli 1964. Für diese Einfuhrgenehmigung hatte die Klägerin eine Kaution von 3 Millionen DM zu leisten. Auch die Wiedereinfuhr geschah termingerecht.
Die Bundesrepublik Deutschland machte in den Jahren 1962 bis 1964 von der ihr durch das EWG-Recht eingeräumten Befugnis, nur für den Inlandverbrauch eine einheitliche Subvention für Getreide zu gewähren, Gebrauch, um den Preis für Mehl niedrig zu halten.
Die erste Subventionsregelung erfolgte für den Zeitraum vom 1. Oktober 1962 bis zum 30. Juni 1963 (Bekanntmachung über die Gewährung von Zuwendungen des Bundes auf dem Getreidesektor vom 30. Oktober 1962 [BAnz. Nr. 210 vom 6. November 1962]). Die Zuwendung wurde den Mühlen gewährt. Der Zuwendungsbetrag betrug 26,80 DM/t für Weichweizen. Er wurde von der Mühlenstelle in Bonn gezahlt. Nach dem 1. Juli 1963 blieb zunächst eine weitere Subventionsregelung aus. Diese erfolgte erst mit der Bekanntmachung vom 24. März 1964 (BAnz. Nr. 60 vom 26. März 1964) für die Monate Juli und August 1963 zu 26,50 DM/t. Mit der Bekanntmachung vom 13. April 1964 (BAnz. Nr. 71 vom 15. April 1964) wurde für die Zeit vom 1. Oktober 1963 bis zum 31. März 1964 eine weitere nachträgliche Subvention von 24 DM/t ausgesprochen. Die Bekanntmachung vom 4. August 1964 (BAnz. Nr. 144 vom 7. August 1964) senkte die Subventionen weiter auf 21 DM/t für die Zeit vom 1. April 1964 bis zum 31. Dezember 1964.
Die Klägerin trägt vor, sie habe den reimportierten Weizen im Gesamtergebnis nur mit Verlust verkaufen können. 50.000 t habe sie zwar zu dem Preis absetzen können, der dem Wert der ihr als Erstattung für die Ausfuhr des Mehls zugebilligten abschöpfungsfreien Einfuhr entsprochen habe. Die restlichen 100.000 t habe sie hingegen zu einem Minderpreis von 39 DM/t verkaufen müssen. Daraus resultiere ihr Verlust, der den Klagbetrag darstelle. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten diesen Verlust verursacht. Sie habe verspätet die Subventionen ausgesprochen. Die Mühlen wären daher an sich gezwungen gewesen, die Mehlpreise zu erhöhen. Hieran hätte sie aber die Beklagte gehindert. Die Mühlenindustrie sei nämlich zu 80 % in einem Kartell vereinigt. Dieses Kartell sei seinerzeit als Quoten- und Mengenkartell nur unter der Bedingung genehmigt worden, daß eine Veränderung des Mehlpreises der staatlichen Genehmigung bedürfe. Diese Genehmigung habe die Beklagte in der hier kritischen Zeit nicht erteilt, andererseits eine Regelung der Subvention verzögert. In dieser Situation sei auf dem Getreidemarkt ein Preisverfall eingetreten. Die Mühlen hätten - angesichts der bestehenden Zwangslage - von den Importeuren eine Minderung der Verkaufspreise gefordert. Die Klägerin habe sich in Anbetracht der durch Lagerung zunehmenden Kostenerhöhung zu einer solchen Preisminderung verstehen müssen. Als später die Subventionsregelung ergangen sei, habe die Beklagte ihrer Subventionsberechnung die inzwischen gesunkenen Einkaufspreise der Mahlen zugrunde gelegt. In Wahrheit hätten deshalb die Getreideimporteure die an sich notwendige Subventionierung gleichsam vorfinanziert.
Die Klägerin hat in allen Instanzen hierzu umfangreiche Rechtsausführungen gemacht. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte verpflichtet sei, die von den Importeuren erlittenen Verluste auszugleichen.
Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten blieben ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 8. Juni 1965 lehnte die Beklagte die begehrte Zahlung ab. Mit der Klage hat die Klägerin im ersten Rechtszug beantragt,
- 1.
unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 1965 die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die Auszahlung von 3.900.000,- DM an die Klägerin anzuordnen,
- 2.
