Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1953, Az.: III ZR 310/51
Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision; Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 310/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.06.1951
- LG München I - 29.03.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 10, 350 - 360
- DB 1953, 944 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1954, 66 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1953, 766 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1826-1828 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmännischer Angestellter Anton H., in M.
Prozessgegner
Freistaat Bayern,
vertreten durch die Oberfinanzdirektion Li., Zweigstelle M.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine sachliche Entscheidung eines deutschen Gerichts aus Gründen, die der Beurteilung durch deutsche Gerichte nicht entzogen sind, ist dann möglich, wenn es auf die Feststellung, ob eine Anordnung der Besatzungsmacht vorgelegen sowie welchen Inhalt und Zweck diese Anordnung gehabt hat, nicht ankommt.
- 2.
Eine nicht auf völkerrechtlicher Grundlage beruhende Beorderung eines Kraftwagens durch die Militärregierung zur Nutzung durch eine deutsche Stelle kann für diese eine Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung gemäss oder entsprechend § 26 Abs. 4 RLG auslösen.
- 3.
Das Revisionsgericht kann, wenn ein klageabweisendes Urteil (wegen Nichtigkeit oder wegen Rechtsverstosses) aufzuheben ist und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über revisible Anspräche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen wäre, anstelle des Berufungsgerichts der Klage aus etwa vorhandenen und zur Entscheidung reifen nichtbevorrechtigten Ansprüchen stattgeben, für die die Revisionssumme nicht erreicht ist.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München, an Verkündungsstatt zugestellt am 26. Juni 1951, aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I, an Verkündungsstatt zugestellt am 29. März 1950, im Kostenpunkt dahin geändert, daß von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens der Kläger drei Fünftel und der Beklagte zwei Fünftel tragen; im übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Im Oktober 1943 wurde der vom Kläger 1937 erworbene Personenkraftwagen Mercedes 170 V, den er für seine Dienstzwecke als SS-Hauptsturmführer benutzte, auf ihn unter dem polizeilichen Kennzeichen II B. 16 zugelassen. Beim Zusammenbruch im Frühjahr 1945 war dieser Kraftwagen in der Fabrik Krautstorfer in M. S. untergestellt, in der sich ein grösseres Lager der SS befand. Der ehemalige KZ-Häftling L. und der Kaufmann G. holten den Wagen dort heraus, und L. fuhr ihn einige Zeit. Etwa im August 1945 gelangte der Wagen in den Besitz der Örtlichen Landpolizei in E., die ihn nach M. verbrachte. Mit Zustimmung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr wurde der Wagen dort im September 1945 auf die Chefdienststelle der Landpolizei von Oberbayern zugelassen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1945 ersuchte der Schwiegervater des Klägers, der Kaufmann Heinrich W. in M., den Landrat in E. um Rückgabe des Wagens, der aus seinen Mitteln gekauft sei, und den er für sein Geschäft benötige. Nachdem der Landrat mitgeteilt hatte, dass der Kraftwagen nach M. verbracht worden sei, erstattete W. am 3. Dezember 1945 beim Polizeipräsidium M. Diebstahlsanzeige gegen G.. W. wurde aber am 17. Januar 1946 dahin beschieden, dass die Militärregierung in E. den Wagen als SS-Fahrzeug beschlagnahmt und der Landpolizei zugewiesen habe und die Militärregierung nach wie vor darauf bestehe, dass der Wagen der Landpolizei verbleibe.
