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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1953, Az.: III ZR 158/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1953
Aktenzeichen
III ZR 158/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 20.06.1951
OLG Köln - 17.03.1952

Fundstellen

  • JZ 1954, 325 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1954, 159-163

Prozessführer

des Rechtsanwalts Dr. Gustav M. in M. (Westf.), S.straße ...,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen in Bonn,

Sonstige Beteiligte

Universitätsprofessor Dr. Carlo S. in T.

Amtlicher Leitsatz

Das Revisionsgericht kann eine zu unrecht aus prozessualen Gründen erfolgte Abweisung der Klage beseitigen und an ihre Stelle eine Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen setzen, wenn der Klagevortrag nach jeder Richtung unschlüssig und die Möglichkeit auszuschliessen ist, dass der Kläger seinen - revisiblen oder nicht revisiblen - Anspruch durch Einführung eines neuen Prozesstoffes schlüssig machen könnte.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17. März 1952 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 20. Juni 1951 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

  3. 3.

    Mit dieser Massgabe werden die Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen.

  4. 4.

    Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschliesslich denen der Streithilfe zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hat gegen das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 angekämpft. Er empfand es als eine die Grundrechte der Menschenwürde und Gerechtigkeit in sittenwidriger Weise verletzende und insbesondere durch eine unterschiedslose Abgabepflicht ihn selbst wegen seiner eigenen Kriegs- und Kriegsfolgeschäden ungerecht treffende Regelung, die unbeachtlich sei und deren Handhabung den Tatbestand strafbarer Handlungen erfülle. In seinem Streben, die von ihm beanstandeten Bestimmungen des Gesetzes zu beseitigen, hat er sich am 1. November 1949 mit einem Kostenaufwand von 13 DM in einem Rundschreiben an sämtliche Bundestagsabgeordneten und danach mehrfach in schriftlichen Eingaben an den Bundespräsidenten gewandt. Die Form der letzteren Eingaben hat ihm ein Ehrengerichtsverfahren und seine Belastung mit dessen von ihm auf 200 DM veranschlagten Kosten zugezogen. Nur um eine Vollstreckung zu vermeiden, hat er am 7. Februar 1950 eine von ihm geforderte Soforthilfeabgabe von 106,66 DM gezahlt.

Sämtliche genannten Beträge glaubt der Kläger von der Beklagten ersetzt verlangen zu können, und zwar

nach seinem Vorbringen im ersten Rechtszug die gezahlte Soforthilfeabgabe sowie die gerichtlichen Kosten wegen von der Beklagten zu vertretender unerlaubter Handlungen, letztere kosten auch sowie die Briefauslagen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und der Aufopferung,

nach seinem Vortrag im zweiten Rechtszug im vollen Umfang wegen unerlaubter Handlung, die Briefauslagen auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag.

2

Eine unerlaubte Handlung soll der Erlass des Soforthilfegesetzes, seine Handhabung und die Unterlassung seiner Aufhebung sein. Von seinen vermeintlichen Ansprüchen hat der Kläger den Betrag von 100 DM eingeklagt und hierbei erklärt, dass er die Kosten des Rundschreibens mit 13 DM nur hilfsweise zur Ausfüllung der Klagesumme geltend mache. Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Klagebegehren, soweit es auf eine vom Kläger ohne Auftrag getätigte Geschäftsführung gestutzt war, aus sachlichen Gründen, im übrigen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs keine Folge gegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter, während die Beklagte und ihr Streitgehilfe die Zurückweisung der Revision erbitten.

Entscheidungsgründe:

3

I.

Die Revision stellt die Frage zur Nachprüfung, ob für das Klagebegehren der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht.

