Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1986, Az.: BVerwG 1 B 56/86
Anforderungen an die Art und Schwere einer Straftat die die Ausweisung eines Ausländers rechtfertigen kann; Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung wegen Straftaten nach langen Aufenthalt in Deutschland; Vertrauensschutz bezüglich der Ausweisung eines straffälligen Ausländers nach Verwarnung durch die Behörde; Begrenzung des Ausweisungsermessens der Behörde durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 56/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 20.09.1985 - AZ: VGH 7 UE 879/84
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trügt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
1.
Der Kläger beruft sich zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung liegt nur vor, wenn die Rechtssache eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
a)
Der Kläger wirft die Frage auf, "welche Anforderungen an die Art und Schwere einer Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu stellen sind, die die Ausweisung eines Ausländers, der sich über fünfzehn Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten hat, rechtfertigen kann". Diese Frage ermöglicht nicht die Grundsatzrevision. Ihre Beantwortung hängt ausschlaggebend von der Würdigung der Umstände des konkreten Falles ab. Sie läßt sich folglich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise klären, wie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundsatzrevision voraussetzt (Beschluß vom 19. Januar 1981 - BVerwG 8 B 25.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 193). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, der das Ausweisungsermessen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG begrenzt und auf den der Kläger bei seiner Fragestellung abstellt, verlangt eine Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls und führt deswegen in der Regel nicht auf eine Rechtsfrage, die einer generellen Beantwortung in dem genannten Sinne zugänglich wäre (vgl. z.B. Beschluß vom 22. September 1983 - BVerwG 1 B 121.83 -). Im übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Ausweisung auch nach einem langen Aufenthalt namentlich dann nicht ohne weiteres ausschließt, wenn der Ausländer mehrmals verurteilt worden ist. und seiner Ausweisung nicht allein generalpräventive, sondern zugleich spezialpräventive Bedeutung zukommt, weil nach seinem bisherigen Verhalten zu befürchten ist, daß er erneut erhebliche Straftaten begehen könnte, wie es das Berufungsgericht hier festgestellt hat (vgl. z.B. Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 100.76 -BVerwGE 59, 112 <116>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 100/76]). Danach ist nicht zweifelhaft, daß auch nach 15-jährigen Aufenthalt die Ausweisung eine verhältnismäßige Maßnahme darstellen kann, wenn der Ausländer wie der Kläger wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, Diebstahls und Körperverletzung zu Geldstrafen sowie wegen gemeinschaftlichen Totschlags und fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit mit Personenstandsfälschung und unrichtigen Angaben gegenüber Einreise- und Aufenthaltsbehörden zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist.
b)
Der Kläger hält außerdem die Frage für klärungsbedürftig, "inwieweit die Ausländerbehörde bei einer Aufenthaltsdauer von über fünfzehn Jahren die Ausweisung des Ausländers mit generalpräventiven Aspekten begründen kann und welche Grenzen das Verhältnismäßigkeitsprinzip hier setzt". Auch diese Frage entzieht sich aus den oben dargelegten
Gründen einer generellen Beantwortung, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgeht (vgl. z.B. Urteile vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - BVerwGE 60, 75 <79>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]; vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - NJW 1983, 1989; vom 4. August 1983 - BVerwG 1 C 123.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 98; vgl. ferner BVerfG, Beschluß vom 13. Juni 1983 - 2 BvR 779/83 -). Im übrigen hat das Berufungsgericht zugleich die spezialpräventiven Gründe der Ausweisung für gerechtfertigt erachtet, ohne daß insoweit ein Revisionszulassungsgrund gegeben wäre. Danach ist nicht dargetan, daß sich die Frage, ob der Kläger allein aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden dürfte, in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würde.