Im Juli 1948 wandte sich der Kläger selbst an die Landpolizei von Oberbayern mit dem Ersuchen um Rückgabe seines Wagens. Am 4. August 1948 erhielt der Kläger den Wagen zurück, weigerte sich jedoch, die ihm unterbreitete Verzichtserklärung auf etwaige Entschädigungsansprüche abzugeben. Die M. Niederlassung der Daimler-Benz AG veranschlagte die notwendigen Instandsetzungskosten für den Kraftwagen auf 2.317,- DM. Diesen Betrag verlangte der Kläger zunächst von der Landpolizei, die sich aber nur bereiterklärte, eine nach den Grundsätzen des Reichsleistungsgesetzes errechnete Benutzungsentschädigung von 1.089,- DM zu zahlen. Der Kläger ging hierauf nicht ein und hat am 3. Juni 1949 gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von ursprünglich 2.317,- DM erhoben; diesen Betrag erhöhte er mit Rücksicht auf eine Verteuerung der Reparatur später auf 2.497,- DM.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass sich der Kraftwagen bei der im Jahre 1945 erfolgten Wegnahme in tadellosem, bei der Rückgabe dagegen in einem sehr schlechten Zustand befunden habe. Die Schäden an seinem Kraftwagen rührten von der Benutzung und unpfleglichen Behandlung durch die Landpolizei her. Für die notwendigen Instandsetzungskosten bezw. den Ersatz des Minderwertes müsse der beklagte Freistaat Bayern aufkommen, da die Landpolizei bei der Inbesitznahme des Wagens schlechtgläubig gewesen sei; sie habe Kenntnis davon haben müssen, dass der Wagen als gestohlen gemeldet gewesen sei; jedenfalls habe sie es aber fahrlässig und pflichtwidrig unterlassen, den Kläger als Eigentümer festzustellen und ihm den Wagen zurückzugeben.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er behauptet, der Wagen sei der Landpolizei von der Militärregierung in E. zur Benutzung als Dienstfahrzeug übergeben worden. Von einem Diebstahl sei nichts bekannt gewesen. Angesichts des gutgläubigen Erwerbs bestehe weder eine Schadensersatzpflicht noch eine Pflicht zur Herausgabe gesogener Nutzungen, auch nicht ein Anspruch auf I Nutzungsentschädigung im Sinne des Reichsleistungsgesetzes da eine Inanspruchnahme auf dieser gesetzlichen Grundlage nicht vorliege. Vorsorglich hat der Beklagte auch die Höhe des Klageanspruchs bestritten, weil die wesentlichsten Schäden an dem Wagen bereits vor seiner Inbesitznahme durch die Landpolizei eingetreten seien. Ausserdem hat der Beklagte ... die Aufrechnung mit Reparaturaufwendungen in Höhe von 2.285,78 RM = 228,57 DM erklärt.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.089,- DM verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen und von den Kosten dem Kläger 5/7, dem Beklagten 2/7 auferlegt. Es ist davon ausgegangen, dass die Militärregierung in E. den Wagen des Klägers als SS-Fahrzeug beschlagnahmt und der Landpolizei zugewiesen habe. Diese Zuweisung sei bis zur Rückgabe des Wagens im Jahre 1948 bestehen geblieben. Da die Landpolizei den Besitz unentgeltlich erlangt habe, seien die gezogenen Nutzungen nach Bereicherungsgrundsätzen zu erstatten. Hierfür könnten die Richtsätze des Reichsleistungsgesetzes entsprechend angewendet werden, so dass der Beklagte die von ihm selbst errechneten 1.089,- DM dem Kläger schulde. Bei diesem Betrag seien die Reparaturaufwendungen der Landpolizei bereits berücksichtigt, so dass für eine Aufrechnung kein Raum mehr sei. Im übrigen seien die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Beklagte hat hierbei in erster Linie vorgetragen, dass ihm die Zuweisung des Wagens, den die Militärregierung als Beutegut behandelt habe, das Eigentum verschafft habe, so dass keine Pflicht zur Rückgabe bestanden hätte und auch keine Ansprüche auf Benutzungsentschädigung gegeben seien. Zum mindestens habe die Landpolizei durch die Verfügung der Militärregierung ein Nutzungsrecht an dem Wagen erlangt und aus diesem Grunde für die Benutzung nichts zu vergüten. Keinesfalls seien aber die Richtsätze des Reichsleistungsgesetzes anwendbar. Schliesslich hat der Beklagte Aussetzung des Verfahrens nach dem Bayerischen Kraftfahrzeugbereinigung gesetz beantragt, weil bei der Überlassung des Wagens an die Landpolizei auch der Bevollmächtigte für den Nahverkehr mitgewirkt habe.
Der Kläger hat der beantragten Aussetzung des Verfahren widersprochen und Zurückweisung der Berufung beantragt. Er hat vorgetragen, dass weder eine Beutenahme oder Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht vorgelegen habe noch eine sonstige. Inanspruchnahme; vielmehr hätten die Angehörigen der Landpolizei den Wagen dem unrechtmässigen Besitzer abgenommen und ihr dann widerrechtlich behalten, also durch eine strafbare Handlung erlangt.
Nach Einholung einer Äusserung der Strassenverkehrsdirektion München vom 2. November 1950 hat das Oberlandesgericht die Aussetzung des Verfahrens nach dem Kraftfahrzeugbereinigungsgesetz abgelehnt, weil für eine Mitwirkung deutscher Behörden bei der Zuweisung des Kraftwagens an die Landpolizei keine Anhaltspunkte vorlägen, und alsdann auf die Berufung des Beklagten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts Verurteilung des Beklagten in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages von 1.089,- DM begehrt, hilfsweise Zurückverweisung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht. Der Beklagte bittet in erster Linie, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Revision zulässig. Zwar ist die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision auch nicht zugelassen (§ 546 ZPO), jedoch ergibt sich die Zulässigkeit der Revision aus § 547 Abs. 1 Ziff 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Ziff 2 GVG, sowie § 71 Abs. 3 GVG in Verbindung mit Art. 26 Nr. 4 BayerAGGVG vom 23. Februar 1879 (GVBl Bay S 273).
