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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1963, Az.: BVerwG VII C 94/60

Festsetzung des Übernahmepreises und Abgabepreises für türkischen Weizen; Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges bei Streitigkeiten aus dem Getreidegesetz (GetreideG); Berücksichtigung von Qualitätszuschlägen und Qualitätsabschlägen; Unterschreitung des Preises von Inlandsweizen; Werterhöhung durch einen geringen Feuchtigkeitsgehalt des Getreides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1963
Aktenzeichen
BVerwG VII C 94/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 10.03.1960 - AZ: VGH OS V 188/55

Fundstellen

  • Betrieb 1963, 1570
  • DB 1963, 1570 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Auf Grund des ihr von der Beklagten erteilten Übernahmevertrages vom 23. Januar 1954 führte die Klägerin im Januar 1954 995 t türkischen Weizen ein.

2

Den Übernahmepreis, den die Beklagte auf der Basis eines Einkaufspreises von 85 US-Dollar zuzüglich eines Zuschlages von 4,25 % auf den Abgabepreis errechnet hatte, setzte die Beklagte auf 374,98 DM pro t fest. Den Abgabepreis errechnete die Beklagte auf der Grundlage des Erzeugermindestpreises für Januar 1954 mit 423 DM pro t und setzte ihn unter Hinzurechnung der Zuschläge für Frachten in Höhe von 6,60 DM pro t und für die Einfuhrhandelsspanne in Höhe von 2,60 DM pro t auf insgesamt 432,20 DM pro t fest. Der sich aus der Differenz zwischen dem Übernahme- und dem Abgabepreis ergebende Abschöpfungsbetrag in Höhe von 57,22 DM pro t wurde von der Klägerin an die Beklagte gezahlt.

3

Nach Durchführung der Einfuhr beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 1954 die Herabsetzung des Übernähme- und Abgabepreises um je 0,9 % mit der Begründung, der gelieferte Weizen habe entgegen der vertraglichen Vereinbarung mit dem türkischen Ablader keinen Feuchtigkeitsgehalt von 12 %, sondern einen solchen von 12,9 % gehabt. Ferner beantragte die Klägerin eine Herabsetzung des Abgabepreises um 18 DM je t, weil der Weizen infolge einer Begasung mit Phostox einen stark ölhaltigen, das Mahlgut beeinträchtigenden Geruch aufgewiesen habe, der erst durch mehrmaliges Auswaschen mit einem Kostenaufwand von 18 DM je t habe beseitigt werden können. Die Begasung des Getreides sei auf Grund des deutsch-türkischen Abkommens durchgeführt worden, so daß der türkische Ablader für den hierdurch verursachten Minderwert nicht hafte.

4

Mit Schreiben vom 30. Juni 1954 lehnte die Beklagte die Forderung der Klägerin ab, behielt sich aber eine endgültige Entscheidung nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesernährungsministers vor. Mit der am 5. August 1954 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,

die Anfechtungsgegnerin für verpflichtet zu erklären,

  1. a)

    den im Übernahmevertrag Nr. 15786 vom 23. Januar 1954 für ca. 1.000 t Weizen festgesetzten Abgabepreis von 432,20 DM für die eingeführte Menge von 995 t um 0,9 % und um weitere 18 DM je t herabzusetzen,

  2. b)

    den aus der Herabsetzung des Abgabepreises sich ergebenden Differenzbetrag an die Klägerin zurückzugewähren.

5

Zur Begründung trug sie vor, die Beklagte habe lediglich die Aufgabe, das Importgetreide durch Festsetzung des Abgabepreises dem inländischen Preisniveau anzupassen. Sie müsse deshalb bei der Preisangleichung auch die qualitativen Unterschiede berücksichtigen, die zwischen vergleichbaren Erzeugnissen des In- und Auslandes beständen. Türkischer Weizen von mittlerer Art und Güte und normaler gesunder Beschaffenheit erreiche in seiner Qualität und Beschaffenheit allenfalls die unterste Grenze des Wertes deutschen Weizens. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Abgabepreis von 423 DM sei deshalb allenfalls der richtige Preis für eine durchschnittliche, gesunde Beschaffenheit des eingeführten Getreides. Nachdem sich aber gezeigt habe, daß die eingeführte Partie Türken-Weizen wegen des erhöhten Feuchtigkeitsgehalts und der Geruchsbehaftung von einer normalen Beschaffenheit, abweiche, müsse diese Wertminderung durch eine Herabsetzung des Abgabepreises berücksichtigt werden.