4

Soweit der Kläger Ersatz der geleisteten Soforthilfeabgabe begehrt, hat das Berufungsgericht die Frage mit Recht verneint. Zutreffend geht es davon aus, dass die Rechtsbeziehungen des Klägers zu der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob der Kläger eine Soforthilfeabgabe erbringen muss oder nicht, öffentlich-rechtliche sind. Die Beteiligten stehen nicht als gleichberechtigte Einzelpersonen einander gegenüber, sondern der Staat tritt als Überordnungsgewalt und Träger der Abgabenhoheit dem abgabepflichtigen Kläger entgegen. Gegenüber einer Steuer bietet die Soforthilfeabgabe die Besonderheit, dass sie nicht der Gewinnung von Einnahmen dient, die zur freien Verfügung der Beklagten stehen, sondern einem Ausgleich zwischen den Abgabepflichtigen und den Geschädigten. Mit Rücksicht hierauf bestimmt das Soforthilfegesetz in §21 ausdrücklich die entsprechende Anwendung der Reichsabgabenordnung. Ebenso wie die Erhebung einer solchen Abgabe ist auch ihre Rückerstattung eine Betätigung der Steuerhoheit. Dementsprechend ist nach §242 RAbgO in Steuersachen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, auch für die Rückforderung von Steuern und anderen Leistungen ausgeschlossen. Eine Steuersache liegt auch dann vor, wenn über den Rechtsbestand des aus einem Gesetz folgenden Steueranspruchs gestritten wird. Im besonderen entzieht §242 RAbgO, wie entgegen der Revision zu bemerken ist, die Frage, ob die Tatsache der Heranziehung zu einer Steuer gesetzmässig ist, der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Auch über diese Frage sollen die besonders eingerichteten Steuergerichte entscheiden. Ihre Anrufung zur Entscheidung über die Heranziehung zur Soforthilfeabgabe und über die Rückerstattung einer gezahlten Soforthilfeabgabe ist durch §§20, 21 Soforthilfegesetz gewährleistet worden.

5

Vergeblich versucht die Revision, die Zuständigkeit der Finanzgerichte mit dem Hinweis darauf auszuschliessen, dass der Kläger das Soforthilfegesetz für nichtig halte und sich daher nicht der in ihm vorgesehenen Rechtsmittel bedienen könne. Sind bestimmte Gerichte in im einzelnen näher umrissenen Umfang für die Entscheidung von Streitigkeiten aus einem Gesetz berufen, so sind sie es, soweit nicht eine abweichende gesetzliche Regelung eingreift, auch für den Streit, ob das Gesetz gültig ist und ob und welche Rechtswirkungen es zeitigt, und kann der einzelne nicht mit dem Vortrag, das Gesetz sei unwirksam, ein anderes Gericht um die Entscheidung angehen. Entgegen der Annahme der Revision eröffnet daher §19 Abs. 4 GrundG für das Klagebegehren nicht den ordentlichen Rechtsweg, der dem Kläger nach §242 RAbgO, §13 GVG nicht zusteht.