Der Kläger hat - auch nach dem Tatbestand des Berufungsurteils - vorgetragen, dass Beamte des Beklagten den dem Kläger abhandengekommenen Personenkraftwagen widerrechtlich an sich gebracht und behalten hätten, obwohl sie in der Lage und aus einer ihnen dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichtverletzung gehalten gewesen seien, den Kläger nach möglich und zumutbar gewesenen Ermittlungen als Eigentümer festzustellen und den Wagen demzufolge an ihn zurückzugeben. In diesem Zusammenhang hat der Kläger sogar strafbare Handlungen der Beamten des Beklagten behauptet.
Demnach macht der Kläger von Anfang an offensichtlich Ansprüche aus § 839 BGB und solche wegen Verfügungen einer Verwaltungsbehörde geltend. Das ergibt sich auch daraus, dass der Kläger in erster Linie den Beklagten in seiner Eigenschaft als Staats der für seine Beamten einzustehen hat, vor dem Landgericht in Anspruch genommen hat, also der Sache nach von Anfang an Ansprüche gegen Beamte geltend macht, und ausserdem auch ein Abhilfeverfahren im Sinne des Art. 2 Bayer AGZPO durchgeführt, sich also ganz allgemein Ansprüche aus Verfügungen von Verwaltungsbehörden berühmt hat. Derartige Ansprüche gehören aber nach § 71 Abs. 2 Ziff 2 GVG und § 71 Abs. 3 GVG in Verbindung mit Art. 26 Nr. 4 Bayer AGGVG zur ausschliesslich Zuständigkeit der Landgerichte. Die Revision ist daher gemäss § 547 Abs. 1 Ziff 2 ZPO zulässig.
Für die Zulässigkeit der Revision ist ohne Bedeutung, dass das Landgericht im Wege einer unterstellten Klageänderung nur einen Anspruch auf Erstattung von Nutzungen gemäss § 988 BGB in entsprechender Anwendung der Richtsätze zum Reichsleistungsgesetz zuerkannt und das Berufungsgericht im wesentlichen nur Ansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Herausgabe von Nutzungen oder eines Schadensersatzes aus dem Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer gemäss §§ 987 ff BGB geprüft hat. Wenn der Kläger in der Revisionsinstanz sich nunmehr auch ausdrücklich zur Begründung seines Anspruch auf § 839 BGB beruft, so liegt nach dem oben Dargelegten darin keine Klage Klageänderung, sondern nur ein ausdrücklicher Hinweis auf eine bisher nicht geprüfte, aber nach dem Sachvortrag des Klägers von Anfang an mögliche rechtliche Begründung seines Anspruchs.
Die Bezugnahme der Revision auf die von dem Vorderrichter bisher nicht geprüften Anspräche aus Aufopferung oder enteignungsgleichem Eingriff in das Besitz- und Nutzungsrecht des Klägers an dem ihm gehörigen Wagen ist ebenfalls keine Klagelinderung, da das Vorbringen des Klägers bereits in den Vorinstanzen für diese Ansprüche schlüssig war. Dass die Revision hier auch für Ansprüche aus Aufopferung sowie enteignungsgleichem Eingriff und im übrigen für Anspräche auf Vergütung gemäss oder entsprechend § 26 RLG, für die stets die Verfügung oder der Akt einer Verwaltungsbehörde den unmittelbaren Klagegrund bilden, unabhängig vom Vorliegen der Revisionssumme zulässig ist, ergibt sich aus den landesrechtlichen Bestimmungen gemäss § 71 Abs. 3 GVG in Verbindung mit Art. 26 Nr. 4 Bayer AGGVG.
Der Umstand, dass die Revisionssumme nicht erreicht ist, macht deshalb die Revision nicht unzulässig.
2.
Eine Unzuläßigkeit der Revision ergibt sich auch nicht aus Art. 4 des AHK/Gesetzes-Nr. 13 (ABl AHK 1949 S 54).
a)
Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es eines Eingehens auf die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts:
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass. Zahlungsansprüche des Klägers weder aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes noch der Erstattung von Nutzungen gegeben seien. Es geht davon aus, dass eine Erbeutung des Kraftwagens des Klägers im Sinne des Art. 53 Abs. 1 HLKO (Haager Landkriegsordnung) im Hinblick auf Anweisungen der Besatzungsnacht nicht dargetan sei, da der Nachweis fehle, dass der Wagen, der auch als Privatwagen Gegenstand einer Erbeutung hätte sein können, in den festen Besitz der Besatzungsstreitkräfte überführt und die Beschlagnahme vor dem 5. Juni 1945 erfolgt sei; auch habe eine Bezahlung des Wagens auf Konto der Militärregierung nicht stattgefunden. Ebensowenig sei eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu Gunsten der Landpolizei oder eine sonstige Inanspruchnahme und Zuweisung durch den Akt einer deutschen Behörde dargetan.
