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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1965, Az.: BVerwG VII C 80.62

Rechtliche Qualifizierung des Anspruchs auf Zahlung einer Getreideausgleichszahlung; Anforderungen an das Vorliegen einer richterlichen Hinweispflicht bezüglich der Bedeutung von Hilfsanträgen; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen; Rechtliche Qualifizierung einer Verpflichtungsklage; Rechtliche Ausgestaltung der Sachentscheidungskompetenz des Revisionsgerichts; Bestimmung des Umfang eines Folgenbeseitigungsanspruchs; Auslegung der Grundgedanken der zu gewährenden Ersatzleistungen im Sinne des § 818 BGB

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII C 80.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.05.1962 - AZ: 19 VI 57

Fundstellen

  • DVBl 1967, 172 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1966, 431
  • MDR 1965, 605 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist eine Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen worden, so kann das Revisionsgericht die Klagabweisung aus sachlichen Gründen bestätigen, wenn die Klage aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann.

  2. 2.

    Zur Frage, von welchem Zeitpunkt an Zinsen zu entrichten sind, wenn eine Ausgleichsabgabe zurückzuerstatten ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Reimer und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wurde zur Zahlung einer Getreideausgleichszahlung in Höhe von 62.036 DM herangezogen. Am 10. Juni 1949 zahlte sie 50.000 DM. Im Verlaufe von Verhandlungen, in denen sich die. Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabe wandte, rechnete sie mit Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 12.036,60 DM auf, und zwar am 6. März 1950 in Höhe von 2.489,90 DM, am 28. Dezember 1950 in Höhe von 1.139,97 DM und am 29. Dezember 1950 in Höhe von 8.406,73 DM. Am 5. April 1951 erhob die Klägerin Anfechtungsklage, die die Ablehnung der Niederschlagung oder Ermäßigung der restlichen Abgabe in Höhe von 12.036,60 DM durch Verfügung vom 10. September 1949 betraf. Im Berufungsverfahren machte sie ferner mit Schriftsatz vom 12. Januar 1954 geltend, daß der Betrag von ca. 50.000 DM ihr zurückzuerstatten sei. Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 1. März 1956 - BVerwG V C 202.54 - wurden der Bescheid, durch den der Klägerin die Abgabe auferlegt worden war, sowie der Widerspruchsbescheid aufgehoben. Auf die Zahlungsaufforderung vom 15. Juni 1956 wurde der Klägerin der Betrag von 62.036 DM am 4. November 1956 zurückgezahlt. Ferner erhielt die Klägerin im Dezember 1956 einen Betrag von 15.237,67 DM für Zinsen überwiesen. Auf die Anfrage der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin teilte das Staatsministerium mit Schreiben vom 3. Januar 1957 die Berechnung der Zinsen mit. Nach dieser Berechnung waren auf den Betrag von 12.036,52 DM Zinsen seit dem 5. April 1951, dem Zeitpunkt der Erhebung der Anfechtungsklage, und auf den Betrag von 50.000 DM Zinsen seit dem 12. Januar 1954, dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückerstattung dieses Betrages im Berufungsverfahren, gezahlt worden.

2

Die Parteien streiten darüber, ob die Zinsen, über deren Höhe sie einig sind, bereits vom jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung oder Aufrechnung der einzelnen Beträge an verlangt werden können.