6

Die Beklagte machte geltend, daß entgegen der damaligen Praxis das Getreide keinen Lenkungsmaßnahmen unterworfen, sondern den Importeuren zum freien Absatz überlassen worden sei. Die Importeure hätten damit aber auch das Absatzrisiko zu tragen gehabt mit der Folge, daß Abweichungen in der Beschaffenheit zu ihren Lasten gingen. In ihrem Merkblatt habe sie die Importeure auf diesen Umstand noch besonders hingewiesen. Bei der Festsetzung des Abgabepreises sei die durchschnittlich geringere Qualität türkischen Weizens in einem ausreichenden Maße berücksichtigt worden. Der Abgabepreis sei auf der Grundlage des inländischen Erzeugermindestpreises und damit um 10 DM unter dem Abgabegrundpreis für Auslandsweizen festgesetzt worden. Außerdem habe sie bei der Festsetzung des Übernahmepreises einen Zuschlag von 4,25 % auf den Abgabepreis gewährt und damit die Handelsspanne, Kosten und Steuern sowie ein Absatzrisiko in Höhe von 0,5 % berücksichtigt. Schließlich habe sie noch die Frachtkosten vom deutschen Seehafen bis zur Mühle und Preisunterschiede zwischen dem Einfuhrpreisgebiet und dem der empfangenden Mühle übernommen.

7

Der erhöhte Feuchtigkeitsgehalt des Getreides und dessen Geruchsbehaftung rechtfertige nicht die Herabsetzung des Abgabepreises, weil es sich hierbei um Schäden handele, die im Einfuhrgeschäft lägen und vom Importeur zu tragen seien. Eine Berücksichtigung derartiger Mängel würde nicht nur den Übernahmepreis, sondern auch den Abgabepreis in zahllosen Fällen einer nachträglichen Änderung unterwerfen und damit eine individuelle Festsetzung erfordern. Der Abgabepreis müsse wegen seiner Auswirkung auf das Inlandspreisniveau einheitlich und generell festgesetzt werden. Falls der türkische Ablader nicht vertragsgemäß geliefert habe, so müsse die Klägerin ihre vertraglichen Ansprüche geltend machen. Der türkische Ablader habe den durch erhöhten Feuchtigkeitsgehalt bedingten Minderwert im übrigen auch erstattet; es sei deshalb nicht erkennbar, aus welchem Grunde dieser Minderwert ein zweites Mal ersetzt werden solle.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 10. März 1960 mit folgender Begründung zurückgewiesen:

9

Die Beklagte habe bei der Festsetzung des Abgabepreises die geringere Qualität türkischen Weizens nach Anhörung einiger Importeure und des Zentralverbandes des deutschen Getreide-, Futter- und Düngemittelhandels in einem ausreichenden Maße berücksichtigt, da sie den Abgabepreis nicht entsprechend der Bekanntmachung Nr. 132 vom 22. Dezember 1953 (Bundesanz. Nr. 249) auf 431 DM, sondern um 8 DM geringer auf 423 DM festgesetzt habe. Ferner habe die Beklagte den Handelsspannenaufschlag um 1,90 DM ermäßigt und eine Erhöhung des Übernahmepreises um 4,25 % des Abgabepreises gewährt. Schließlich habe die Beklagte den Importeuren eine weitere Hilfe gewährt, indem sie die notwendigen Frachtkosten vom Einfuhrhafen bis zur Mühle und die Preisdifferenz zwischen dem Einfuhrpreisgebiet und dem Preisgebiet der empfangenden Mühle übernommen habe. Angesichts des niedrigsten Erzeugerpreises für inländischen Weizen in Höhe von 421 DM, der in keinem Falle habe unterschritten werden dürfen, habe die Beklagte dem Minderwert der türkischen Ware soweit Rechnung getragen, als es nach den Preisvorschriften zulässig und nach der Verwaltungsübung vertretbar gewesen sei. Es habe deshalb auch keiner Vernehmung des von der Klägerin benannten Sachverständigen über die Höhe des Minderwertes türkischen Weizens von normaler Qualität und Beschaffenheit gegenüber inländischem Weizen bedurft.