Der Vorderrichter stellt jedoch auf Grund eingehender Beweiswürdigung tatsächlich fest, dass trotz Fehlens einer förmlichen Beorderungsverfügung der amerikanischen Militärregierung der Kraftwagen zu Gunsten der Landpolizei "zur Nutzung" von der Besatzungsmacht beordert worden sei. Er schliesst daraus, dass damit die Landpolizei ein selbständiges Gebrauchs- und Benutzungsrecht erworben habe, das das Eigentum des Klägers unabhängig von seinem Willen einschränke und das bis zu der im Jahre 1948 erfolgten Rückgabe des Wagen nicht aufgehoben sei. Dies habe zur Folge, dass mangels Vorliegens der in den §§ 988 ff BGB geregelten gesetzlichen Voraussetzungen für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer der Kläger weder Schadensersatz noch Nutzungen von dem Beklagten verlangen könne, vielmehr könne der Beklagte den Wagen in seinem jeweiligen Zustand zurückgeben, ohne dass er für die während seiner Besitzzeit eingetretenen Verschlechterungen zutreten habe.
b)
Mit seinen Feststellungen und Ergebnissen hat das Berufungsgericht unter Verletzung des Art. 3 Abs. 2 des AHK-Gesetze Nr. 13 vom 25. November 1949 (ABl AHK S 54) in der Fassung des AHK-Gesetze Nr. 58 vom 12. Juli 1951 und Nr. 71 vom 10. Januar 1952 (ABl AHK 1951 S 989 bezw. 1952 S 1399) trotz der entgegengesetzten Behauptung des Klägers ohne Vorlage an die Besatzbehörde selbst über das Bestehen und den Inhalt einer Anordnung der Besatzungsbehörde entschieden und zugleich das "Prestige der alliierten Streitkräfte berührt (Ziff 2 e des Besatzung Statuts).
In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass das nach der mündlichen Revisionsverhandlung ergangene Gesetz Nr. 35 zur Ausführung des Gesetzes Nr. 13, vom Hohen Kommissar der Vereinigten Staaten für Deutschland erlassen unter dem 23. Juni 1953 (ABl AHK 1953 S 2514), keinen Anlass gibt, nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten zum Zwecke der Anwendung dieses neuen Gesetzes in der Revisionsinstanz (vgl. BGH 9, 101). Aus dem Wortlaut des Art. 5 des Gesetzes Nr. 35 ergibt sich jedenfalls nicht die Ermächtigung an die deutschen Gerichte, über das Bestehen, den Inhalt und den Zweck einer Anordnung der Militärregierung selbst zu entscheiden. Diese neue Bestimmung gibt vielmehr den deutschen Behörden nur das Recht unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des Gesetzes Nr. 13 zwecks Vorlage an die Besatzungsbehörden Beweise hierüber zu erheben.
Gemäss Art. 4 des AHK-Gesetzes Nr. 13 sind aber Verfahren and Entscheidungen deutscher Gerichte in Angelegenheiten, die ihrer Zuständigkeit entzogen sind, nichtig. Jedoch können Urteile, die unter Verletzung der Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 ergangen sind, trotz ihrer Nichtigkeit innerhalb der Rechtsmittelfristen mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden (BGHZ 4, 389).
Mithin ist die Revision zulässig.
II.
Bei der Prüfung der Begründetheit der Revision muss diese Nichtigkeit, da die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit allgemeine Prozessvoraussetzung öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. auch RGZ 157, 394; Baumbach ZPO 21. Aufl Einführung zu § 274 Anm. 1), in jeder Lage des Verfahrens, ohne dass es der ausdrücklichen Rüge einer Partei bedarf, beachtet werden. Voraussetzung ist lediglich, dass die Revision gegen das angefochtene Urteil selbst - wie hier - zulässig ist, da auch das Vorliegen von Prozeßvoraussetzungen in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden kann, wenn die Revision überhaupt zulässig ist (vgl. BGH in NJW 1951, 802/803).
Schon deshalb kann das klageabweisende Urteil mit der vom Vorderrichter gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
Jedoch kann das Rechtsmittelgericht, wenn es eine Entscheidung aus anderen der deutschen Gerichtsbarkeit nicht entzogenen Gründen treffen kann, selbst in der Sache entscheiden oder durch Zurückverweisung eine sachliche Entscheidung des Vorderrichters veranlassen (vgl. Urteil des Senats vom 28. Mai 1953 - III ZR 23/51 - und Johannsen in der Anmerkung zu der Entscheidung in BGHZ 4, 389 in LM zu Art. 3 AHK-Ges Nr. 13).