3

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom Dezember 1956 und den schriftlichen Bescheid des gleichen Staatsministeriums vom 3. Januar 1957 soweit aufzuheben, als sie den im Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 15. Juni 1956 geltend gemachten Anspruch ablehnten, und das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für verpflichtet zu erklären, einen Verwaltungsakt dahin zu erlassen, daß an sie noch der Betrag von 16.435,32 DM an Zinsen zu zahlen ist.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. In den Gründen des Urteils ist folgendes ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof sei nach § 195 Abs. 6 Nr. 6 VwGO in Verbindung mit § 50 VGG im ersten Rechtszuge zuständig, wenn es sich um eine Anfechtungsklage handele, die sich gegen einen Verwaltungsakt oder im Falle des § 48 VGG gegen einen Beschwerdebescheid des Ministeriums richte. Eine Entscheidung über den Zinsanspruch der Klägerin sei jedoch durch ein Ministerium nicht getroffen worden. In den Verhandlungen zwischen den Beteiligten im Dezember 1956 sei eine verbindliche Entscheidung nicht ergangen. Die Mitteilung, vom 3. Januar 1957 sei nach ihrer äußeren Gestalt und nach ihrem Inhalt kein Verwaltungsakt, sondern lediglich die Antwort auf die Anfrage der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, wie sich der für die Zinsen überwiesene Betrag zusammensetze. Die hoheitliche Ablehnung der Bewilligung eines weitergehenden Zinsbetrages könne um so weniger in dieser Mitteilung erblickt werden, als von einer Ablehnung keine Rede gewesen sei. Ebensowenig liege ein Einspruch vor. Auch hinsichtlich des Verpflichtungsantrages sei die Klage nach § 79 Abs. 3 VGG unzulässig. Die Klägerin habe an der Anfechtungsklage, festgehalten und ihren ursprünglich gestellten Zahlungsantrag abgeändert sowie den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag fallengelassen.

5

Die Klägerin hat Revision eingelegt und in erster Linie Verletzung der §§ 40, 42, 113 Abs. 3 VwGO gerügt. Sie meint, der sie beschwerende Verwaltungsakt sei in der Verfügung des Landesernährungsamtes vom 10. September 1949 und der Einspruchsentscheidung des Staatsministeriums vom 2. Oktober 1950 zu erblicken. Im übrigen sei die Leistungsklage als eine Untätigkeitsklage anzusehen. Sei in dem Schreiben des Staatsministeriums vom 3. Januar 1957 ein Verwaltungsakt zu erblicken, so seien die §§ 78, 86, 108 VwGO verletzt. Wäre auf die bestehenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hingewiesen worden, so würde sie vorgetragen haben, daß eine neue Berechnung der von ihr verlangten Zinsen bereits in einem Schreiben vom 13. Juli 1956 niedergelegt worden sei. Weiterhin sei § 88 VwGO dadurch verletzt, daß der seinem Wesen nach auf Zahlung gerichtete Klagantrag nicht richtig ausgelegt worden sei. Für die Berechnung der Zinsen sei es von Bedeutung, daß bereits die Anfechtungsklage vom 5. April 1951 die gesamte gezahlte Abgabe betroffen habe.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 1962 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.433,32 DM zu zahlen,

7

hilfsweise,

die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen und ist der Auffassung, daß der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit mit Recht verneint habe, weil ein Verwaltungsakt nicht vorgelegen habe. Auf die Verfügung des Landesernährungsamtes komme es nicht an, weil diese durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Vorprozeß aufgehoben worden sei.

10

II.

Die Revision ist im Ergebnis nicht begründet.

11

Der auf Rückzahlung der Abgabe gerichtete Anspruch der Klägerin ist seinem Wesen nach ein Erstattungsanspruch, der unmittelbar mit der Leistungsklage hätte geltend gemacht werden können (vgl. die Urteile des Senats vom 7. März 1958 - BVerwGE 6, 244 - undvom 19. Dezember 1958 - BVerwG VII C 204.57 -, Buchholz, BVerwG 451.55, Subventionsrecht Nr. 6). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs werden dem Wesen dieses Leistungsanspruchs nicht gerecht. Auch hätte dem engen Zusammenhang, der zwischen Verpflichtungsklage und Leistungsklage besteht, Rechnung getragen werden müssen. Hierfür bestand um so mehr Anlaß, als die Trennung der gerichtlichen Zuständigkeiten für die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage in § 50 VGG, die nach der Übergangsregelung in § 195 Abs. 6 Nr. 6 VwGO hoch für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist, mehr zufälliger Art ist und das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Urteil vom 20. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 314 [BVerwG 20.12.1960 - BVerwG II C 120/59]) darauf hingewiesen hat, daß die Verpflichtungsklage nur eine Unterart der Leistungsklage darstellt. War die Zuständigkeit für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage somit mehr oder weniger von dem Zufall abhängig, je nachdem, ob die Voraussetzungen der Übergangsregelung eingriffen, so gebot es die dem Gericht obliegende Hinweispflicht, die Klägerin auf die Bedeutung des von ihr zunächst gestellten und später wieder fallengelassenen Hilfsantrages auf Verweisung des Rechtsstreits aufmerksam zu machen. Darin ist ein verfahrensrechtlicher Fehler zu erblicken.