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.900.000,- DM zu zahlen,
- 3.
hilfsweise,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 8. Juni 1965 festzustellen, daß die Weigerung der Beklagten, der Klägerin den von dieser selbst getragenen Teil der EWG-Verteuerung bei der Einfuhr von Weizen in der Zeit vom 1. Oktober 1963 bis Ende Juli 1964 auszugleichen, rechtswidrig ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. März 1967 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 10. September 1968 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Rechtsweg sei eröffnet. Eine Zuständigkeit der Finanzgerichte sei nicht gegeben. Die Klage sei indessen unbegründet. Aus den Bekanntmachungen Nr. 71/1964 und Nr. 144/1964 folge für die Klägerin nichts. Die Subventionsregelung richte sich an die Mühlen. Auch aus Art. 23 Abs. 4 VO Nr. 19 ergebe sich kein Anspruch auf Subvention zugunsten der Klägerin. Gleiches gelte auch aus den Gesichtspunkten des Art. 3 GG und des Vertrauensschutzes. Mit starken Preisschwankungen auf dem Getreidemarkt habe die Klägerin rechnen müssen. Auch der Gesichtspunkt des Plangewährleistungsanspruches führe nicht weiter. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, an die Mühlen - wie zunächst - 24 DM/t zu zahlen. Dem Antrag zu 3) fehle das Feststellungsinteresse. Für etwaige Ansprüche auf Schadenersatz oder aus Art. 14 GG seien die Verwaltungsgerichte zudem nicht zuständig.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 1967 nach den Anträgen der Klägerin im Verfahren erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
II.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben denn es handelt sich hier weder um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Festsetzung von Abschöpfungssätzen und Prämien in Einfuhrlizenzen noch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Erstattungen, für die nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 10 a des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (BGBl. I S. 455) in der Fassung von § 177 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477 [1507]) der Finanzrechtsweg vorgeschrieben ist, sondern um eine Klage auf Gewährung einer Subvention. Wenn aber die Voraussetzungen der §§ 10 und 10 a des Durchführungsgesetzes zur Verordnung Nr. 19 nicht erfüllt sind, ist der Verwaltungsrechtsweg einzuhalten denn die Regelung in diesen Bestimmungen ist enumerativ und schließt damit eine gene relle Zuständigkeit der Finanzgerichte für Streitigkeiten auf Grund der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. April 1962 (Amtsbl. S. 933) VO Nr. 79/62/EWG - aus (so BVerwGE 31, 279 [282, 283]).
Sachlich hat die Revision keinen Erfolg. Zwar sind die Klag anträge sämtlich zulässig. Das für die Verpflichtungsklage erforderliche Vorverfahren ist eingehalten und der Verpflichtungsantrag hindert die Klägerin nicht, hilfsweise auf unmittelbare Leistung an sie zu klagen. Schließlich kann die Klägerin für den Fall, daß ihre Verpflichtungs- und Leistungsklage, ohne Erfolg bleiben sollte, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihren Antrag ablehnenden Bescheids der Beklagten begehren, um damit eine Grundlage für eine Schadenersatzklage wegen Amtspflichtverletzung vor den ordentlichen Gerichten zu haben.
Sämtliche Klaganträge messen aber ohne Erfolg bleiben, weil die Beklagte das Begehren der Klägerin, ihr 3.900.000 DM zu zahlen, ohne Rechtsverletzung abgelehnt hat, wie bereits das Berufungsurteil festgestellt hat.