Eine sachliche Entscheidung aus anderen der Beurteilung durch die deutschen Gerichte nicht entzogenen Gründen ist jedoch nur dann möglich, wenn es auf die Feststellung, ob ein Anordnung der Besatzungsmacht vorgelegen sowie welchen Inhalt und Zweck diese Anordnung gehabt hat, nicht ankommt, die Sache also, gleichgültig wie der nach Art. 3 Abs. 2 AHK-Ges Nr. 13 einzuholende Bescheid ausfiele, zur Entscheidung reif ist. Das ist aber hier der Fall, denn der noch im Streit befindliche Anspruch des Klägers ist begründet, gleichgültig, ob eine Beorderung der Militärregierung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne vorlag oder eine Anordnung der Militärregierung überhaupt nicht erteilt worden ist.
III.
1.
Käme der einzuholende Bescheid der Besatzungsmacht zu der gleichen tatsächlichen Feststellung, wie sie das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, so wäre - da in dem Falle die Anordnung der Militärregierung in ihren rechtlichen Folgen und Auswirkungen von den deutschen Gerichten nach deutschem Recht zu beurteilen wäre - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass eine rechtmässige Beorderung des Kraftwagens des Klägers zugunsten des Landpolizei erfolgt ist, und zwar nicht unter Übertragung des Eigentums, sondern nur zur Nutzung. Das Berufungsgericht übersieht jedoch hierbei, dass die Militärregierung, da sie das Fahrzeug - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - nicht als Beutegut auf Grund der Haager Landkriegsordnung oder in sonstiger Weise auf Grund Besatzungsrechts für sich oder ihre Zwecke selbst in Ansprach nahm, mit der Beorderung des Fahrzeugs zugunsten der Landpolizeikraft der von ihr wahrgenommenen deutschen Verwaltungs-Hoheitsbefugnisse (vgl. Proklamation Nr. 1 der Militärregierung - Deutschland, Amerikanische Zone) im Rahmen des zwischen dem Hoheitsträger und Einzelnen bestellenden öffentlich-rechtlichen Verhältnisses lediglich wie die zuständige deutsche Verwaltungsbehörde handelte. Die Beorderung des Kraftwagens zur Nutzung durch die Landpolizei erfolgte daher nicht auf völkerrechtlicher Grundlage, sondern in Ausübung hoheitlicher innerstaatlicher Funktionen unter Begründung öffentlich-rechtlicher Beziehungen. Im Verhältnis zu dem von der Beorderung Betroffenen nahm also die Militärregierung die Funktionen der nach dem Reichsleistungsgesetz zuständigen Bedarfsstelle wahr, ohne dass insoweit die vom Reichsleistungsgesetz vorgeschriebenen sonstigen förmlichen Erfordernisse beachtet zu werden brauchten (vgl. auch Ges Nr. 6 der Militärregierung - Deutschland, Amerikanische Zone). Im übrigen bedarf eine Beorderung grundsätzlich überhaupt nicht der ausdrücklichen oder stillschweigenden. Bezugnahme auf das Reichsleistungsgesetz (Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 - S 9; insoweit in BGHZ 5, 217 nicht abgedruckt).
Da die Militärregierung die vom Kläger zu erbringende Leistung - Hergabe und Belassung des Kraftwagens im Besitz der Landpolizei zu deren Nutzung - für einen Dritten, nämlich zugunsten der Landpolizei, in Anspruch nahm, bestehen hiernach keine Bedenken, insoweit § 26 RLG, insbesondere Abs. 4 aaO, anzuwenden. Zumindest sind die Bestimmungen über die Vergütung und den Vergütungspflichtigen des § 26 RLG in entsprechender Weise anwendbar, da der von einer nicht auf völkerrechtlicher Grundlage beruhenden Beorderung der Militärregierung Betroffene bei einer Lage, die die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes durch deutsche Bedarfsstellen rechtfertigt, hinsichtlich der Folgen der Beorderung rechtlich gleichgestellt werden muss. Somit ist ein Anspruch auf Vergütung gegen den Beklagten gemäss oder entsprechend § 26 Abs. 4 RLG auch im Falle der Beorderung des Kraftfahrzeugs durch die Militärregierung anzuerkennen. Es ist jedenfalls keinerlei Anhalt tatsächlicher oder rechtlicher Art dafür ersichtlich, dass die Besitz- und Gebrauchsentziehung des Kraftwagens unentgeltlich, d.h. entschädigungslos erfolgen sollte oder erfolgt ist. Desgleichen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Besitz- und Gebrauchsentziehung als "Sühnemassnahme" gegen den Kläger als früheren Angehörigen der SS, z.B. entsprechend dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (GVBl Bay S 145), oder als Massnahme gemäss Art. 1, 3 des Gesetzes Nr. 2 über die Personenkraftwagen von Mitgliedern des NSDAP oder ihrer Gliederungen vom 16. Oktober 1945 (GVBl Bay Nr. 6 S 1) erfolgte. Solchen Annahmen widerspricht übrigens schon die Tatsache, dass der Kraftwagen dem Kläger nach Klärung der Eigentumsverhältnisse von der Landpolizei zurückgegeben ist (vgl. Schreiben des Präsidenten der Landpolizei von 30. Juli 1948 in den beigezogenen und vom Berufungsgericht laut Tatbestand verwerteten Akten der Landpolizei).