10

Die Beklagte sei nicht verpflichtet, dem erhöhten Feuchtigkeitsgehalt des Getreides und dessen Geruchsbehaftung durch eine Herabsetzung des Abgabepreises Rechnung zu tragen, vielmehr berechtigt, dem Abgabepreis diejenige Beschaffenheit der Ware zugrunde zu legen, von der sie bei der Erteilung des Übernahmevertrages nach den Angaben des Importeurs ausgehen könne. Dies ergebe sich aus dem Getreidegesetz. Da der Abgabepreis gleichzeitig mit der Übernahme festzusetzen sei, die Zoll- und Grenzstellen eine Abfertigung aber nur vornehmen dürften, wenn der Einführer einen Übernahmevertrag vorlege, müsse die Preisangleichung vor der Verbringung des Getreides in das Inland erfolgen. Daraus folge, daß die im Angebot des Einführers bezeichnete Beschaffenheit der Einfuhrware für die Preisfestsetzung maßgeblich sein müsse.

11

Durch den einheitlichen und generellen Abgabepreis werde im übrigen die Grundlage dafür geschaffen, daß die Ware vom Einführer nach seiner Disposition weiterverkauft werden könne. Mit einem reibungslosen Ablauf der Einschleusung des Getreides sei nur zu rechnen, wenn der festgesetzte Abgabepreis keinen nachträglichen Änderungen unterworfen werde. Eine auf den Einzelfall abgestellte Preisfestsetzung würde zu einer allgemeinen Unsicherheit in der Preisbildung führen. Schließlich wäre die Beklagte bei einer nachträglichen Anerkennung einer minderen Qualität oder Beschaffenheit durch Ermäßigung des Abgabepreises im Einzelfall auch nicht in der Lage, der Einfuhr minderwertiger Ware mit Erfolg entgegenzutreten. Einführer, die eine dem Übernahmevertrag entsprechende Ware einführten, hätten im Falle der nachträglichen Anerkennung einen höheren Abschöpfungsbetrag zu zahlen als diejenigen Importeure, die vertragswidriges minderwertiges Getreide einführten. Da es aber nicht die Aufgabe der Beklagten sei, den Importeuren das kaufmännische Risiko für die einwandfreie Lieferung der Ware abzunehmen, sei die Beklagte nicht verpflichtet, einen Preisnachlaß für minderwertige Ware zu gewähren.

12

Soweit die Klägerin eine Herabsetzung des Abgabepreises um 18 DM je t für die Beseitigung der Geruchsbehaftung verlange, sei ihr Begehren auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die notwendigen Kosten der Einfuhr zu berücksichtigen. Aus den gutachtlichen Stellungnahmen der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft in Braunschweig und des Staatsinstituts für angewandte Botanik in Hamburg ergebe sich, daß das Getreide durch eine Phostox-Begasung keinen öligen Geruch annehme. Wenn damit feststehe, daß die von der Klägerin aufgewendeten Kosten nicht zur Beseitigung eines durch die Begasung verursachten Geruchs erforderlich gewesen seien, sondern zur Beseitigung anderer Geruchsschäden, so seien diese Kosten schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil es auf die besondere Beschaffenheit der Ware bei der Festsetzung des Abgabepreises nicht ankomme.

13

Aber selbst wenn der Geruch durch die Begasung verursacht worden sei, so könne dem Begehren der Klägerin doch nicht entsprochen werden, weil die Beklagte keine Begasung des Getreides mit Phostox gefordert habe. Rechtsgrundlage für Maßnahmen des Pflanzenschutzes sei § 3 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308). Hiernach sei es die Aufgabe des Pflanzenbeschaudienstes, die Untersuchung und Entseuchung von Pflanzenerzeugnissen nach näherer Weisung des Bundesernährungsministers anzuordnen. Die Beklagte habe auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes keine eigene Zuständigkeit. Die Frage, ob der Klägerin wegen eines durch die geforderte Begasung entstandenen Schadens ein Entschädigungsanspruch nach § 9 des Gesetzes zum Schütze der Kulturpflanzen in Verbindung mit Art. 14 GG zustehe, bedürfe im vorliegenden Verfahren keiner Erörterung.