c)
Ferner rechtfertigt sich die Zulassung der Revision nicht wegen der Frage, ob eine Straftat des Ausländers, die schon längere Zeit vor einer ihm durch die Ausländerbehörde erteilten Verwarnung beendet war und deren Aburteilung erst nach der Verwarnung erfolgte, bei Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu einer neuen Prüfung des gesamten aufenthaltsrechtlich relevanten Sachverhalts im Rahmen der Entscheidung über die Ausweisung des Ausländers führen darf (Beschwerdeschrift S. 4). Diese Frage verleiht der Rechtssache schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie auf einen tatsächlich nicht festgestellten Sachverhalt abhebt. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß die im Fortsetzungszusammenhang begangenen Straftaten des Klägers, die zu der Verurteilung vom 16. September 1982 geführt haben, bereits vor Erteilung der Verwarnung beendet waren. Die aufgeworfene Frage, soweit sie im vorliegenden Falle erheblich sein kann, ist aber auch unabhängig hiervon nicht klärungsbedürftig. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (Urteilsabdruck S. 11) und dem Beschwerdevorbringen ist dem Kläger die Verwarnung vom 21. April 1980 aufgrund der vorausgegangenen Verurteilungen erteilt worden. Es ist demnach nichts dafür dargetan, daß die durch das Urteil des Amtsgerichts Marburg/L. vom 16. September 1982 abgeurteilten Verfehlungen des Klägers der Ausländerbehörde bereits bekannt waren und bei der Verwarnung berücksichtigt wurden. Danach unterliegt es keinem Zweifel, daß die Behörde nicht schon wegen dieser Verwarnung aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert war, den Kläger auszuweisen, wenn nach der Verwarnung erneut ein Ausweisungstatbestand verwirklicht wurde. Das war hier aufgrund der Verurteilung vom 16. September 1982 der Fall, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG der Behörde erneut die Möglichkeit eröffnete, über die Ausweisung des Klägers zu entscheiden. Da ein neuer aufenthaltsrechtlich erheblicher Sachverhalt eingetreten war, durfte auch das den früheren Verurteilungen zugrundeliegende Verhalten des Klägers bei der Entscheidung berücksichtigt werden (Urteile vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 35.68 - und vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 10 und 91 <jeweils S. 34 f.>; vgl. ferner BVerfG, NVwZ 1983, 667).
2.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf den Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Mit der Abweichungsrüge muß aufgezeigt werden, inwiefern das Berufungsgericht mit einem (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sein soll. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Es verdeutlicht nicht, daß das Berufungsgericht ausdrücklich oder dem Sinne nach mit einem widersprechenden Rechtssatz von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzen abgewichen wäre. Dafür ist übrigens auch sonst nichts ersichtlich. Soweit sich die Beschwerde auf die Urteile des beschließenden Senats vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 100.76 - (a.a.O.) und vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - (a.a.O.) bezieht, erschöpft sie sich in dem Vorbringen, die Vorinstanz habe der Dauer des Aufenthalts des Klägers gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, daß er das Bundesgebiet verläßt, nach den Gegebenheiten des Falles zu geringes Gewicht beigemessen. Damit allein kann eine Divergenz in dem dargelegten Sinne nicht dargetan werden. Nichts anderes gilt bezüglich der Rüge, das Berufungsgericht sei von dem Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - (a.a.O.) abgewichen. Dabei läßt die Beschwerde zudem unberücksichtigt, daß dieses Urteil einen Ausländer betrifft, der aufgrund einer einzigen Verurteilung allein zu generalpräventiven Zwecken ausgewiesen wurde, während der Kläger mehrfach verurteilt worden ist und sein Verhalten die Gefahr neuer Verfehlungen begründet.
Auch eine Abweichung von dem Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 33.72 - (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]) legt die Beschwerde nicht dar. In diesem Urteil sind "Fallgruppen" genannt, in denen die Rechtsprechung zuvor die generalpräventive Wirksamkeit von Ausweisungen bejaht hatte (a.a.O. S. 139). Die Beschwerde legt indes nicht dar, daß nach diesem Urteil Urkundsdelikte, derentwegen der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, nicht Grundlage einer generalpräventiven Ausweisung sein könnten. Dafür ist dem Urteil auch nichts zu entnehmen; es enthält keine abschließende Aufzählung der in Betracht kommenden Delikte. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats können vielmehr Behörden und Gerichte grundsätzlich davon ausgehen, daß die aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilungen verfügte Ausweisung als Teil kontinuierlicher Verwaltungspraxis zur Verwirklichung des generalpräventiven Zwecks der Ausweisungsermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG geeignet ist (Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - a.a.O. <S. 77>). Urkundsdelikte sind davon nicht ausgenommen (vgl. z.B. Beschluß vom 20. Mai 1985 - BVerwG 1 B 52.85 -).
3.
Alles weitere Beschwerdevorbringen wendet sich nach der Art einer Berufungsbegründung allein gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung, die der Sachverhalt im Berufungsurteil gefunden hat, und zeigt damit einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO ebenfalls nicht auf.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.