2.
Würde der einzuholende Bescheid der Besatzungsmacht jedoch ergeben, dass eine Anordnung der Militärregierung auf Forderung oder Beschlagnahme des Kraftwagens des Klägers überhaupt nicht ergangen ist, so ist ein Anspruch des Klägers aus Zahlung der noch geltend gemachten Forderung gegen den Beklagten ebenfalls gerechtfertigt.
In diesem Falle wäre davon auszugehen, dass die Landpolizei den Kraftwagen objektiv ohne rechtliche Grundlage in ihren Besitz bekommen und benutzt hat, auch wenn sie meinte, zum Besitz und zur Benutzung des Wagens auf Grund einer - tatsächlich nicht vorliegenden - Beorderung der Besatzungsmacht befugt zu sein. Damit wären aber die Voraussetzungen des § 988 BGB gegeben, da der rechtsgrundlose Besitzerwerb einer "unentgeltlichen" Erlangung des Besitzes gleichzustellen ist (vgl. RGZ 163, 348 /357/) und die Landpolizei den Kraftwagen zum Zwecke der Ausübung eines ihr in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts besessen hat. Sie müsste also die Nutzungen nach den Vorschriftenüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben.
3.
Was die Höhe der nach oder entsprechend § 26 RLG zu bestimmenden Vergütung anlangt, so ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von dem Präsidenten der Landpolizei Bayern in seinem Schreiben vom 23. September 1948 nach den Mietsätzen des Hunderlasses des Reichsministers des Innern vom 4. April 1941 (RMinBliV S 609) und des Gemeinsamen Erlasses der bayerischen Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten vom 31. März 1948 (Bayer StAnz Nr. 17/48 S 4) selbst errechnete Nutzungsvergütung von 1.542,96 DM abzüglich der angesetzten Kosten zu Lasten des Klägers in Höhe von 453,95 DM 1.089,- DM zugrunde zu legen. Keine Partei hat jedenfalls. Einwendungen gegen diese Berechnung der Nutzungsvergütung erhoben. Hinsichtlich der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung für Reparaturen in Höhe von 2.285,78 RM übersieht der Beklagte, dass diese Aufrechnung bereits in der erwähnten Berechnung des Präsidenten der Landpolizei vom 23. September 1948 tatsächlich berücksichtigt ist (vgl. Anlage zu dem genannten Schreiben unter B II "Grossreparaturen" = 2.285,78 RM).
Es bestehen auch keine Bedenken, diesen vom Kläger noch geforderten Betrag von 1.089,- DM als die vom Beklagten gemäss § 988 BGB nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugebenden Nutzungen anzusehen. Unter die Nutzungen fallen insbesondere die Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) bezw. deren Wert, wenn es sich um die Herausgabe der Nutzungen handelt. Als Wert der Vorteile der Benutzung des Wagens des Klägers durch den Beklagten kann aber unbedenklich die in solchen Fällen übliche oder behördlich grundsätzlich festgesetzte Nutzungsvergütung - z.B. entsprechend dem Reichsleistungsgesetz - angenommen werden. Da der Beklagte die Zahlung dieser Nutzungsvergütung erspart hat, auf der anderen Seite gegen die erlangten Vorteile, die in innerem. Zusammenhang damit erlittenen Nachteile, z.B. seine eigenen Aufwendungen für Reparaturen an dem Kraftwagen zur Ausgleichung bringen kann (vgl. RGZ 163, 348 /360/), ergibt sich die bereits oben erwähnte, als Nutzungsvergütung nach § 26 RLG errechnete Forderung von noch 1.089,- DM auch als Anspruch aus § 988 BGB.
Hiernach ist die noch im Streit befindliche Klageforderung von 1.089,- DM begründet, gleichgültig, ob eine Beorderung der Besatzungsmacht vorlag oder eine entsprechende Anordnung von ihr überhaupt nicht erteilt war. Bei dieser Sachlagebedarf es auch keiner Prüfung, ob ein Anspruch des Klägers auf § 839 BGB gegeben ist. Wenn ein nur fahrlässiges Verhalten. Beamten des Beklagten angenommen werden könnte, würden die erörterten Ansprüche aus § 26 RLG und § 988 BGB zudem eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz BGB darstellen (vgl. BGHZ 4, 10) und einen Anspruch aus § 839 BGB ausschliessen.