12

Dieser Rechtsfehler rechtfertigt jedoch die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht. Vielmehr erweist sich die Revision aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten als sachlich unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 144 Abs. 4 VwGO berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden. In dem angefochtenen Urteil ist die Klage zwar lediglich aus prozessualen Gründen abgewiesen worden. Jedoch kann die Klage unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten Erfolg haben. Daher kann die Klage vom Revisionsgericht aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (vgl. BGHZ 12, 308 mit Anm. Fischer LM § 563 ZPO Nr. 5; Urteil des BGH vom 16. November 1953 - III ZR 158/52 - LM § 565 Abs. 3, ZPO Nr. 2; Koehler § 144 VwGO Anm. VI 2).

13

Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist nicht begründet. Ein Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich nur auf Beseitigung des unmittelbaren Schadens. Ausnahmevorschriften, die den Ersatz des mittelbaren Schadens regeln, wie die §§ 717 Abs. 2 und 945 ZPO, können nicht entsprechend angewendet werden. Die Besonderheit dieser Vorschriften ist darin zu erblicken, daß sie den Ersatz des Schadens regeln, der auf Grund für vorläufig vollstreckbar erklärter Urteile und einstweiliger Anordnungen eingetreten ist (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1964,- BVerwGE 18, 72). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn eine Zwangsvollstreckung hat nicht stattgefunden. Die Klägerin hat den Betrag von 50.000 DM auf Grund einer Berechnung ihrer Preisausgleichsabgabe entrichtet. Eine entsprechende Anwendung scheidet auch deshalb aus, weil dies mit der wiederherstellenden Natur des Folgenbeseitigungsanspruchs, der dem negatorischen Anspruch in § 1004 BGB vergleichbar ist, nicht vereinbar wäre. Hinzu kommt, daß die Ausdehnung auf den mittelbaren Schaden auch mit der Regelung des Staatshaftungsrechts nicht in Einklang zu bringen wäre, das einen Ersatzanspruch nur bei schuldhafter Amtspflichtverletzung und bei einem enteignungsgleichen Eingriff kennt.

14

Aus dem Wesen des Erstattungsanspruchs ergibt sich zwar, daß die allgemeinen Grundgedanken anzuwenden sind, die in § 818 BGB zum Ausdruck kommen. Daher ist davon auszugehen, daß die wirklich gezogenen Nutzungen des Geldbetrages herauszugeben sind, der der Rückerstattung unterliegt. Im vorliegenden Verfahren bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß die in die Kasse des Bundes oder des Beklagten gelangten, von der Klägerin gezahlten Geldbeträge irgendwelche Nutzungen abgeworfen haben. Die Klägerin hat dies selbst nicht behauptet. Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß der Beklagte für die beigeladene Bundesrepublik tätig geworden ist und sich deren Bereicherung anrechnen lassen müßte, ist der Zinsanspruch aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt somit gleichfalls nicht gerechtfertigt.

15

Weiterhin scheidet auch der Gesichtspunkt des Verzuges aus. Die Frage, ob Verzugszinsen zu entrichten sind, wenn ein Erstattungsanspruch besteht, kann unentschieden bleiben. Die Voraussetzungen des Verzuges liegen jedenfalls für die Zeit vor dem 5. April 1951 und dem 12. Januar 1954, den Zeitpunkten, von denen an der Beklagte Zinsen entrichtet hat, nicht vor. Eine auf Gewohnheitsrecht beruhende Verpflichtung, öffentlich-rechtliche Schulden grundsätzlich zu verzinsen, besteht nicht (BVerwGE 14, 1).

16

Der Verwaltungsgerichtshof hat somit im Ergebnis mit Recht die Klage abgewiesen. Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.433,32 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Mühl