6

Der Kläger trägt dem insofern Rechnung, als er zur Stützung seines Klagebegehrens unerlaubte Handlungen, die die Beklagte verantworten müsse, heranzieht. Für eine auf schuldhafte Verletzung der Amtspflichten, die den Beamten des Staates, oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt unterlaufen wäre, gestützte Klage wäre freilich nach der ausdrücklichen Vorschrift früher in Art. 131 WeimVerf, jetzt in §34 GrundG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es jedoch nicht auf die vom Kläger behauptete, sondern auf die wahre Wesensart des behaupteten Rechtsverhältnisses an, aus dem der Klaganspruch abgeleitet wird. Die Wesensart des Rechtsverhältnisses wird nicht dadurch verändert, dass der Kläger einen dem ordentlichen Rechtsweg verschlossenen öffentlichen Anspruch in die äussere Gestalt eines bürgerlichrechtlichen kleidet und ihn etwa unter der Bezeichnung einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag durchsetzen will. Namentlich hat das Reichsgericht den Grundsatz aufgestellt (siehe hierzu RGZ 146, 257 [258 ff]), dass eine Klagebegründung aus §839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf nicht den in der letzteren Vorschrift gewährleisteten Rechtsweg eröffnet, wenn es in Wahrheit nur darum geht, Steuerbeträge auf dem Umweg über angeblich schuldhafte Pflichtverletzungen beteiligter Beamten zurückzuverlangen. An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Freilich betont die Revision, den Beteiligten liege ein besonders schuldwürdiges Verhalten angesichts des offensichtlichen Unrechtsgehalts des Gesetzes zur Last. Dennoch handelt es sich im Grunde nur um die Frage, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht zur Soforthilfeabgabe herangezogen worden ist. Wie sehr in Wirklichkeit die Frage der schuldhaften Pflichtwidrigkeit im Hintergrund steht, zeigt, dass der Kläger selbst noch in dem Schriftsatz vom 9. April 1951 erklärt hat, es möge sein, dass subjektiv bei keinem Beamten, der an der Handhabung des Soforthilfegesetzes beteiligt sei, die Voraussetzungen vorlagen, die eine strafrechtliche Beurteilung wegen Mitwirkung zum Haube rechtfertigten. Der Rechtsstreit gelangt nach alledem auf kein anderes Gebiet, sondern bleibt eine Steuersache. Hieran vermag der Kläger nichts dadurch zu ändern, dass er von der Beklagten eine Zahlung aus den allgemeinen Staatsmitteln und nicht aus dem durch die geleisteten Soforthilfeabgaben gebildeten Fond haben will. Infolgedessen ist entgegen der Annahme der Revision der ordentliche Rechtsweg auch insoweit unzulässig, als der Kläger den Ersatz der geleisteten Abgabe auf die Bestimmungen in §§826, 831, 31 BGE gründen will.

7

Soweit es sich um den vom Kläger des weiteren beanspruchten Ersatz der ehrengerichtlichen kosten und der Kosten des Rundschreibens handelt, begründet ihn der Kläger unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung damit: Die Organe der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets hätten das Soforthilfegesetz erlassen, die Abgeordneten des Bundestags hätten das Gesetz bei Bestand gelassen; der Bundespräsident, der Bundeskanzler und der Bundesminister der Finanzen hätten nicht auf die Beseitigung des gesetzlichen Mißstandes hingewirkt, letzterer und allgemein die Finanzbehörden hätten vielmehr das Soforthilfegesetz als verbindliche Regelung hingenommen und gehandhabt; als Folge davon sei der Kläger zu seinen Eingaben an den Bundespräsidenten veranlasst und durch sein letzteres Vorgehen in ein von der Beklagten schuldhaft angeregtes Ehrengerichtsverfahren verwickelt worden; eine weitere adäquate Schadensfolge liege für den Kläger darin, dass er 13 DM Briefauslagen aufgewendet habe; dieser Zusammenhang ergebe sich aus der Überlegung, dass jeder, der für den Erlass des Soforthilfegesetzes verantwortlich gezeichnet habe, damit rechnen müsse, aus dem Kreise derer, die ihn in sein Mandat berufen hätten, an die Pflicht zur Wahrung der Gerechtigkeit gemahnt zu werden.

8

Das Oberlandesgericht hat den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für diesen Klaganspruch mit folgender Begründung für ausgeschlossen angesehen:

9

Die auf Art. 131 WeimVerf bezw. Art. 34 GrundG gegründete Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sei davon abhängig, dass der Kläger bestimmte greifbare Behauptungen aufstelle, die mindestens die Höglichkeit erkennen liessen, dass die Beklagte aus einer Amtspflichtverletzung hafte. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für das Verhalten der gesetzgebenden Organe scheide jedoch schon deswegen aus, weil diese nicht im Sinne der genannten Bestimmungen im Dienst der Beklagten oder ihrer etwaigen Rechtsvorgänger ständen. Soweit der Kläger gegen die zuständigen Ministerialbehörden den Vorwurf erhebe, sie hätten es unterlassen, eine Abänderung des Soforthilfegesetzes zu betreiben, scheitere die Anwendung des Art. 34 GrundG daran, dass die Initiativbefugnis des Art. 76 Abs. 1 GrundG der Bundesregierung nicht im Interesse bestimmter einzelner Personen, sondern zur Wahrung der Gesamtbelange des Volkes verliehen sei; sie sei insofern keine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht.