IV.
Die vorgenommene Prüfung des möglichen Klagegrundes aus § 988 BGB ist in diesem Falle dem erkennenden Senat nicht deshalb verwehrt, weil für den Anspruch aus § 988 BGB die Revisionssumme nicht erreicht ist und dieser Klagegrund im Gegensatz zu dem aus § 26 RLG nicht zu den bevorrechtigten des § 71 Abs. 3 GVG in Verbindung mit Art. 26 Nr. 4 Bayer AGGVG gehört. Zwar kann die Bestimmung des § 563 ZPO, wonach das Revisionsgericht prüfen muss, ob das angefochtene Urteil nicht aus anderen - auch u.U. nichtrevisibeln Rechtsgründen (Stein-Jonas ZPO 17. Aufl § 563 Anm. I; Baumbach ZPO 21. Aufl § 563 Anm. 1) - als den vom Berufungsgericht angegebenen zutrifft, nicht herangezogen werden. Ein Zurückgehen auf solche anderen rechtlichen Gründe ist in § 563 ZPO ausdrücklich nur zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Berufungsurteils für zulässig erklärt, um die es sich hier nicht handelt. Auch an der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 164, 341), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. BGHZ 1, 369 /380/381/), dass nämlich im Rahmen einer nur wegen eines Klagegrundes zulässigen Revision die Entscheidung des Berufungsgerichts über andere, nichtbevorrechtigte Klaggrunde grundsätzlich nicht nachgeprüft werden kann, wird festgehalten. Dies schliesst jedoch nicht aus, im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 563 ZPO, insbesondere deren Sinn und Zweck, im Interesse der Prozeßökonomie in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen.
Aus § 565 Abs. 3 ZPO ergibt sich über seinen - wie Rosenberg, Zivilprozessrecht, 5. Aufl § 143 III 2 S 660 zutreffend ausführt - zu engen Wortlaut hinaus der allgemeine Grundsatz, dass das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn nach seiner Rechtsauffassung auf Grund des festgestellten Sachverhalts die Sache zur Endentscheidung reif ist, d.h. wenn zur Anwendung des materiellen Rechts keine weitere Tatsachenfeststellung mehr nötig und daher eine weitere Verhandlung in der Tatsacheninstanz überflüssig ist, so dass eine Zurückverweisung an die untere Instanz nur dann gerechtfertigt ist, wenn noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. auch Nikisch, Zivilprozessrecht 1950 § 126 IV 3 S 499).
Im vorliegenden Falle wäre das Berufungsgericht bei einer Zurückverweisung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts über die zumindest entsprechende Anwendbarkeit des § 26 RLG gebunden (§ 565 Abs. 2 ZPO), wenn der einzuholende Bescheid der Militärregierung das Vorliegen einer Beorderung des Kraftwagens durch die Besatzungsmacht ergäbe. Wenn jedoch die Erteilung einer solchen Anordnung von der Militärregierung überhaupt verneint würde, so würde der vom Vorderrichter angenommene Rechtsgrund für die Ablehnung des von ihm geprüften Anspruchs aus § 988 BGB, nämlich das Bestehen eines von der Militärregierung der Landpolizei durch besatzungsrechtliche Anordnung gewährten Nutzungsrechts, en fallen, so dass das Berufungsgericht die Klageforderung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 988 BGB zusprechen müsste. Hierzu wäre es auch in der Lage, da das Berufungsgericht im Falle einer Aufhebung seines Urteils durch das Revisionsgericht insoweit an seine frühere Auffassung nicht gebunden wäre (Stein-Jonas a.a.O. § 565 Anm. II 2 d; BGHZ 3, 321 /327/). D.h. mit anderen Worten, für das Berufungsgericht ist die Einholung eines Bescheids der Militärregierung, also eine weitere tatsächliche Feststellung überhaupt nicht erforderlich, da es in jedem Falle die Klageforderung schon jetzt zusprechen muss bezw. kann.