Zu Unrecht wirft die Klägerin dem angefochtenen Urteil vor, es habe den Fall nicht ganzheitlich gesehen, also nicht genügend berücksichtigt, daß der Import eine zwangsweise Folge des Exportgeschäfts gewesen sei; denn die Klägerin bringt für ihren Anspruch Argumente vor, die auch den Importeuren zugute kommen müßten, die ohne vorheriges Exportgeschäft nach Leistung der vorgeschriebenen Abschöpfung eingeführt haben. Das gilt sowohl für den Vortrag der Klägerin, der Schwellenpreis sei der Grundpreis für das Importgetreide und stehe nicht ohne Preisschutz da (1), als auch für ihre Auffassung, die Beklagte müsse auf Grund der zugesagten Subventionierung und des Druckes auf die Mühlen zu billigem Verkauf des Mehls für die hieraus den Importeuren entstandenen Verluste aufkommen (2). Ganzheitlich zu betrachten ist lediglich der Einwand der Klägerin, die Beklagte sei auf Grund des Erstattungssystems beim Export verpflichtet, dem auf Grund der Erstattung abschöpfungsfrei Einführenden den Verkauf des eingeführten Weizens zum Schwellenpreis zu ermöglichen (3).
1)
Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr ein Plangewährleistungsanspruch zustehe, weil der Schwellenpreis nicht ohne Preisschutz dastehe. Damit verkennt sie jedoch die Getreideeinfuhrplanregelung, so wie sie sich aus der Verordnung Nr. 19/62/EWG und den dazu ergangenen deutschen Durchführungsgesetzen und -verordnungen ergibt. Die EWG-Getreidemarktordnung kennt nämlich keine Mengenbegrenzung. Diese erfolgt vielmehr über den Preis. Der Importeur muß also darauf achten, daß er die Möglichkeit für einen gewinnbringenden Absatz im Inland hat. Der importierte Weizen wird durch die Abschöpfung auf ein höheres Preisniveau gebracht, dann aber wieder dem Markt geschehen überlassen. Sind die Einfuhren zu hoch, so wird der inländische Marktpreis sinken und die Importeure werden zur Zurückhaltung gezwungen, sind die Einfuhren zu gering, so wird der Marktpreis Über den Schwellenpreis steigen und die Importeure zu höheren Einfuhren veranlassen. So muß der Markt beweglich bleiben, um den beabsichtigten Zweck zu erfüllen. Der Preis wird dabei ständig um den Schwellenpreis pendeln, und zwar ausschließlich auf Grund des Gesetzes von Angebot und Nachfrage. Würde die Bundesrepublik durch Subventionen den Schwellenpreis stabilhalten, so würden beliebige Mengen Getreide ohne Preisrisiko eingeführt werden können, was zu einem völligen Verfall des inländischen Marktes und damit zu untragbaren Interventionen führen müßte, weil bei Verkäufen von Importgetreide zu niedrigen Preisen die Beklagte den Importeur bis zur Höhe des Schwellenpreises subventionieren müßte. Deshalb ist es den Mitgliedstaaten der EWG verboten, durch Beihilfen zu Wettbewerbsverzerrungen beizutragen (Art. 19 Nr. 1 a VO Nr. 19/62/EWG). Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, daß bestimmte Preise durch Beihilfen aufrechterhalten werden müßten und dürften. Es gilt bis auf die in Art. 11 und 23 der Verordnung genannten Ausnahmen das freie Spiel der Kräfte. Der Importeur muß also darauf achten, daß er eine Möglichkeit für den gewinnbringenden Absatz seiner Ware hat (so schon BVerwGE 31, 279 [287]).
2)
Die Klägerin meint nun weiter, die Beklagte habe den Preis unzulässigerweise beeinträchtigt. Diese habe nämlich die Regelung der Subventionierung des Getreides, das zu Mehl für den inländischen Verbrauch verarbeitet worden sei, in der Schwebe gelassen und andererseits die Mühlen auf Grund des Kartellvertrag, der eine Genehmigung für Preiserhöhungen vorgesehen habe, gezwungen, zu den bisherigen Preisen zu verkaufen. Dadurch sei die Wirtschaft unsicher geworden und habe auf den Weizenpreis einen Druck ausgeübt. Auf Grund der Folgenbeseitigungslast der Beklagten für diesen rechtswidrigen Zustand könne sie die Subvention beanspruchen. Es sind aber weder die Voraussetzungen für einen Folgenbeseitigungsanspruch noch für eine Folgenbeseitigungslast gegeben.