10

Diese Begründung, die prozessuale und sachlichrechtliche Gesichtspunkte miteinander vermengt, wird der Bedeutung und Tragweite des Art. 34 GrundG nicht gerecht. Die Vorschrift gewährleistet den ordentlichen Rechtsweg für den Amtshaftungsanspruch. Nur demjenigen Kläger bleibt der Rechtsweg verschlossen, der die Vorschrift dazu mißbraucht, um vermittels ihrer den Zugang zu den ordentlichen Gerichten zu erschleichen. Ein solcher Mißbrauch kann dem Kläger, insoweit er Ersatz der ehrengerichtlichen Kosten und der Kosten seines Rundschreibens verlangt, nicht zur Last gelegt werden. Der Kläger stellt hier anders als mit seinem Anspruch auf Ersatz seiner Abgabeleistungen nicht eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit lediglich mit den Zutaten des Amtshaftungsanspruchs verbrämt zur Nachprüfung, sondern er macht einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung und eben diesen aus Amtshaftung geltend, indem er den Vorwurf erhebt, unter anderem hätten Bundeskanzler und der zuständige Ressortminister schuldhaft ihre ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt und ihm dadurch einen Schaden zugefügt. Der ordentliche Rechtsweg ist sonach, namentlich für den in zweiter Linie erhobenen Anspruch auf Ersatz der die Klagesumme übersteigenden gerichtlichen Kosten und in weiterem Umfang eröffnet, als die Vorderrichter angenommen haben, die den Rechtsweg nur hinsichtlich der unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemachten Briefauslagen in Höhe von 13 DM für gegeben erachtet haben. Das Urteil kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden.

11

II.

Nach der herrschenden Meinung (u.a. Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. §563 I 2, §565 III 1; Sydow-Busch-Krantz-Triebel 22. Aufl. §563 2; Skonietzki-Gelpcke §563 1) kann das Revisionsgericht weder durch Zurückweisung der Revision die zu Unrecht aus prozessualen Gründen erfolgte Klagabweisung aus sachlichen Gründen aufrecht erhalten (§563 ZPO) noch unter Aufhebung des Urteils statt der Abweisung aus einem prozessualen Grund die dem Kläger noch weniger günstige Abweisung aus sachlichen Gründen aussprechen. Für eine Anwendung von §563 ZPO ist wegen des verschiedenen Inhalts einer Klagabweisung aus sachlichen und einer solchen aus prozessualen Gründen in der Tat kein Raum. Dagegen kann es dem Revisionsgericht nicht schlechthin verwehrt sein, eine aus prozessualen Gründen erfolgte Abweisung der Klage zu beseitigen und an ihre Stelle eine Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen zu setzen.