Der erkennende Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob ein zeitlich nach dem Berufungsurteil erlassenes neues Gesetz im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen ist, ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung dann ohne Sinn ist, wenn die nach der früheren Rechtslage noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nach der neuen Rechtslage unerheblich sind, also nunmehr überhaupt nicht getroffen zu werden brauchen (BGHZ 2, 324 /327/). In Fortentwicklung dieses Grundgedankens begegnet es im Interesse der Prozeßökonomie keinen durchgreifenden Bedenken, in einem Falle, in dem (Wegen Nichtigkeit oder Aufhebung des Berufungsurteils) eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwecks erneuter. Prüfung der revisiblen Anspräche geboten wäre, das Revisionsgericht anstelle des Berufungsgerichts in der Sache selbst entscheiden zu lassen, auch wenn hierbei zum Teil - im vorliegenden Rechtsstreit sogar nur für einen hypothetischen Fall - eine Prüfung und Entscheidung über einen zur Endentscheidung reifen nichtbevorrechtigten Anspruch, für den die Revisionssumme nicht erreicht ist, zu erfolgen hat. Der Zivilprozess hat die Verwirklichung des materiellen Rechts zum Ziele; die für ihn geltenden Vorschriften sind nicht Selbstzweck, sondern. Zweckmässigkeitsnormen, gerichtet auf eine sachliche Entscheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmässigen und schnellen Verfahrens (vgl. Stein-Jonas a.a.O. Einl C und F; Baumbach a.a.O. Einl III; RGZ 141, 347 /350/); gerade im Prozessrecht ist daher die sinngemässe Anwendung einer Vorschrift zulässig. Sie ist immer da geboten, wo der Rechtssatz einen allgemeinen, über den Wortlaut hinausgehenden Rechtsgedanken offenbart. Hiernach kann der aus § 565 ZPO zu folgernde allgemeine Grundsatz, dass das Revisionsgericht im Interesse der Prozessbeschleunigung und der Zweckmässigkeit grundsätzlich überall da selbst zu entscheiden hat, wo eine Zurückverweisung sinnwidrig oder überflüssig wäre und den elementaren Notwendigkeiten für ein zweckmässiges und schnelles Prozessverfahren widersprechen würde, durch die aus ganz anderen Gründen aufgestellte Vorschrift des § 546 ZPOüber das Erfordernis der Revisionssumme nicht beseitigt werden. Sinn und Zweck des vom Gesetz geforderten Vorhandenseins der Revisionssumme ist jedenfalls in erster Linie der Schutz des Revisionsgerichts vor einer Überlastung (RGZ 130, 401 /403/; Stein-Jonas a.a.O. Vorbem III vor § 545). Dieser Gesetzeszweck braucht nach natürlicher Auffassung jedenfalls dann nicht beachtet zu werden, wenn - wie hier - das Revisionsgericht über den ihm zulässigerweise vorgelegten Sachverhalt befinden muss, das Berufungsurteil in jedem Falle zu beseitigen ist, und - ohne dass es zur Anwendung des materiellen Rechts irgendeiner weiteren Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht bedarf - das Revisionsgericht in der Lage sowie nach Sinn und Zweck des § 565 Abs. 3 Ziff 1 ZPO im Interesse der zu fordernden Prozessökonomie grundsätzlich verpflichtet ist, anstelle des Berufungsgerichts in der Sache selbst zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidung auf der Nachprüfung nichtbevorrechtigter Ansprüche beruhte.
Das Revisionsgericht kann daher, wenn in einem an sich zulässigen Revisionsverfahren ein klageabweisendes Urteil (wegen Nichtigkeit oder wegen Rechtsverstosses) aufzuheben ist and die Sache zur anderweiten Verhandlung and Entscheidung über revisible Ansprüche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen wäre, anstelle des Berufungsgerichts der Klage aus "etwa vorhandenen und zur Entscheidung reifen nichtbevorrechtigten Ansprüchen stattgegeben, für die die Revisionssumme nicht erreicht ist.
Aus den dargelegten Gesichtspunkten sieht der erkennende Senat von einer Zurückverweisung ab. Er hält sich vielmehr gemäss § 565 Abs. 3 ZPO für berechtigt und verpflichtet, über die entscheidungsreife Sache sofort selbst zu entscheiden.
Unter Aufhebung des Vorderurteils ist daher die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen, jedoch mit der Massgabe, dass eine anderweitige Verteilung der Kosten der ersten Instanz zu erfolgen hat, da die vom Landgericht nach § 92 ZPO vorgenommene Verteilung der Kostenlast auf einer offenbaren Verkennung des Verhältnisses der zugesprochenen Summe von 1.089,- DM zu der in erster Instanz begehrten Forderung von 2.497,- DM beruht. Zu einer solchen dem Rechtsmittelkläger nachteiligen Abänderung der Kostenentscheidung ist das Revisionsgericht befugt, da über die Prozesskosten von Amts wegen und unabhängig vom Parteiantrag zu entscheiden ist, Wobei in der Rechtsmittelinstanz die Kostenentscheidung nicht dem Verbot der nachteiligen Änderung unterliegt (RG in JW 13, 696; Stein-Jonas ZPO 14. Aufl § 308 Anm. II; Baumbach ZPO 21. Aufl § 308 Anm. 2). Die Kostenfolge für die Rechtsmittelinstanzen ergibt sich aus § 97 ZPO.
Dr. Weber
Dr. Kreft
Wolany
Dr. Beyer