Der Folgenbeseitigungsanspruch hat in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Er zwingt den Staat, wenn dieser in Ausübung öffentlicher Gewalt jemand in seiner Rechtsstellung widerrechtlich beeinträchtigt hat, zur Wiederherstellung des vor der Beeinträchtigung bestehenden Zustands (vgl. Bettermann, DÖV 1955, 528 [535]; Wolff, Verwaltungsrecht I, 7. Aufl., § 54 II a 1, S. 373; BVerwGE 28, 155 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67] [164, 165], BVerwG, Urteil vom 12. November 1959 - BVerwG II C 100.59 -, ZBR 1960, 92; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1965 - BVerwG VII C 80.62 -, Buchholz BVerwG 310, § 144 VwGO Nr. 9; OVG Münster in DVBl. 1964, 885 [886]). Die Klägerin begehrt aber im vorliegenden Fall nicht Wiederherstellung des ehemaligen Zustands, sondern einen Ausgleich für den durch behördliches Handeln entstandenen Schaden. Sie will so gestellt werden, wie sie ihrer Ansicht nach gestanden hätte, wenn die Beklagte die Subventionsregelung rechtzeitig getroffen oder eine Preiserhöhung der Mühlen für deren Mehlpreise genehmigt hätte.
Auch die Folgenbeseitigungslast (Weyreuther: Gutachten B zum 47. Deutschen Juristentag) würde die Beklagte nicht zur Subventionierung der Klägerin zwingen-, denn Weyreuther beschränkt die Wirkungen der Folgenbeseitigungslast noch mehr als die des Folgenbeseitigungsanspruchs. Nach Absatz 2 seiner Thesen (Weyreuther a.a.O. B 186) wird nämlich die Folgenbeseitigungslast nur wirksam als Bindung bei einer späteren Entscheidung, soweit sie in die Freiheit der zuständigen Behörde gestellt ist. Sie zwingt die Behörde aber nicht, für alle durch rechtswidriges Handeln verursachten Schäden aufzukommen.
Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, wieso die Beklagte rechtswidrig gehandelt haben sollte. Nach Art. 23 Abs. 4 VO Nr. 19/62/EWG durfte sie den Endverbraucherpreis subventionieren. Ob und auf welcher Stufe sie diese Subventionierung durchführte, stand in ihren Ermessen. Es ist nicht sachwidrig, daß sie die Subventionierung bei den Mühlen vornahm. Das entsprach auch der Handhabung der Beklagten, ehe die Klägerin die umstrittenen Ex- und Importmaßnahmen ergriff. Die Beklagte traf der Klägerin gegenüber keine Verpflichtung, sich dazu zu erklären, ob und wann sie subventionieren wollte; es mag sein, daß sie den Mühlen gegenüber eine solche Verpflichtung übernommen hat. Darauf kann sich die Klägerin aber nicht berufer. Es mag auch sein, daß das Zögern der Beklagten und ihr Druck auf die Mühlen, den billigen Mehlpreis aufrechtzuerhalten, einen Druck auf den Markt ausgeübt hat. Das macht aber den Zustand nicht rechtswidrig. Pläne und Absichten des Staats wirken sich gelegentlich stark auf die Preise und das Marktgeschehen aus, ohne daß die hiervon betroffenen Wirtschaftskreise hierauf allein Ansprüche gründen könnten. Vielmehr gehören solche Folgen zu dem üblichen kaufmännischen Risiko.
Da die Subventionen zeitlich beschränkt waren und niemand sicher wissen konnte, ob weitere folgen würden, kann die Klägerin für sich einen Vertrauensschutz nicht in Anspruch nehmen. Zusicherungen auf weitere Subventionierung gegenüber der allgemeinen Wirtschaft sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht behauptet. Im übrigen fehlte bei Abschluß des Exportgeschäfts ebenfalls eine Subventionsregelung. Diese blieb vom 1. Juli 1963 bis zum 24. März 1964 aus, so daß die Klägerin schon aus diesem Grunde nicht mit einer rechtzeitigen Regelung in der Zukunft rechnen konnte. Eine imperative Planung hat die Beklagte zumindest nicht gegenüber den Importeuren betrieben. Wenn die Klägerin ihre Importe nur zu Preisen, die wesentlich unter dem Schwellenpreis lagen, verkaufen konnte, so lag das ausschließlich daran, daß die Mühlen nicht bereit waren, ihr das Getreide zu dem Schwellenpreis abzunehmen. Damit ist die Klägerin das Opfer einer nicht genügenden Nachfrage geworden, die ihrerseits die Folge der Marktunsicherheit wegen der ausbleibenden Subventionsregelung gewesen sein mag, aber möglicherweise auch auf andere Umstände zurückzuführen war, wofür der weit über die bisher übliche Subventionshöhe hinausgehende Preisverfall spricht.