14

Mit der von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

  1. 1.

    unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 8. November 1955 - II/2-547/54 - und des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1960 - OS V 188/55 - die Beklagte zu verpflichten,

    1. a)

      den Abgabepreis um 18 DM je t und den dann verbleibenden Abschöpfungsbetrag um 0,9 % herabzusetzen,

    2. b)

      den aus der Herabsetzung sich ergebenden Betrag von 21.933,57 DM nebst 4 % Prozeßzinsen an die Klägerin zu zahlen,

  2. 2.

    der Anfechtungsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15

Zur Begründung trägt die Klägerin vor: Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht den von ihr benannten Sachverständigen darüber gehört habe, daß der von der Klägerin gegenüber dem generellen Abgabepreis von Auslandsweizen gewährte Preisabschlag von 9,90 DM auch nicht annähernd ausreiche, um die normale mindere Qualität und Beschaffenheit türkischen Weizens gegenüber deutschem Weizen auszugleichen.

16

Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht ferner dadurch verletzt, daß es nicht den durch erhöhten Feuchtigkeitsgehalt und Geruchsbehaftung bedingten Minderwert des Importweizens festgestellt habe.

17

Die Erhebung eines Abschöpfungsbetrages diene ausschließlich der Preisangleichung, um zu verhindern, daß ausländisches Getreide unter Berücksichtigung von Wertunterschieden nach Qualität und Beschaffenheit zu einem niedrigeren Preis in den Verkehr gebracht werden könne als inländischer Weizen. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, einen Minderwert ausländischen Getreides zu berücksichtigen. Es sei erkennbar ermessensmißbräuchlich, wenn die Beklagte einen generellen Preisabschlag von 10 DM berechne, ohne einen Müllereisachverständigen zu hören.

18

Schließlich sei es auch keine Frage des kaufmännischen Marktrisikos, ob die Beklagte den Abgabepreis dem tatsächlichen Minderwert der eingeführten Ware anzupassen habe oder nicht. Ihre Funktion als Preisschleuse verpflichte sie, die sich bei der Einfuhr ergebenden Minderwerte zu berücksichtigen. Die unzutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts werde besonders deutlich, soweit es sich um den höheren Feuchtigkeitsgehalt des Getreides handele. Ein Mehrgehalt von 0,9 % Wasser bedeute, daß auf die Gesamtpartie zusätzlich 10,2 t Wasser eingeführt worden seien und daß die Beklagte für dieses Wasser einen Abschöpfungsbetrag erhoben habe. Das angefochtene Urteil stehe auch im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 8. Juli 1960 in der Sache S... ./. E... (BVerwG VII C 183.59).

19

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten und beantragt,

20

die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.

21

II.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsbeziehungen, die sich aus der Festsetzung des Übernahme- und. des Abgabepreises und des sich daraus errechneten Abschöpfungsbetrages nach § 8 des Getreidegesetzes vom 4. November 1950 (BGBl. S. 721) in der Fassung vom 24. November 1951 (BGBl. I S. 901) ergeben, dem öffentlichen Recht angehören (vgl. BVerwGE 3, 205;  6, 244[BVerwG 07.03.1958 - IV C 181/57];  9, 1 [BVerwG 05.06.1959 - VII C 103/58];  11, 187 [BVerwG 27.10.1960 - II C 41/58]

22

Die auf § 8 des Getreidegesetzes beruhende Festsetzung des Übernahme- und Abgabepreises und des aus ihrer Differenz errechneten Abschöpfungsbetrages dient, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, der Sicherung des inländischen Preisgefüges und soll verhindern, daß dem Importeur ungerechtfertigte Gewinne zufallen (vgl. Urteil vom 11. März 1960 - BVerwG VII C 163.59 - in NJW 1960 S. 1875; Urteil vom 6. Mai 1960 - BVerwG VII 221.59 - und Urteil vom 8. Juli 1960 - BVerwG VII C 183.59 - in NJW 1961 S. 42).