12

Der Wortlaut des §565 ZPO deckt ein solches Vorgehen zwar nicht. Aber bei ihm ist nicht stehen zu bleiben. Der Sinn und Zweck des Zivilprozesses geht dahin, der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen. Die den Prozess regelnden Vorschriften sind nicht um ihrer selbst willen gegeben, sondern sind Zweckmässigkeitsnormen, gerichtet auf eine sachliche Entscheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmässigen und raschen Verfahrens; gerade im Prozeßrecht ist daher, wenn es darum geht, dem Grundsatz der Prozessökonomie zum Siege zu verhelfen, die sinngemässe Anwendung einer Vorschrift zulässig (so der Senat in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 8. Oktober 1953 III ZR 310/51). Aus der ihrem Wortlaut nach zu eng gefaßten Vorschrift des §565 Abs. 3 ZPO ist nun als allgemeiner Grundsatz abzuleiten, dass das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden kann, wenn nach seiner Rechtsauffassung auf Grund des feststehenden Sachverhalts die Sache zur Endentscheidung reif ist und eine Zurückverweisung an den Vorderrichter als eine überflüssige, lediglich verfahrensrechtlich doktrinäre Maßnahme erscheint. Nicht die Aufhebung des Urteils ist das Ziel eines Rechtsmittels und im besonderen trotz der engen Fassung des §565 Abs. 3 des Gesetzes auch das der Revision, sondern eine anderweite Entscheidung in der Sache selbst. Daß einer ihrem Umfang nach über den Wortlaut der Bestimmung hinausgehenden sachlichen Nachprüfung des Revisionsgerichts die aus ganz anderen Gründen aufgestellte Vorschrift des §546 ZPOüber das Erfordernis einer Revisionssumme nicht entgegensteht, hat der Senat bereits a.a.O. ausgeführt. Auch steht ihr nicht entgegen, dass das Revisionsgericht dabei in die Lage versetzt wird, in Gestalt der Klagabweisung als unbegründet statt wie bisher als unzulässig, eine dem Revisionskläger ungünstigere Entscheidung zu fällen. Dieses Ergebnis, zu dem andernfalls die Entscheidung des erneut mit der Sache befassten Vorderrichters führen würde, ist eine Folge, die der Revisionskläger mit der Einlegung seines Rechtsmittels, mit dem er die Bejahung der Zulässigkeit einer sachlichen Nachprüfung seines Vorbringens erstrebt, zwangsläufig in Kauf nehmen muss.

13

Im vorliegenden Fall ist der Klagevortrag, wie zu zeigen sein wird, nach jeder Richtung hin unschlüssig und ungeeignet, eine dem Kläger günstige Entscheidung über sein Klagebegehren herbeizuführen. Die Möglichkeit, dass der Kläger bei einer erneuten Verhandlung weitere, sachdienliche Behauptungen oder Beweismittel als Prozessstoff einführen könnte, die die Klage schlüssig machen könnten, ist rechtlich ausgeschlossen. Die Sache ist sonach, ohne dass es noch weiterer Feststellungen bedarf, zur Endentscheidung reif. In einem solchen Fall die Sache an den Vorderrichter zurückzuverweisen, nur damit dieser anstelle des Revisionsgerichts die unvermeidliche Abweisung der unschlüssigen Klage aus sachlichen Gründen ausspricht, läuft so sehr dem Sinn und Zweck des Zivilprozesses, der nicht Selbstzweck ist, und dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit zuwider, dass das Revisionsgericht nach dem Gesagten von dieser Massnahme Abstand nehmen und selbst sachlich entscheiden kann.

14

III.

Die sachliche Nachprüfung des Klagebegehrens, soweit es auf Ersatz der ehrengerichtlichen Kosten und der Briefauslagen gerichtet ist, zeigt auf, dass es nach jeder Richtung unschlüssig ist, im besonderen zunächst unter dem vom Kläger in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung.

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Dass der Kläger in das ehrengerichtliche Verfahren verwickelt und in ihm mit den Verfahrenskosten belastet worden ist, geht nicht auf seine an den Bundespräsidenten gerichteten Eingaben als solche, sondern auf den in ihnen angeschlagenen beleidigenden Ton zurück. Das Vergreifen in der Form ist die ausschliessliche Ursache für die dem Kläger erwachsene Kostenlast. Die von ihm als Schadensgrund bezeichneten unerlaubten Handlungen, Erlass, Nichtabänderung und Anwendung des SHG, treten gegenüber dem Fehlgreifen des Klägers im Ton derart zurück, dass ein adäquater Zusammenhang zwischen jenen unerlaubten Handlungen und der Verurteilung des Klägers in die Verfahrenskosten nicht besteht.

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Die Briefauslagen bringt der Kläger in alleinige Beziehung zu dem seiner Meinung nach unerlaubten Verhalten des Gesetzgebers. Sein Rundschreiben sollte die Bundestagsabgeordneten veranlassen, ein angeblich vom Gesetzgeber mit dem Erlass des SHG begangenes Unrecht durch eine neue gesetzliche Regelung zu beseitigen. Die Kosten des Rundschreibens waren somit nach dem Vortrag des Klägers die Folge eines sogenannten "legislativen Unrechts". Die Beklagte ist jedoch zum Ersatz der Kosten auf Grund ihrer vom Kläger in Anspruch genommenen Amtshaftung (Art. 131 WeimVerf, Art. 34 GrundG, §839 BGB) jedenfalls deswegen nicht verpflichtet, weil, wie Schack in MDR 1953, 514 [LG Freiburg 30.09.1952 - 1 O 150/52] mit Recht ausführt, die Bedeutung der Amtshaftung die ist, dass der Dienstherr anstelle des Beamten, des Amtsträgers, haftet; die Haftung des Staates wird nur durch Handlungen von Personen ausgelöst, die in einem Dienstverhältnis zu ihm angestellt sind und auf Grund dessen von ihm mit hoheitlichen Funktionen betraut worden sind. In einem solchen Dienstverhältnis oder auch nur Amtsverhältnis stehen bei Ausübung, ihrer gesetzgeberischen Funktionen die Abgeordneten des Bundestags nicht und haben die Mitglieder des Wirtschaftsrats nicht gestanden.

17

Ebensowenig kann der Kläger mit seinem Ersatzverlangen auf Grund der §§31, 831 BGB durchdringen. Diesen Vorschriften untersteht die eigene Haftung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur bei unerlaubten Handlungen im Bereich des privaten Rechtsverkehrs. Hier aber handelt es sich um Ausübung hoheitlicher Gewalt.

18

Auf den Klagegrund der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Kläger zuletzt nur noch seinen Anspruch auf Ersatz der 13 DM Kosten des Rundschreibens gestützt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe mit der Fertigung und Absendung des Rundschreibens nicht erkennbar eine Angelegenheit der Beklagten besorgen wollen, sondern habe mit Rücksicht auf die eigene Belastung durch das SEG in eigenem Interesse und dem der übrigen durch das Gesetz Betroffenen gehandelt. An diese hier als tatsächliche Feststellung zu wertende Annahme ist das Revisionsgericht gebunden (§561 ZPO). Dann aber kann eine auftraglose Geschäftsführung nicht vorliegen.

19

Auch der vom Kläger selbst in der Berufungsinstanz nicht mehr vorgebrachte Klagegrund der Aufopferung geht offensichtlich fehl. Der Kläger ist nicht genötigt worden, 13 DM an Briefauslagen zum Besten der Allgemeinheit zu opfern. Er hat vielmehr die Auslagen aus freien Stücken aufgewendet. Die Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens hat der Kläger ausschliesslich seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und hat sie ebenso wie ein im Strafverfahren Abgeurteilter zu tragen, ohne dass er damit ein ausgleichungsfähiges Opfer erbringt.

20

IV.

Das Gesagte führt nach alledem zu folgendem Ergebnis: Auf die Rechtsmittel des Klägers sind die Urteile der Vorderrichter aufzuheben. Zugleich ist die Klage, die sich in voller Höhe der Klagesumme als zulässig erwiesen hat, nunmehr als unbegründet abzuweisen. Der Kläger bleibt also, auch wenn er mit seinen Rechtsmitteln die von ihm erstrebte Nachprüfung seines Klagebegehrens in dem aufgezeigten Umfang erreicht hat, der im Rechtsstreit unterliegende Teil. Daher sind seine Rechtsmittel mit der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Maßgabe zurückzuweisen und ihm in Anwendung der §§91, 97 und 101 ZPO die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Wolany Dr. Hussla