Auf Grund der für die Mühlen günstigen Marktverhältnisse hat die Beklagte bei der Subventionierung des von Mühlen verarbeiteten Getreides etwas erspart. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin entfällt aber schon deshalb, weil es insoweit an der Unmittelbarkeit des Vermögensübergangs fehlt.
3)
Die Klägerin macht schließlich geltend, die Beklagte habe durch den ihr beim Export auferlegten Zwang zur Wiedereinfuhr innerhalb von zwei Monaten die Verantwortung dafür übernommen, daß sie, die Klägerin, den eingeführten Weizen auch zum Schwellenpreis werde absetzen können.
Nach Art. 3 der Verordnung Nr. 91 der Kominission über die Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von Mehl, Grob- und Feingrieß vom 25. Juli 1962 (Amtsbl. S. 1904) - VO Nr. 91/62/EWG - kann abweichend von Art. 1 die Erstattung in Form einer Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr gestattet werden. Voraussetzung ist dabei, daß die Ausfuhr vor der Einfuhr der entsprechenden Menge des Grunderzeugnisses erfolgt und die abschöpfungsfreie Einfuhr innerhalb des gleichen Getreidewirtschaftsjahres und spätestens am Ende des zweiten auf den Monat der Ausfuhr folgenden Monats erfolgt.
Nach § 4 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für das Getreidewirtschaftsjahr 1963/1964 - Erstattungsverordnung Getreide 1963 - vom 30. Juli 1963 (BGBl. I S. 543) werden Erstattungen für die Ausfuhr nach dritten Ländern, also Nicht-EWG-Ländern, nur in der Form gewährt, daß die abschöpfungsfreie Einfuhr von Getreide genehmigt wird.
Diese Regelung hält sich im Rahmen der Ermächtigung und verstößt auch nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz, daß andere Mitgliedstaaten der EWG unmittelbare Erstattungen nach Art. 1 VO Nr. 91/62/EWG in Höhe der am Tag der Ausfuhr geltenden Abschöpfung gewähren oder den Exporteuren die Wahl zwischen den Erstattungen nach Art. 1 und 3 VO Nr. 91/62/EWG lassen; denn Art. 3 GG gilt nur im Rahmen der Kompetenzen der Bundesrepublik. Die EWG-Verordnung selbst aber gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu unterschiedlichen Regelungen. Im Recht der Bundesrepublik gibt es keine Bestimmungen, die die Beklagte zwingen, durch Ermäßigungen von überteuerten inländischen Preisen die Ausfuhr zu ermöglichen. Es steht im Ermessen der Beklagten, ob und wie sie für durch Zölle, Abschöpfungen oder dergleichen verteuerte Waren den Export erleichtert.
Art. 12 GG gewährt den Kaufmann zwar grundsätzlich das Recht zum Export, doch ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihn hierbei durch staatliche Preismaßnahmen zu unterstützen. Es gehört zum normalen Risiko eines Exporteurs, ob er die im Inland zu Inlandpreisen erworbenen Waren preisgünstig im Ausland absetzen kann. Das ist zum Beispiel bei den durch Zölle verteuerten Waren, die mit oder ohne zwischenzeitliche Bearbeitung im Inland wieder exportiert werden sollen, nie zweifelhaft gewesen. Ob die Beklagte aus sachlichen Erwägungen die Erstattung im Falle des Exports von Mehl auf die abschöpfungsfreie Einfuhr beschränken durfte oder ob sie auch die nach EWG-Recht zulässige Barerstattung hätte anbieten müssen, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Klägerin Barerstattung nicht begehrt hat. Auf jeden Fall ist die Klägerin nicht dadurch beschwert, daß die Beklagte ihrem, der Klägerin, Antrag so stattgegeben hat, wie diese ihn gestellt hatte.