23

Das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Importgeschäft wurde zu einem Zeitpunkt durchgeführt, in dem die Beklagte noch nicht allgemein zu der durch die Bekanntmachung Nr. 215 vom 1. Juli 1954 (Bundesanz. Nr. 126) eingeführten Liberalisierung des Einfuhrverfahrens übergegangen war. Doch hatte die Beklagte durch ihr Merkblatt vom 12. September 1953 die Importeure darauf hingewiesen, daß sie zu einer von ihrer bisherigen Praxis, wonach sie jedes Einfuhrgeschäft individuell geregelt hatte, abweichenden Handhabung übergegangen war, zu deren wesentlichen Merkmalen es gehörte, daß die Ware dem Importeur zum freien Absatz überlassen wurde und bei genereller Festsetzung des Übernahme- und Abgabepreises Qualitätszu- und -abschläge nicht berechnet werden sollten. Insoweit entsprach diese Handhabung dem bald darauf durch die Bekanntmachung Nr. 215 eingeführten erleichterten Einfuhrverfahren. Daß dieses erleichterte Einfuhrverfahren mit der der Beklagten zuerkannten Funktion einer Preisschleuse grundsätzlich vereinbar ist, hat der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 8. Juli 1960 - BVerwG VII C 183.59 - (a.a.O.) ausdrücklich anerkannt.

24

Allerdings setzt die generelle Festsetzung der Preise voraus, daß der Übernahmepreis der Preislage auf dem Weltmarkt und der Abgabepreis den inländischen Preisverhältnissen entspricht.

25

Durch das Gesetz über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1953/54 vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 889) - Getreidepreisgesetz 1953/54 - betrug im Januar 1954 der Mindestpreis für Weizen 421 DM. Durch Bekanntmachung Nr. 132 vom 22. Dezember 1953 (Bundesanz. Nr. 249) hatte die Beklagte mitgeteilt, daß sie für Januar 1954 die Abgabepreise für ausländischen Weizen im Preisgebiet Nord, zu dem auch die Häfen Hamburg und Bremen gehören, auf der Grundlage eines Preises von 431 DM pro t ermitteln werde. Eine in dieser Bekanntmachung in Aussicht gestellte Sonderregelung für türkischen Weizen ist nicht erfolgt. Dagegen wurde der Abgabepreis für türkischen Weizen - unter Berücksichtigung seiner minderen Qualität - auf 423 DM pro t festgesetzt. Außerdem ermäßigte die Beklagte bei Einfuhr türkischen Weizens den Handelsspannenaufschlag um 1,90 DM pro t und gewährte durch eine entsprechende Erhöhung des Übernahmepreises einen Zuschlag für das Absatzrisiko in Höhe von 2,10 DM pro t.

26

Auf Grund dieser Feststellungen ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die Beklagte bei ihrer Preisfestsetzung bemüht gewesen sei, den Besonderheiten der Einfuhr von Türken-Weizen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, zumal der Preis von 421 DM pro t für Inlandsweizen in keinem Falle habe unterschritten werden dürfen, weil dadurch die Einhaltung der deutschen Inlandspreise gefährdet worden wäre. Deshalb habe die Beklagte auch von der Gewährung zusätzlicher Qualitätsabschläge, wie sie in der Bekanntmachung Nr. 132 (a.a.O.) vorgesehen gewesen seien, Abstand nehmen dürfen, zumal sie den Einführern für den Absatz im Inland eine weitere Frachtkostenhilfe gewährt habe. Die Beklagte habe weder willkürlich verfahren noch sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, auch keine Festsetzungen getroffen, die vernünftigen Überlegungen widersprochen hätten. Deshalb habe davon abgesehen werden können, den von der Klägerin über den Minderwert türkischen Weizens benannten Sachverständigen zu vernehmen, da die Beklagte in jedem Falle dem Minderwert des türkischen Weizens soweit Rechnung getragen habe, als es nach den Preisvorschriften zulässig und nach der Verwaltungsübung und dem Rahmen der hierfür einzusetzenden Mittel vertretbar gewesen sei.

27

Diese Erwägungen rechtfertigen die Unterlassung der Beweiserhebung nicht. Denn wenn durch die Vernehmung des Sachverständigen festgestellt werden sollte, daß der qualitative Minderwert türkischen Weizens wesentlich unter dem Marktwert des inländischen Weizens des Erntejahres 1953/54 lag, so mußte die Beklagte bei Festsetzung des Abgabepreises diesen Minderwert türkischen Weizens voll berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn dadurch die untere Preisgrenze für inländischen Weizen unterschritten wurde. Dem stand das Getreidepreisgesetz 1953/54 nicht entgegen, das im Januar 1954 einen Mindestpreis für. Inlandsweizen in Höhe von 421 DM vorschrieb. Abgesehen davon, daß damit keine Preisvorschriften für ausländischen Weizen getroffen wurden, kann das Preisniveau für inländischen Weizen nicht dadurch erschüttert werden, wenn ausländischer Weizen, der qualitativ minderwertig ist, zu einem entsprechend geringeren Preise auf den Markt kommt. Es würde sich mit den Grundsätzen eines wertgerechten Preises nicht vereinbaren lassen, ausländisches Getreide zum gleichen Preise zu verkaufen wie höherwertiges Inlandsgetreide, weil der Käufer bei gleichem Preis erwarten darf, auch gleichwertige Ware zu erhalten, und zwar auch dann, wenn der Käufer wegen unzureichenden Angebots an inländischem Getreide auf den Kauf ausländischen Getreides angewiesen ist. Wenn jedoch die Beklagte befürchten zu müssen glaubte, daß durch den wertgerechten Verkauf türkischen Weizens das Preisniveau für höherwertigen Inlandsweizen gefährdet wurde, dann durfte sie keine Übernahmeverträge für Türken-Weizen erteilen. Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, den Importeuren zuzumuten, ausländisches Getreide minderer Qualität zu einem Preis zu verkaufen, der einer höherwertigen Qualität inländischen Getreides entspricht.

28

Deshalb mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

29

Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat dagegen das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten, daß der vertragswidrig hohe Feuchtigkeitsgehalt des gelieferten Weizens der Klägerin keinen Anspruch auf Herabsetzung des Übernahme- und des Abgabepreises gibt. Es ist bei dem hier angewendeten Verfahren Sache des Importeurs, sich seinem Verkäufer gegenüber vor vertragswidriger Lieferung zu sichern, so wie dies auch im vorliegenden Falle die Klägerin mit Erfolg getan hat. Bei einem Mehrgehalt an Feuchtigkeit handelte es sich um ein Beschaffenheitsmerkmal, das der vertraglichen Vereinbarung unterlag und nicht etwa zu einer Verringerung der eingeführten Weizenmenge führte, genausowenig wie die Menge des importierten Weizens dadurch eine Erhöhung erfahren konnte, daß der Feuchtigkeitsgehalt unter der vertraglichen Grenze blieb. Das generelle Festsetzungsverfahren wird gerade dadurch charakterisiert, daß derartige Qualitätsabweichungen nicht berücksichtigt werden können, und zwar weder zugunsten noch zu Lasten des Importeurs. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang auch mit Recht darauf hin, daß anderenfalls die Chancengleichheit der Importeure nicht gewahrt würde. Damit steht auch das von der Klägerin in Anspruch genommene Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juli 1960 (a.a.O.) nicht im Widerspruch. Hier handelte es sich um eine vertragsgerechte Lieferung, die während des Seetransports durch Schweiß- und Seewasser um mehr als die Hälfte minderwertig geworden war. Ein solcher Schaden steht außerhalb des dem Importeur zumutbaren und von ihm beeinflußbaren Geschäftsrisikos.

30

Da das Berufungsgericht auf Grund der hierzu durchgeführten Beweiserhebungen als festgestellt ansieht, daß die Geruchsbehaftung des importierten Weizens nicht auf der Phostox-Behandlung beruhte, kann die Klägerin auch in der Revisionsinstanz nicht damit gehört werden, daß die zur Beseitigung der Geruchsbehaftung aufgewendeten Kosten von der Beklagten berücksichtigt werden müßten, weil sie durch behördliche Anordnung zur Phostox-Behandlung verpflichtet gewesen sei. Dagegen könnte der Kostenaufwand für die Beseitigung der Geruchsbehaftung, soweit es sich dabei um ein dem türkischen Weizen allgemein anhaftendes und seine Minderwertigkeit begründendes Merkmal handelt, einen Anhaltspunkt für den qualitativen Minderwert türkischen Weizens abgeben.

31

Es war daher zu erkennen, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21.933 DM festgesetzt.

gez. Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Schmidt
gez. Reimer
gez. Dr. Mühl
gez. Dr. Boerckel