Durch die Zusage abschöpfungsfreier Einfuhr von Getreide trägt die Beklagte nun zwar die Verantwortung dafür, daß die Konkurrenten der Klägerin, die keine Exporte vorgenommen haben, den importierten Weizen nur nach vorheriger Abschöpfung in der Bundesrepublik verkaufen können. Die Gewährung der Abschöpfungsfreiheit für die Einfuhr des Exporteurs setzt voraus, daß regelmäßig Einfuhren abgeschöpft werden. Insofern trägt die Klägerin das Risiko nicht. Diese Voraussetzung ist hier aber gegeben.
Die Beklagte übernimmt dagegen keine Gewähr für den Einkaufspreis der Klägerin. Das regelt sich nach Weltmarktgesichtspunkten und betrifft ausschließlich das unternehmerische Risiko der Klägerin. Ist der Weltmarktpreis sehr niedrig und der Abschöpfungsbetrag sehr hoch, kommt das dem begünstigten Importeur zugute; bei hohen Weltmarktpreisen ist die Abschöpfung geringer und es kann ein Verlust eintreten.
Das gleiche gilt aber auch für den Absatzpreis in der Bundesrepublik. Liegt er über dem Schwellenpreis, wird die Klägerin ein gutes Geschäft machen; liegt er unter dem Schwellenpreis, ein schlechtes Geschäft. Das ist das übliche Absatzrisiko des Kaufmanns.
Zwar ist es nicht Aufgabe der Beklagten, den Kaufmann außer mit seinem kaufmännischen Risiko noch mit weiteren Risiken zu belasten das Absatzrisiko trägt aber der Kaufmann regelmäßig selbst (vgl. Urteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG VII C 176.60 -, NJW 1961, 2323 = Buchholz BVerwG 451.50, § 8 Getreidegesetz Nr. 11). Dabei muß allerdings der Abgabepreis den inländischen Marktverhältnissen entsprechen (vgl. Urteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 94.60 -, Buchholz BVerwG 451.50, § 8 Getreidegesetz Nr. 13). Die Klägerin verkennt aber, daß Abgabepreis und Schwellenpreis verschiedene Begriffe sind. Hätte die Klägerin ohne vorherigen Export importiert, hätte sie die volle Abschöpfung zahlen müssen. Diese hat sie erspart. Das Absatzrisiko trifft sie nun mit Recht in dem gleichen Umfang wie den Importeur, der nach Leistung der Abschöpfung Getreide eingeführt hat.
Einer Subventionierung lediglich von Importeuren, die auf. Grund eines Exports abschöpfungsfrei eingeführt haben, steht im übrigen Art. 23 Abs. 4 VO Nr. 19/62/EWG entgegen; denn die Subvention darf nur "einheitlich" gewährt werden. Auch darf sie nur zugunsten des Endverbrauchers erfolgen. Endverbraucher sind natürlich nicht die Mühlen. Das hat das Berufungsgericht auch weder ausgesprochen noch gemeint. Endverbraucher sind diejenigen Personen, die die Getreideerzeugnisse zum Verzehr erwerben. Dieser Endverbraucherpreis ist bereits durch die Subventionierung bei den Mühlen geprägt worden. Die Mühlen haben mit Rücksicht auf ihn niedriger verkaufen müssen; die Klägerin dagegen war solchen Schranken nicht ausgesetzt, sie hat nur wegen der Marktlage billiger verkauft.
Aus diesem Grunde kann sich die Klägerin gegenüber den Mühlen auch nicht auf den Gleichheitssatz berufen. Die Mühlen waren nämlich in ihrer Preisgestaltung im Gegensatz zu der Klägerin nicht frei. Die Preise waren ihnen auf Grund der Abmachungen der Beklagten mit dem Mühlenkartell vorgeschrieben, und diese vorgeschriebenen Preise berücksichtigten bereits die zu erwartenden und ihnen zugesagten Subventionen. Eine Subvention war der Klägerin dagegen weder zugesagt worden, noch konnte sie diese nach der bisherigen Handhabung der Beklagten erwarten.
Da die Beklagte somit die begehrte Zahlung zu Recht verweigert hat und folglich die Revision ohne Erfolg bleibt, muß die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus